Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 18 Entschädigung für Verdienstausfall

Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 15 Grundsatz der Entschädigung


(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfü
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - IX ZB 40/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/16 vom 6. April 2017 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 850i, 850a Nr. 3 Fall 1 a) Eine unpfändbare Aufwandsen

Bundesfinanzhof Urteil, 31. Jan. 2017 - IX R 10/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 12 K 1205/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. März 2014 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2016 - 12 K 1205/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, ein nicht selbstständig tätiger

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Dez. 2015 - 2 Ws 797/15

bei uns veröffentlicht am 29.12.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum bis zum 14.08.2015 zu gewährende Gesamtentschädigung auf 1.080 € festgesetzt wird. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird abge

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2014 - L 1 SV 1/12 B

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 06. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung einer höheren Ents

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 F 6/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

Tenor Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin am Verwaltungsgericht A., A-Straße, A-Stadt, sie von ihrem Richteramt zu entbinden, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am … 1955 geborene Antragstellerin wurde erstmals für die Amtsperiode von

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Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.