Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 5 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

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Verwaltungsrecht: Vertrauensgrundlage bei Erlass eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts

21.01.2016

Ob ein begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet, ist eine Frage der Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes.
Verwaltungsrecht

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Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 11 Bestandsschutz


(1) Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz ist nicht deshalb nach Maßgabe des § 5 oder auf Grund eines Rechtsbehelfs aufzuheben, weil Ansprüche nach § 3 Abs. 1 oder § 6 des Vermögensgesetzes angemeldet waren, wenn das Grundstück im Ze
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Vermögensgesetz - VermG | § 30 Antrag


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - III ZR 301/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 301/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb;

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2010 - V ZR 218/09

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 218/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG § 3 Abs. 3; GVO § 5 Ein Verfügungsberechtigter haftet nicht wegen Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 3

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - III ZR 27/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 27/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Nov. 2014 - 4 K 2270/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor 1. Der Bescheid des beklagten Landes vom 18.10.2011 wird insoweit aufgehoben, als die Löschung der unter Nr. 2.1.12 gespeicherten Ermittlungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor dem 31.10.2012 abgelehnt wurde.Im Übrigen wird die Kl

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Nov. 2014 - 27 K 1801/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 in der Gestalt der Erklärung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten de

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Okt. 2012 - 1 A 156/11

bei uns veröffentlicht am 29.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, seine Hündin im öffentlichen Verkehrsraum nur an der Leine und mit einem Maulkorb zu führen. 2 Der Kläger ist Halter der schwarz-grauen Terriermischlingshündin „P.“. Am 16.12.2010 teilt d

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(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt...
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein...
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein...