Insolvenzordnung - InsO | § 293 Vergütung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Anwälte | § 293 InsO
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 293 InsO
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 293 InsO.
1 Artikel zitieren § 293 InsO.
Referenzen - Gesetze | § 293 InsO
§ 293 InsO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 293 InsO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 293 InsO wird zitiert von 1 anderen §§ im Insolvenzordnung.
§ 293 InsO zitiert 3 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 293 InsO.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und...
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln...