Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2002 - V ZB 29/02

published on 21/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2002 - V ZB 29/02
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 29/02
vom
21. November 2002
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2

a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern
einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschiedene
Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.

b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Entscheidung
des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung
weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung
nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar
bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde
eingelegt hatte.
BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 29/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2002 aufgehoben.
Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 26

Gründe:

I.

Der Kostengläubiger wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des Geschäftsführers N. O. sowie die Bestellung der neuen Geschäftsführer O. M. und Y. S. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er entwarf eine entsprechende Anmeldungserklärung, beglaubigte die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die Anmeldung vor. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2
KostO eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert von 100.000 DM.
Der Präsident des Landgerichts beanstandete den doppelten Ansatz des Einzelwerts von 50.000 DM bei der Berechnung des Geschäftswerts und wies den Kostengläubiger an, seine Kostenrechnung im Wege der Beschwerde durch das Landgericht überprüfen zu lassen.
Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht die Kostenrechnung dahingehend abgeändert, daß es einen Geschäftswert von 50.000 DM zugrunde gelegt und demgemäß eine Gebühr von 80 DM angesetzt hat; nach seiner Ansicht betrifft die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers. Er vertritt die Auffassung, daß jede Änderung in der Person des Geschäftsführers als eintragungspflichtige Tatsache kostenrechtlich einen selbständigen Gegenstand darstelle, was bei mehreren Änderungen zu einer Wertaddition nach § 44 Abs. 2 KostO führe. Der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO erforderliche rechtliche Zusammenhang fehle im Fall der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern. Auch sei § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO als Ausnahmeregelung nicht übertragbar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 1962 (DNotZ 1963, 500), des Oberlandes-
gerichts Frankfurt vom 15. Juni 1966 (DNotZ 1967, 332), des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1970 (JurBüro 1971, 349) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. September 2000 (FGPrax 2000, 252) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
1. Das vorlegende Gericht hält an seiner bereits im Beschluß vom 26. Mai 1988 (JurBüro 1988, 1371) geäußerten Ansicht fest, daß es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers und der Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO handele. Vom Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen sei Gegenstand beider Anmeldungen die organschaftliche Vertretung der GmbH gegenüber Dritten. Lediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel eingetreten. Zwischen beiden Anmeldungen bestehe zwar kein zwingender, wohl aber ein innerer und tatsächlicher Zusammenhang, weil die Neubestellung regelmäßig im Hinblick auf das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolge. Für diese Auffassung spreche auch der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein Beschluß gelten.
Demgegenüber haben die genannten anderen Oberlandesgerichte in ihren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung vertreten , daß die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister jeweils voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse betreffe, die nicht so eng zusammenhingen , daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten. Es werde nicht die abstrakte Geschäftsführung, sondern die konkrete Person und die bei ihr eingetretene Änderung angemeldet, was bei mehreren Personen auch zu mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen führe.
Das vorlegende Oberlandesgericht und die genannten anderen Oberlandesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob die gleichzeitige Anmeldung des Ausscheidens und der Bestellung eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben. Dies trägt die Vorlage.
2. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz – ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht , die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. Das Fehlen einer besonderen Übergangsvorschrift und der Sinn und Zweck der Neuregelung zeigen, daß auch die Abweichung von einer "alten“ Entscheidung zur Divergenzvorlage berechtigt und verpflichtet. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der Divergenzvorlage angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Notarkostensachen (vgl. BT-Drs. 14/6036 S. 127) kann nur dann erreicht werden, wenn sämt-
liche noch ungeklärten Streitfragen einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugeführt werden.

III.


Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat auch Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil nicht § 44 Abs. 1 KostO, sondern § 44 Abs. 2 KostO anwendbar ist.
1. Die Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberu- fung und der Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO oder um verschiedene Gegenstände (§ 44 Abs. 2 KostO) handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Ebenso wie vom Landgericht und vom vorlegenden Oberlandesgericht wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auffassung vertreten, daß die gleichzeitige Anmeldung denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO betrifft, weshalb der Wert des § 26 Abs. 4 KostO nur einmal zugrunde zu legen ist (OLG Celle, JurBüro 1966, 692; OLG Stuttgart , Die Justiz 1979, 383 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 33; OLG Köln, JurBüro 1987, 87 f mit zust. Anm. von Lappe, aaO , § 44 KostO Nr. 71; LG Kleve, DB 1988, 1007; LG Hannover, JurBüro 1993, 432; Rohs, Rpfleger 1963, 41, 43; Tschischgale, JurBüro 1963, 745; Lappe/Stöber, Kosten in Handelssachen, S. 93; Lappe, Justizkostenrecht,
2. Aufl., S. 110; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 KostO Rdn. 10; vgl. auch Hornig, JVBl. 1957, 115, 118; Rohs, Rpfleger 1959, 44). Vom Standpunkt des Unternehmens aus gesehen handele es sich um das einheitliche Rechtsverhältnis der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, in der durch Ausscheiden und Neubestellung von Geschäftsführern lediglich ein Wechsel in der Person des Vertreters, also nur eine Veränderung in der organschaftlichen Vertretung, erfolge. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auch aus der Heranziehung oder entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein Beschluß gelten. Da unter Wahlen auch die Abberufung von Geschäftsführern und deren Bestellung zu verstehen sei, lege diese Bestimmung den Schluß nahe, daß für die Anmeldung des Ergebnisses einer Wahl zur Eintragung in das Handelsregister nichts anderes gelten könne als für die Beurkundung der Wahlen selbst, weil der gleiche innere Zusammenhang bestehe. Außerdem erreiche die Gebühr eine unangemessene Höhe, wenn man den sich aus § 26 Abs. 4 KostO ergebenden Wert stets mit der Anzahl der vertretungsberechtigten Personen multipliziere, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte Mehrarbeit für den Notar bedeute; sie könne den Wert für die erste Anmeldung sogar übertreffen, obwohl der Gesetzgeber für spätere Anmeldungen eine Kostenverringerung beabsichtigt habe, und außer Verhältnis zum Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen stehen.

b) Mehrheitlich wird dagegen die Auffassung vertreten, daß bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung, der Bestellung oder des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Prokuristen der Wert des § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO für jede Person anzusetzen und die Einzelwerte nach § 44 Abs. 2 a KostO zu addieren sind (OLG Karlsruhe, DNotZ 1963, 500;
OLG Frankfurt, DNotZ 1967, 332; OLG Hamm, JurBüro 1971, 349 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 36; KG, MittRhNotK 2000, 260 mit zust. Anm. Wagner, NZG 2000, 992, u. Tiedtke, ZNotP 2000, 287; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 252; LG Kassel, JurBüro 2001, 151; LG Hannover, JurBüro 2002, 91 mit zust. Anm. Bund; Bühling, KostO, 5. Aufl., § 26 KostO Anm. 7 und Göttlich/Mümmler/Assenmacher/ Mathias, KostO, 14. Aufl. "Anmeldung“ Ziff. 2.2, „Geschäftsführer“ Ziff. 2, "Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.3.2; Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 8. Aufl., 2. Teil II. Rdn. 5; Reimann-Bengel in Korintenberg /Lappe/u.a., KostO, 15. Aufl., § 26 Rdn. 57 u. § 44 Rdn. 163; Hartmann /Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 44 KostO Rdn. 31; Haferland, Praxis des Kostenrechts, 3. Aufl., Rdn. 472; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., A 96; Wenz, Rpfleger 1959, 42; ders., JurBüro 1963, 198; Ackermann DNotZ 1965, 537, 539 ff; ders., Rpfleger 1966, 241, 246; Goost, MittRhNotK 1968, 451, 473; Mümmler, JurBüro 1975, 1435, 1444 ff; Klein, MittRhNotK 1989, 62; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14 (18)). Die Anmeldung über die Abberufung oder Bestellung von Geschäftsführern verlautbare die ihnen entzogene oder übertragene Vertretungsbefugnis und damit die Haftung des Unternehmens Dritten gegenüber. Die in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen beträfen daher das Rechtsverhältnis jeder einzelnen vertretungsberechtigten Person zum vertretenen Unternehmen. Diese jeweils voneinander unabhängigen Rechtsverhältnisse bildeten als eintragungspflichtige Tatsachen (§ 15 HGB) jeweils selbständige Anmeldungsgegenstände, die nicht so eng miteinander zusammenhingen, als daß sie kostenrechtlich als ein Gegenstand behandelt werden könnten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 KostO sei zudem eng auszulegen , weil sie als Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz
trotz Vorliegens verschiedener Gegenstände ein einheitliches Rechtsverhältnis fingiere.

c) Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung liegen bei der Anmeldung der Abberufung einzelner Geschäftsführer jeweils selbständige Gegenstände vor, während eine gesonderte Bewertung der gleichzeitigen Anmeldung eines neuen Geschäftsführers entfallen könne, weil sie eine notwendige Ergänzung darstelle (Waldner, Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 252).
2. Der Senat hält die vorstehend unter 1. b) dargestellte Auffassung für zutreffend. Danach haben die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.

a) Die Begriffe "derselbe Gegenstand" - "verschiedene Gegenstände" in § 44 Abs. 1 und 2 KostO stammen aus der früheren Gesetzgebung. Nach der alten preußischen Praxis nahm man denselben Gegenstand an, wenn mehrere Erklärungen dasselbe Wirtschaftsgut betrafen; Gegenstand und Wirtschaftsgut wurden mithin gleichgesetzt (Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 Rdn. 15). Die Kostenordnung 1935 übernahm in § 38 die übliche Ausdrucksweise von demselben und dem verschiedenen Gegenstand ohne nähere Erläuterungen. Es wurden lediglich vier Beispiele als Hinweise für die Anwendung des ersten Absatzes angeführt. Auch bei der Neufassung der Kostenordnung im Jahr 1957 blieb es bei der Terminologie; der Gesetzgeber verzichtete auf eine Definition des Begriffs "Gegenstand", weil die Rechtsprechung eine Klärung herbeigeführt habe, wonach "Gegenstand" im Sinne des neuen § 44 KostO (früher: § 38 KostO) das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung sei (amtl. Be-
gründung in Art. II Nr. 25 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/25545, S. 183). Allerdings blieben in § 44 Abs. 1 drei Beispiele von jeweils zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen erhalten, nämlich Kauf und Auflassung, Schulderklärung und zur Hypothekenbestellung erforderliche Erklärungen sowie Schuldversprechen und Bürgschaft. Ihnen ist gemeinsam , daß sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklärungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Beim ersten Beispiel dient die weitere Erklärung zur Erfüllung (Durchführung), bei den anderen beiden zur Sicherung der Haupterklärung. Hieraus läßt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegen des nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlich aus Billigkeitsgründen begünstigt (Kniebes, MittRhNotK 1975, 193, 223).

b) Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu Gunsten dritter Personen denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO (vgl. OLG Oldenburg, DNotZ 1953, 317, 318 f; BayOblG, Rpfleger 1961, 324, 325; OLG Frankfurt, DNotZ 1964, 244; OLG Hamm, JurBüro 1971, 351; OLG Köln, JurBüro 1997, 206; Ackermann, Rpfleger 1966, 241; Hartmann/Albers, aaO, § 44 KostO Rdn. 4; Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 KostO Rdn. 16 m.w.N.; Göttlich/Mümmler u.a., aaO, "Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.2.1 m.w.N.). Im Mittelpunkt jeder Prüfung, ob mehrere gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnisse denselben Gegenstand haben, steht deswegen die Frage ihres inneren Zu-
sammenhangs. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von dem Hauptgeschäft abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anzunehmen (OLG Köln aaO m.w.N.). Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in der Weise verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art entsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstandsgleichheit (KG, JurBüro 1991, 564 mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1991, 568).

c) Zwischen der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von GmbH-Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn.
aa) Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem neuen Geschäftsführer ist zwar eine wirtschaftliche Folge der Auflösung des Anstellungsvertrags mit dem bisherigen Geschäftsführer. Das Rechtsverhältnis des neuen Geschäftsführers zur Gesellschaft wird aber durch das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers weder begründet, festgestellt, anerkannt, übertragen , aufgehoben, erfüllt oder gesichert. Dem kann nicht § 6 Abs. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muß. Denn nicht einmal die Abberufung des einzigen Geschäftsführers erfordert zwingend die Bestellung eines neuen Vertretungsorgans. Die Gesellschaft kann die Abberufung des alten Geschäftsführers beschließen , ohne zum Zweck der Anmeldung einen neuen zu bestellen. § 6 Abs. 1 GmbHG steht im Abschnitt über die Errichtung der Gesellschaft und beschreibt nur, daß für eine Anmeldung zur Ersteintragung im Hinblick auf §§ 7, 8 und 82 GmbHG ein Geschäftsführer erforderlich ist (KG, MittBayNot 2000, 339;
vgl. auch BGHZ 80, 212, 215). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist auch nicht im Hinblick auf § 78 GmbHG zur Anmeldung der Abberufung des einzigen Geschäftsführers notwendig, weil der abberufene Geschäftsführer diese Anmeldung selbst vornehmen kann (Commichau, MittBayNot 1996, 17 f; vgl. auch OLG Frankfurt, WM 1983, 1025). Die Anmeldungen der Abberufung und der Neubestellung können zudem auch zeitlich nacheinander oder getrennt von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Denn die Eintragung der Veränderungen bei den Geschäftsführern in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Anmeldung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers ist daher nicht notwendig mit der Anmeldung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers verknüpft.
bb) Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO kann - entgegen der vorstehend unter 1. a) dargestellten Auffassung - auch nicht darauf abgestellt werden, daß sich, vom Standpunkt des Unternehmens aus gesehen, die Anmeldungen immer auf die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft beziehen, bei der lediglich in der Person des Vertreters ein Wechsel erfolgt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG, wonach jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die Anmeldepflicht bezieht sich somit nicht auf das abstrakte Vertretungsorgan, sondern auf die konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei ihnen eingetretenen Änderungen. Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von § 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, MittBayNot 2000, 339; OLG Zweibrücken , FGPrax 2000, 253; Klein, MittRhNotK 1989, 63; Reimann-Bengel in
Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 26 Rdn. 57). Deswegen ist auch die unter 1. c) dargestellte Auffassung nicht haltbar.
cc) § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO kann nicht als Auslegungshilfe für § 44 Abs. 1 und 2 KostO herangezogen werden. Die Vorschrift bestimmt als Ausnahme von dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß bei der gleichzeitigen Beurkundung mehrer Beschlüsse § 44 KostO entsprechend gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KostO), daß mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger als ein Beschluß gelten. Unter Wahlen werden auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH verstanden (OLG Frankfurt, DNotZ 1971, 609 ff; OLG Celle, JurBüro 1966, 691; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 312 f mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1977, 1128; Rohs/Wedewer, aaO, § 27 Rdn. 39a); daraus wird gefolgert, daß, wenn der bedeutsamere Akt der Wahlen schon als ein Gegenstand angesehen wird, dies erst recht für die Verlautbarung von Beschlüssen in Form der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gelten müsse (OLG Stuttgart, Justiz 1979, 383 f; OLG Köln, JurBüro 1987, 88, 90; LG Hannover, JurBüro 1993, 432; Tschischgale, aaO, 1963. 745). Das ist jedoch nicht richtig. Denn in der Anmeldung wird nicht nur das Ergebnis der Beschlußfassung wiedergegeben wie in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO. Gemäß § 39 Abs. 3 GmbHG muß die Anmeldung nämlich auch die Versicherung des oder der neuen Geschäftsführer enthalten, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind; ferner müssen der oder die neuen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 4 GmbHG ihre Namensunterschriften zwecks Hinterlegung beim Handelsregister zeichnen , was üblicherweise in der Handelsregisteranmeldung erfolgt.

dd) Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 44 Abs. 2 KostO auf die Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister führe wegen der Multiplikation des nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zu ermittelnden Geschäftswerts mit der Anzahl der ausscheidenden und eintretenden Geschäftsführer zu einer unangemessen hohen Gebühr, die sogar den Wert für die erste Anmeldung übertreffe und außer Verhältnis zu dem Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen eines Unternehmens stehen könne, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte Mehrarbeit für den Notar bedeute (Rohs, Rpfleger 1959, 44; ders., Rpfleger 1963, 42; Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 10), spricht § 39 Abs. 4 KostO i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO. Danach ist der Geschäftswert in jedem Fall auf 1 Mill. DM (ab 1. Januar 2002: 500.000
3. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes:
Es liegen drei verschiedene Gegenstände vor, weil die Abberufung eines Geschäftsführers und die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer angemeldet wurden. Sie sind, ausgehend vom Stammkapital der Kostenschuldnerin von 50.000 DM, gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 161 S. 1 KostO) zunächst mit jeweils 50.000 DM zu bewerten und sodann gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zum Gesamtgeschäftswert von 150.000 DM zu addieren. Nach diesem Wert ist eine halbe Gebühr zu erheben (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO), also 175 DM. Das sind 45 DM mehr als der Kostengläubiger - ohne Mehrwertsteuer - berechnet hat. Die Herabsetzung durch das Beschwerdegericht auf 80 DM erfolgte deswegen zu Unrecht.
Ein höherer als der mit der Kostenrechung geltend gemachte Betrag kann dem Kostengläubiger nicht zugesprochen werden. § 156 Abs. 6 Satz 2 KostO, wonach die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten kann, gilt nur für den Fall, daß der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hat (Korintenberg /Lappe u.a., aaO, § 156 Rdn. 85). Hier ist die Weisungsbeschwerde jedoch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Kostenrechnung des Kostengläubigers eingelegt und die weitere Beschwerde aus eigenem Recht des Notars erhoben worden.

IV.


Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 131 Abs. 1 S. 2, 156 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 3 KostO).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Tropf Klein Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch
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Annotations

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)