Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 88 Klageverbindung

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Inhaltsverzeichnis

Mit der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.

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Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrau
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 29/06/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 - aufgehoben.
published on 30/09/2016 00:00

Tenor Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Dortmund bestimmt. 1Gründe: 2I. 3Die Klägerin hat zunächst Anfang 2014 gegen den Beklagten zu 1 Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass näher bezeichnete sie betreffende Entscheidungen der Di
published on 09/07/2010 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger […] EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.11.2009 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten die
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Annotations

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen...