Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2010 - IX ZB 24/10

bei uns veröffentlicht am21.10.2010
vorgehend
Amtsgericht Einbeck, 74 IN 270/04, 28.01.2009
Landgericht Göttingen, 10 T 87/09, 13.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 24/10
vom
21. Oktober 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des von dem
Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf
Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 24/10 - LG Göttingen
AG Göttingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 21. Oktober 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag des Finanzamts Göttingen wurde über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss vom 1. Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Bericht vom 23. Juli 2008 teilte der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Verzeichnisse nach §§ 151, 152 und 153 InsO mit, er sei, weil der Schuldner auf seine Versuche einer Kontaktaufnahme nicht reagiere, außerstande, über das Massegutachten hinausgehende Feststellungen zu dessen Vermögenslage zu treffen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 hat der Insolvenzverwalter beantragt, dem Schuldner aufzugeben, die Richtigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern.
2
Nach unentschuldigtem Ausbleiben in dem auf den 5. Dezember 2008 bestimmten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht am 28. Januar 2009 die Verhaftung des Schuldners angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.


3
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 6 Abs. 1, §§ 7, 98 Abs. 3 Satz 3, § 153 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4
1. Die von dem Schuldner unterbreitete Rechtsfrage, ob er auch im Falle eines von dem Verwalter gefertigten unrichtigen oder unvollständigen Verzeichnisses zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, bedarf keiner grundsätzlichen rechtlichen Klärung. Die insoweit von dem Beschwerdegericht vertretene zutreffende Rechtsansicht entspricht einhelliger Auffassung.
5
a) Das Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO) bildet zusammen mit dem Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) die Grundlage für die Vermögensübersicht (§ 153 InsO). Die Vermögensübersicht soll den Gläubigern einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vermitteln und das voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens erkennen lassen. Die Vermögensübersicht hat gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 InsO als "geordnete Übersicht" in Form einer Ge- genüberstellung (FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 153 Rn. 3) das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners ähnlich wie eine Bilanz abzubilden (BTDrucks 12/2443 S. 172; Uhlenbruck/Maus, InsO 13. Aufl. § 153 Rn. 1). Wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht für das Verfahren stellt § 153 Abs. 2 InsO mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ein spezielles Zwangsmittel zur Verfügung, um auf die Richtigkeit und Vollständigkeit hinzuwirken. Von der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 InsO unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung des § 153 Abs. 2 InsO dadurch , dass sie sich ausschließlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermögensübersicht als Ganzes und nicht die Richtigkeit der einzelnen Vermögensgegenstände bezieht (FK-InsO/Wegener, aaO § 153 Rn. 8; HmbKommInsO /Jarchow, 3. Aufl. § 153 Rn. 26). In Einklang hiermit beschränkt sich der hier ergangene Haftbefehl darauf, den Schuldner zu einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses zu veranlassen.
6
Der b) Schuldner kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung nicht mit der Begründung verweigern , dass die Vermögensübersicht unrichtig oder unvollständig sei. Vielmehr obliegt es dem Schuldner, die von dem Verwalter vorgelegte Übersicht entsprechend seinen Erkenntnissen zu korrigieren oder zu vervollständigen (FK-InsO/Wegener, aaO § 153 Rn. 17; Uhlenbruck/Maus, aaO § 153 Rn. 8; Braun/Dithmar, InsO 4. Aufl. § 153 Rn. 7; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 153 Rn. 32a). Allein dieses Verständnis entspricht dem bereits unter der Geltung des § 125 KO anerkannten und von § 153 InsO übernommenen Gesetzeszweck (vgl. BT- Drucks 12/2443, aaO), mit Hilfe ergänzender Angaben des Schuldners Mängel des Verzeichnisses zu beheben und eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vermögensübersicht zu errichten (LG Frankfurt KTS 1955, 191, 192; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 125 Anm. 5; Kuhn/ Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 125 Rn. 7; Kilger/K. Schmidt, KO 17. Aufl. § 125 Anm. 1). Das mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel würde gerade verfehlt, wenn der Schuldner die Erklärung im Blick auf vermeintliche Unstimmigkeiten der von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensübersicht verweigern dürfte.
7
2. Soweit sich der Schuldner im Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG darauf beruft , nicht über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses im Bilde zu sein, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch.
8
a) Diese Rüge ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Schuldner aufgrund der seinem Bevollmächtigten gewährten Akteneinsicht über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses orientiert ist. Die Akteneinsicht diente ausweislich des Antrags ausdrücklich dem Zweck, den Schuldner über den Inhalt der Vermögensübersicht in Kenntnis zu setzen. Infolge der tatsächlich vorgenommenen Akteneinsicht kann sich der Schuldner nicht auf eine unzureichende Unterrichtung berufen.
9
b) Davon abgesehen ist der Schuldner in dem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über den Umfang des Verfahrens und den Zweck seiner Erklärung zu belehren. Anschließend hat der Richter die Vermögensübersicht mit dem Schuldner im Einzelnen durchzugehen (MünchKomm-InsO/ Füchsl/Weishäupl, InsO 2. Aufl. § 153 Rn. 24). Diese Vorgehensweise gewährleistet , dass der Schuldner in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG über die von ihm verlangten Auskünfte ins Bild gesetzt wird. Falls sich der Schuldner trotz gehöriger Anspannung seines Gedächtnisses außerstande sieht, zu bestimmten Buchungen eine Erklärung abzugeben, kann er sich ohne die Gefahr einer Strafbarkeit auf seine Unkenntnis berufen. Vermag der Schuldner keine sicheren Auskünfte zu geben, ist seiner Offenbarungspflicht genügt, wenn er dabei nach "bestem Wissen" gehandelt hat (LG Frankfurt, aaO).
10
3. Die vermeintliche Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 187, 197; BGH, Urt. v. 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504) ist nicht ansatzweise dargelegt.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
AG Einbeck, Entscheidung vom 28.01.2009 - 74 IN 270/04 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 13.01.2010 - 10 T 87/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


