Landgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 21. Nov. 2013 - 5 Qs 19/13 Jug; 5 Qs 20/13 Jug; 5 Qs 21/13 Jug

published on 21/11/2013 00:00
Landgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 21. Nov. 2013 - 5 Qs 19/13 Jug; 5 Qs 20/13 Jug; 5 Qs 21/13 Jug
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Tenor

1. Die Verfahren 5 Qs 19/13 Jug., 5 Qs 20/13 Jug. und 5 Qs 21/13 Jug. werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Beschwerden des Angeschuldigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 02.11.2013 werden jeweils als unbegründet verworfen.

3. Der Angeschuldigte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Gegen den heute 18-jährigen Angeschuldigten sind beim Amtsgericht Bad Säckingen - Jugendrichter - mehrere Strafverfahren anhängig:
(1) In der Anklage vom 12.03.2013 - 12 Ds 13 Js 1777/13 Jug. - geht es um den Vorwurf des Hausfriedensbruchs, begangen am 05.01.2013 auf dem Gelände des …-Marktes in Laufenburg.
(2) Die Anklage vom 20.03.2013 - 12 Ds 14 Js 7525/12 Jug. - legt dem Angeschuldigten diverse Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last, und zwar unerlaubten Erwerb von 1,55 Gramm Marihuana am 25.10.2012 sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Verkauf und Übergabe von jeweils mindestens zwei Gramm Marihuana in dreizehn Fällen in der Zeit von Februar 2012 bis Anfang Januar 2013.
(3) Die Anklage vom 18.04.2013 - 12 Ds 13 Js 1436/13 Jug. - hat den Vorwurf des Diebstahls in vier Fällen zum Gegenstand, und zwar einmal zum Nachteil von … S…, einem früheren Freund des Angeschuldigten, begangen im Oktober 2010 (Fall 1 der Anklage), und im Übrigen zum Nachteil von Bewohnern bzw. einem Mitarbeiter des … Seniorenzentrums … in Laufenburg, begangen im November und Dezember 2012 (Fälle 2 bis 4 der Anklage).
Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist jeweils noch nicht entschieden. Auf Anregung des Gerichts hat die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen im Verfahren 12 Ds 13 Js 1436/13 Jug. mit Verfügung vom 12.11.2013 beantragt, das Verfahren bezüglich der Fälle 2 bis 4 der Anklage vom 18.04.2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen; die Entscheidung darüber hat das Amtsgericht mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde zurückgestellt.
Beschwerdegegenstand ist der vom Angeschuldigten in allen drei Verfahren gestellte Antrag, ihm Rechtsanwalt H… als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende nach Anhörung der Staatsanwaltschaft jeweils durch Beschluss vom 02.11.2013 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 07.11.2013, im Verfahren 12 Ds 14 Js 7525/12 Jug. ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 19.11.2013.
II.
Die Beschwerden des Angeschuldigten sind nach §§ 2 Abs. 2 JGG, 304 StPO zulässig; sie haben jedoch keinen Erfolg. Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist - auch in der gebotenen Gesamtschau aller drei Verfahren - nicht gegeben.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 68 Nr. 1 JGG ist dem jugendlichen Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Für die Beurteilung der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren gelten daher zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene gelten. Liegt - wie hier - ein Fall der notwendigen Verteidigung nach dem Katalog von § 140 Abs. 1 StPO offenkundig nicht vor, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Bei deren Auslegung ist den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Rn. 111).
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass kein Fall vorliegt, in dem „wegen der Schwere der Tat“ die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist.
10 
Für die Gewichtung des Tatvorwurfs ist auch im Jugendstrafrecht maßgeblich auf die konkret zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Dabei erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei drohender Jugendstrafe - unabhängig von deren prognostizierter Höhe - stets ein Verteidiger zu bestellen ist, zumal nach der wohl überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184; OLG Hamm NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken StV 2007, 9; OLG Karlsruhe StV 2007, 3), der die Kammer folgt, noch nicht einmal die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht automatisch die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers gebietet.
11 
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, denn in den drei vorliegenden Verfahren ist - selbst wenn diese nach entsprechenden Eröffnungsentscheidungen verbunden werden sollten - nicht mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft hat - in Kenntnis der bereits anhängigen Verfahren - auch die letzte Anklage vom 18.04.2013 beim Jugendrichter erhoben und damit von vornherein zum Ausdruck gebracht, dass die Verhängung von Jugendstrafe nicht zu erwarten ist; die Erwartung einer Jugendstrafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung hätte nämlich die Unzuständigkeit des Jugendrichters bedingt (Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 39 Rn. 9). Der Hinweis der Verteidigung auf die Rechtsfolgenkompetenz des Jugendrichters gemäß § 39 Abs. 2 JGG ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da in diesem Verfahrensstadium allein die Rechtsfolgenerwartung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 JGG i. v. m. § 25 JGG maßgeblich ist (Eisenberg, aaO.).
12 
Die in den anhängigen Verfahren zu erwartenden Zuchtmittel gebieten nicht die Bestellung eines Verteidigers (Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 68 Rn. 24). Sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeschuldigte im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere gibt es kein anhängiges Bewährungsverfahren, in dem ihm ein Widerruf der Strafaussetzung drohen könnte.
2.
13 
