vorgehend
Landgericht Berlin, 23 O 406/02, 16.04.2003
Kammergericht, 9 U 229/03, 19.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 4/05
vom
24. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2
Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
Art. 47; HGB (F: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2
Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu
- Slg. 1997 I-6843) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95
- Kommission/Deutschland - Slg. 1998 I-5449) dadurch gegen ihre Verpflichtungen
aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat,
dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung
von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem
Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht
und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten
des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz.
BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - III ZR 4/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch die
Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. November 2004 - 9 U 229/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 535.556,90 € (unter Einschluss von 15.000 € für den Feststellungsantrag).

Gründe:


I.


1
Der Kläger, der die beklagte Bundesrepublik aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz in Höhe von 520.556,90 € und auf Feststellung ihrer weiteren Ersatzpflicht in Anspruch nimmt, stand seit 1991 mit der CS GmbH in Geschäftsbeziehung, der er Gelder zur Verwaltung anvertraut hatte. Am 28. Dezember 1993 unterzeichnete er einen Einzeldepot-Verwaltungsvertrag über eine Anlagesumme von 750.000 DM, wobei 450.000 DM auf ein Konto der GmbH zu überweisen und bestehende Beteiligungen von 300.000 DM umzubuchen waren. Am 16. März 1994 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Auf die im Konkursverfahren angemeldete Forderung wurde der Kläger nur in Höhe einer Quote von 20,0548 v.H. befriedigt. Jahresabschlüsse und Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen hatte die 1988 gegründete Gesellschaft zum Handelsregister nicht eingereicht.
2
Kläger Der wirft der Beklagten vor, sie habe die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen , die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABlEG Nr. L 65, S. 8), und die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABlEG Nr. L 222, S. 1) nicht hinreichend umgesetzt. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 68/151/EWG hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr der Gesellschaften offen gelegt würden. Zwar habe der Gesetzgeber in § 325 Abs. 1 HGB in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eine entsprechende Offenlegungspflicht der gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bestimmt. Indem er jedoch nach § 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 HGB ein Einschreiten des Registergerichts wegen der Nichtoffenlegung nur auf Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder des (Gesamt-)Betriebsrats der Gesellschaft vorgesehen habe, habe er seine Verpflichtung aus Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verletzt, geeignete Maßregeln anzudrohen, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen. Wäre die Beklagte ihren Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien nachgekommen, hätte er keinen Schaden erlitten, weil die Gesellschaft um die Jahreswende 1993/1994 nicht in der geschehenen Weise am Markt hätte auftreten können; bei hinreichender Umsetzung hätte sie nämlich nicht mehr als Anbieter auf dem Markt auftreten dürfen, sondern wäre von Amts wegen gelöscht gewesen. Demgegenüber habe er - auch ohne Nachfrage beim Handelsregister - auf richtlinienkonformen Verbraucherschutz vertraut.
3
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.


4
Voraussetzungen Die für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten oder die eine Vorlage nach Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangten.
5
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Senats geklärt. Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen).
6
2. Durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 (Rs. C-97/96 - Daihatsu - Slg. 1997 I-6843 = NJW 1998, 129) und vom 29. September 1998 (Rs. C-191/95 - Kommission/ Deutschland – Slg. 1998 I-5449 = EuZW 1998, 758) ist ferner geklärt, dass die beklagte Bundesrepublik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hatte, dass Kapitalgesellschaften die ihnen aufgrund dieser Richtlinien obliegende Offenlegung der Jahresabschlüsse unterließen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, soweit in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV, auf den die Richtlinie 68/151/EWG gestützt sei, vom Schutz der Interessen Dritter gesprochen werde, könne dieser Begriff nicht auf Gläubiger der Gesellschaft beschränkt werden. Die vierte Begründungserwägung der Richtlinie verdeutliche, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter diene, die die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen (könnten). Auch Art. 3 der Richtlinie, der die Führung eines öffentlichen Registers sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehe, Abschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätige das Bestreben , diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen (Urteil vom 4. Dezember 1997 aaO zu Rn. 19 bis 22). Art. 6 der Richtlinie, der von den Mitgliedstaaten die Androhung geeigneter Maßregeln für den Fall verlange , dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f vorgeschriebene Offenlegung unterbleibe , stehe daher einer nationalen Regelung wie § 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 HGB a.F. entgegen, nach der das Recht, die Verhängung von Maßregeln zu verlangen, nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat der Gesellschaft eingeräumt sei (aaO Rn. 23).

7
Der Senat hat nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Gerichtshofs keine Zweifel, dass die in Art. 2 der Richtlinie geforderte Offenlegung die Unterrichtung derjenigen Personen bezweckt, die sich eine Grundlage für ihre Beurteilung verschaffen wollen, ob sie in Rechtsbeziehungen zu der in Rede stehenden Gesellschaft treten wollen, dass ihnen also durch diese Bestimmung ein Recht verliehen ist, das durch die unzureichende Umsetzung der Beklagten verletzt worden ist. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber die Auffassung vertritt, die Richtlinien dienten zwar dem Informationsinteresse von Dritten, verliehen aber kein subjektives Recht auf effiziente staatliche Durchsetzung der Offenlegungspflichten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02 - Paul u.a. - NJW 2004, 3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) ergangen ist. Zwar hat der Gerichtshof in der angeführten Entscheidung zur Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135, S. 5) einerseits ein Recht des Einlegers festgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie verschiedene Verpflichtungen obliegen, die der Einrichtung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems dienen, hat er andererseits ein Recht der Einleger, dass die zuständigen Behörden in ihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28 bis 30). Diese Überlegungen lassen sich aber nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 nicht in der Weise auf die Richtlinie 68/151/EWG übertragen , dass zwar ein subjektives Recht auf Offenlegung anerkannt, ein solches auf Durchsetzung hingegen verneint wird. Auch wenn sich der Gerichtshof im Hinblick auf die Frage des vorlegenden Gerichts nicht ausdrücklich damit beschäftigen musste, ob hinsichtlich der in Rede stehenden Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie durch § 335 HGB a.F. ein subjektives Recht auf Durchsetzung der Offenlegung anzuerkennen ist, ist seiner Entscheidung doch der enge Zusammenhang der eindeutig ein Recht verleihenden Offenlegungspflicht mit der allgemein bereits durch Art. 10 EG geforderten und speziell in Art. 6 der Richtlinie hervorgehobenen Verpflichtung des Mitgliedstaates zu entnehmen, geeignete Maßregeln gegen eine Verletzung von Offenlegungspflichten vorzusehen. Dementsprechend beanstandete der Gerichtshof, dass nach § 335 Satz 2 HGB a.F. nur ein beschränkter Kreis, nicht aber - wie zwanglos zu ergänzen ist - jeder auf die Offenlegung angewiesene Dritte berechtigt war, Zwangsmaßnahmen des Registergerichts zu beantragen. Der enge Zusammenhang der Offenlegung und ihrer Durchsetzung wird auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Cosmas mehrfach hervorgehoben (Slg. 1997, I-6845 ff, insbesondere zu Rn. 14, 18 f, 22).
8
3. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beklagte durch die vom Gerichtshof beanstandete Regelung in qualifizierter Weise das Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden und muss auch nicht - wie die Beschwerde meint - im Einzelnen prüfen, ob die jetzige Regelung in §§ 335 und 335a HGB den Anforderungen der beiden Richtlinien gerecht wird. Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der eingetretene Schaden des Klägers beruhe nicht auf der der Beklagten zuzurechnenden Verletzung des Gemeinschaftsrechts.
9
a) Der Kläger hat seine Entscheidung, der später in Konkurs gefallenen Gesellschaft Geld anzuvertrauen, nicht davon abhängig gemacht, sich anhand der Jahresabschlüsse über deren wirtschaftliche Verhältnisse ein Bild zu machen. Das ist unstreitig. Weder bei seiner ersten Anlage noch bei Abschluss des hier in Rede stehenden Einzeldepot-Verwaltungsvertrags hat er den Versuch unternommen, sich über die Verhältnisse der Gesellschaft zu unterrichten. Dabei hätte ihm aufgrund seiner Stellung als Gläubiger der Gesellschaft vor Abschluss des Vertrags vom 28. Dezember 1993/7. Januar 1994 nach § 335 Satz 2 HGB a.F. das Recht zugestanden, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, um die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft zu einer Einhaltung der Offenlegungspflicht anzuhalten. Soweit die Beschwerde anführt , dem Kläger sei hiermit nicht gedient gewesen, weil mit einem solchen Verfahren Verzögerungen verbunden seien, die bei richtiger Umsetzung der Richtlinien von vornherein vermieden worden wären, ändern diese Überlegungen nichts an dem Befund, dass der Kläger in der Lage war, für seine Person zu entscheiden, ob er mit einem Unternehmen in weitere geschäftliche Beziehungen treten wollte, das seinen Offenlegungspflichten in der Vergangenheit nicht nachgekommen war und von dem offen war, wie es sich im Fall einer dem Kläger möglichen und zumutbaren Einschaltung des Registergerichts verhalten würde.
10
b) Da der Kläger selbst nicht verkennt, dass er die ihm nach der Richtlinie verliehenen Rechte, auch soweit sie umgesetzt waren, nicht genutzt hat, möchte er unter Zuhilfenahme von Beweiserleichterungen so gestellt werden, als sei die später in Konkurs gefallene Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Vertragsschlusses gar nicht mehr am Markt gewesen. Die Brücke hierfür sollen Umsetzungspflichten bilden, denen die Beklagte aus Sicht des Klägers nicht nachgekommen ist.
11
diesen Mit Überlegungen verlässt der Kläger - auch wenn man ihm Beweiserleichterungen für den auf einem Umsetzungsfehler beruhenden Schaden zubilligen mag - aber den Schutzbereich der beiden hier in Rede stehenden Richtlinien. Art. 2 der Richtlinie 68/151/EWG und Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG sehen die Offenlegung bestimmter Angaben der Gesellschaften vor, um Dritten die Möglichkeit zu geben, sich hierüber zu unterrichten. Die Richtlinien enthalten keine Vorschriften, die es verlangen würden, Gesellschaften , die ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen, aufzulösen oder vom Markt zu nehmen. Das ist so eindeutig, dass der Senat diese Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen muss. Zwar sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG verpflichtet, mit der Androhung geeigneter Maßregeln einer Verletzung von Offenlegungspflichten entgegenzuwirken. Dabei steht ihnen jedoch ein Handlungsspielraum zu, der nicht dahin verengt werden kann, dass eine Gesellschaft, die ihren Pflichten nicht nachkommt, aus dem Rechtsleben entfernt werden müsste. Primär geht es vielmehr darum, die Offenlegung sicherzustellen, damit der hierdurch geschützte Personenkreis seine Informationsrechte wahrnehmen kann. Einen weitergehenden Zweck haben auch die in Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG angesprochenen Maßregeln nicht.
12
4. Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird von einer näheren Begründung abgesehen.
Wurm Streck Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2003 - 23 O 406/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2004 - 9 U 229/03 -

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(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:

1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.

(2) (weggefallen)

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.

(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1.
zehn Millionen Euro,
2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
1.
zwei Millionen Euro oder
2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist

1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,
2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt

1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.

(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf
a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1,
b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und
c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie
3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert erlassen werden können.

(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.

(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben;
2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt;
3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder
4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind.

(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

(5a) (weggefallen)

(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden,
2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen,
3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen,
4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben,
5.
elektronische Formulare einführen und
a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen,
7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und
8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 294/03
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EG-Vertrag Art. 288
Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes
gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes
Gericht.
EG-Vertrag Art. 43; Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984; Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Art. 4
Zur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen
abgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen
) zugelassen ist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in
Deutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist.
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2003 - 1 U 1554/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: bis zu 100.000 €.

Gründe:


I.


Der Kläger, der 1954 die erste juristische Staatsprüfun g abgelegt hat und seit 1974 Steuerberater ist, und sein Sohn, der 1987 die erste und 1990 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat und seit 1991 Steuerberater ist - beide Deutsche -, wurden 1995 in Italien als Revisori Contabili (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen. Nach erfolglosem Antrag im Verwaltungsverfahren erhoben sie vor dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel, ohne Ablegung jeglicher Eignungsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland zu Wirtschaftsprüfern zugelassen zu werden. Im Verfahren vor der Ver-
waltungsbehörde waren ihnen die Prüfungsgebiete "wirtschaftliches Prüfungswesen" und "Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer" sowie die mündliche Prüfung im Berufs- und Standesrecht nicht erlassen worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufungen gegen die angefochtenen Urteile nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.
Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger aus eigen em und abgetretenem Recht seines Sohnes und eines weiteren Kanzleisozius die Bundesrepublik Deutschland und das beklagte Land für den seit 1996 eingetretenen Honorarausfall wegen der Nichtzulassung als Wirtschaftsprüfer auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch, weil er der Auffassung ist, diese müßten nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch dafür einstehen , daß die genannten Gerichte keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt und Gemeinschaftsrecht verletzt hätten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.


Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 54 3 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 30. September 2003 (Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539), das wenige
Tage vor der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist und dem Berufungsgericht offenkundig noch nicht bekannt war, entschieden, daß die Grundsätze des von ihm entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann anwendbar sind, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt , dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der Gerichtshof hat weiter befunden, bei der Entscheidung darüber, ob der sich aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergebende Verstoß hinreichend qualifiziert sei, müsse das zuständige nationale Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig sei. Hierzu hat der Gerichtshof in den Randnummern 54 bis 56 und 121 bis 124 seines Urteils (aaO S. 3541, 3544) nähere Hinweise gegeben.
Von diesen Grundsätzen geht auch die Beschwerde aus. Insow eit bedarf es zur näheren Klärung der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in bezug auf Verstöße durch ein letztinstanzliches nationales Gericht einer Zulassung der Revision nicht.
2. In der Sache ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (jedenfalls) daran scheitert, daß dem Oberverwaltungsgericht als dem im Verwaltungsstreitverfahren letztinstanzlich entscheidenden Gericht bei seinen die Zulassung der Berufungen
ablehnenden Entscheidungen keine (qualifizierten) Verstöße gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht unterlaufen sind.

a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben der Kläger und sein Sohn in den Bereichen, in denen das deutsche Recht mit dem italienischen inhaltlich nicht übereinstimmt, die Befähigung zur Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit zusätzlich auf einen wissenschaftlichen Aufsatz des Sohnes über die Steuerberatungs- und Abschlußprüferberufe in Italien (IStR 1996, 64, 66) hingewiesen, wonach es sich bei den Revisori Contabili um die zur Abschlußprüfung zugelassenen Personen im Sinne der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABlEG Nr. L 126/20) handelt, während die nach deutschem Recht daneben bestehende Beraterfunktion des Wirtschaftsprüfers in Italien im Beruf des Dottore Commercialista ihre Entsprechung findet. Die Verwaltungsgerichte haben danach zugrunde gelegt, daß die Zulassung zum Revisore Contabile die für eine Tätigkeit in Deutschland erforderlichen Kenntnisse in den nicht erlassenen Prüfungsgebieten (wirtschaftliches Prüfungswesen, Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer sowie die mündliche Prüfung im Berufs- und Standesrecht) nicht umfaßt und daß sich auch die in Deutschland abgelegten juristischen Examina nicht auf dieses Prüfungsgebiet beziehen.

b) Diese Beurteilung läßt keinen Verstoß gegen Europä isches Gemeinschaftsrecht erkennen. Der festgestellte Sachverhalt begründete für das Oberverwaltungsgericht auch nicht die Pflicht, dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EG Fragen zur Auslegung des EG-Vertrages oder sekundären Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
aa) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Urte ile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rs. 222/86 - Heylens - Slg. 1987, 4112, 4116 zu Rn. 10) und vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 - Vlassopoulou - Slg. 1991, I-2379, 2382 zu Rn. 9) die Auffassung vertritt, eine Eignungsprüfung dürfe nicht mehr verlangt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die Richtlinie 84/253/EWG vom 10. April 1984 harmonisiert worden sei, kann dem nicht beigetreten werden. In der genannten Richtlinie werden, wie die ihr vorangestellten Erwägungsgründe ergeben, im Anschluß an Richtlinien, die die Prüfung von Jahresabschlüssen vorsehen, Anforderungen in bezug auf die Befähigung der zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen formuliert, nicht aber der Beruf des Wirtschaftsprüfers insgesamt harmonisiert. Dies wird in der auf Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV gestützten Richtlinie in den Erwägungsgründen dahin verdeutlicht, daß die Richtlinie weder die Niederlassungsfreiheit der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen noch den diesbezüglichen freien Dienstleistungsverkehr betrifft und daß die Anerkennung von Zulassungen für die Pflichtprüfung, die den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten erteilt worden sind, mit Richtlinien über den Zugang zu den Tätigkeiten im Bereich des Finanzwesens , der Wirtschaft und der Buchführung und die Ausübung dieser Tätigkeiten sowie den freien Dienstleistungsverkehr in diesen Bereichen gesondert geregelt wird. Daß diese Richtlinie entgegen ihrem klaren Wortlaut und ihrer Grundlage in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV im Hinblick auf die genannten Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 und 7. Mai 1991 dahingehend - wie der Kläger meint - "anpassend" auszulegen sei, daß sie den Mitgliedstaa-
ten untersage, eine Eignungsprüfung zu verlangen, ist so klar und eindeutig zu verneinen, daß die Einholung einer Vorabentscheidung nach den Maßstäben im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415, 3440 Rn. 16) nicht geboten war. Das ergibt sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004 (Rs. C-255/01 - Markopoulos -, Rn. 58-67), das die Frage näher behandelt, nach welchen Maßstäben die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Ermächtigung Gebrauch machen können, bei einer Gleichwertigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Befähigungen von der Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung abzusehen.
bb) Mit der auf Art. 49, 57 Abs. 1 und 66 EGV gestüt zten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABlEG 1989 Nr. L 19/16), die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 20. Ju li 1990 (BGBl I, S. 1462) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist eine nicht auf bestimmte Berufe bezogene allgemeine Regelung getroffen worden, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Kenntnisse und Qualifikationen zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. November 1995 (Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995, I-4186, 4197 f Rn. 35 bis 38) näher verdeutlicht, in welcher Weie die Vorgaben aus der Richtlinie 89/48/EWG und Vorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme und Ausübung selbständiger - noch nicht harmonisierter - Tätigkeiten betreffen, aufeinander einwirken und anzuwenden sind. Unterliegt die Aufnahme oder Ausübung einer spezifischen Tätigkeit - hier des Wirtschaftsprüfers - im Aufnahmemitgliedstaat besonderen Voraussetzungen, so muß der Angehörige
eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben will, diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen. Die Richtlinie 89/48/EWG verlangt jedoch vom Aufnahmemitgliedstaat, bei Anwendung seiner nationalen Vorschriften die im anderen Mitgliedstaat erworbenen Kenntnisse und Qualilfikationen - gegebenenfalls im Rahmen einer vergleichenden Prüfung - zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der (Aufnahme-)Mitgliedstaat im Hinblick auf Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) zu beachten, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern, nur in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden dürfen, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein müssen, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Die Richtlinie selbst räumt den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b die Möglichkeit ein, eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn es um die Zulassung zu einem Beruf geht, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist. Damit wird ein Gesichtspunkt hervorgehoben, der mit den vom Gerichtshof aus Art. 52 EGV hergeleiteten beschriebenen Anforderungen in Einklang steht und nicht die Frage aufkommen läßt, ob die Richtlinie ihrerseits im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs einer einschränkenden Auslegung bedarf. Insgesamt ergeben sich damit aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 30. November 1995 die zur Beurteilung der vom Kläger und seinem Sohn gestellten Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer erforderlichen Maßstäbe, ohne daß es insoweit der Einholung einer weiteren Vorabentscheidung bedurfte. Soweit der Kläger bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Vorlage zur Klärung der Frage für geboten gehalten hat, ob der
Aufnahmemitgliedstaat von einem Bewerber, der eine oder beide juristische Staatsprüfungen bestanden hat, eine Eignungsprüfung zu Rechtskenntnissen verlangen dürfe, ist schon nicht deutlich, anhand welcher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts diese Frage beantwortet werden sollte. Denn die Frage zielt im Fall des Klägers und seines Sohnes nicht auf das erforderliche Maß der Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Kenntnisse nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, sondern betrifft im wesentlichen die dem nationalen Recht unterliegende Abgrenzung von spezifischen Rechtskenntnissen , die ein die Zulassung in Deutschland anstrebender Wirtschaftsprüfer nachweisen muß und die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht Prüfungsgegenstand der juristischen Staatsprüfungen gewesen sind. Eine etwaige Fehlbeurteilung in dieser Hinsicht könnte daher nur für einen Amtshaftungsanspruch nach nationalem Recht, den die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei verneint haben, von Bedeutung sein. Eine Verletzung von Art. 52 EGV ist nicht ersichtlich, da das Verlangen, die Eignung des Klägers und seines Sohnes in den nicht erlassenen Prüfungsgebieten vor der begehrten Berufszulassung zu prüfen, sich im Rahmen der vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1995 (aaO S. I-4197 f zu Rn. 35, 37) aufgezeigten Rechte der Mitgliedstaaten bewegt.
cc) Auch im übrigen durfte das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm herangezogene und zutreffend bewertete Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1995 eine Vorlage für entbehrlich halten. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1.
zehn Millionen Euro,
2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
1.
zwei Millionen Euro oder
2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist

1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,
2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt

1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.

(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf
a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1,
b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und
c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie
3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert erlassen werden können.

(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.

(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben;
2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt;
3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder
4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind.

(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

(5a) (weggefallen)

(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden,
2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen,
3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen,
4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben,
5.
elektronische Formulare einführen und
a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen,
7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und
8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.

(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie
2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1.
zehn Millionen Euro,
2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
1.
zwei Millionen Euro oder
2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist

1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,
2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt

1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.

(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf
a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1,
b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und
c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie
3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert erlassen werden können.

(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.

(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben;
2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt;
3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder
4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind.

(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

(5a) (weggefallen)

(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden,
2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen,
3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen,
4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben,
5.
elektronische Formulare einführen und
a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen,
7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und
8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen.