Landgericht Duisburg Beschluss, 14. Sept. 2016 - 7 T 24/16
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Duisburg vom 28.08.2015 (64 IN 267/14), mit denen die Vergütungsanträge vom 31.03.2015 und vom 28.07.2015 beschieden worden sind, unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt einheitlich wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung und Auslagen des weiteren Beteiligten werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung: 166.543,24 €
Auslagen: 4.296,40 €
Zwischensumme: 170.839,64 €
Umsatzsteuer: 32.459,53 €
Gesamt: 203.299,17 €
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der weitere Beteiligte zu 85 % und die Schuldnerin zu 15 %.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 400.000,00 Euro
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Eigenantrag vom 31.10.2014 hat die Schuldnerin unter anderem beantragt, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen sowie die vorläufige Eigenverwaltung und die Eigenverwaltung für das eröffnete Insolvenzverfahren (Anordnung des sog. Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO) anzuordnen (Bl. 4 ff., 100 ff. GA). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.11.2014 (Bl. 403 ff. GA) den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Im Nachgang hierzu hat es mit Beschluss vom 11.11.2014 (Bl. 422 f. GA) einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt. Der weitere Beteiligte hat das Amt des vorläufigen Sachwalters bis zum 01.01.2015 ausgeübt. Mit Beschluss vom 01.01.2015 (Bl. 627 f. GA) hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und den weiteren Beteiligten zum Sachwalter in dem eröffneten Insolvenzverfahren ernannt. Zugleich wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bestätigt.
4Der von der Schuldnerin eingereichte Insolvenzplan vom 15.04.2015 (Bl. 1286 ff. GA) wurde in der Fassung vom 01.07.2015 (Bl. 2073 ff. GA) mit den Änderungen gemäß Protokoll vom 07.07.2015 durch Beschluss vom 14.07.2015 (Bl. 2360 ff. GA) bestätigt, nachdem die Gläubiger diesem Plan im Abstimmungstermin vom 07.07.2015 zugestimmt haben.
5Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2015 (Bl. 1266 ff. GA), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der weitere Beteiligte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 97.558,32 € (brutto) inklusive Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter beantragt. Er hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, auf die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters, die sich jedenfalls auf 25 % der Regelvergütung des Sachwalters (60 %) belaufe, seien Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 % gerechtfertigt. Bei der Berechnung der Vergütung sei von einer vergütungsrelevanten Masse in Höhe von 8.828.973,23 € auszugehen.
6Das Amtsgericht hat die Vergütung mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.08.2015 (Bl. 2728 ff. GA) – auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – antragsgemäß festgesetzt.
7Mit Vergütungsantrag vom 28.07.2015 (Bl. 2469 ff. GA), auf dessen Inhalt ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der weitere Beteiligte für seine Sachwaltertätigkeit die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 410.820,79 € (brutto) inklusive Auslagen beantragt. Diese Vergütung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.08.2015 (Bl. 2696 ff GA), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, antragsgemäß festgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 2756 GA) wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
8Mit ihren jeweils am 08.09.2015 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerden vom 04.09.2015 (Bl. 2779 f. GA und Bl. 2786 f. GA), die mit Schriftsatz vom 29.09.2015 (Bl. 2794 GA) durch Bezugnahme auf das beigefügte Gutachten von Herrn Q E I, ergänzt durch den Schriftsatz vom 28.01.2016 (Bl. 2999 ff. GA) begründet worden sind, wendet sich die Schuldnerin gegen die jeweiligen Vergütungsfestsetzungen. Auf die dortigen Ausführungen wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen. Sie greift in diesem Zusammenhang sowohl die zugrunde gelegte vergütungsrelevante Masse als auch die geltend gemachten Zuschläge an. Für die Tätigkeit des weiteren Beteiligten als vorläufigen Sachwalter errechnet sie auf der Grundlage der von ihr mit 2.556.790,03 € bezifferten vergütungsrelevanten Masse eine Vergütung in Höhe von 16.056,76 € netto (Bl. 2867 GA), wovon ihrer Auffassung nach die Kosten der seitens der E2-mbh durchgeführten Liquiditätsprüfung in Abzug zu bringen seien.
9Für die Sachwaltertätigkeit beziffert sie die ihrer Ansicht nach angemessene Vergütung mit 101.850,00 € (Bl. 2883 GA).
10II.
11Die gemäß §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO statthaften sofortigen Beschwerden der Schuldnerin gegen die angefochtenen Vergütungsfestsetzungen haben in der Sache teilweise Erfolg und führen zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidungen.
12So kann bereits die im vorliegenden Fall getrennt erfolgte Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Sachwaltertätigkeit einerseits und der endgültigen Sachwaltertätigkeit andererseits nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Vergütung für beide Tätigkeitsabschnitte ist vielmehr einheitlich festzusetzen, wobei der Sachwalter, der auch als vorläufiger Sachwalter tätig war, einen Zuschlag von 25 % auf seine sich aus § 12 Abs. 1 InsVV ergebende Vergütung, insgesamt also eine Regelvergütung von 85 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV, erhält (BGH BeckRS 2016, 14382).
13Diese Regelvergütung ist vorliegend insgesamt um einen 15-%-igen Zuschlag zu erhöhen wegen der zeitaufwändigen und intensiven Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, der im Verhältnis zu einem Normalverfahren erheblich erhöhten Anzahl von Gläubigern sowie wegen der umfangreichen Prüfung und Bearbeitung etwaiger Haftungsansprüche.
14Dass im Rahmen der Sachwaltervergütung die Gewährung von Zuschlägen grundsätzlich möglich ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Verweis in § 10 InsVV (Stephan in MünchKomm, InsO, Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 12 InsVV, Rn. 8 f.; Eickmann u.a., InsO, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 12 InsVV, Rn. 3; Lorenz in FK-InsO, 8. Aufl. 2014, § 12 InsVV, Rn. 10). Demnach gelten die Vorschriften von §§ 1 – 9 InsVV auch für den Sachwalter, soweit in § 12 InsVV nichts anderes bestimmt ist. § 12 InsVV schließt die Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts nicht aus, sondern bestimmt in Abs. 2 lediglich einen speziellen Zuschlagstatbestand. Dass dieser nicht abschließend ist, ergibt sich bereits aus der dortigen Formulierung, wonach in „insbesondere“ in dem dort geregelten Fall ein Zuschlag zu gewähren ist. Hinzu kommen gegebenenfalls auch hinsichtlich der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters Zu- und Abschläge, die wegen der einheitlichen Berechnungsgrundlage in gleicher Weise wie beim Sachwalter berechnet werden können. Ob die zuschlagsbegründende Tätigkeit in der Zeit der vorläufigen Sachwaltung oder im eröffneten Verfahren erbracht wurde, ist dann unerheblich. Dasselbe gilt, wenn sie teils im Eröffnungsverfahren, teils danach erbracht worden ist (BGH BeckRS 2016, 14382).
15Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den im jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH wie vor). Es sind daher die besondere Stellung und Funktion des Sachwalters sowie dessen abweichender Aufgabenkreis zu beachten, da Zu- und Abschläge grundsätzlich nur dann zu gewähren sind, wenn eine Abweichung vom Regelfall vorliegt, die zudem auch noch erheblich sein muss (vergl. BGH NZI 2006, 464). Vor diesem Hintergrund unterscheiden sich die einem (vorläufigen) Sachwalter zu gewährenden Zuschläge deutlich von denen, die einem Insolvenzverwalter zugestanden werden können.
16Dies zugrunde gelegt, hat das Amtsgericht in den jeweiligen Beschlüssen im Ergebnis zu Unrecht Zuschläge auf den Regelsatz wegen Betriebsfortführung, engmaschiger Liquiditätsüberwachung, der Sanierungsbemühungen, der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten sowie wegen Prüfungs- und Mitwirkungsarbeiten im Zusammenhang mit dem seitens der Schuldnerin erarbeiteten Insolvenzplan gewährt. Insoweit haben die Beschwerden Erfolg.
17Anders als das Amtsgericht meint, rechtfertigt eine Betriebsfortführung in der Eigenverwaltung nicht grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags. In diesem Zusammenhang ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Tätigkeitsbild des Sachwalters sich grundsätzlich von dem des Insolvenzverwalters unterscheidet. So ist die Betriebsfortführung gerade kein Bestandteil des Normalverfahrens eines Insolvenzverwalters (Eickmann u.a., a.a.O., § 2 InsVV, Rn. 2). Dies ist bei der Frage, ob eine erhebliche Abweichung vom Regelfall vorliegt, jedoch zu berücksichtigen.
18Die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung gehört bei der Begleitung der Eigenverwaltung hingegen zu den Regelaufgaben des Sachwalters (LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570) und prägt insoweit den gesetzlichen Regelfall (BGH BeckRS 2016, 14382). Gleichwohl findet die Vorschrift des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV über § 10 InsVV Anwendung, allerdings nur, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des (vorläufigen) Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (BGH wie vor).
19Dass – gemessen an den vorstehenden Grundsätzen – die Arbeitskraft des weiteren Beteiligten durch die Überwachung der Betriebsfortführung überdurchschnittlich in Anspruch genommen worden ist, ist nicht ersichtlich.
20Der weitere Beteiligte hat im Rahmen seines Antrags vom 28.07.2015 lediglich auf die bisherige Berichterstattung sämtlicher am Verfahren Beteiligter verwiesen. Ein solcher allgemeiner Verweis auf die bisherige Berichterstattung reicht zur Begründung eines Vergütungszuschlags nicht aus. Es ist vielmehr Aufgabe des Verwalters, die einen Zuschlag rechtfertigenden Tatsachen in seinem Vergütungsantrag vorzutragen (Graf/Schlicker-Kalkmann, InsO, 4. Aufl., zu § 3 InsVV). Die Schuldnerin hat bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 05.08.2015 (Bl. 2547, 2562 GA) zu dem Vergütungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller behauptete „besonders intensive Überwachung“ nicht durch Tatsachenvortrag belegt ist.
