Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 1995 - II ZR 273/93
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Amtliche Leitsätze
Der Erbe eines Kommanditisten haftet, wenn der Erbfall erst nach Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist, für Einlageverpflichtungen des Erblassers nur nach erbrechtlichen Grundsätzen und deshalb mit der Möglichkeit der Beschränkung auf den Nachlaß.
BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 21.09.1995
Az.: II ZR 273/93
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der W. & S. GmbH & Co. KG, der Beklagte ist Geschäftsführer deren Komplementär-GmbH und zugleich Alleinerbe der nach Liquidation der KG und Eröffnung des Konkursverfahrens verstorbenen Kommanditistin H. S. Mit der Klage werden - soweit diese Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - Ansprüche wegen zu Lasten der Haftsumme getätigter Auszahlungen an die Erblasserin geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr, soweit sie sich auf den vorgenannten Anspruch bezieht, stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte auch insoweit Klageabweisung.
Gründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1994, 297 veröffentlicht ist, hat den Beklagten zur Zahlung der als Teilbetrag beanspruchten 100.000,-- DM mit der Begründung verurteilt, er sei als Erbe der verstorbenen Kommanditistin nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Erstattung der Gelder verpflichtet, die von dieser zu Lasten ihrer Haftsumme entnommen worden seien. Die vom Beklagten erhobene Einrede der beschränkten Erbenhaftung wegen Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil der Beklagte nicht nur als Erbe, sondern auch aufgrund der auf ihn übergegangenen Rechtsstellung als Kommanditist und damit gemäß § 173 HGB auch mit seinem persönlichen Vermögen hafte.
2. Die Revision macht zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht die Einrede der beschränkten Erbenhaftung nicht unbeachtet hätte lassen dürfen. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob dem Grundsatz nach der Erbe eines Kommanditisten für dessen Verbindlichkeiten aus der Einlageverpflichtung persönlich ohne erbrechtliche Beschränkungsmöglichkeit einzustehen hat, nicht an. Im vorliegenden Fall war die Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt des Erbfalls bereits aufgelöst, denn die Erblasserin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach der Liquidation der Gesellschaft und nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen verstorben. In diesem Fall besteht eine nach Gesellschaftsrecht unbeschränkbare Haftung des Erben nicht.
Die Vererbung von Anteilen an einer Liquidationsgesellschaft vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln; die Einschränkungen, die sich aus der Sondervererbung von Gesellschaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von - zur Nachfolge berufenen - Erben nicht, wie bei einer noch werbend tätigen Gesellschaft, die einzelnen Erben je für sich, sondern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter (Sen.Urt. v. 24. November 1980 - II ZR 194/79, ZIP 1981, 71, 73; BGH, Beschl. v. 20. Mai 1981 - V ZB 25/79, NJW 1982, 170, 171; vgl. auch den die Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen betreffenden Beschluß des Senats vom 3. Juli 1989, BGHZ 108, 187, 190; ferner Ulmer, MüKo z. BGB 2. Aufl. § 727 Rdn. 10 m.w.N.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl. § 131 Rdn. 25 u. § 139 Rdn. 12). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß in diesem Fall die Miterben die erbrechtlichen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten geltend machen können; eine gesellschaftsrechtliche und damit unbeschränkbare Haftung besteht daneben weder im Außenverhältnis noch gegenüber der Gesellschaft. Was für eine Mehrheit von Erben gilt, kann insoweit nicht anders sein, wenn nur ein einziger Erbe vorhanden ist. Aus diesem Grund trifft, wie der Senat bereits entschieden hat, den Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters, wenn die Gesellschaft schon vor dem Erbfall aufgelöst worden ist, nicht die sich aus § 130 HGB ergebende unbeschränkte, sondern nur die erbrechtliche - und damit erbrechtlich beschränkbare - Haftung (Sen.Urt. v. 6. Juli 1981 - II ZR 38/81, ZIP 1981, 1088, 1090). Diese Beurteilung kann für den Erben eines Kommanditisten und die Frage der Anwendbarkeit des § 173 HGB nicht anders ausfallen. Auch ein solcher Erbe haftet, wenn der Erbfall erst nach Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist, im Fall einer noch offenen oder wieder aufgelebten Einlageverpflichtung des Erblassers sowohl der Gesellschaft wie auch den Gläubigern gegenüber nur nach erbrechtlichen Grundsätzen und deshalb mit der Möglichkeit der Beschränkung auf den Nachlaß.
Das Berufungsgericht hat somit die Einrede der beschränkten Erbenhaftung zu Unrecht unbeachtet gelassen. Zur Entscheidung hierüber sowie ggfs. über die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.