Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 10. Apr. 2015 - 3f IN 27/14 Lu

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2015:0410.3FIN27.14LU.0A
bei uns veröffentlicht am10.04.2015

Die Rechtspflegerin wird als zuständiges Organ der Rechtspflege im Hinblick auf die Schlussrechnungsprüfung für den Zeitraum bis zum Erörterungstermin gemäß dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 03.11.2014 i.V.m. Seite 26 des Insolvenzplans vom 01.10.2014 bestimmt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Schuldner hat am 24.01.2014 einen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung und einem Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gestellt.

2

Mit Beschluss vom 01.05.2014 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und einen Sachwalter bestellt.

3

In der Folge hat der Schuldner einen Insolvenzplan vom 01.10.2014 vorgelegt, der in einer umgestalteten Fassung vom 03.11.2014 Gegenstand des Termins zur Erörterung und Abstimmung vom 03.11.2014 war und von den anwesenden oder vertretenen Gläubigern einstimmig angenommen worden ist.

4

Der Insolvenzplan hat unter anderem im gestaltenden Teil auf Seite 26 die folgende Regelung enthalten:

5

„Eine Schlussrechnungsprüfung soll nur für den Zeitraum bis zum Erörterungstermin durchgeführt werden.“

6

Im Verkündungstermin vom 04.11.2014 hat das Gericht den Insolvenzplan bestätigt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

7

Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 27.03.2015 die Akte dem Dezernatsrichter vorgelegt, zur Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege gemäß § 7 RPflG:

8

1. im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Schlussrechnungsprüfung für den Zeitraum bis zum Erörterungstermin gemäß dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 03.11.2014 i.V.m. Seite 26 des Insolvenzplans vom 01.10.2014;

9

2. im Hinblick auf die Zuständigkeit für die umfassende Schlussrechnungsprüfung gemäß § 66 Abs. 2 InsO

II.

10

Die zulässige Vorlage Ziff. 1 führt zur Bestimmung der Rechtspflegerin als zuständiges Organ der Rechtspflege. Im Hinblick auf Ziff. 2 ist die Vorlage unzulässig.

11

1. Die Rechtspflegerin ist zur Schlussrechnungsprüfung für den Zeitraum bis zum Erörterungstermin gemäß dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 03.11.2014 i.V.m. Seite 26 des Insolvenzplans vom 01.10.2014 berufen.

12

Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Zwischenrechnungslegung im Sinne von § 66 Abs. 3 InsO handelt, da das zuständige Organ der Rechtspflege von dieser Unterscheidung nicht abhängt. Gleichwohl spricht die Vorlageverfügung insoweit zu Recht von einer Schlussrechnungsprüfung, denn gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 InsO kann die Pflicht zur Schlussrechnungsprüfung im Insolvenzplan abweichend geregelt werden. Hiervon macht der vorliegende Insolvenzplan durch die sprachliche Bezugnahme auf die Schlussrechnung ausdrücklich Gebrauch.

13

Die Schlussrechnungsprüfung ist gemäß § 3 Nr. 2 lit. e RPflG der Rechtspflegerin übertragen. Ein Richtervorbehalt besteht nicht, er ergibt sich insbesondere nicht aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG.

14

Zwar ist das Verfahren über einen Insolvenzplan grundsätzlich dem Richter vorbehalten, doch handelt es sich bei der Schlussrechnungsprüfung gemäß § 66 InsO nicht um einen planspezifischen Verfahrensteil, sondern um eine allgemeine insolvenzverfahrensrechtliche Pflicht des Gerichts (ebenso: Thies, in: Hamburger Kommentar zur InsO, 5. Aufl. 2015, § 258, Rn. 8). Daran ändert auch die Modifizierung der Schlussrechnungsprüfung durch den Insolvenzplan nichts, denn sie ist nur wegen der Regelung in § 66 Abs. 1 S. 2 InsO wirksam. § 66 InsO findet sich aber in der Aufzählung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG nicht.

15

Eine Zuständigkeit des Richters ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Verdrängung des § 66 InsO durch § 258 InsO. Zwar wird in Teilen der Literatur die Ansicht vertreten, der § 258 InsO regele die Aufhebungsvoraussetzungen abschließend, so dass kein Raum für eine Anwendung des § 66 InsO mehr verbleibe (Jaffé, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 8. Aufl. 2015, § 258, Rn. 9 f. m.w.N.). Daraus könnte sich folgerichtig eine Zuständigkeit des Richters für modifizierte Schlussrechnungsprüfungen ergeben, weil § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG das Verfahren nach § 258 InsO dem Richter vorbehält. Bereits der zugrundeliegenden Prämisse, einer Verdrängung des § 66 InsO durch § 258 InsO, kann jedoch nicht beigetreten werden. Spätestens seit der Gesetzgeber in § 66 Abs. 1 S. 2 InsO geregelt hat, dass ein Insolvenzplan eine zu § 66 InsO abweichende Regelung treffen kann, ist klargestellt, dass die Regelungen in § 66 InsO grundsätzlich auf einen Insolvenzplan anwendbar sind.

