Einheitliche Datenstruktur
(1) Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung einer Meldepflicht nach den §§ 16 und 17 erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Datenstruktur.
(2) Die Registerstelle erfüllt ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 1. im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle und 2. unter Beteiligung a) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, b) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, c) der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. und der Bundesverbände der Krankenhausträger, d) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, e) des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., f) der am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften, g) des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, h) der am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie, i) der oder des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und j) der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologien im Gesundheitswesen.
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