Landgericht Landshut Endurteil, 22. Feb. 2018 - 74 O 1192/13

bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.181,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.564,65 € seit dem 17.05.2013 und aus einem Betrag von 7.617,34 € seit 25.12.2012 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche über einen Betrag von 7.617,34 € brutto liegenden weiteren Schäden, die dieser im Zusammenhang mit den Mängeln, die bei dem Vorhaben Kindergarten XY in M. zu Feuchtigkeitsschäden in den Räumen im Erdgeschoss der Kindertagesstätte geführt haben und noch entstehen, zu ersetzen.

III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.275,68 € und 775,64 € zu erstatten.

IV. Der Beklagte zu 3. wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 228,53 € zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 84% und die Klägerin 16%.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags.

VIII. Der Streitwert wird bis 01.10.2013 auf 21.701,37 € festgesetzt und ab 01.10.2013 auf 31.180,76 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatz und Forderungen aus der Baumaßnahme Erweiterung XY in M..

Die Klägerin war Bauherrin der Baumaßnahme Erweiterung XY in M., die im Zeitraum 2006 und 2007 durchgeführt wurde. Daran waren der Beklagte zu 1. als Architekt, der Beklagte zu 2. als Bauleiter und der Beklagte zu 3. als ausführendes Unternehmen beteiligt. Die ursprüngliche Genehmigungsplanung sah beim Autoaufzug zum Anwesen Straße ein intensiv begrüntes Flachdach vor und wurde so vom Bauamt genehmigt, war jedoch nicht durchführbar. Eine weitere Detailplanung bezüglich des Daches wurde vom Beklagten zu 1. nicht angefertigt. Das realisierte Metalldach auf dem Autoaufzug wurde mangelhaft erstellt. Daraus resultierten Feuchtigkeitseintritte in der darunterliegenden Kindertagesstätte. Die auf dem Metalldach verbaute innenliegende Wasserablaufrinne war mangelhaft. Ursache für die Feuchtigkeitseintritte war eine falsche Dachneigung. Das Blechdach weist eine Neigung von 1,0 und 1,7 Grad auf, es müsste jedoch eine Mindestdachneigung von 3 Grad aufweisen. Weiter entspricht die verbaute innenliegende Dachentwässerung ohne Notüberlauf bzw. ohne Notentwässerung und ohne darunterliegende Abdichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik.

Der Beklagte zu 1. war mit Architektenvertrag vom 02.09.2004 (Anlage K 1) mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 15 Abs. 1, 2 HOAI (2002) beauftragt.

Der Beklagte zu 2. war mit Bauüberwachungsvertrag (Anlage K 2) mit der Objektüberwachung Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 1, 2 HOAI (2002) beauftragt.

Der Beklagte zu 3. war für das vorbezeichnete Bauvorhaben mit dem Klempnerarbeiten beauftragt gemäß Bauvertrag (Anlage K 3). Er war insbesondere mit der Eindeckung des streitgegenständlichen Daches mit Blech und mit dem Einbau der innenliegenden Wasserablaufrinne beauftragt.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr ein Schaden aus der Mangelbeseitigung in Höhe von 18.563,42 € entstanden sei. Dies seien die notwendigen Kosten für die Nachbesserungsarbeiten und die Mängelbeseitigung gewesen gemäß Schlussrechnung der Firma B.. Weiter seien ihr Mangelfolgeschäden in Höhe von insgesamt 7.617,34 € entstanden und zwar Kosten für die Reinigung des Abflusses in Höhe von 135,07 €, Kosten für die Wandtrocknung in Höhe von 285,60 €, Kauf eines Trocknungsgeräts von 355,69 €, Leckortungs- und Wandtrocknungskosten in Höhe von 2.744,54 €, Kosten für die Mauererneuerung in Höhe von 1.304,24 €, Kosten für den Schimmeltest in Höhe von 208,25 €, Stromkosten für die Wandtrocknung in Höhe von 326,25 €, Kosten für Wandausbesserungsarbeiten in Höhe von 392,70 €, Kosten für die Mauertrocknung in Höhe von 1.190,- €, Fahrtkosten in Höhe von 675,- €.

Die Klägerin behauptet, dass alle drei Beklagten gesamtschuldnerisch für die Schäden einsatzpflichtig seien. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. liege vor allem in der fehlenden Detailplanung zum Dach des Autoaufzugs. Er habe in der ursprünglichen nicht realisierbaren Planung die Wandhöhen falsch berechnet und nicht auf die Nichtumsetzbarkeit hingewiesen. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass Planungsleistungen nach Planungsfortschritt abgerufen werden. Der Beklagte zu 1. sei mit der Gesamtplanung des streitgegenständlichen Bauvorhabens beauftragt gewesen und nicht sukzessive zur Leistung verpflichtet gewesen. Der Vortrag des Beklagten zu 1. zu einer stufenweisen Abrufung von Leistungen ließe sich nicht mit seinem Abrechnungsverhalten in Einklang bringen, da er die komplette Ausführungsplanung abgerechnet habe.

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. rühre daher, dass er die fehlende Detailplanung nicht moniert habe und er habe den Beklagten zu 3. nicht ordnungsgemäß überwacht. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. liege darin, dass er die fehlende Detailplanung nicht beanstandet habe. Zudem habe er gegen die Richtlinien des Klempnerhandwerks verstoßen. Ferner habe der Beklagte zu 3. Nachbesserungsarbeiten in Höhe von 228,53 € separat abgerechnet, auf die er keinen Anspruch gehabt habe.

Ein Nachbesserungsrecht bestünde für keinen der Beklagten.

Der Klägerin seien Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.072,- € aus einem Gegenstandswert von 12.000,- € entstanden und von 775,64 € aus einem Streitwert von 9.430,80 €. Diese außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien im 1. Punkt für die Geltendmachung der Gewährleistung entstanden und im 2. Punkt für die Geltendmachung der Mangelfolgeschäden. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Mangelfolgeschäden sei begründet, da infolge des Feuchtigkeitseintritts weitere Schäden auch derzeit noch nicht absehbar seien.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 26.180,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

1. aus einem Betrag in Höhe von € 18.563,42 seit Rechtshängigkeit und

2. aus einem Betrag in Höhe von € 7.617,34 seit 25.12.2012 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche über einen Betrag von € 7.617,34 brutto liegenden weiteren Schäden, die dieser im Zusammenhang mit den Mängeln, die bei dem Bauvorhaben Kindergarten XY in M. zu Feuchtigkeitsschäden in den Räumen im Erdgeschoss der Kindertagesstätte geführt haben und noch entstehen, zu ersetzen.

III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.275,68 und € 775,64 zu erstatten.

IV. Der Beklagte zu 3. wird weiter verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 228,53 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte zu 1. behauptet, nicht an der Planung des realisierten Daches mitgewirkt zu haben. Er ist der Ansicht, dass er deswegen nicht für Schäden, die aus dem mangelhaften Dach resultieren, haftbar sei. Zudem behauptet der Beklagte zu 1., dass ihm gegenüber der Klägerin ein Honoraranspruch in Höhe von 1.632,84 € zustehe. Der Beklagte zu 1. trägt vor, dass seine Leistung hinsichtlich der Detailplanung des Aufzugdaches nicht mehr abgerufen worden sei. Man habe ihn diesbezüglich nicht mehr kontaktiert. Eine Pflichtverletzung durch ihn sei somit nicht gegeben.

Der Beklagte zu 2. behauptet, die Mängel seien nicht wegen einer fehlenden Überwachung verursacht worden. Es liege keine mangelhafte Bauüberwachung vor, da sich ein Bauleiter zu einem gewissen Grade auch auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen dürfe.

Der Beklagte zu 3. behauptet, dass sein Verursachungsbeitrag nur gering sei. Bei dem Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von 228,53 € handle es sich um einen gesonderten Auftrag. Somit habe er diesen nicht zurückzuerstatten.

Die Klägerin behauptet, dass ein Honoraranspruch des Beklagten zu 1. nicht bestehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen L. nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gutachten des Sachverständigen in den Akten verwiesen, sowie auf das Protokoll dessen mündlicher Anhörung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.09.2013 sowie 17.09.2015 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Bezahlung von 14.564,65 € Mängelbeseitigungskosten aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB.

1. Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. hinsichtlich des Bauvorhabens ein Architektenvertrag vom 02.09.2004 (Anlage K 1).

Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. ein Bauüberwachungsvertrag (Anlage K 2).

Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. ein Vertrag (Anlage K 4) hinsichtlich der Klempnerarbeiten an dem Bauvorhaben der Klägerin Erweiterung Straße/ XY in M..

2. Unstreitig zwischen den Parteien bestand an dem Bauvorhaben ein Dachmangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens unstreitig geblieben, dass an der Kindertagesstätte Feuchtigkeitseintritte stattfanden durch eine falsche Dachneigung des Blechdachs und durch einen fehlenden Notüberlauf bzw. eine fehlende Abdichtung unterhalb der Rinne.

Der Sachverständige stellte fest, dass das Blechdach eine Neigung von 1,0 und 1,7 Grad aufweise. Das Blechdach müsse jedoch eine Mindestdachneigung von 3 Grad abweisen. Aufgrund der nicht eingehaltenen Mindestdachneigung entspreche das Blechdach nicht den anerkannten Regeln der Technik und sei mangelhaft. Die Dachentwässerung sei über eine innenliegende Dachrinne realisiert. Eine Notentwässerung wurde nicht verbaut. Innenliegende Dachrinnen müssen jedoch über eine Notentwässerung verfügen bzw. müssen diese nach unten hin abgedichtet haben. Eine innenliegende Dachentwässerung ohne Notüberlauf bzw. ohne Notentwässerung und ohne darunterliegende Abdichtung entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik und sei mangelhaft.

3. Allen drei Beklagten ist eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit ihren jeweiligen Werkverträgen vorzuwerfen.

a) Der Beklagte zu 1. hat eine schuldhafte Pflichtverletzung seines Werkvertrages, nämlich seines Architektenvertrages, begangen.

Unstreitig hat der Beklagte zu 1. keine Detailplanung hinsichtlich des Metalldaches durchgeführt. Unstreitig war die ursprüngliche Planung des Beklagten zu 1. zu dem Dach nicht durchführbar.

Da der Beklagte zu 1. mit der kompletten Planungsleistung gemäß Architektenvertrag vom 02.09.2004 (Anlage K 1) beauftragt war, gehörte auch die Detailplanung des Daches zu seinem Auftragsumfang.

Der Vortrag des Beklagten zu 1., dass seine Leistung hinsichtlich des Aufzugdaches nicht mehr abgerufen worden sei, überzeugt das Gericht nicht. Wenn der Beklagte zu 1. vorträgt, dass man ihn hinsichtlich der Detailplanung nicht mehr kontaktiert habe und, dass das Hauptgebäude in der Bauphase vorgezogen worden sei, so dass nach Abschluss dieses Bauabschnittes die Ausführungsplanung bezüglich des Flachdaches vorgenommen worden wäre, so steht dem der Architektenvertrag entgegen, in dem nichts von einer Leistung auf Abruf vereinbart ist. Der Architektenvertrag enthält nicht, dass Planungsleistungen nach Planungsfortschritt abgerufen werden. Der Beklagte zu 1. war mit der Gesamtplanung des streitgegenständlichen Bauvorhabens gemäß dem Architektenvertrag beauftragt. Darin ist nichts von einer sukzessiven Leistung beinhaltet.

Insbesondere widerspricht das eigene Abrechnungsverhalten des Beklagten zu 1. seinem eigenen Vortrag nach fehlender Abrufung der Leistung und nach einer Verpflichtung zu nur sukzessiven Leistung.

Bereits nach eigenem Vortrag und auch unter Vorlage der Anlage B 6 durch den Beklagten zu 1. ergibt sich, dass dieser das gesamte Bauvorhaben abgerechnet hat. Damit ist der Vortrag des Beklagten zu 1., das nur eine sukzessive Leistung nach Abruf vereinbart gewesen sei, im Hinblick auf sein eigenes Abrechnungsverhalten, bereits unschlüssig. Wenn vereinbart gewesen wäre, dass die Leistungen nur sukzessive nach Abruf zu erbringen gewesen wären, hätte der Beklagte zu 1. nicht die gesamte Leistung abrechnen können.

Somit ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. mit der gesamten Architektenleistung hinsichtlich aller Planungsleistungen beauftragt war und dass seine Pflichtverletzung darin liegt, dass er die Detailplanung für das Metalldach nicht erstellt hat, obwohl er nach dem Architektenvertrag dazu verpflichtet gewesen wäre.

Im selbständigen Beweisverfahren 72 OH 3277/11 hat der Sachverständige L. auch festgestellt, dass bei der vorliegenden Konstruktion aus technischer Sicht 50,6% Verursachungsanteil zu Lasten des Planers gehen.

b) Dem Beklagten zu 2. liegt ebenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB zur Last.

Der Beklagte zu 2. war mit der Bauüberwachung beauftragt. Seine Pflichtverletzung besteht darin, dass er nicht festgestellt hat, dass die Detailplanung hinsichtlich des ausgeführten Blechdaches fehlte. Darin liegt aus Sicht des Gerichts eine Pflichtverletzung. Ebenso hat er die Bauausführung nicht ordnungsgemäß überwacht, da ihm dabei hätte auffallen müssen, dass eine Detailplanung für das Dach nicht vorliegt.

Im selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige L. für das Gericht auch vollumfänglich widerspruchsfrei und nachvollziehbar festgestellt, dass aus technischer Sicht für die streitgegenständliche Konstruktion des Daches und der Wasserablaufrinne 30,4% Verursachungsbeitrag beim Bauleiter liegen.

c) Auch dem Beklagten zu 3. liegt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB zur Last.

Der Beklagte zu 3. hat die Klempnerarbeiten an dem Metalldach und der Wasserrinne ausgeführt.

Unstreitig zwischen den Parteien sind das Metalldach und der Wasserablauf mangelhaft und entsprechen nicht den allgemeinen Regeln der Technik. Hierin liegt die Pflichtverletzung des Beklagen zu 3.. Weiter hat der Beklagte zu 3. nicht auf die fehlende Detailplanung hingewiesen und diese nicht moniert, worin ebenfalls eine Pflichtverletzung liegt.

Der Sachverständige L. hat im selbständigen Beweisverfahren dargestellt, dass aus technischer Sicht dem Handwerker und somit dem Beklagten zu 3. ein Verursachungsbeitrag von 19% zugrunde zu legen ist.

4. Der Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten ist nicht wegen des Fehlens einer Nachfrist ausgeschlossen.

Unstreitig hat die Klägerin den Beklagten zu 3. mehrfach Frist zur Nachbesserung erfolglos gesetzt.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. war die Setzung einer Nachfrist entbehrlich, weil aus Sicht des Gerichts eine Nachbesserung keinen Sinn mehr machte.

Wenn sich ein etwaiger Fehler bereits im Bauwerk verwirklicht hat und eine Nachbesserung folglich keinen Sinn mehr macht, scheidet ein Recht zur Nacherfüllung bei Leistung von Architekten aus (vgl. Palandt, § 633, Rz. 11 m.w.N.). Dies gilt aus Sicht des Gerichts auch für einen Bauleiter, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist. Da durch die fehlende Detailplanung des Beklagten zu 1. und die Tatsache, dass dies dem Beklagten zu 2. nicht aufgefallen war, dass eine Detailplanung fehlte, hat sich der Mangel durch die falsche Ausführung des Daches bereits so manifestiert, dass er von den Beklagten zu 1. und zu 2. nicht mehr nachgebessert werden konnte.

5. Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. haften als Gesamtschuldner. Aus technischer Sicht sind nach dem vollumfänglich nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen L. im selbständigen Beweisverfahren 72 OH 3277/11 allen drei Beklagten Verursachungsanteile an den Sachmängeln zuzurechnen. Somit haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Bei einem Ausgleich von Schäden haften grundsätzlich alle für den Schaden verantwortlichen gleichstufig. Eine Gesamtschuld besteht auch dann, wenn die Ersatzpflichtigen aufgrund verschiedener Verträge haften, wie etwa Bauunternehmer und sowohl planender als auch bauüberwachender Architekt (vgl. Palandt, § 421, Rz. 11).

6. Die Klägerin kann von den Beklagten nur 14.564,65 € brutto Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht den vollen Rechnungsbetrag von 18.563,42 € aus der Rechnung der Firma B. GmbH für die Mängelbeseitigung verlangen, sondern nur 14.564,65 € brutto, Wie der Sachverständige L. in seinem vollumfänglich widerspruchsfreien und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen und seiner mündlichen Anhörung festgestellt hat, sind als Mängelbeseitigungskosten für die festgestellten Sachmängel 14.564,65 € brutto erforderlich und angemessen.

Hierfür hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.08.2017 in allen Einzelheiten die Schlussrechnung der Firma B. überprüft und kommt bei der Überprüfung mit der Erstellung eines Aufmaßes und unter Ermittlung der ortsüblichen Preise und der ermittelten Massen unter Multiplizierung mit den ortsüblichen Preisen zu einem Gesamtbruttorechnungspreis von 14.564,65 €. Dabei ist der Sachverständige auf alle Einwendungen der Parteien für das Gericht vollumfänglich überzeugend und nachvollziehbar eingegangen.

Das Gericht hat somit an der Preisermittlung des Sachverständigen keinerlei Zweifel. Somit ist das Gericht aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Klägerin nur 14.564,65 € brutto Mängelbeseitigungskosten geltend machen kann als angemessenen und ortsüblichen und erforderlichen Preis zur Mängelbeseitigung. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II.

Die Zinsen von 5% seit Rechtshängigkeit des Verfahrens aus dem Betrag von 14.564,65 € ergeben sich aus § 291 ZPO.

III.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Bezahlung von 7.617,34 € Mangelfolgeschaden aus §§ 634, 280 Abs. 1 BGB.

Wie bereits dargestellt, liegt ein Sachmangel an dem Gewerk vor und bei allen drei Parteien sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klagepartei die geltend gemachten Mangelfolgeschäden infolge des dargestellten Sachmangels auch in der geltend gemachten Höhe entstanden sind und, dass es sich dabei jeweils um Mangelfolgeschäden handelt.

Der Feuchteeintritt in der Kindertagesstätte ist grundsätzlich unstreitig.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung der Firma K. vom 30.10.2010 (Anlage K 14.1) davon überzeugt, dass der Klägerin durch das mangelhafte Dach und in dessen Folge durch den Wassereintritt Kosten für die Abflussreinigung in Höhe von 135,07 € brutto entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung der Firma V. GmbH vom 23.07.2010 (Anlage K 14) davon überzeugt, dass der Klägerin infolge des Wassereintritts Kosten in Höhe von 285,60 € für die Trocknung des Wasserschadens entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund des Überweisungsbeleges (Anlage K 15) davon überzeugt, dass die Klägerin durch immer wieder neu eindringendes Wasser über das mangelhafte Dach ein Trocknungsgerät erwerben musste und ihr hierfür Kosten von 355,69 € entstanden sind.

Aufgrund der Rechnung der Firma G. (Anlage K 16) ist das Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin Kosten in Höhe von 2.744,54 € für die Leckortung und Wandtrocknung durch die Firma G. entstanden sind.

Aufgrund der Rechnung vom 22.12.2011 (Anlage K 17) ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin Mauerwerksschäden durch den Feuchtigkeitseintritt ausbessern lassen musste und ihr hierfür Kosten von 1.304,23 € entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung vom 13.03.2012 (Anlage K 18) davon überzeugt, dass der Klägerin 208,25 € Kosten für den Schimmeltest in der Kindertagesstätte aufgrund der eindringenden Feuchtigkeit entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund der E-Mail vom 10.03.2012 und des Kontoauszugs hierzu (Anlage K 19 und Anlage K 19.1) davon überzeugt, dass der Klägerin durch die Wassereintritte Stromkosten für die Wandtrocknung in Höhe von 326,25 € entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung vom 18.11.2012 (Anlage K 20) davon überzeugt, dass aufgrund des Wassereintritts und der Feuchtigkeitsschäden Wandausbesserungsarbeiten mit Kosten von 392,70 € für die Klägerin erforderlich waren.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung der Firma S. (Anlage K 21) davon überzeugt, dass der Klägerin für weitere Wandtrocknungsmaßnahmen im Januar 2013 Kosten in Höhe von 1.190,- € kausal durch den Wassereintritt entstanden sind.

Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Klägerin vermehrte Fahrtkosten in Höhe von 675,- € für 15 Fahrten Landshut-M. mit einer Entschädigung von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Mangelfolgeschaden kausal durch die mangelhafte Ausführung des Metalldaches und dem hieraus folgenden Feuchtigkeitseintritt entstanden sind.

Somit kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Betrag von 7.617,34 € Mangelfolgeschäden verlangen.

IV.

