Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2007 - II ZR 84/05

published on 05/02/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2007 - II ZR 84/05
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Previous court decisions
Landgericht Bonn, 7 O 574/03, 06/05/2004
Oberlandesgericht Köln, 20 U 78/04, 04/02/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 84/05 Verkündet am:
5. Februar 2007
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen
Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden
Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996,
2645).

b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen
Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden
Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort
ausgewirkt hat.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit, als in der Hauptsache zum Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden worden ist, aufgehoben. II. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2004 wird auch hinsichtlich der klageabweisenden Entscheidung gegenüber dem Beklagten zu 1 zurückgewiesen. III. Die Kläger tragen - über die ihnen bereits auferlegten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 hinaus - auch die in allen drei Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger schlossen am 17. November 2000 einen Generalunternehmervertrag über die Herstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf ihrem in St. A. gelegenen Grundstück. Auf Seiten der Auftragnehmerin unterzeichnete die für sie bei Vertragsschluss in Vollmacht auftretende Zeugin B. die Vertragsurkunde mit dem Zusatz "i. A.". Die Auftragnehmerin war im Rubrum des Vertrages wie folgt bezeichnet: "O. L. Zweigniederlassung Deutschland Bo. Ar. & S. J. E. , Le. weg 1 Tel.: 0. ".
2
Die O. L. B.V. ist eine im Handelsregister der Handelskammer Süd-L. (Niederlande) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, die eine seit dem 14. Dezember 1998 im Handelsregister des Amtsgerichts Be. (HRB-Nr.: 3 ) unter der Firma "O. L. B.V. Zweigniederlassung Deutschland" eingetragene Zweigniederlassung mit Sitz in E. unterhält; Geschäftsführer der Gesellschaft ist Bo. Ar. J. (Beklagter zu 1), dessen Sohn S. J. (früherer Beklagter zu 2) ist Prokurist. Nach der Abnahme des errichteten Einfamilienhauses unter "Mängelvorbehalt" und erfolglosem Mängelbeseitigungsbegehren führten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren durch, in dem der Sachverständige die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf ca. 70.000,00 € bezifferte.
3
Mit der Klage machen die Kläger, die bislang den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Restvergütungsanspruch in Höhe von 93.674,40 € einbehalten haben, Minderungs- und Kostenvorschussansprüche in Höhe von insge- samt 84.262,80 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend, weil nach ihrer Ansicht diese - mangels eines Hinweises auf eine beschränkt haftende Gesellschaft - selbst Vertragspartei geworden sind. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts mit der O. L. B.V. zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger, soweit sie gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, zurückgewiesen. Demgegenüber hat es der Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und die Sache insoweit zur Durchführung des Höheverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 1 sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur (vollständigen) Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Der Bauvertrag vom 17. November 2000 sei zwar nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts zwischen den Klägern und der O. L. B.V. zustande gekommen. Jedoch habe neben der Gesellschaft auch der Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung - die auch auf Vertreter von Gesellschaften ausländischen Rechts mit beschränkter Haftung anwendbar sei - wegen Weglassens des analog § 4 GmbHG (früher: § 4 Abs. 2 a.F. GmbHG) vorgeschriebenen Firmenzu- satzes "B.V." im Zusammenhang mit dem schriftlichen Vertragsabschluss durch die Zeugin B. für die Erfüllung der von den Klägern erhobenen Gewährleistungsansprüche einzustehen. Der Beklagte habe zwar nicht selbst unmittelbar beim Abschluss des Generalunternehmervertrages mit den Klägern mitgewirkt; jedoch hafte er nach der insoweit einschlägigen älteren Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 354, 358) auch dafür, dass er - unter Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Instruktions- und Überwachungspflichten - nicht durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt habe, dass die bevollmächtigte Zeugin B. bei Abschluss des schriftlichen Vertrages für die vorgeschriebene Firmierung der O. mit dem haftungsbeschränkenden B.V.-Zusatz gesorgt und dadurch bei den Klägern das Vertrauen in eine unbeschränkte Haftung ihres Vertragspartners erweckt habe. Die abweichende neuere Senatsentscheidung vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95, NJW 1996, 2645), nach der die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter treffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächtigung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch den Geschäftsführer einer GmbH betreffe.
7
II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass für die Frage der von ihm angenommenen Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer der O. B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, das deutsche materielle Recht anwendbar ist.
9
Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, ZIP 1996, 1511 f.; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 f. - jeweils m.w.Nachw.). Maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist bei der Rechtsscheinhaftung der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27 - Anscheinsvollmacht; h.M.: vgl. nur Kindler in MünchKommBGB 4. Aufl. IntGesR Rdn. 630; Rehberg in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht § 5 Rdn. 102 ff.; Eidenmüller in Eidenmüller aaO § 4 Rdn. 29 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 164 Rdn. 3 - jeweils m.w.Nachw.).
10
Die durch Verletzung der Pflicht zur Führung des Firmenzusatzes begründete Rechtsscheinhaftung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Organpflichten an und untersteht schon aus diesem Grund nicht dem Gesellschaftsstatut ; daher ist auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV insoweit nicht berührt (zutr. Kindler aaO Rdn. 630, 413 ff.).
11
Die Niederlassungsfreiheit wird aber auch nicht etwa dadurch unzulässig tangiert, dass eine bei Weglassung des Firmenzusatzes drohende Rechtsscheinhaftung die O. L. B.V. indirekt zur Beachtung deutschen Firmenrechts zwingen könnte; denn ein dem deutschen Recht entsprechender, auf die Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz ("GmbH") ist - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 4 der Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates v. 9. Mai 1968 - ABl. Nr. L 65/8 -, zuletzt geändert durch Beitrittsvertrag v. 16. April 2003 - ABl. Nr. L 236/33) - auch nach niederländischem Recht gemäß Art. 177 Buergerlijk Wetboek (BW) für das Handeln der Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap) im Rechtsverkehr in vergleichbarer Form ("B.V.") zwingend vorgeschrieben (vgl. auch Art. 186 BW).
