Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2017 - M 16 K 16.1626

bei uns veröffentlicht am20.03.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung, die von der Beklagten ihr gegenüber ausgesprochen wurde.

Seit dem 1. Januar 2013 übt die Klägerin das Gewerbe „Tätigkeit als …“ aus.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass die Klägerin dem Steuerfiskus aus ihren Betrieb herrührende Abgaben in Höhe von Euro 40.038,49 schulde. Diese Rückstände sind laut dem Schreiben beigefügter Übersicht seit dem Fälligkeitszeitraum 1. August 2013 aufgelaufen. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Am 14. Oktober 2014 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamts einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin habe die Vermögensauskunft abgegeben, danach sei sie vermögenslos. Es fehlten die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen des Jahres 2013.

Unter Anordnungsdatum vom 18. August 2015 wurde im Vollstreckungsportal der Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ vorgenommen.

Das Kassen- und Steueramt der Beklagten teilte mit Schreiben vom 27. August 2015 mit, dass Rückstände in Höhe von Euro 12.173,99 bestünden. Die Rückstände sind laut der Rückstandaufstellung des Kassen- und Steueramt seit Fälligkeit 19. September 2013 entstanden.

Mit Schreiben vom 1. September 2015 teilte das Amtsgericht München mit, dass zuletzt am … Januar 2013 im Schuldnerverzeichnis ein Haftbefehl eingetragen worden sei.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. September 2015 unter Nennung der bisher ermittelten Tatsachen zu einer Untersagung des am 1. Januar 2013 aufgenommenen Gewerbes angehört. Ein Abdruck des vorgenannten Schreibens wurde an die zuständige Industrie- und Handelskammer versandt.

Die Industrie- und Handelskammer teilte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 mit, dass keine Einwendungen gegen eine Gewerbeuntersagung vorbehaltlich der Vorlage entkräftender Unterlagen bestünden.

Der Steuerberater der Klägerin nahm mit Schreiben vom … Oktober 2015 Stellung zu der beabsichtigten Untersagung des Gewerbes. Eine Gewerbeuntersagung würde für die Klägerin eine erhebliche Härte bedeuten, wenn nicht gar ihre Existenz gefährden. Die Klägerin hätte mit der Rückzahlung der Rückstände begonnen. Vorgelegt wurden zum Nachweis hierfür Kopien von Überweisungsträgern, aus denen sich Zahlungen an das Finanzamt München in Höhe von insgesamt Euro 2.850,00 ergeben.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 setzte die Beklagte das Gewerbeuntersagungsverfahren bis zum 1. März 2016 aus, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, ihre finanzielle Situation zu ordnen. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, bis zu diesem Zeitpunkt Unterlagen vorzulegen. Vorgelegt werden sollten eine Bestätigung des Finanzamts über die Einreichung aller fehlenden Unterlagen, ein schriftlicher Nachweis über die Bezahlung der Forderung des Finanzamts bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt, ein Nachweis über die Löschung der Eintragung in Vollstreckungsportal bzw. eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die Begleichung der zugrundeliegenden Forderung, ein schriftlicher Nachweis über die Bezahlung der Forderung des Kassen- und Steueramts bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Die Beklagte hielt am 4. März 2016 Rücksprache mit dem Finanzamt München. Der aktuelle Steuerrückstand habe zu diesem Zeitpunkt Euro 45.483,98 betragen. In Vollstreckung befänden sich Euro 36.915,72. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, es bestehe keine Ratenzahlungsvereinbarung.

Ebenfalls am 4. März 2016 fragte die Beklagte bei ihren Kassen- und Steueramt die aktuellen Rückstände der Klägerin ab. Es bestünden Rückstände in Höhe von Euro 10.919,99. Im Oktober 2015 seien Euro 1.000,00, im Dezember 2015 seien Euro 700,00 gezahlt worden. Es bestehe keine Ratenzahlungsvereinbarung.

Mit Bescheid vom 7. März 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Tätigkeit als …“ als selbstständige Gewerbetreibende im stehenden Gewerbe (Nr. 1). Ebenso wurde der Klägerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständiger Tätigkeit untersagt (Nr. 2). Die Klägerin wurde verpflichtet, das streitgegenständliche Gewerbe spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3). Der Klägerin wurde angedroht, falls sie der Verpflichtung unter

Nr. 3 des Bescheids nicht nachkomme, die Ausübung des streitgegenständlichen Gewerbes durch Anwendung unmittelbaren Zwangs zu verhindern. Zur Begründung wurde im Westlichen ausgeführt, dass die Klägerin die zur selbstständigen Ausübung ihres Gewerbes erforderliche Zulässigkeit nicht besitze. Ihr bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung ihres Gewerbes. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkomme. Die seit Jahren fortlaufende, für sie erkennbare Erhöhung ihrer Rückstände habe die Klägerin unberührt in Kauf genommen. Das beständige Anwachsen ihrer Steuerschulden beim Finanzamt München habe die Klägerin nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlassen können. Das kurze Wohlverhalten, das die Klägerin durch eine freiwillige Zahlung gezeigt habe, könne nicht als besonders hoch gewertet werden, da die Klägerin trotz Aussetzung des Verfahrens nicht in der Lage gewesen sei, mit dem Finanzamt und dem Kassen- und Steueramt ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln. Die Gewerbeuntersagung bedeute eine Härte für die Klägerin, dies könne jedoch nicht dazu führen, von der Gewerbeuntersagung abzusehen. Es sei der Klägerin unbenommen, in einem Angestelltenverhältnis ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe ausgedehnt. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die es ausschlössen, dass die Klägerin ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübe, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheide. Da die Klägerin mit der Verletzung steuerlicher Pflichten solche Pflichten verletzt habe, die jedem Gewerbetreibenden oblägen, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder bei der Ausübung einer Geschäftsführer- oder Betriebsleitertätigkeit an den Tag legen werde.

Am ... April 2016 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2016. Die Klägerin könne in dem Bereich des …, in dem sie tätig sei, keine Festanstellung finden, da jeweils nur objektbezogene Projekte übertragen würden. Die Klägerin sei unverschuldet in die finanzielle Lage gerutscht. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die feste Zusage der Schwiegereltern auf finanzielle Zuwendungen aus einem Hausverkauf gehabt. Leider sei der Erlös aus dem Hausverkauf wesentlich geringer als erwartet ausgefallen, zudem hätten die Schwiegereltern - anders als erwartet - einen größeren Anteil des Verkaufserlöses für eigene Zwecke benötigt. Die Klägerin habe die laufende Steuerrückzahlung vollständig geleistet und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Rückstände zu einem wesentlichen Teil getilgt. Es stünden noch erhebliche Ansprüche aus Urheberrechten der Klägerin offen. Die Klägerin sei nicht unzuverlässig, sondern aufgrund zurückliegender nicht vorhersehbarer Sonderbelastungen und dem Ausfall von fest zugesicherten Unterstützungszahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Diese seien aber nun überwunden. Die noch ausstehenden Steuerrückstände würden, mit Unterstützung von Verwandten, durch monatliche Zahlung abbezahlt werden. Zuletzt teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom ... März 2017 mit, dass die Rückstände bei dem Kassen- und Steueramt am 16. Dezember 2016 vollständig ausgeglichen worden seien. Die Klägerin habe zudem weitere Euro 6.810,62 an das Finanzamt München gezahlt. Laut der beigefügten Aufstellung bezogen sich dabei Euro 3.710,62 auf die Umsatzsteuer 2013 des Ehemanns der Klägerin und Euro 3.100,00 auf die Umsatzsteuer 2014-2015 der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann, der freiberuflich im … tätig sei, würden gemeinsam zu Steuer veranlagt werden. Die Rückstände beim Finanzamt würden auch den Ehemann betreffen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 7. März 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt München habe auf telefonische Nachfrage am 29. Juni 2016 mitgeteilt, dass der Rückstand derzeit Euro 46.634,61 betrage. Es seien die fehlenden Steuerunterlagen für das Jahr 2013 und 2014 abgegeben worden. Somit handle es sich um tatsächliche Steuerrückstände. Es seien Zahlungseingänge in Höhe von Euro 7.522,61 verzeichnet worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung liege bislang nicht vor. Die Zahlungen erfolgten unregelmäßig. Das Kassen- und Steueramt der Beklagten habe mitgeteilt, dass die Gewerbesteuerrückstände derzeit Euro 10.343,00 betragen würden. Im Mai 2016 sei Gewerbesteuer in Höhe von Euro 831,00 getilgt worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht, regelmäßige Zahlungen fänden nicht statt. Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflichtigen komme es nicht an. Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Klage lasse keine andere Einschätzung zu.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 ist rechtmäßig. Rechte der Klägerin werden deshalb nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Das dem Ausgangsbescheid vorangegangene Verwaltungsverfahren war insofern formell fehlerhaft, als nach § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO die Industrie- und Handelskammer und die Klägerin nach § 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ordnungsgemäß hätten angehört werden müssen, dies aber nicht geschehen ist. Diese Verfahrensfehler sind hier jedoch nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich.

Die Klägerin wurde zu der Untersagung ihres konkret ausgeübten Gewerbes angehört. Hinsichtlich einer möglichen erweiterten Gewerbeuntersagung wurde die Klägerin nicht angehört. Die Industrie- und Handelskammer wurde von der Beklagten dergestalt beteiligt, dass das Anhörungsschreiben, das an die Klägerin gerichtet worden war, in Abdruck an die Industrie- und Handelskammer gesandt wurde.

§ 35 Abs. 4 Satz 2 GewO schreibt vor, dass den nach dieser Bestimmung anzuhörenden Stellen die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übersenden sind. Dies zeigt, dass die Einschaltung der in § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO aufgeführten Stellen nicht nur das Ziel verfolgt, der das Untersagungsverfahren betreibenden Behörde Informationen zu verschaffen. Die nach dieser Vorschrift anzuhörenden Stellen sollen vielmehr in die Lage versetzt werden, sich zur Frage der Unzuverlässigkeit des Betroffenen „gutachtlich“ zu äußern, was - je nach Sachlage - auf die Funktion eines „Fürsprechers“ des Betroffenen wie auch darauf hinauslaufen kann, dass seitens der einzuschaltenden Stelle eine Gewerbeuntersagung zwecks Wahrung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden und zwecks Aufrechterhaltung „von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns“ (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) befürwortet wird. Es liegt mithin ein Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung einer anderen Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 3 Nr. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG vor. Mithin hätte die Industrie- und Handelskammer, um der Funktion des § 35 Abs. 4 GewO gerecht zu werden, auch zu einer möglichen erweiterten Gewerbeuntersagung und einer denkbaren gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit der Klägerin gehört werden müssen. Ein rechtfertigender Grund, von einer diesbezüglichen Anhörung der Industrie- und Handelskammer abzusehen, ist nicht ersichtlich.

Dieser Verfahrensmangel zieht - sowohl im Fall der unterlassenen Anhörung der Klägerin nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG als auch Im Fall der fehlerhaften Beteiligung nach § 35 Abs. 4 GewO - gemäß Art. 46 BayVwVfG indes nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach sich. Soweit die Beklagte die Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie auf Vertreter- und Betriebsleiterfunktionen erstreckt hat, steht zwar eine Entscheidung im Raum, die im Ermessen der Behörde steht. Im Sinne von Art. 46 BayVwVfG ist es jedoch offensichtlich, dass die Verfahrensverstöße auch insoweit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte das ihr vom Gesetz insoweit eingeräumte Rechtsfolgeermessen in Anbetracht der steuerlichen Rückstände, der nicht nachgekommen Erklärungspflichten und der Eintragungen im Vollstreckungsportal der Klägerin anders ausgeübt hätte, wenn sie die Klägerin und die Industrie- und Handelskammer vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört hätte (vgl. auch OVG Nds., B.v. 21.1.1998 - 7 L 4223/97 -juris Rn. 14).

Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, der das Gericht folgt, wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend wird ausgeführt:

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12. 888 - juris).

Die negative Prognose der Beklagten rechtfertigt sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden erheblichen Rückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten. Alleine die erheblichen Rückstände beim Kassen- und Steueramt im Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtfertigen eine Gewerbeuntersagung. Daher kommt es auf die Frage, inwieweit Steuerrückstände der zusammen mit ihrem Ehemann zu Steuer veranlagten Klägerin vom freiberuflich tätigen Ehemann rühren, nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz selbst eingeräumt, dass (mindestens) Euro 3.100,00 Steuerrückstände von ihrer gewerblichen Tätigkeit stammen, da sie insoweit Rückstände beglichen habe. Im Rahmen des § 35 GewO ist ferner eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerfestsetzung nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - juris; BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).

Ergänzend bleibt auszuführen, dass sich die negative Prognose der Beklagten hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin auch durch die Eintragungen im Vollstreckungsportal, die die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin belegen, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtfertigt. Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, war es auch nicht maßgeblich, aus welchen Gründen es zu den Zahlungsrückständen gekommen ist und wieweit die Klägerin ggf. bemüht war, ihren Zahlungspflichten nachzukommen, da sie hierzu jedenfalls wirtschaftlich nicht in der Lage war. Von der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin war auszugehen.

Umstände, die eine positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten, insbesondere für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, bestanden nicht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept der Klägerin, das die geordnete Rückführung der Steuer- und Beitragsschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris Rn. 17 f.), lag nicht vor. Die Klägerin zeigt bis heute kein tragfähiges Sanierungskonzept auf. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen nämlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 08.07.2013 - 22 C 13.1163 - juris; B.v. 26.03.2013 - 22 ZB 12.2633 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 11.02.2016 - 7 PA 12/16 - juris). Es obliegt dabei dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Hessischer VGH, U.v. 26.11.1996 - 8 UE 2858/96 -juris). Der Erstellung eines solchen überzeugenden Sanierungskonzepts steht bereits entgegen, dass die Klägerin nach Mitteilung des Finanzamts und des Kassen- und Steueramts der Beklagten weder einen tragfähigen Ratenzahlungsplan noch ein sonstige Konzept zur Reduzierung ihrer (Steuer-)Schulden zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unterbreitet hat. Hinsichtlich der Rückstände beim Finanzamt besteht – ohne dass es entscheidungserheblich wäre - bis heute keine Vereinbarung zur geordneten Rückführung der bestehenden Ausstände.

Soweit die Klägerin meint, die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig, hat die Klägerin kein schlüssiges Argument gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist gleichfalls nur im Hinblick auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden Umstände zu beurteilen, nicht dagegen in Bezug auf möglicherweise nachträglich eintretende Tatsachen wie etwa eine spätere Schuldentilgung. Die Unterbindung der künftigen Gewerbeausübung liegt im Wesen der Gewerbeuntersagung und kann deshalb für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall begründen, der die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 24 und 25). Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein, ein solcher ist nicht ersichtlich. In der Regel führt zudem eine andere Maßnahme als die Untersagung nicht zu dem behördlich angestrebten Erfolg, insbesondere wenn sich die Unzuverlässigkeit in erster Linie aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergibt und damit aus einem Umstand, von dem schwerwiegende Gefahren nicht nur für die möglicherweise im Betrieb Beschäftigten, sondern gerade und erst recht für die Allgemeinheit ausgehen. Diesen Gefahren kann nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung gewehrt werden. Auch der Umstand, dass der Gewerbetreibende möglicherweise Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit (Hoffmann u.a. in Praxis der Kommunalverwaltung, Band K 2 a Bund, Stand Dezember 2016, § 35 GewO, Rn. 1.3). Der Klägerin steht weiterhin die Möglichkeit zu, durch abhängige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dabei sind auch Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die außerhalb des Betätigungsfelds des … liegen.

Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weiteres gewerbliches Tätigwerden der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131/92 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 -juris).

Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben. Mit der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten hat die Klägerin Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dieses Verhalten begründet eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit. Dies rechtfertigt wiederum die Annahme, dass die Klägerin ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird. Es ist auch zu erwarten, dass sie auf solche Tätigkeiten ausweichen wird.

Auch die Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) der Beklagten ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere steht der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris).

Die Klage waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 1


(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.