Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - IX ZB 67/18

published on 02/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - IX ZB 67/18
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Previous court decisions
Landgericht Frankfurt am Main, 18 O 414/17, 15/03/2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 18 W 79/18, 26/06/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 67/18
vom
2. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt worden und erfolgt danach die Anzeige
der Masseunzulänglichkeit, ist jedenfalls ein Beschluss, auf dem im Wege der
Zwangsvollstreckung noch kein Sicherungsrecht erwirkt wurde, auf eine sofortige
Beschwerde aufzuheben.
BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - IX ZB 67/18 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2019:020519BIXZB67.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 2. Mai 2019
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2018 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2018 aufgehoben.
Der Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2018 wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 7.797,48 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass der K. , hat den Beklagten mit Klageschrift vom 21. Dezember 2017 vor dem Landgericht Frankfurt auf Zustimmung zur Berichtigung von Grundbüchern sowie auf Abtretung damit zusammenhängender Rechte in Anspruch genommen. Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht hat am 22. Februar 2018 ein Anerkenntnisurteil erlassen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
2
Auf den Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2018 hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. März 2018 die von dem Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 7.797,48 € festgesetzt. Der Kläger hat am 20. März 2018 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt und am selben Tag gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Begehren, den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben, weiter.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
5
Der Beklagte habe ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses , das nicht rückwirkend entfallen sei. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe ein Altmassegläubiger kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, weil er diesen Titel nicht mehr durchsetzen könne. Daraus folge jedoch nicht, dass die Anzeige der Mas- seunzulänglichkeit nach Erlass des noch nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis rückwirkend entfallen lasse. Eine solche Wirkung der nachträglich entstandenen Tatsache ergebe sich nicht aus § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift regele nur die Zulässigkeit neuen Vorbringens. Sie sei jedoch von seiner Erheblichkeit zu unterscheiden, die sich auch im Beschwerdeverfahren nach dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden materiellen Recht richte.
6
Nach dem Wortlaut des § 210 InsO entfalte die Anzeige der Masseunzulänglichkeit Wirkung nur für die Zukunft. Die Vorschrift sehe dagegen nicht vor, dass unmittelbar zuvor erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unwirksam würden. Eine entsprechende Geltung der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) sei zwar im Gesetzgebungsverfahren erwogen, die Klärung ihrer Anwendbarkeit aber der Rechtsprechung überlassen worden. Hänge die Möglichkeit einer rückwirkenden Unwirksamkeit von einer analogen Anwendung des § 88 InsO ab, könne jedenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass bereits das Rechtsschutzinteresse für den Kostenfestsetzungsbeschluss rückwirkend entfallen sei. Falls der Kostenfestsetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben werde, entfiele damit die Grundlage sowohl für eine bis zur Unzulänglichkeitsanzeige erlangte Sicherung als auch für eine erlangte Befriedigung. Um das Erlangte nicht erstatten zu müssen, habe der Kostengläubiger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse am Fortbestand des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
7
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Beklagten ist ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses abzusprechen.
8
a) Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses entbehrt eines Rechtsschutzinteresses, wenn er nicht vollstreckt werden kann.
9
aa) Der Kostenerstattungsanspruch eines gegen den Insolvenzverwalter obsiegenden Beklagten bildet eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit nicht mehr vollstreckt werden kann. Eine Masseverbindlichkeit ist gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO in dem Zeitpunkt "begründet" worden, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten ist mit der Zustellung der Klage und damit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit aufschiebend bedingt entstanden. Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an. Die Vollstreckung wegen des Kostenerstattungsanspruchs ist somit gemäß § 210 InsO unzulässig. Für den Altmassegläubiger besteht daher kein Rechtsschutzinteresse , in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, WM 2005, 1036 f).
10
bb) Auch im Kostenfestsetzungsverfahren muss das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gegeben sein. Insoweit verhält es sich nicht anders als im Klageverfahren. Dort ist anerkannt, dass Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich ein im Vergleich zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Verfahren. Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO; vom 22. September 2005 - IX ZB 91/05, WM 2005, 2239, 2240; vom 27. September 2007 - IX ZB 172/05, WM 2007, 2128 Rn. 5 ff; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07, WM 2008, 2177 Rn. 6).
11
cc) Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Neumasseverbindlichkeiten. Wird eine Klage erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtshängig, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch der gegen den Insolvenzverwalter obsiegenden Partei um eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO), weil der Anspruch erst nach der Anzeige entstanden ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2007, aaO Rn. 6; vom 9. Oktober 2008, aaO). Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 22. September 2005, aaO; vom 27. September 2007, aaO Rn. 6 f; vom 9. Oktober 2008, aaO).
12
b) Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entbehrt nach diesen Maßstäben auch dann eines Rechtsschutzinteresses, wenn - wie im Streitfall - die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach seinem Erlass verlautbart wird, ohne dass bis dahin eine Vollstreckung erfolgte. Wegen des durch § 210 InsO angeordneten Vollstreckungsverbots besteht kein Rechtsschutzinteresse für den Fortbestand eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, aus dem nicht vollstreckt wurde und aus dem künftig nicht mehr vollstreckt werden darf (OLG Naumburg, ZInsO 2014, 303; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 W 196/18, Rn. 10 ff).
13
aa) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO entfaltet allerdings keine Rückwirkung auf vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit erwirkte Pfändungspfandrechte (LG Berlin, NZI 2008, 108, 109; FG Hannover, ZIP 2014, 2144, 2147; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 210 Rn. 10; Pape in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2019, § 210 Rn. 3; HK-InsO/Landfermann, 9. Aufl., § 210 Rn. 4; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 210 Rn. 11; Uhlenbruck/Ries, InsO, 15. Aufl., § 210 Rn. 6; FK-InsO/Kießner, 9. Aufl., § 210 Rn. 4; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 210 Rn. 7). Diese bleiben vielmehr bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2/17, WM 2018, 523 Rn. 22; OLG Frankfurt NZI 2017, 733, 735). Allenfalls kommt in Betracht, dass innerhalb des letzten Monats vor der Anzeige erwirkte Pfändungen - wie von dem Gesetzgeber erwogen (BT-Drucks. 12/2443, S. 219), aber der Klärung durch die Praxis überlassen (BT-Drucks. 12/7302, S. 180) - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 88 InsO als unwirksam zu erachten sind (in diesem Sinne HK-InsO/Landfermann, 9. Aufl., § 210 Rn. 4; ablehnend Uhlenbruck/Ries, InsO, 15. Aufl., § 210 Rn. 6 mwN). Diese Rechtsfrage ist im Streitfall mangels einer tatsächlich durchgeführten Vollstreckung nicht entscheidungserheblich und kann darum entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts ein Rechtsschutzinteresse nicht begründen.
14
bb) Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beeinflusst auch einen schwebenden auf die Erwirkung eines Leistungsurteils gerichteten Rechtsstreit. Da der Kläger ein gegen den Verwalter ergehendes Leistungsurteil nicht mehr vollstrecken kann, hat er seine Klage auf Feststellung der Forderung umzustellen. Dies gilt auch dann, wenn er vorinstanzlich obsiegt hat und erst im Laufe des Revisionsverfahrens vor Erwirkung eines Pfändungspfandrechts die Masseunzulänglichkeit angezeigt wird (BAG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08, BAGE 129, 257 Rn. 10 ff). In vergleichbarer Weise verhält es sich im Streitfall. Die gebotene Antragsänderung hat der Beklagte nicht vorgenommen.
15
Der Beklagte hat aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht vollstreckt. Damit steht fest, dass § 210 InsO jede künftige Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss verbietet. Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt worden und erfolgt danach die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ist jedenfalls ein Beschluss, aus dem im Wege der Zwangsvollstreckung noch kein Sicherungsrecht erwirkt worden ist, auf die sofortige Beschwerde aufzuheben, weil für seinen Fortbestand mangels weiterer Vollstreckbarkeit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. In Ermangelung erfolgreicher Vollstreckungsmaßnahmen ist nicht die von dem Beschwerdegericht angeführte Gefahr zu besorgen, dass der Gläubiger nach Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses das im Vollstreckungsweg Erlangte zurückerstatten muss. Es wäre unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie nicht einzusehen , in einer solchen Gestaltung den Beschluss aufrechtzuerhalten und den Verwalter im Falle einer Vollstreckung auf ein Rechtsmittel zu verweisen. Die Notwendigkeit der Erhebung von Rechtsbehelfen zur Abwehr nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit ausgebrachter Pfändungen, die eine Verstrickung auslösen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 12 ff), könnte zu Kostennachteilen für die bereits völlig unzureichende Masse führen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 11/04, WM 2006, 2090 Rn.15). Um entsprechend dem Verbot des § 210 InsO von vornherein eine Vollstreckung zu verhindern, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss mangels eines Rechtsschutzinteresses aufzuheben.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2018 - 2-18 O 414/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.06.2018 - 18 W 79/18 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv
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Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.