Häftlingshilfegesetz - HHG | § 4 Beschädigtenversorgung

(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,2. (aufgehoben)3. die Reichsversicherungsor
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 10 Zuständigkeit und Verfahren


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 5 Hinterbliebenenversorgung


Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund de

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 27


(Inkrafttreten) *) ----- *) Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Ges
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 10


(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtig

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 8a


(1) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht eine Schädigung gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach § 10 Abs. 4 oder 5 durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 oder
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 1 Personenkreis


(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie 1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjeti

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 5 Hinterbliebenenversorgung


Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund de

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2015 - L 6 VU 4119/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten wege

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - B 9 V 6/13 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 03. März 2014 - B 9 V 51/13 B

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Dez. 2013 - L 7 VU 3/06

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Umstritten ist, ob beim Kläger weitere Schädigungsfolgen festzustellen sind und eine Beschädigtenversorgu

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Feb. 2013 - L 7 VE 12/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. April 2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Umstritten sind

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2012 - L 6 VU 6118/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt d

Referenzen

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie 1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten...
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