Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 7

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 7
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(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.

(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

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(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtli
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published on 22/09/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 13. August 2016 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
published on 09/01/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2012 - 1 K 1649/12 - geändert.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 0
published on 31/01/2008 00:00

Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 26.11.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger, sie als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Pro
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