Amtsgericht Stralsund Beschluss, 02. Dez. 2015 - 21 C 135/15

bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Tenor

1. Das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - erklärt sich für sachlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stralsundverwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 281 Abs. 1, 495 Abs. 1 ZPO.

2

Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf seinen Hinweis vom 01.12.2015 Bezug, in dem ausgeführt wird:

4

„Im Ergebnis einer nochmaligen Sichtung der Kommentarliteratur geht das Gericht weiter davon aus, sachlich nicht zuständig zu sein.

5

Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass für die Vollstreckungsabwehrklage das 'Prozessgericht des ersten Rechtszuges' örtlich und sachlich zuständig ist, und zwar unabhängig vom Streitwert. Das folgt aus dem insoweit wohl hinreichend klaren Wortlaut des § 767 Abs. 1 ZPO und ist für den Fall, dass es sich bei dem Vollstreckungstitel um ein Urteil handelt (§ 704 ZPO), also um einen Titel, den ein 'Prozessgericht' - in einem Erkenntnisverfahren - geschaffen hat, wohl auch unstreitig.

6

Ob dies aber auch für den - vorliegenden - Fall gilt, dass der Vollstreckung ein Zuschlagsbeschluss - erlassen durch das Vollstreckungsgericht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) - zu Grunde liegt, ist streitig. Höchstrichterliche oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung hierzu liegt, soweit erkennbar, nicht vor. Einerseits existiert eine veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Ulm (NJW-RR 1987, 511), wonach hier streitwertunabhängig das Amtsgericht zuständig sein soll, das - als Vollstreckungsgericht - den Zuschlagsbeschluss erlassen hat; andererseits existiert eine veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust (JurBüro 2012, 215), wonach bei Streitwerten oberhalb der Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG analog § 202 Abs. 2 InsO das Landgericht zuständig sein soll. Der Auffassung des Landgerichts Ulm hat sich ausdrücklich z.B. die Kommentierung von Baumbach usw. angeschlossen (§ 767 Rdnr. 45, hier vorliegend in 66. Aufl. 2008); andere Kommentierungen greifen die Entscheidung des Landgerichts Ulm lediglich insoweit auf, als sie im Anschluss hieran ausführen, § 767 ZPO sei auf Klagen anwendbar, die sich gegen eine Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss richten, ohne konkret Stellung zu beziehen zur Frage der sachlichen Zuständigkeit bzw. überhaupt zur Zuständigkeit (so z.B. Zöller, 31. Aufl. 2016, § 767 Rdnr. 6). Das Landgericht Schwerin (Beschluss vom 10.03.2011 - 5 O 63/11, Juris, Tz. 3) hat sich der Auffassung des Amtsgerichts Ludwigslust ausdrücklich angeschlossen, also gegen das Landgericht Ulm 'votiert'.

7

Das erkennende Gericht hält den Rekurs auf § 202 Abs. 2 InsO für sachgerecht und tragfähig. In der genannten Vorschrift und den weiteren im Kontext stehenden Regelungen, denen sich die obige Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust dezidiert widmet (worauf Bezug genommen wird), kommt der auch aus hiesiger Sicht verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass bei einem außerhalb eines Erkenntnisverfahrens erzeugten Titel gerade nicht an ein 'Prozessgericht des ersten Rechtszuges' i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO angeknüpft werden kann, das mit der Sache - in Gestalt eines Erkenntnisverfahrens - vorbefasst gewesen wäre und bei dem daher der Aspekt der Sachnähe bzw. des Sachzusammenhanges mit dem Ausgangsverfahren für eine Zuständigkeit unabhängig von Streitwertaspekten spräche. Vielmehr wird hier im Vollstreckungsabwehrklageverfahren erstmalig überhaupt eine erkenntnisrichterliche Tätigkeit entfaltet, die gewissermaßen „bei Null“ beginnt und sich folgerichtig nach den allgemeinen Vorschriften richten muss, insbesondere nach § 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG.“

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Stralsund Beschluss, 02. Dez. 2015 - 21 C 135/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Insolvenzordnung - InsO | § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung


(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen: 1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestr

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:

1.
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2.
durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3.
durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.

(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:

1.
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2.
durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3.
durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.

(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.