21Dem Vorbringen des weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren, ihm seien sämtliche notwendigen Bestellungen bzw. Rechtsgeschäfte täglich per Email durch den Sanierungsgeschäftsführer mitgeteilt worden und er habe jeweils noch am selben Tag entscheiden müssen, ob er Widerspruch einlegen wolle, lässt sich eine außergewöhnliche Belastung nicht entnehmen, zumal ein konkreter Umfang bzw. Prüfungsaufwand nicht erkennbar ist. Im Übrigen legt der weitere Beteiligte schon selbst nicht dar, dass es sich insoweit um eine – gemessen an einem durchschnittlichen Verfahren dieser Art – außergewöhnliche Belastung gehandelt habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass die diesbezügliche Korrespondenz mit dem insolvenzrechtlich erfahrenen Sanierungsbearbeiter der Schuldnerin geführt worden ist, erschließt sich das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung nicht. Insoweit ist bereits – worauf die Schuldnerin zutreffend hingewiesen hat – eine entsprechende sachkundige Aufarbeitung der jeweiligen Sachverhalte erfolgt. Durch das Ablegen der Daten in einer eigens dafür vorgehaltenen Cloud hatte der weitere Beteiligte hierauf auch jederzeit Zugriffs- und damit einhergehend Kontrollmöglichkeiten.
22Auch die engmaschige Liquiditätsüberwachung und die Unstimmigkeiten mit der Schuldnerin hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit stellen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine Erschwernisse dar, die einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.
23Gerade die Liquiditätsüberwachung ist eine Kernaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters. Nur dadurch kann der vorläufige Sachwalter die Einhaltung seiner aus § 270b Abs. 4 S. 2 InsO resultierenden Pflicht, unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anzuzeigen, sicherstellen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch für die Erledigung einer Regelaufgabe ein Zuschlag gewährt werden kann, wenn diese den Verwalter außergewöhnlich belastet (BGH NZI 2008, 38). Dann muss jedoch eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren vorliegen, d.h. die Tätigkeit muss einen überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufgewiesen haben (BGH BeckRS 2013, 17565). Dass dies gegeben war, ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal der weitere Beteiligte ausweislich seiner Mitteilung vom 09.12.2014 (Bl. 510 GA) die E2-mbh mit der Überwachung und Plausibilierung der Liquditäts- und Rentabilitätsplanung sowie der Erstellung eines Soll-/Ist-Vergleichs beauftragt hat. Diese hat für diese Tätigkeiten mit Rechnung vom 22.12.2014 (Bl. 624 f. GA) einen Betrag in Höhe von 12.166,56 € abgerechnet, den der weitere Beteiligte im Rahmen der Abrechnung seiner Sachverständigentätigkeit (Bl. 621 f. GA) als „sonstige Auslagen“ geltend gemacht und erstattet bekommen hat. Dass der gleichwohl bei ihm verbliebene Aufwand den Tätigkeitsumfang eines Normalverfahrens signifikant überschritten hat, hat der weitere Beteiligte trotz der mehrmaligen Hinweise der Schuldnerin auf die Einschaltung der E2-mbh nicht dargetan. Dies lässt sich auch den Berichten der E2-mbh nicht entnehmen, aus denen sich deren Prüfungsaufwand und der Ablauf der Prüfungen ergibt (Bl. 548 ff. GA, Bl. 580 ff. GA).
24Für die begleitete Teil-Sanierung in Form einer Teilbetriebsveräußerung war ebenfalls kein Zuschlag zu gewähren. Insofern lässt sich schon nicht feststellen, dass eine erhebliche Abweichung vom Regelfall vorliegt, was jedoch gerade Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlages ist (BGH NZI 2006, 464). Gerade bei Sanierungsbemühungen ist die Aufgabenverteilung zwischen Sachwalter und eigenverwaltender Schuldnerin in besonderem Maße zu beachten. Es gehört nicht zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit übertragender Sanierungen zu analysieren. Das ist Aufgabe der Eigenverwaltung. Der (vorläufige) Sachwalter hat aber die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebes auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger zu überprüfen. Er muss die Eigenverwaltung insoweit beratend begleiten, wobei er den Sanierungsprozess jedoch nicht anstelle der Eigenverwaltung lenken darf. Er darf sich aber umgekehrt nicht darauf beschränken, von der Eigenverwaltung vorgelegte und abgeschlossen erarbeitete Konzepte nachträglich zu billigen oder im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit zu verwerfen (BGH BeckRS 2016, 14382). Dass der weitere Beteiligte diese Tätigkeiten in erheblichem Umfang erbracht hat, lässt sich indes nicht feststellen. In seinem Vergütungsantrag macht er lediglich geltend, es habe sich um die Mitwirkung zu einer bedeutsamen Rechtshandlung gehandelt, welche eine Prüfung der Vertragsdokumente und eine Begleitung der Sanierung umfasste. Unabhängig davon, dass eine Prüfung der Vertragsdokumente nicht zu den Aufgaben des Sachwalters gehören dürfte, vermag dies nach den vorstehenden Grundsätzen einen Zuschlag nicht zu rechtfertigen, da nicht ersichtlich ist, dass der weitere Beteiligte nicht nur ein vorgelegtes Konzept gebilligt hat, sondern schon im Vorfeld beratend tätig geworden wäre.