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Insolvenzordnung - InsO | § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners


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Insolvenzordnung - InsO | § 153 Vermögensübersicht


(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt

Insolvenzordnung - InsO | § 151 Verzeichnis der Massegegenstände


(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist. (2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben

Insolvenzordnung - InsO | § 152 Gläubigerverzeichnis


(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Wei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2008 - I ZB 10/07

bei uns veröffentlicht am 14.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/07 vom 14. August 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja AO § 208 Abs. 8; ZPO § 901 Wird beim Amtsgericht nach § 208 Abs. 8 AO die A

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(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.

(2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.

(2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 10/07
vom
14. August 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wird beim Amtsgericht nach § 208 Abs. 8 AO die Anordnung der Haft zur Erzwingung
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, hat der
Richter sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und
damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrunds zu überprüfen.
BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 10/07 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.240,47 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Krankenversicherungsbeiträgen, Pflegeversicherungsbeiträgen, Arbeitslosengeld , Mahngebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 1.240,47 €. Mit Schreiben vom 11. April 2006 beantragte sie beim Amtsgericht gemäß § 284 Abs. 8 AO die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Zur Begründung führte sie aus, die Forderungen gegen den Schuldner seien vollstreckbar. Der Vollziehungsbeamte habe den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen , nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt gewesen sei. Der Vollstreckungsschuldner sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen.
2
Das Amtsgericht forderte die Gläubigerin auf, den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Vorlage eines Pfändungsprotokolls zu führen und die Zustellungsurkunde der Terminsladung zu den Akten zu reichen. Dem kam die Gläubigerin nicht nach. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe nur zu prüfen, ob das Ersuchen formell ordnungsgemäß sei, ob ein Haftgrund vorliege und ob die Haft nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig sei.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, gegen den Schuldner Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuordnen. Der Schuldner ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts für unbegründet erachtet und hat hierzu ausgeführt :
7
Das Amtsgericht habe den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht zurückgewiesen, weil es die Gläubigerin abgelehnt habe, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Der Amtsrichter, der gemäß § 284 Abs. 8 AO im Wege der Amtshilfe tätig werde, habe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Haftanordnung zu entscheiden.
8
Bei der Freiheitsentziehung handele es sich um einen so schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, dass das Grundgesetz in Art. 104 Abs. 2 GG die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Haft dem Richter anvertraut habe. Deshalb müsse sich der Richter vor einer derartigen Anordnung selbst davon überzeugen können, ob deren Voraussetzungen gegeben seien. Er habe daher umfassend zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe und ein Haftgrund vorliege.
9
Die unbeschränkte Prüfungskompetenz folge auch aus dem Vergleich von § 284 Abs. 8 AO mit § 322 Abs. 3 AO. Während § 322 Abs. 3 AO für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen bestimme, dass für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung die entsprechende Bestätigung der Vollstreckungsbehörde genüge, fehle eine solche Regelung für die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 284 Abs. 8 AO.
10
Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil das Bestehen der Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung im Einspruchsverfahren überprüft werden könne. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anordnung der Vollstreckungsbehörde wegen Ablaufs der Einspruchsfrist bestandskräftig werde , finde keine richterliche Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen statt. Der Vollstreckungsrichter müsse daher berechtigt sein, auch das Bestehen der Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung zu prüfen.