16

2. Eine Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege im Hinblick auf die Zuständigkeit für die umfassende Schlussrechnungsprüfung gemäß § 66 Abs. 2 InsO erfolgt nicht. Der Begriff der „umfassenden“ Schlussrechnungsprüfung wird zunächst dahingehend ausgelegt, dass die abschließende Schlussrechnungsprüfung vor Verfahrensaufhebung gemeint ist.

17

Die Bestimmung erfordert zwingend ein Geschäft über dessen Zuweisung Streit oder Ungewissheit besteht. Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Geschäft im Sinne des § 7 RPflG. Eine über die bei 1.) dargelegte gerichtliche Schlussrechnungsprüfung hinausgehende Prüfung einer Schlussrechnung bei Aufhebung des Verfahrens gemäß § 66 Abs. 2 InsO hat nicht zu erfolgen.

18

Zwar muss grundsätzlich auch im Rahmen der Eigenverwaltung bei der Aufhebung des Verfahrens gemäß §§ 66 Abs. 2, 281 Abs. 3 InsO eine Schlussrechnungsprüfung durch das Gericht erfolgen, deren Gegenstand die Schlussrechnung des Schuldners in Verbindung mit der Stellungnahme des Sachwalters nach § 281 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 InsO darstellt (Tetzlaff/Kern, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2014, § 281, Rn. 31), die gerichtliche Schlussrechnungsprüfung kann aber in einem Insolvenzplan abbedungen werden (ebenso: Thies, in: Hamburger Kommentar zur InsO, 5. Aufl. 2015, § 258, Rn. 8; Gravenbrucher Kreis, ZIP 2014, 1262, 1265), was vorliegend auch geschehen ist. Der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan vom 01.10.2014 enthält auf Seite 26 ausdrücklich die Regelung, dass eine Schlussrechnungsprüfung nur für den Zeitraum bis zum Erörterungstermin durchgeführt werden soll. Damit ist dem Gericht die Befugnis zu einer weitergehenden Schlussrechnungsprüfung nach § 66 Abs. 2 InsO entzogen.

19

Dass die Regelung zur Schlussrechnungsprüfung plandispositiv ist, ergibt sich bereits aus § 66 Abs. 1 S. 2 InsO. Zwar ist der Wortlaut der Norm insoweit nicht eindeutig, weil § 66 Abs. 1 InsO lediglich die Rechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung betrifft, die gerichtliche Prüfung in § 66 Abs. 2 InsO mithin nicht zwingend zur Disposition des Insolvenzplans gestellt wird. Gleichwohl ergibt sich bereits aus systematischen Erwägungen, dass auch die gerichtliche Prüfung plandispositiv ist. Der Wortlaut des § 66 Abs. 2 InsO nimmt nämlich explizit darauf Bezug, dass das Gerichtvor der Gläubigerversammlung die Schlussrechnung prüft. Findet keine Prüfung durch die Gläubigerversammlung mehr statt, kann deshalb auch keine Prüfung durch das Gericht mehr stattfinden. Diese ist mit anderen Worten akzessorisch. Das dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Dieser manifestiert sich in der Begründung der Bundesregierung zu ihrem insoweit unverändert Gesetz gewordenen Entwurf, der sich ausdrücklich auch auf die gerichtliche Prüfung der Schlussrechnung bezieht und mit der Einführung des § 66 Abs. 1 S. 2 InsO einen Verzicht im Insolvenzplan ermöglichen wollte (BT-Drucks. 17/5712, S. 26 f.).

20

Durch einen Verzicht auf die Schlussrechnungslegung werden schließlich die gerichtlichen Kontrollbefugnisse auch nicht zur Disposition der Gläubiger gestellt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns des Sachwalters und damit mittelbar des eigenverwaltenden Schuldners findet seine Rechtsgrundlage in §§ 274 Abs. 1, 58 Abs. 1 S. 1 InsO. Die gerichtliche Kontrolle kann mithin unabhängig von einem Verzicht auf die Schlussrechnungsprüfung nach § 66 Abs. 2 InsO erfolgen. Da die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht auch noch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens besteht, birgt die gerichtliche Kontrolle des Sachwalters im Rahmen des § 58 Abs. 1 InsO nicht die Gefahr einer verzögerten Verfahrensbeendigung (Riedel, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2014, § 66, Rn. 9; Harbeck, ZInsO 2014, 388, 390 f.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 10. Apr. 2015 - 3f IN 27/14 Lu

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 10. Apr. 2015 - 3f IN 27/14 Lu

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 10. Apr. 2015 - 3f IN 27/14 Lu zitiert 9 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts


(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten n

Insolvenzordnung - InsO | § 274 Rechtsstellung des Sachwalters


(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter h

Insolvenzordnung - InsO | § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fä

Insolvenzordnung - InsO | § 66 Rechnungslegung


(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 18 Insolvenzverfahren


(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege


Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Insolvenzordnung - InsO | § 281 Unterrichtung der Gläubiger


(1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklär

Referenzen

Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

(2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(3) Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.