25Überdies gilt auch hier, dass ein Teil der Arbeiten im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen auf die E2-mbh ausgelagert war. Ausweislich der Rechnung vom 22.12.2014 (Bl. 624 f. GA) – die der weitere Beteiligte im Rahmen seiner Sachverständigenvergütung als „sonstige Auslagen“ eingereicht hat – hat die E2-mbh auch Arbeiten für die Plausibilisierung der Fortführungsplanung abgerechnet.
26Auch der Hinweis des Antragstellers auf seine Tätigkeit im Lenkungsausschuss rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal sich hieraus – angesichts des seitens der Schuldnerin in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2016 unwidersprochen dargelegten tatsächlichen Umfangs – keine außergewöhnliche Belastung ergibt. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobene Einwand des Antragstellers, er habe im Zuge der Sanierung Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf nach der vereinbarten Geschäftsordnung zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte erbracht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Gewährung eines Zuschlags. Insofern ist auch die Kammer der Auffassung, dass der vorläufige Sachwalter Zuschläge für eine Tätigkeit nur dann verlangen kann, wenn diese zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, während überobligatorisch erbrachte Leistungen keinen Zuschlag rechtfertigen (BGH BeckRS 2016, 14382, LG Freiburg BeckRS 2015, 20334; LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570; AG Essen NZI 2014, 271). Nach § 12 Abs. 2 InsVV ist dem Sachwalter ein Zuschlag zu gewähren, wenn das Insolvenzgericht nach § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sein sollen. Eine solche Anordnung hat das Amtsgericht vorliegend indes nicht getroffen. Vielmehr wurde ein Zustimmungsvorbehalt lediglich intern abgesprochen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten hat der Antragsteller mithin überobligatorisch wahrgenommen, was nach den vorgenannten Grundsätzen keinen Zuschlag zu begründen vermag (vgl. auch AG Wuppertal BeckRS 2015, 01662; AG Essen NZI 2014, 271). Davon ist der Antragsteller im Übrigen ursprünglich auch selbst in seinem Vergütungsantrag ausgegangen, wie seine dortigen, diesbezüglichen Ausführungen (Bl. 1273 GA) zeigen.
27Auch die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten vermag eine Zuschlagsgewährung nicht zu rechtfertigen. Nach § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV hat eine Erhöhung der Regelvergütung zu erfolgen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters ausmacht, wobei die tatsächliche Erschwernis maßgeblich ist (Keller in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Aufl., zu § 129, Rz. 15). Der Verwalter muss sich zur Rechtfertigung des Zuschlags jedenfalls mehr als in einem durchschnittlichen Verfahren mit den Sicherungsrechten befassen, etwa deshalb, weil sich besondere rechtliche Schwierigkeiten ergaben. Es obliegt dem Verwalter, in seinem Vergütungsantrag die tatsächliche Belastung darzustellen (Riedel in MünchKomm, InsO, a.a.O., § 3 InsVV, Rn. 20). Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags hier nicht erfüllt. Ausweislich seines Vergütungsantrags möchte sich der Antragsteller die im Rahmen der Eigenverwaltung erbrachten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Aus- und Absonderungsrechten zurechnen lassen. Insoweit verkennt er indes, dass eine Zurechnung allein nicht ausreichend ist. Er muss auch insoweit selber – wenn auch nur überwachend – tätig geworden sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten er selbst in diesem Zusammenhang erbracht haben will bzw. in welchem Umfang seine Tätigkeit dadurch erheblich erschwert gewesen sein soll. Zweifel an der Berechtigung eines Zuschlags bestehen in diesem Zusammenhang um so mehr, als – worauf der weitere Beteiligte in seinem Vergütungsantrag selbst hinweist – die Schuldnerin einen Sanierungsgeschäftsführer bestellt hat, der mit den rechtlichen Besonderheiten der Insolvenzordnung vertraut ist. Allein der Umstand, dass sich die Vermieterin und auch einige Lieferanten an den weiteren Beteiligten gewandt haben, die erst nach entsprechender Information durch den weiteren Beteiligten Kontakt mit der Schuldnerin aufgenommen haben, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal dies keine Schwierigkeit im Rahmen einer Befassung mit den Aus- und Absonderungsrechten darstellt. Zudem gilt, dass die Information von Kunden und Lieferanten nicht zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehört und damit bei der Zuschlagsbemessung nicht berücksichtigungsfähig ist (BGH BeckRS 2016, 14382).
28Auch ist für Prüfungs- und Mitwirkungsarbeiten hinsichtlich des von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans ist kein Zuschlag zu gewähren. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Schuldnerin hat der weitere Beteiligte lediglich eine überwachende, nicht jedoch eine gestaltende Tätigkeit ausgeübt. Hierbei handelt es sich indes – worauf die Schuldnerin bereits hingewiesen hat - um eine Regelaufgabe des Sachwalters, jedenfalls bei Verfahren im Zusammenhang mit § 270b InsO, bei denen eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gesetzt worden ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass dem Sachwalter der Insolvenzplan zur Stellungnahme zuzuleiten ist (vgl. Tetzlaff/Kern in MünchKomm, a.a.O, § 284, Rnn. 27), was naturgemäß eine Prüfung des Plans durch den Sachwalter voraussetzt. Auch die Regelung des § 284 Abs. 1 S. 2 InsO zeigt, dass die Beratung des Schuldners bei der Erstellung des Insolvenzplans zu den Regelaufgaben des Sachwalters zählt (OLG Dresden ZinsO 2015, 2273). Dass die überwachende Tätigkeit einen Umfang hatte, der signifikant vom Normalfall abgewichen ist oder dass besondere Schwierigkeiten vorlagen, ist nicht ersichtlich, zumal die Schuldnerin bei der Planerstellung von ihren Sanierungsberatern professionell beraten worden ist.
29Schließlich kann der weitere Beteiligte keinen Zuschlag für die Prüfung und Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen geltend machen. Insoweit hat die Schuldnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass dadurch eine erhebliche Massemehrung eingetreten ist. So ist es durch die Anfechtungsansprüche zu einer Erhöhung der Masse um insgesamt 1.704.215,58 € gekommen, was zu einer Erhöhung der Nettovergütung um 34.084,31 € führt. Damit ist dem weiteren Beteiligten auf diesem Wege bereits ein seiner Tätigkeit entsprechender Mehrbetrag zugeflossen. Umstände, die einen darüber hinausgehenden Zuschlag rechtfertigen, hat der weitere Beteiligte nicht dargetan.
30Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Gewährung von Zuschlägen im Hinblick auf die intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, auf die Prüfung und Bearbeitung von Organhaftungsansprüchen und auf die Vielzahl der Gläubiger wendet. Insofern gilt folgendes:
31Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein eines vorläufigen Gläubigerausschusses in der Eigenverwaltung nicht zwingend ist. Soweit ein solcher vorhanden ist, treffen den (vorläufigen) Sachwalter gesetzlich normierte Informationspflichten, vergl. § 274 Abs. 3 S. 1 InsO. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht um eine überobligatorische Tätigkeit. Angesichts des Umfangs der Tätigkeit – Teilnahme an zwei mehrstündigen Sitzungen in der Eröffnungsphase und an zwei Sitzungen im eröffneten Verfahren, wöchentliche Telefonkonferenzen sowie zusätzliche telefonische und elektronische Korrespondenz und Vorbereitung des Insolvenzplans, hält die Kammer die Gewährung eines Zuschlags für geboten (vgl. auch LG Freiburg BeckRS 2015, 20334). Da telefonische Besprechungen wie Besprechungen unter Anwesenden zu bewerten sind, liegt insofern eine besondere Erschwernis vor. Vor dem Hintergrund, dass der vorläufige Gläubigerausschuss den vorläufigen Sachwalter jedoch auch entlastet, kommt insofern nur ein geringer Zuschlag in Betracht (BGH BeckRS 2016, 14382), wobei im vorliegenden Fall auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Sitzungen und die Telefonkonferenzen unstreitig von der Schuldnerin bzw. deren Beratern vorbereitet worden sind.
32Daneben ist dem weiteren Beteiligten auch ein Zuschlag für die Prüfung und Bearbeitung von Organhaftungsansprüchen zu gewähren. Auch wenn die Bearbeitung und Prüfung dieser Fragen im Grundsatz zu den Regelaufgaben des Sachwalters gehören, ist vorliegend gleichwohl ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt, weil die Prüfung vorliegend den in einem Normalverfahren anfallenden Aufwand erheblich überstieg und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammenfassung, die im darstellenden Teil des Insolvenzplans unter B. II. 13 (Bl. 2118 ff. GA) enthalten ist. Auch nach den eigenen Angaben der Schuldnerin in ihrer Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 28.01.2016 (Bl. 2999, 3014 GA) rechtfertigt der Prüfungsumfang und die rechtliche Komplexität der haftungsrechtlichen Problemkreise grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags. Anders als die Schuldnerin meint, steht dem nicht entgegen, dass sich durch diese Ansprüche eine Massemehrung ergeben hat, da – wie noch auszuführen ist – die etwaigen Organhaftungsansprüche die Masse vorliegend nicht erhöht haben.
33Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Schuldnerin gegen die Gewährung eines Zuschlags für die Tabellenführung wegen der Vielzahl der Gläubiger. Ein solcher ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gewähren, wenn die Zahl von 100 Gläubigern überschritten wird (BGH NZI 2006, 464). Dies ist angesichts der Zahl von 267 Gläubigern, die Forderungen angemeldet haben, der Fall.
34Anders als die Schuldnerin meint, war ein Abschlag von der Vergütung hingegen nicht vorzunehmen, dies insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin einen Sanierungsgeschäftsführer (D) bestellt hat, der mit insolvenzrechtlichen Fragen vertraut war. Diesem Umstand wurde bereits im Rahmen der Zuschlagstatbestände Rechnung getragen mit der Folge, dass die Bestellung des Sanierungsgeschäftsführers der Annahme besonderer Erschwernisse teilweise entgegenstand. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Zudem ist dieser Umstand bei der Bemessung der Zuschläge zu berücksichtigen. Ein darüber hinausgehender Abschlag ist nicht geboten (vgl. BGH BeckRS 2016, 14382).