12
2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin B. als Vertreterin der "O. L. Niederlassung Deutschland" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Vertrages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005; Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O. L. B.V. geworden ist.
13
3. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hafte den Klägern - obwohl persönlich diesen gegenüber beim Vertragsschluss nicht aufgetreten - aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung , weil er wegen Verletzung ihm obliegender Instruktions- und Überwachungspflichten für die Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes "B.V." durch die Zeugin B. und den dadurch erzeugten Anschein einer persönlichen Haftung des "Inhabers" des Unternehmens mitverantwortlich sei.
14
Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindes- tens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005 - jeweils m.w.Nachw.). Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Berufungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat - "ausschließlich" den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst.
15
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im vorliegenden Fall - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht der Beklagte zu 1, sondern allein die von diesem wirksam bevollmächtigte Zeugin B. , die den schriftlichen Generalunternehmervertrag mit den Klägern namens der "O. L. " abgeschlossen und dabei durch Weglassung des B.V.-Zusatzes den Anschein erweckt hat, deren Inhaber (wer immer dies sei) hafte den Klägern unbeschränkt.
16
Die Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf den "zeichnenden" Vertreter gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unabhängig von der Person des Handelnden und seiner rechtlichen Qualifikation und unabhängig auch von der Person des etwaigen Vollmachtgebers (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005). Eine (Mit-)Haftung des nicht unmittelbar handelnden , gleichsam im Hintergrund bleibenden Gesellschaftsorgans wegen einer bloßen Mitverursachung des von dem unmittelbar Handelnden gesetzten Rechtsscheins durch Verletzung sonstiger Handlungs-, Überwachungs- oder Instruktionspflichten kommt nicht in Betracht.
17
Wie der Senat mehrfach betont hat, beruht die Haftung des ("zeichnenden" ) Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens des § 179 BGB (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 2628; so schon Sen.Urt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, ZIP 1981, 983, 984). § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen; dieses spezielle Vertrauen kann der irregeleitete Vertragspartner gegenüber einem im Hintergrund bleibenden "Dritten" (Vollmachtgeber) nicht beanspruchen, so dass die Haftung wegen des fehlenden Firmenzusatzes auf den im konkreten Fall für die Gesellschaft auftretenden Vertreter zu beschränken ist, der die falsche Erklärung abgegeben hat.
18
Das vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Senatsurteil vom 8. Mai 1978 (II ZR 97/77, BGHZ 71, 354, 358) betraf den Sonderfall der Umwandlung einer Zweimann-OHG in eine GmbH & Co. KG, in dem das Unternehmen von den beiden Gesellschaftern - nunmehr als Kommanditisten und Geschäftsführern der KomplementärGmbH - unter der bisherigen Firma weitergeführt wurde und in dem der zugrunde liegende Auftrag die maschinenschriftliche Unterschrift beider Gesellschafter , verbunden mit dem handschriftlichen Namenszug nur des einen Beklagten, trug. Soweit der Senat in jenem Urteil auch den "nichthandelnden" Gesellschafter -Geschäftsführer im Hinblick auf die Unterlassung der Anmeldung der Eintragung des neuen Rechtsformzusatzes zum Handelsregister und die gemeinsame Weiterführung des Unternehmens unter der irreführenden alten Firma der früheren OHG einer Rechtsscheinhaftung unterworfen hat, weil er "deshalb den Abschluss von Verträgen unter dieser Firma mit zu verantworten" habe, handelt es sich um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Einzelfallentscheidung; sie trug den Besonderheiten der konkreten Situation Rechnung, dass beide Gesellschafter -Geschäftsführer ständig bei Vertragsabschlüssen durch die maschi- nengeschriebenen Unterschriften den Eindruck einer persönlichen Haftung als Gesellschafter einer OHG erweckten, während die handschriftliche Beifügung des Namenszuges nur eines von ihnen mehr oder minder zufällig war und daher bei der Erzeugung des konkreten Rechtsscheins für den irregeführten Geschäftspartner nicht im Vordergrund stand. Wollte man der Entscheidung gleichwohl eine weitergehende Bedeutung beimessen, so wäre sie - zumal sie in der weiteren Senatsrechtsprechung insoweit nicht bestätigt worden ist - durch das Senatsurteil vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95 aaO S. 1512) als überholt anzusehen.
19
Soweit im Schrifttum abweichend von der Senatsrechtsprechung die Meinung vertreten wird, eine Rechtsscheinhaftung sei auch auf den im Hintergrund bleibenden mittelbaren Veranlasser wegen Verletzung sonstiger Verhaltenspflichten zu erstrecken oder gar ausschließlich auf diesen zu beschränken (vgl. nur Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 35 Rdn. 30), vermag der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen; ob etwa in einem extremen Ausnahmefall - z.B. bei planmäßigem Vorschieben eines indolosen Bevollmächtigten durch einen Geschäftsführer zur Vermeidung einer Eigenhaftung - in Anwendung des insoweit allein in Betracht kommenden Deliktsrechts im Ergebnis etwas anderes gelten könnte, ist hier nicht zu entscheiden, da ersichtlich ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
20
III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1 der Aufhebung (§ 562 ZPO). Da weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage auch in Bezug auf den Beklagten zu 1 abweisenden landgerichtlichen Urteils zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 06.05.2004 - 7 O 574/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2005 - 20 U 78/04 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.