Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen
(1) Der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks kann ermittelt werden 1. aus Vergleichspreisen oder 2. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks.Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks ermittelt werden 1. durch den Ansatz von Umrechnungskoeffizienten oder 2. durch Berücksichtigung des Werteinflusses des Rechts oder der Belastung.
(3) Der Werteinfluss im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 kann ermittelt werden 1. durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile oder 2. in anderer geeigneter Weise.
(4) Der Wert eines Rechts oder einer Belastung kann ermittelt werden 1. aus dem Vergleich mit Kaufpreisen für vergleichbare Rechte oder Belastungen, 2. durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, 3. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks oder 4. in anderer geeigneter Weise.Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen.
(5) Wird der Werteinfluss oder der Wert des Rechts oder der Belastung aus wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen ermittelt, so sind die jährlichen Vor- und Nachteile über die Restlaufzeit des Rechts oder der Belastung zu kapitalisieren. Sind Rechte oder Belastungen an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbarwertfaktoren zu kapitalisieren. Ist der Berechtigte eine juristische Person, ist von einem angemessenen Zeitrentenbarwertfaktor auszugehen.
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