11
Nicht zu beanstanden sei, dass das Amtsgericht das Vollstreckungsprotokoll und die Zustellungsurkunde der Terminsladung angefordert habe. Es sei dem Gericht überlassen, ob es sich weitgehend auf die substantiierten Angaben der Vollstreckungsbehörde verlassen wolle oder weitere Vollstreckungsunterlagen für erforderlich erachte.
12
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Recht zurückgewiesen.
13
a) Voraussetzung für die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO i.V. mit § 901 ZPO ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner unter anderem dann verpflichtet, wenn der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hat (§ 284 Abs. 1 Nr. 4 AO). Ein Haftgrund besteht unter anderem dann, wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der Vollstreckungsbehörde nicht erschienen ist (§ 284 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AO).
14
b) Entgegen der Auffassung der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass das Amtsgericht berechtigt und verpflichtet ist, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund besteht.
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aa) Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, in welchem Umfang das Amtsgericht die Voraussetzungen der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO zu prüfen hat. Weitgehend Einigkeit besteht, dass das Gericht jedenfalls das Vorliegen eines Haftgrundes prüfen muss (so OLG Köln Rpfleger 2000, 461; LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG Hamburg Rpfleger 1997, 173, 174; LG Dresden Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; LG Detmold Rpfleger 2001, 507; LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG Köln MDR 2004, 355; LG Stendal DGVZ 2003, 188; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung /Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2002, § 284 AO Rdn. 98; Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand August 2006, § 284 AO Rdn. 33; v. Wedelstädt/Lemaire, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , 18. Aufl., § 284 AO Rdn. 25; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 901 Rdn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 901 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 901 Rdn. 4). Wie das Beschwerdegericht geht die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass das Amtsgericht darüber hinaus das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu prüfen hat (so OLG Köln Rpfleger 2000, 461 [anders noch OLG Köln OLG-Rep. 1993, 278]; LG Hamburg Rpfleger 1997, 173, 174; LG Dresden Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG Köln MDR 2004, 355; LG Stendal DGVZ 2003, 188; Klein/Brockmeyer aaO § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke /Kruse aaO § 284 AO Rdn. 33; v. Wedelstädt/Lemaire aaO § 284 AO Rdn. 25; Musielak/Voit aaO § 901 Rdn. 7; a.A. LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG Detmold Rpfleger 2001, 507; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 284 AO Rdn. 99; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 901 Rdn. 4). Der Senat teilt diese Auffassung.
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bb) Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach § 208 Abs. 8 AO i.V. mit § 901 ZPO dem Richter vorbehalten. Diese Regelung ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung so zu verstehen, dass das Amtsgericht das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrundes zu überprüfen hat. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG der Richter zu entscheiden. Diese Bestimmung regelt zwar nicht, unter welchen Voraussetzungen der Richter eine Freiheitsentziehung anordnen darf. Maßgeblich sind insoweit die einfachgesetzlichen Bestimmungen, die gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG das Nähere regeln. Das sind im Streitfall die § 208 AO, § 901 ZPO. Aus dem Sinn und Zweck des Richtervorbehalts folgt jedoch, dass die Einschaltung und die Entscheidung des Richters nicht nur eine Formsache sein, sondern gewährleisten soll, dass der unabhängige und neutrale Richter selbst umfassend prüft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung gegeben sind (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346, 355 f.; 83, 24, 33).
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Dieses Ergebnis wird - wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen ist - durch einen Vergleich von § 284 Abs. 8 AO mit § 322 Abs. 3 AO bestätigt. Während § 322 Abs. 3 AO ausdrücklich bestimmt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts unterliegt, ist die Prüfungskompetenz des Amtsgerichts im Verfahren der Anordnung von Erzwingungshaft nicht durch § 284 Abs. 8 AO eingeschränkt.
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cc) Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Überprüfung, ob die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht, auch nicht deshalb geboten, weil die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung ein - mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO anfechtbarer - Verwaltungsakt ist (vgl. BFH BStBl II 1985, 197). Ein Verwaltungsakt entfaltet im Zivilprozess zwar grundsätzlich Tatbestandswirkung, so dass nicht nur der Erlass des Bescheids als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BGH, Urt. v. 19.10.2007 - V ZR 42/07 Tz. 17, juris m.w.N.). Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, mit dem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet wird, kann das um Anordnung der Erzwingungshaft ersuchte Amtsgericht jedoch nicht an der nach Art. 104 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen Prüfung hindern, ob der Schuldner nach den Vorschriften der Abgabenordnung zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist. Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn über den Einspruch gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Urteil rechtskräftig entschieden wurde.
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Entsprechendes gilt für die Prüfung, ob ein Haftgrund besteht. Selbst wenn der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Amtsgericht zur Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als Verwaltungsakt anzusehen wäre (so BFH BStBl II 1985, 197; MüllerEiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 284 AO Rdn. 95; a.A. FG Rheinland -Pfalz, Beschl. v. 8.7.1999 - 1 U 112/99, juris; Klein/Brockmeyer aaO § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/Kruse aaO § 284 AO Rdn. 32), wäre das Amtsgericht aus den dargelegten Gründen nicht an die Beurteilung der Vollstreckungsbehörde gebunden, dass ein Haftgrund vorliegt.
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c) Das Amtsgericht hatte somit auch zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, weil - wie die Gläubigerin behauptet hat - der Vollziehungsbeamte ihn wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte, und ob ein Haftgrund besteht , weil - wie die Gläubigerin weiter geltend gemacht hat - der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen ist.
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Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gericht von der Gläubigerin zum Nachweis dieser Voraussetzungen die Vorlage des Vollstreckungsprotokolls und der Zustellungsurkunde der Terminsladung verlangt hat. Die Gläubigerin macht ohne Erfolg geltend, es sei objektiv willkürlich, dass das Gericht damit nur für einen Teil der Haftvoraussetzungen Nachweise gefordert , sich für den anderen Teil aber augenscheinlich auf die substantiierten Angaben der Vollstreckungsbehörde verlassen habe. Dem Gericht ist es von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben, welche Beweismittel es für seine Überzeugungsbildung heranzuziehen hat. Es muss sich weder mit dem substantiierten Vortrag der Vollstreckungsbehörde begnügen noch sich sämtliche Unterlagen vorlegen lassen (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346, 357).
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 24.11.2006 - 248 M 733/06 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.01.2007 - 9 T 872/06 -