Landgericht München I Endurteil, 31. Jan. 2017 - 5 O 21198/15

published on 31/01/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 31. Jan. 2017 - 5 O 21198/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.159,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10% und die Beklagte 90% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 10.069,29 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Architektenhonorar für Planungsleistungen der Klägerin am Grundstück der Beklagten.

Die Beklagte beauftragte, die Klägerin Anfang 2011 mit Architektenleistungen an ihrem Grundstück … Die Klägerin rechnete für erbrachte Leistungen mit Rechnung vom 17.03.2012 (Anlage K2) einen Betrag von 10.069,29 € ab. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie 27% für die Leistungsphasen 1-4 bei anrechenbaren Baukosten nach Kostenberechnung von 258.823,53 €, dies sind 8.058,66 € netto, veranschlagte und zusätzlich 5% Nebenkosten i.H.v. 402,93 € netto zzgl. USt hinzurechnete. Eine Kostenberechnung, aufgeteilt nach den verschiedenen Kostengruppen, erstellte die Klägerin mit der Erteilung der Schlussrechnung (Anlage K9). Der Bauantrag wurde am 05.08.2011 eingereicht und die Baugenehmigung (Anlage K8) am 18.04.2012 erteilt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie mit der Eingabeplanung und daher mit den Leistungsphasen 1-4 beauftragt. Zudem seien nach der Rechtsprechung des BGH auch bei einer Beauftragung lediglich der Leistungsphase 4 die Leistungsphasen 1-3 mitzuvergüten, da sie notwendige Vormaßnahmen zur Genehmigungsplanung darstellen. In den Leistungsphasen 1-3 seien aufwendige Arbeiten angefallen, wie die Teilung des Grundstücks für die Klägerin und ihren Bruder. Die Klägerin berechne jedoch ohnehin nur die Mindestsätze. Soweit die Beklagte geltend macht, dass einzelne Leistungen mangelhaft erbracht wurden, wäre für eine Reduzierung des Honorars eine vorherige Fristsetzung notwendig gewesen. Da die Kostenberechnung erst mit Rechnungstellung erteilt wurde, käme allenfalls eine geringfügige Kürzung in Betracht, welche jedoch 1,5% nicht übersteigen dürfe. Damit verbleibe immer noch ein Honoraranspruch von 25,5% des Nettohonorars.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.069,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass sie die Klägerin lediglich mit der Erwirkung der Baugenehmigung beauftragt habe. Nach der neueren Rechtsprechung sei es durchaus möglich, dass der Architekt lediglich mit der Leistungsphase 4 beauftragt werde und ihm auch nur hierfür eine Vergütung zustehe. Vorliegend sei genau eine solche Situation gegeben, da die Beklagte selbst Skizzen von dem geplanten Einfamilienhaus erstellt und diese der Klägerin zur Verfügung gestellt habe. Zudem seien die Leistungen mangelhaft, da die Klägerin die Wünsche der Beklagten nicht korrekt umgesetzt und sich die Erteilung der Baugenehmigung durch die zögerliche Bearbeitung der Klägerin hinauszögert habe.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 631 BGB i.H.v. 9.159,40 €.

1. Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig mit der Erwirkung der Baugenehmigung für ihr Grundstück … beauftragt. Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie die Klägerin ausschließlich mit eben dieser Erwirkung der Baugenehmigung beauftragt habe und deshalb nur die Leistungsphase 4 des § 33 i.V.m. Anh. 11 HOAI 2009 zu vergüten sei, ist diesem Einwand nicht zu folgen. Erhält der Architekt den Auftrag, die „Genehmigungsplanung“ (ohne Übergabe einer Entwurfs- und Vorplanung) zu erstellen, kann er auch die Leistungsphasen 1-3 des §§ 33 HOAI 2009 abrechnen, weil diese Vorleistungen erforderlich sind, um eine Genehmigungsplanung zu erstellen. Er ist dabei nicht einmal verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, welche Arbeiten er für die Leistungsphasen 1 bis 3 durchgeführt hat (Werner Pastor, Der Bauprozess, 14 Aufl., Rn 847, m.w.N.). Zwar relativierte der BGH diesen Grundsatz in NJW 2008, 1880 dahingehend, dass die Leistungsphasen 1-3 nicht alleine deshalb Gegenstand des Architektenvertrags werden, da sie der Leistungsphase 4 vorausgehen. Jedoch ist zu beachten, dass der Architekt für eine Genehmigungsplanung die erforderlichen Grundlagen, die in den Leistungsphasen 1-3 widergespiegelt werden, zu erarbeiten und den Antrag auf die Baugenehmigung einzureichen hat. Dies setzt voraus, dass der Architekt sich vorher umfassend mit dem geplanten Grundstück auseinander gesetzt hat und anhand dieser Grundlagen zur Beantragung geeignete Pläne erstellt. Ohne eine ausreichende Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung - Klärung der Aufgabenstellung, Grundlagenanalyse, Abstimmen vom Zielkonflikten, usw. (vgl. Anlage 11 zu § 33 HOAI 2009) - wäre es dem Architekten nicht möglich, festzustellen, ob ein Baugenehmigungsverfahren erfolgversprechend geführt werden kann. Eine Ausnahme kann dabei nur dann gelten, wenn die Leistungsphasen 1-3 bereits ausreichend von einem anderen Architekten bearbeitet wurden und der neue Architekt auf dessen Grundlage mit der Leistungsphase 4 beauftragt wird. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin allerdings lediglich Skizzen und Pläne übergeben, welche als Grundlage für die Genehmigungsplanung nicht ausreichend waren. Sie gaben nur zeichnerisch die Vorstellung der Beklagten wider, welche sie der Klägerin im Rahmen der Leistungsphasen 1-3 als Randbedingungen und Grundlagen für eine Genehmigungsplanung mitzuteilen hatte. Die Klägerin hat sodann selbst die erforderliche Grundstücksvermessung durchgeführt und die Zielvorstellungen der Beklagten erarbeitet (vgl. den ausführlichen Schriftverkehr der Parteien in Anlage K9). Insoweit ist davon auszugehen, dass auch die Leistungsphasen 1-3 zu vergüten sind.

2. Die zu erbringenden und erbrachten Leistungsphasen 1-4 werden gemäß § 33 Nr. 1-Nr. 4 HOAI 2009 mit 27% bewertet. Soweit die Klägerin die erforderliche Kostenberechnung im Rahmen der Leistungsphase 3 unstreitig erst nachträglich mit der Honorarberechnung erstellt hat, ist hierfür ein Abzug vorzunehmen. Dieser ist je nach Bedeutung der Kostenberechnung zwischen 0,8-2% des Gesamthonorars anzusetzen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Auflage, § 8 Rn. 34). Das Gericht hält insoweit einen Abzug von 1% für angemessen und auch ausreichend.

3. Soweit die Beklagte einwendet, dass einzelne Leistungsphasen oder auch einzelne Teilleistungen in den Leistungsphasen 1-4 mangelhaft ausgeführt worden sind, greift auch dieser Einwand nicht durch. Wie die Klägerin richtig ausführt, entfällt der Honoraranspruch bei Nicht- oder Schlechterfüllung einzelner Leistungen des Architekten nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Auflage, § 8 Rn. 19; Werner Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2197). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin den Bauantrag zunächst ohne Unterschrift eingereicht hat und diese erst später nachgeholt wurde, da die Beklagte der Klägerin zwischenzeitlich keine erfolglose Frist gesetzt hat und die Leistung letztendlich sogar nachgeholt wurde.

4. Das Honorar errechnet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009. Hierbei sind die Kosten in verschiedene Kostengruppen aufzuteilen, wobei auf das Bauwerk die Gruppen 300 u. 400 entfallen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Auflage, S. 1198). In der Kostenberechnung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Auflage, S. 1196, Pkt. 3.4.3). Diese Vorgaben erfüllt die Klägerin durch ihre Kostenberechnung, vorgelegt als Anlage K 9 beziehungsweise K 14. Die Beklagte hat diese Kosten nicht substantiiert bestritten.

5. Die Beklagte bestreitet lediglich, dass die Klägerin auch die technischen Anlagen (Gruppe 400) geplant hat und ihr hierfür ein Honorar zusteht. Auch ohne Planung und Überwachung der technischen Anlagen steht dem Architekten gemäß § 32 Abs. 2 HOAI 2009 hierfür ein Honorar zu. Allerdings können diese Kosten nur bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten vollständig veranschlagt werden, der darüber hinausgehende Betrag kann nur zur Hälfte geltend gemacht werden. Demgemäß betragen die anrechenbaren Kosten in der Gruppe 300 ausweislich der Kostenberechnung der Klägerin 202.917,65 €. 25% hiervon stellen einen Betrag von 50.729,41 € dar. Die Klägerin ist daher im Rahmen der Gruppe 400 lediglich berechtigt diesen Betrag und die Hälfte aus dem diesen Betrag übersteigenden Betrag ((55.905,88 € - 50.729,41 €)/2), mithin 53.317,64 € geltendzumachen. Demzufolge ergeben sich anrechenbare Kosten in Höhe von 256.235,29 €.

6. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich damit nach Mindestsätzen bei einem Leistungsumfang von 26% und der Honorarzone III ein Nettohonorar von 7.696,97 €. Zuzüglich der gesetzl. Ust von 19% ergibt sich ein Zahlbetrag von 9.159,40 €.

7. Nebenkosten, welche die Klägerin pauschal mit 5% des Nettohonorars geltend macht, sind nicht zuzusprechen. Nach § 14 Abs. 3 HOAI 2009 ist eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten nur möglich, wenn eine solche vorher schriftlich vereinbart wurde. Eine solche schriftliche Vereinbarung trägt die Klägerin ebensowenig vor, wie eine Einzelaufgliederung der Nebenkosten.

II.

Die Zinsentscheidung richtet sich nach §§ 286, 288, 291 BGB. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 23.12.2015 zugestellt. Zinsbeginn ist daher der 24.12.2015, § 187 Abs. 1 analog.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bzgl. der Klägerin auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO und bezüglich der Beklagten, welche lediglich die entsprechenden Kosten vollstrecken kann, auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.
das Leistungsbild,
2.
die Honorarzone und
3.
die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1.
den anrechenbaren Kosten,
2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
3.
den Leistungsphasen,
4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und
5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

(3) (weggefallen)

(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
53 8527 7047 70411 55611 55615 408
104 8029 6039 60314 40514 40519 207
155 48110 96310 96316 44416 44421 925
206 02912 05812 05818 08718 08724 116
306 90613 81313 81320 71920 71927 626
407 61215 22515 22522 83722 83730 450
508 21316 42516 42524 63824 63832 851
759 43318 86618 86628 29828 29837 731
10010 40820 81620 81631 22431 22441 633
15011 94923 89923 89935 84835 84847 798
20013 16526 33026 33039 49539 49552 660
30015 31830 63630 63645 95445 95461 272
40017 08734 17434 17451 26251 26268 349
50018 62137 24237 24255 86355 86374 484
75021 83343 66643 66665 50065 50087 333
1 00024 50749 01449 01473 52273 52298 029
1 50028 96657 93257 93286 89886 898115 864
2 50036 06572 13172 131108 196108 196144 261
5 00049 28898 57598 575147 863147 863197 150
10 00069 015138 029138 029207 044207 044276 058

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
fachliche Vorgaben,
2.
Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
3.
Differenziertheit des faunistischen Inventars,
4.
Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
5.
Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
3.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,
2.
Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,
3.
Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1.
Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
2.
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
3.
Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
4.
Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
5.
Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
6.
Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,
7.
Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.