Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 6/12

bei uns veröffentlicht am19.07.2012
vorgehend
Amtsgericht Aachen, 91 IN 218/11, 26.08.2011
Landgericht Aachen, 6 T 115/11, 28.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 6/12
vom
19. Juli 2012
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber
zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwere nicht statthaft.
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 6/12 - LG Aachen
AG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Juli 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Dezember 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beim Amtsgericht beantragt und hierzu ausgeführt, der Schuldner halte sich weiterhin im Gerichtsbezirk auf. Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht , er habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits seit Jahren nicht in Deutschland, sondern in Nordirland.
2
Durch Beschluss vom 26. August 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 2. September 2011 hat das Insolvenzgericht zur Aufklärung des Sachver- haltes die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet , in welchem Land sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet und ob in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Dabei hat es den Sachverständigen ermächtigt, Auskünfte über die [schuldnerischen Vermögens]Verhältnisse, die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind, bei Dritten einzuholen. Weiter hat es dem Schuldner aufgegeben, dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm bei Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind, soweit diese für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind.
3
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht als unzulässig verworfen, die Rechtsbeschwerde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bereits nicht statthaft ist.
5
1. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Dies gilt aber nur, wenn die angefoch- tene Entscheidung grundsätzlich der Anfechtung unterliegt; ist die Entscheidung unanfechtbar, ändert sich hieran durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 81 ff; vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJWRR 2009, 209 Rn. 3; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden (Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 574 Rn. 11).
6
2. Die Beschwerde des Schuldners war nicht statthaft. Denn gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Das Rechtsmittel des Schuldners richtet sich gegen die Bestellung des Sachverständigen sowie die ihm eingeräumten Befugnisse und damit gegen Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor; sie sind im allgemeinen nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 14. Juli 2011 - IX ZB 207/10, ZInsO 2011, 1499 Rn. 7).
7
3. Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 214 ff; vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 14. Juli 2011, aaO). Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme liegen im Streitfall jedoch nicht vor.

8
a) Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Eröffnungsverfahren zur Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung liegt nicht generell außerhalb der Befugnisse des Insolvenzgerichts. Soweit der Auftrag allgemein gehalten ist und den Sachverständigen nicht zu Maßnahmen ermächtigt , die in Grundrechte des Schuldners eingreifen, gilt dies auch dann, wenn die Pflicht zur Amtsermittlung des § 5 InsO noch nicht eingreift, weil kein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO).
9
b) Auch die weitergehenden Ermächtigungen des Sachverständigen liegen nicht von vornherein außerhalb der gesetzlichen Befugnisse des Insolvenzgerichts , das im Wege der Amtsermittlung tätig geworden ist.
10
aa) Maßnahmen der Amtsermittlung gehören wegen § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO zu den Befugnissen des angegangenen Gerichts zur Klärung seiner internationalen Zuständigkeit. Da Art. 3 EuInsVO nur die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren festlegt und nicht das Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts regelt, bestimmt sich das Verfahrensrecht nach dem Recht des angerufenen Gerichts (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10, WM 2012, 142 Rn. 10; Kemper, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, Art. 3 EuInsVO Rn. 17). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das deutsche Gericht alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, wobei diese Ermittlungspflicht von Amts wegen erst einsetzt, wenn der Verfahrensstand Anlass hierzu bietet (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 11; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 8). Hierbei besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum des Gerichts; es muss aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder der Angaben der Verfahrensbeteiligten zu Ermittlungen veranlasst werden (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 11). Aus diesem Grund muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit seinen Antrag zulässig zu machen, alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben; erst dann ermittelt das Gericht, sofern erforderlich , nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die seine Zuständigkeit begründenden Umstände von Amts wegen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 12). Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO). Ob das angegangene Gericht sich aufgrund der Bewertung der Umstände des Einzelfalls nach den vorgenannten Grundsätzen zu Maßnahmen der Amtsermittlung und damit zu einem Übergang vom Zulassungs- in das Eröffnungsverfahren veranlasst sehen durfte, unterliegt bereits im Allgemeinen keinem Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 214) und ist für die Frage, ob diese Maßnahmen von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegen, ohne Belang.
11
bb) Auch die hinsichtlich des Sachverständigen im Übrigen getroffenen Anordnungen liegen nicht von vornherein außerhalb der gesetzlichen Befugnisse des angegangenen Gerichts. Denn gemäß § 20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es insoweit auch zu unterstützen, wobei § 97, § 98, § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO entsprechend gelten. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen und sonstigen Unterlagen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 198; vom 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264 f). Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner aufgeben, diese Pflichten unmittelbar gegenüber dem Sachverständigen zu erfüllen (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 20 Rn. 19; MünchKommInsO /Schmahl, aaO § 20 Rn. 58; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 5 Rn. 13 und § 20 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Schröder, 4. Aufl., § 20 Rn. 7). Der Sachverständige hat in diesem Fall keine Befugnisse, die über die gemäß § 4 InsO iVm §§ 402 ff ZPO normierten Befugnisse hinausgehen (vgl. Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 217). Auch die dem Sachverständigen eingeräumte Berechtigung, Auskünfte über die Verhältnisse, die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind, bei Dritten einzuholen, ist durch die gemäß § 4 InsO in Verbindung mit §§ 402 ff ZPO normierten Befugnisse grundsätzlich gedeckt.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 26.08.2011 - 91 IN 218/11 -
LG Aachen, Entscheidung vom 28.12.2011 - 6 T 115/11 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

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(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

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(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/00
vom
16. März 2000
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht
mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern
nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
AG Heidelberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 16. März 2000

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Die Schuldnerin, die zur Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, beantragte am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und beantragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläubiger eine Befriedigungsquote von 0 % vorsieht.
Das Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger zur Stellungnahme auf und wies den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Die hiergegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das Landgericht zurück. Der Aufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende C. e.V. nach. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet. Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des Landgerichts legte die Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO zugelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sich insoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1999 (ZIP 1999, 586) und vom 23. Juni 1999 (ZIP 1999, 1714), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 10. August 1999 (NZI 1999, 453) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober 1999 (Leitsatz abgedruckt in ZInsO 1999, 659) gehindert, in denen die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig erachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig.
Das vorlegende Oberlandesgericht hält abweichend von den oben aufgeführten , jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof, 1999, § 7 Rdnr. 33).

III.


Die gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eine Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf.

a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-InsO/ Kirchhof aaO § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. Die Regelung schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene Beschwerdemöglichkeit entsprechend § 121 Abs. 1 VerglO zugunsten eines "zügigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) da-
hingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denen die Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüber dem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anlehnung an die §§ 27, 28 FGG (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) ausgeweitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO gebunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.

b) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen , die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 Abs. 1 VerglO (Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 121 Rdnr. 5, 10; BöhleStamschräder /Kilger, VerglO 11. Aufl. § 121 Anm. 8; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 121 VerglO Anm. 8; Uhlenbruck, InsolvenzrechtsHandbuch , 1990, § 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Insolvenzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentscheidungen , die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen wollen. Deshalb sind Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzsachen getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel ZInsO 1999, 356).

c) Die somit gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insolvenzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO) ergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO umgedeutet werden (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rdnr. 4; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches Ergebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegeben wird, der danach lauten soll: "Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein anderes Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so Ahrens ZInsO 1999, 190, 192). Ein derartiges Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses Gesetz") noch mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten (s.o. III 1 a) ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Außerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Ausgestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung sowohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 Abs. 3 KO (Bley/Mohrbutter aaO § 121 Rdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO; Kilger/K. Schmidt aaO und § 73 KO Anm. 4 a; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 73 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 9; a.A. Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch § 71 Rdnr. 15; Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch § 18 Rdnr. 23). Eine allgemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Nebenentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO ersichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des Verfah-
rens bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2 ZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302, 306; BGH, Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403).
Insbesondere für Prozeßkostenhilfeentscheidungen entspricht die Beschränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist in Prozeßkostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet (BGHZ 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrund der Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der Bundesgerichtshof nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkostenhilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ aaO).
2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 InsO nicht vorgesehen ist, deswegen als gegeben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Bedürfnis besteht.

a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Insolvenzschuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Amtsund Landgerichte umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung bei G. Pape ZInsO 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach allgemeiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhlenbruck , ZIP 1982, 288, 289; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 6 Rdnr. 31e; Kilger /K. Schmidt aaO § 72 KO Anm. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen,
daß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach § 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 Abs. 1 KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckender Vorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des Konkursverfahrens , das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe deswegen keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht beteiligt sei (Uhlenbruck aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger wurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich gehalten; jedoch konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 107 Rdnr. 5c; Kilger/K. Schmidt aaO § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren und Auslagen des Konkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem Zusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens gezählt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016).
Die Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht kostendeckender Masse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1, § 207 Abs. 1 InsO). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränktem Umfang bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auch dem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses zumindest in erster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier Rpfleger 1999, 1, 2;
anders wohl Bork ZIP 1998, 1209, 1213; Funke ZIP 1998, 1708, 1710) kann er aber nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch sonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) besonders häufig der Fall sein; für den nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ 134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 InsO genannten Verfahrensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbar sind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "der Tod" des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einem solchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der Prozeßkostenhilfe vom Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. Rdnr. 907; Smid aaO § 4 Rdnr. 15, § 304 Rdnr. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-InsO/Schmerbach, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 InsO insgesamt nicht gelten (Kübler/ Prütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14).

b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des Meinungsstreits in der Literatur und der divergierenden Entscheidungen der Insol-
venzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um eine Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mit der Möglichkeit der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vorsehenden Rechtsweg nach § 7 InsO entschieden werden müsse (Vallender ZIP 1999, 125, 126 f.; Ahrens aaO S. 194; Uhlenbruck NZI 1999, 175, 176 und DZWIR 2000, 15, 16 f.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eine Auslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 InsO für das Prozeßkostenhilfeverfahren öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden erhebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommenden richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren auszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. Pape WuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende Oberlandesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 133, 337, 341 ff. Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27, 28 FGG ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche Sonderregelungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durch Auslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in der Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtlichen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen sich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (entgegen der Ansicht von Vallender aaO S. 126 f.) nicht wie bei der einem Zeugen
oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinander trennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden könnten.
bb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des Rechtsmittelzugs in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereits dargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung geregelten Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die beiden in § 1 InsO normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht miteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere Antwort des Staatssekretärs Pick auf die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach vom 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in NZI 1999, 58 f.) ist bereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S. 255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgesehenen , später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinsolvenzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werden könnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den diesbezüglichen Einwand des Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BTDrucks. 12/2443 S. 266). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. Nach Verabschiedung des Gesetzes abgegebene Ä ußerungen von Regierungsvertretern (vgl. dazu I. Pape NZI 1999, 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern. Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinen Anlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesonde-
re
die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 InsO für Prozeßkostenhilfefragen in Insolvenzverfahren zu öffnen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz RiBGH Dr. Zugehör ist wegen Erkrankung verhindert, zu unterschreiben. Paulusch Ganter
3
1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie - wie hier - durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Das gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt anfechtbar ist. Ist die angefochtene Entscheidung unanfechtbar, ändert sich daran durch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht nichts (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; Beschl. v. 17. Oktober 2005, II ZB 4/05, NJW-RR 2005, 286, 287).

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

7
b) Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vorneherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214 ff; ähnlich BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, ZInsO 2010, 1225 Rn. 11 ff). Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme liegen jedoch im Streitfall nicht vor. Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Eröffnungsverfahren zur Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung liegt nicht generell außerhalb der Befugnisse des Insolvenzgerichts. Der Gesichtspunkt, dass die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) erst eingreift, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 8 mwN), rechtfertigt es nicht, in der Einholung des Gutachtens eine Maßnahme zu sehen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und sich damit als objektiv willkürliche Maßnahme darstellt. Der allgemein gehaltene Auftrag an den Sachverständigen, die für die Beurteilung der Anerkennung der in England erteilten Restschuldbefreiung bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln, ermächtigt den Sachverständigen weder zu Be- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ozc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=21&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ozc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=21&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ozc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=21&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309252005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ozc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=21&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309252005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - weiserhebungen im Ausland unter Missachtung der dafür geltenden Voraussetzungen noch zu Maßnahmen, die in Grundrechte des Schuldners eingreifen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

9
aa) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 7, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht für zulässig gehalten und sachlich beschieden, obwohl § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO eine sofortige Beschwerde nicht am Eröffnungsverfahren beteiligter Dritter gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren nicht vorsieht. Das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten zwar auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle , kann sich damit jedoch nur auf solche Maßnahmen beziehen, die nach Wortlaut , Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in Betracht kommen können. Für diese Anordnungen gilt, dass allein die ausdrücklich bezeichneten einem Rechtsmittel zugänglich sind. Liegt die gerichtliche Maßnahme dagegen von vornherein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, für die das Enumerationsprinzip gelten könnte (BGHZ 158, 212, 215). Zwangsmaßnahmen gegen am Eröffnungsverfahren nicht beteiligte Dritte sieht die Insolvenzordnung nicht vor.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

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bb) Art. 3 EuInsVO legt nur die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren fest. Er regelt nicht das Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts. Dieses wendet vielmehr sein Recht an (Kemper in Kübler/ Prütting/Bork, InsO 2010, Art. 3 EuInsVO Rn. 17). Das Insolvenzgericht prüft deswegen die internationale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne an übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Eröffnungsverfahren gebunden zu sein (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008,121 Rn. 11; siehe ferner Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 217/09, ZInsO 2010, 1013 Rn. 7; Kemper, aaO Rn. 17). Eine Prüfung von Amts wegen bedeutet indes noch nicht eine Ermittlung von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096). Diese hat der Senat bislang auch noch nicht gefordert.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.