35Die Kammer hält angesichts der vorstehend beschriebenen Erschwernisse einen Gesamtzuschlag in Höhe von 15 % für angemessen. Bei dieser Bemessung wurde bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin einen Sanierungsgeschäftsführer eingestellt hat, wodurch auch die Arbeit des weiteren Beteiligten erleichtert worden ist. Schon im Hinblick darauf und wegen der Beschränkung der Tätigkeit auf Prüfungs- und Überwachungsaufgaben müssen Zuschläge in der (vorläufigen) Eigenverwaltung in der Regel deutlich geringer ausfallen als im Regelinsolvenzverfahren (BGH BeckRS 2016, 14382).
362.
37Die vergütungsrelevante Masse, anhand derer die Vergütung des weiteren Beteiligten zu ermitteln ist, beläuft sich auf 6.907.325,13 Euro. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
38Die für den Vergütungsanspruch des Sachwalters maßgebliche Berechnungsgrundlage ist nach den Grundsätzen des § 1 InsVV zu ermitteln (BGH BeckRS 2016, 14382; Stephan in MünchKomm, a.a.O., § 12 InsVV, Rn. 7). Da das Verfahren vorzeitig beendet worden ist, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
39Dies zugrundegelegt, berechnet sich die vergütungsrelevante Masse wie folgt:
40Zunächst ist – wogegen die Schuldnerin sich auch nicht wendet – ein Saldoübertrag aus dem Eröffnungsverfahren in Höhe von 1.460,185,72 € zu berücksichtigen.
41Daneben ist auch der Veräußerungserlös aus der Teilbetriebsveräußerung vom 01.01.2015 in Höhe von 50.000,00 € Teil der vergütungsrelevanten Masse. Anders als die Schuldnerin meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dieser Betrag aufgrund einer Tätigkeit des Antragstellers erlöst worden ist. Eine entsprechende Einschränkung sieht § 1 InsVV nicht vor. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass dieser Betrag Teil der Masse i.S.v. §§ 35 f. InsO ist.
42Weiterhin zu berücksichtigen ist das sonstige freie bewegliche Anlagevermögen, zusammengefasst unter den Bilanzpositionen Maschinen, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung nach ihrem unstreitigen Fortführungswert in Höhe von 178.589,00 €. Soweit die Schuldnerin der Auffassung ist, es sei nicht der Fortführungs- sondern der Liquidationswert zugrunde zu legen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Sind Fortführungs- und Zerschlagungswert unterschiedlich hoch, ist entscheidend, welche Werte sich voraussichtlich realisieren lassen (BGH NZI 2005, 558). Wird der Geschäftsbetrieb über den Stichtag der Verfahrenseröffnung hinaus fortgeführt, sind Fortführungswerte anzusetzen, es sei denn, dass bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung absehbar ist, dass eine baldige Stilllegung des Geschäftsbetriebs ohne übertragende Sanierung wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Bewertung des schuldnerischen Vermögens sind damit Zerschlagungswerte zugrunde zu legen, wenn keine Fortführung in Betracht kommt, Fortführungswerte hingegen dann, wenn Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist oder stattfindet (I/Mock, InsVV, a.a.O., § 11, Rn. 95 m.w.N.). Vorliegend ist das Unternehmen fortgeführt worden. Auch nach den Ausführungen in dem Schlussgutachten vom 30.12.2014 (Bl. 585 ff. GA) ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass zumindest eingeschränkt Aussichten der Unternehmensfortführung bestehen, so dass nicht von den Zerschlagungswerten ausgegangen werden kann. Selbst die Schuldnerin macht im Übrigen nicht geltend, dass eine Fortführung nicht in Betracht kommt. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Schuldnerin, dass Gegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, nicht zu berücksichtigen seien, da der vorläufige Sachwalter diese schon nicht in Ansatz gebracht hat.
43Gleiches gilt für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe als sonstiges bewegliches Vermögen, und zwar nach ihren unstreitig zutreffend ermittelten Fortführungswert in Höhe von 1.696.800,00 €.
44Auch der aus dem Einzug von Altforderungen resultierende Betrag in Höhe von 638.122,44 € ist zu berücksichtigen. Anhaltspunkte, die gegen die Berücksichtigung dieses unstreitig erlösten Betrages sprechen, hat die Schuldnerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
45Daneben sind auch die Forderungen gegen die verbundenen Unternehmen in Höhe von 1.179.412,39 € Teil der vergütungsrelevanten Masse.
46Dem steht – anders als die Schuldnerin unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.04.2006 (ZinsO 2006, 646) meint – nicht entgegen, dass diese Forderungen nicht im Schlussgutachten vom 30.12.2014 (Bl. 586 ff. GA) aufgeführt sind. Diese Forderungen waren zum Zeitpunkt der vorläufigen Sachwalterschaft bereits existent und dem vorläufigen Sachwalter offensichtlich auch bekannt. Ersteres ergibt sich aus der Stellungnahme der Schuldnerin vom 10.07.2015, wonach diese Forderungen bereits in der Summen- und Saldenliste vom 30.09.2014 aufgeführt waren. Letzteres folgt aus der Stellungnahme der Schuldnerin vom 28.01.2016, in der sie sich darauf beruft, der vorläufige Sachwalter habe diesen Vermögensgegenstand in seiner Vermögensübersicht schlicht vergessen, was denknotwendig deren Bekanntheit voraussetzt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahinstehen, ob im Eröffnungsverfahren unbekannt gebliebene Vermögenswerte – auch wenn sie erst im eröffneten Verfahren bekannt wurden – in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind (bejahend: Haarmeyer/Mock a.a.O., Rz. 73; verneinend: Graf/Schlicker, InsO, 4. Aufl., zu § 11 InsVV, Rz. 15). Dies umso mehr, als es vorliegend auch um die Vergütung des Sachwalters im eröffneten Verfahren geht, in dem diese Vermögenswerte jedenfalls bekannt waren.
47Entgegen der Ansicht der Schuldnerin sind diese Forderungen auch in voller Höhe als werthaltig anzusehen. Grundsätzlich sind Forderungen gegen Dritte mit ihrem Realisierungswert einzubeziehen (Münchener Kommentar a.a.O., zu § 11 InsVV, Rz. 35). Da nur solche Forderungen abzusetzen bzw. wertmäßig zu korrigieren sind, bei denen auf Grund feststellbarer, konkreter Informationen aus den Geschäftsunterlagen relativ sicher feststeht, dass sie nicht beitreibbar sind (Haarmeyer/Mock a.a.O., Rz. 85), ist ein weitergehender Sicherheitsabschlag nicht geboten. Auch aus den Ausführungen der Schuldnerin unter B. III. 2.1.1.1.3.4 im darstellenden Teil des Insolvenzplans (dortige S. 72, Bl. 2143 GA) ergibt sich nichts anderes. Dort sind lediglich Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit für den Fall aufgezeigt worden, dass das schuldnerische Unternehmen nicht fortgeführt wird. Der Liquidationsfall liegt indes hier nicht vor.
48Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages in Höhe von gerundet 108.000,00 € macht die Schuldnerin nicht die fehlende Werthaltigkeit geltend, sondern beruft sich darauf, dass insofern kein Erstattungsanspruch besteht. Dies ist bereits angesichts des mitgeteilten Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass es sich nach Angaben der Schuldnerin um ein Verrechnungskonto handelt, ist insofern ohne Belang, da dieses im maßgeblichen Zeitraum einen positiven Saldo ausgewiesen hat.
49Auch die im Vergütungsantrag dargestellten Anfechtungsansprüche sind Teil der vergütungsrelevanten Masse. Dies gilt sowohl hinsichtlich der bereits vereinnahmten Zuflüsse in Höhe von 653.262,76 € als auch hinsichtlich des Anspruchs gegenüber der N2 GmbH in Höhe von 1.050.952,82 €. Angesichts des Umstandes, dass die erstgenannten Anfechtungsansprüche sich auch nach den Darstellungen im Insolvenzplan (dortige S. 74, Bl. 2145 GA) auf 653.262,76 € belaufen, sind die Zweifel an der Berechtigung der diesbezüglichen Forderungen nicht nachvollziehbar, zumal diese Beträge nach den Darstellungen im Insolvenzplan auch durchsetzbar waren. Hinsichtlich der letztgenannten Forderung ist zwischenzeitlich ein Titel ergangen. Die N2 GmbH ist mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 15.03.2016 vollumfänglich verurteilt worden. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist zu beachten, dass es sich insoweit um eine titulierte Forderung handelt. Grundsätzlich ist bei streitigen Forderungen der voraussichtliche Realisierungswert für die Berechnung der Verwaltervergütung zu schätzen (BGH BeckRS 2012, 11162, Anmerkung Kießner in FD-InsR 2012, 333765). Anhaltspunkte, die gegen eine vollständige Realisierung dieses für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels sprechen, sind nicht ersichtlich.
50Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung von aktuellen Forderungen aus Lieferung und Leistung in Höhe von 910.087,62 € wendet. Es ist nicht ersichtlich, ob diese Forderungen bereits Teil des Saldoübertrags sind, worauf die Schuldnerin bereits mit ihrer Stellungnahme vom 05.08.2015 hingewiesen hat. Unabhängig davon steht der Berücksichtigung dieses Betrages bereits die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV entgegen, worauf die Schuldnerin ebenfalls mit ihrer vorgenannten Stellungnahme hingewiesen hat. Bei einer Betriebsfortführung ist nur der erzielte Überschuss, der nach einem Abzug der Ausgaben von den Einnahmen verbleibt, bei der Berechnung der vergütungsrelevanten Masse zu berücksichtigen. Da ein Überschuss nach den Angaben des weiteren Beteiligten nicht erzielt worden ist, ist es ihm verwehrt, isoliert nur die erlangten Forderungen geltend zu machen. Dass es sich um andere Forderungen handelt, hat der weitere Beteiligte auch auf den Hinweis der Schuldnerin nicht dargetan. Angesichts der von ihm selbst im Rahmen seines Antrags gewählten Aufteilung in „Altforderungen“, „Saldoübertrag“ und „aktuelle Forderungen aus Lieferung und Leistung“ ist dies auch nicht naheliegend.