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine schwierige Sach- oder Rechtslage vor.
14 
a) Ein länger dauerndes Verfahren, in dem zahlreiche Zeugen zu vernehmen sein werden, ist nicht zu erwarten, zumal im Verfahren 12 Ds 13 Js 1436/13 hinsichtlich der Fälle 2 bis 4 der Anklage eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO absehbar ist. Die sonstigen angeklagten Taten sind nicht besonders komplex oder schwierig. In einer Hauptverhandlung dürften nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen sieben Zeugen zu hören sein. Im Einzelnen:
15 
(1) Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs:
16 
- … Ei… als derjenige Mitarbeiter des …-Marktes, der den Vorfall vom 05.01.2013 gemeldet und im Auftrag der Filialleitung bearbeitet hat;
17 
- PM … als einer der Polizeibeamten, der am 05.01.2013 vor Ort war;
18 
- PHM’in … als sachbearbeitende Polizeibeamtin.
19 
(2) Bezüglich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz:
20 
- … S… bezüglich des Vorfalls vom 25.10.2012;
21 
- … C… bezüglich des Vorfalls vom 25.10.2012;
22 
- … He… bezüglich der Serie von dreizehn Fällen des unerlaubten Handeltreibens;
23 
- POK … als sachbearbeitender Polizeibeamter, der auch bei der Durchsuchung am 31.10.2013 mitgewirkt hat.
24 
(3) Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls:
25 
- der bereits oben genannte …S….
26 
Im Übrigen werden die in den Anklagen aufgezählten Urkunden zu verlesen und diverse Lichtbilder in Augenschein zu nehmen sein. Die Vernehmungsprotokolle und sonstigen Unterlagen sind nicht so umfangreich oder kompliziert, als dass es nicht ausreichen würde, dem Angeschuldigten zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die entsprechenden Aktenteile in Kopie zur Verfügung zu stellen.
27 
b) Die von der Verteidigung behauptete rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor, als dass es zur Beurteilung von deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Mitwirkung eines Verteidigers bedürfte.
28 
Im Vergleich zu einem idealtypischen Verfahren mögen gewisse Verzögerungen vorliegen; so ist seit Ablauf der Erklärungsfrist in dem zuletzt anhängig gewordenen Verfahren rund ein halbes Jahr vergangen. Allerdings beruht diese Verfahrensdauer nicht auf bloßer Untätigkeit des Gerichts, sondern auch auf - allerdings zulässigem - Verhalten der Verteidigung. In den einzelnen Verfahren waren das jeweilige Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers und der jeweilige Beiordnungsantrag zu erledigen; Letzteres bedurfte der Anhörung der Staatsanwaltschaft.
29 
c) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist auch nicht deshalb erforderlich, weil eine sachdienliche Verteidigung im vorliegenden Fall die Kenntnis der vollständigen Akten voraussetzt.
30 
Aus dem Umfang der Akten lässt sich die Notwendigkeit der Einsichtnahme durch einen Verteidiger nicht herleiten: Die für die Anklagevorwürfe maßgeblichen Aktenauszüge sind - wie oben dargelegt - überschaubar und können dem Angeschuldigten in Kopie zugänglich gemacht werden. Insoweit unterscheidet sich der Fall von demjenigen, welcher dem bei der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen unter 1 Qs 62/13 entschiedenen Beschwerdeverfahren zugrunde lag; im dortigen Verfahren waren auch umfangreiche sozialgerichtliche Akten beigezogen worden.
31 
Der Fall, dass ein wichtiger Zeuge seine Aussage in wesentlichen Punkten wiederholt geändert hat und ihm das vorzuhalten ist (OLG Zweibrücken StV 1986, 240), liegt nicht vor. Die pauschale Behauptung der Verteidigung, wonach sich im Verfahren 12 Ds 14 Js 7525/12 Jug. „zwischen den Aussagen und innerhalb derselben erhebliche Widersprüche“ ergeben, und die angestellten Überlegungen zu „ggf. weiteren in der Hauptverhandlung auftauchenden Widersprüchen“ sind unsubstantiiert und nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die abstrakten Erwägungen zur Unrechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahmen.
32 
Auf etwaige waffenrechtliche Probleme wird es - was den Beschwerdeführer betrifft - überhaupt nicht ankommen; insoweit hat der Verteidiger offensichtlich die im Verfahren 12 Ds 14 Js 7525/12 Jug. gegen den Mitangeschuldigten Wagner erhobene Anklage mit der gegen seinen Mandanten erhobenen Anklage verwechselt.
33 
Im Übrigen erklärt sich der auf den ersten Blick beachtliche Umfang der Akte im Verfahren 12 Ds 14 Js 7525/12 Jug. (363 Aktenseiten, badisch paginiert) vor allem daraus, dass sich das Verfahren auch noch gegen einen weiteren Angeschuldigten richtet, weshalb sämtliche Ermittlungsergebnisse, die beide Beschuldigte betreffen, in doppelter Ausfertigung zur Akte genommen wurden.
4.
34 
Hinweise darauf, dass von einer Unfähigkeit des heute 18-jährigen Angeschuldigten, sich selbst zu verteidigen, ausgegangen werden müsste, sind ebenfalls nicht erkennbar.
35 
Vielmehr ergibt sich aus den Angaben, die der Angeschuldigte in den drei Verfahren im Rahmen seiner jeweiligen Beschuldigtenvernehmung gegenüber den sachbearbeitenden Polizeibeamten sowie gegenüber dem Jugendamt gemacht hat, dass er geistig altersgerecht entwickelt ist. Auch muss mit Blick auf die Vorahndung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 23.11.2010 - 8 Ls 26 Js 8314/10 - gesehen werden, dass er bereits eine Verhandlung vor dem Jugendschöffengericht erlebt hat und insoweit über eine gewisse Gerichtserfahrung verfügt.
36 
Andere Umstände, aufgrund derer eine Pflichtverteidigerbestellung geboten sein könnte, wurden vom Angeschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit des § 74 JGG hat die Kammer nach Abwägung aller Umstände keinen Gebrauch gemacht.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
2.
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3.
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
5.
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.