Der Zinsanspruch aus 7.617,34 € seit 25.12.2012 folgt aus §§ 286, 288 BGB.

V.

Der Beklagte zu 1. kann nicht mit einem restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.632,84 € nebst Zinsen gegenüber den Ansprüchen der Klägerin aufrechnen.

Der Vortrag des Beklagten zu 1. zu der restlichen Schlussrechnung (Anlage B 6) ist bereits unschlüssig, da der Beklagte zu 1. einerseits vorträgt, dass er nur sukzessive zur Leistung verpflichtet gewesen wäre und somit mangels Abruf gar nicht die ganze Leistung erbracht habe. Andererseits rechnet der Beklagte zu 1. jedoch mit dieser restlichen Schlussrechnung (Anlage B 6) die komplette Planungsleistung ab. Somit ist der Vortrag bereits unschlüssig und dem Beklagten zu 1. steht bereits deswegen kein restlicher Honoraranspruch gegenüber der Klägerin zu, mit dem er hilfsweise aufrechnen könnte.

VI.

Der Feststellungsantrag auf Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche über einen Betrag von 7.617,34 € brutto liegenden weiteren Schäden, die dieser im Zusammenhang mit den Mängeln, die bei dem Bauvorhaben Kindergarten XY in M. zu Feuchtigkeitsschäden in den Räumen im Erdgeschoss der Kindertagesstätte geführt haben und noch entstehen, zu ersetzen, ist begründet.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Mangelfolgeschäden ist nach § 256 ZPO begründet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht auch derzeit noch, da seit den Wassereintritten zwar bereits einige Jahre vergangen sind. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass bei Wasserschäden Mangelfolgeschäden auch noch über einen wesentlich längeren Zeitraum auftreten können. Gerade bei Feuchtigkeitseintritten in Gebäuden ist derzeit nicht absehbar, ob nicht noch weitere Mangelfolgeschäden auftreten werden. Somit hat die Klägerin diesbezüglich ein Feststellungsinteresse und der Feststellungsantrag ist aus Sicht des Gerichts begründet.

VII.

Der Anspruch der Klägerin auf die Bezahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.275,68 € und in Höhe von 775,64 € folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich mit der Mangelbeseitigung im Verzug. Sie waren bereits im Jahr 2010 aufgefordert worden, ihren Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen. Es kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn Nachbesserungsarbeiten nicht ausgeführt werden. Die Gegenstandswerte von 12.000,- € und 9.430,80 € und die Geschäftsgebühren von 2,0 bzw. 1,3 sind aus Sicht des Gerichts ordnungsgemäß berechnet. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegen jeweils drei beteiligte Parteien aus verschiedenen Rechtsgründen vorgehen musste.

VIII.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 3. ein Anspruch aus §§ 634, 280 BGB auf Bezahlung von 228,53 € zu. Der Beklagte zu 3. hat mit Rechnung vom 03.12.2010 (Anlage K 22.1) den Betrag von 228,53 € abgerechnet zur Ursachenforschung, weil er hierfür zur Ursachenforschung für die Entwässerung vom Dach über die Tiefgarage den Rinnenkessel abgebaut und wieder montiert hat.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um Arbeiten zum Auffinden der eigentlichen Mangelursache für die mangelhafte Entwässerung handelt. Somit handelt es sich hierbei um eine Schadensposition, die einen Mangelfolgeschaden für die Klägerin darstellt. Somit hat der Beklagte zu 3. diesen Schadensposten zu ersetzen.

IX.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Landshut Endurteil, 22. Feb. 2018 - 74 O 1192/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Landshut Endurteil, 22. Feb. 2018 - 74 O 1192/13

Referenzen - Gesetze

Landgericht Landshut Endurteil, 22. Feb. 2018 - 74 O 1192/13 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Landshut Endurteil, 22. Feb. 2018 - 74 O 1192/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Landshut Endurteil, 22. Feb. 2018 - 74 O 1192/13.

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 20 U 966/18 Bau

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.02.2018, Az. 74 O 1192/13 abgeändert und zur Klarstellung teilweise neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagten zu 2) und 3) we

Referenzen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.
Vorplanungsergebnisse,
2.
Mengenschätzungen,
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2.
Mengenberechnungen und
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.
Vorplanungsergebnisse,
2.
Mengenschätzungen,
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2.
Mengenberechnungen und
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.