51Auch die Position Organhaftungsansprüche ist nicht Teil der vergütungsrelevanten Masse.
52Angesichts des Umstandes, dass es sich ausweislich des darstellenden Teil des festgestellten Insolvenzplans um eine hochstreitige Forderung handelt, ist bereits fraglich, ob der weitere Beteiligte das Bestehen dieser Forderung durch einen schlichten Verweis auf sein Schreiben vom 05.06.2015 (Bl. 2485 ff. GA) überhaupt hinreichend dargetan hat. Unabhängig davon ist dieser angeblichen Forderung jedoch kein Wert beizumessen. Grundsätzlich ist bei streitigen Forderungen der voraussichtliche Realisierungswert für die Berechnung der Verwaltervergütung zu schätzen (BGH BeckRS 2012, 11162, Anmerkung Kießner in FD-InsR 2012, 333765). Bei dieser auf den Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogenen Schätzung sind auch die neu hinzugetretenen Erkenntnisquellen zu berücksichtigen (BGH BeckRS 2011, 24543). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass in dem mit Beschluss vom 14.07.2015 (Bl. 2360 ff. GA) bestätigten Insolvenzplan eine Bestätigung des Verzichts auf die Weiterverfolgung möglicher Geschäftsführerhaftungsansprüche vorgesehen war. Auch die Zustimmung der beteiligten Gläubiger zu diesem Verzicht spricht gegen die Annahme, dass es sich um eine tatsächlich bestehende, werthaltige Forderung gehandelt hat, zumal die nach den Ausführungen des vorläufigen Sachwalters nominell bestehende Forderung zu einer Befriedigung sämtlicher Gläubiger geführt hätte.
53Damit ergibt sich eine vergütungsrelevante Masse in Höhe von 6.907.325,13 €, die der Berechnung der Vergütung zugrunde zu legen ist. Entsprechend der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2011, 326) sind hierzu noch die aus der Verwaltervergütung resultierenden Umsatzsteuererstattungsansprüche zu addieren. Dies entspricht auch der unangegriffenen Berechnung des Amtsgerichts. Damit beläuft sich die der Vergütungsberechnung zugrunde zu legende Masse auf 6.939.661,78 €.
54Auf dieser Grundlage errechnet sich die dem Antragsteller zustehende Vergütung wie folgt:
55Bei der Berechnung der Vergütung ist nach den vorstehenden Ausführungen von einem Vergütungssatz in Höhe von 100 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV auszugehen. Die Regelvergütung bei einer vergütungsrelevanten Masse in Höhe von 6.939.661,78 € beläuft sich auf 166.543,24 €. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 4.046,40 € und 250,00 €, sodass sich eine Zwischensumme von 170.839,64 € errechnet. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (32.459,53 €) ergibt sich damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 203.299,17 €.
56Anders als die Schuldnerin meint, sind die von der E2-mbh für die Liquiditätsprüfung gegenüber dem Antragsteller berechneten Kosten nicht von dieser Vergütung in Abzug zu bringen.
57Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Verwalter grundsätzlich im Rahmen seines Vergütungsantrags ausführen muss, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und dass – im Falle einer unberechtigten Delegation – die Verwaltervergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen ist (BGH NZI 2005, 103). Ein solcher Fall ist indessen vorliegend nicht gegeben. So hat der weitere Beteiligte den seitens der E2-mbh abgerechneten Betrag nicht aus der Masse entnommen, sondern ihn im Rahmen seines Antrags auf Vergütung als Sachverständigen vom 30.12.2014 (Bl. 621 ff. GA) geltend gemacht und mit der Vergütung erstattet bekommen, wodurch die Schuldnerin jedoch nicht belastet wird. Entsprechend § 4 Abs. 9 JVEG wirken Entscheidungen im Rahmen der Sachverständigenentschädigung nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
58Da ein Beschwerdegegner vorhanden ist, ist die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO zu treffen (Ganter/Lohmann in MünchKomm, a.a.O. § 6, Rn. 83), wobei vorliegend die §§ 92, 97 ZPO Anwendung finden.
59Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.07.2016 die sich im Zusammenhang mit der Sachwaltervergütung ergebenden grundsätzlichen Fragen geklärt hat.
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(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
- 1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und - 2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, - 2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder - 3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
- 1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und - 2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, - 2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder - 3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.
(2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen. § 31 gilt entsprechend. Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
- 1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und - 2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, - 2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder - 3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- 1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. - 2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. - 3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. - 4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: - a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. - b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
- 5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- 1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. - 2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. - 3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. - 4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: - a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. - b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
- 5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- 1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. - 2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. - 3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. - 4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: - a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. - b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
- 5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)