Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - M 10 K 15.622

published on 18/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - M 10 K 15.622
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Tenor

I.

Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 11. Februar 2015 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer durch die Beklagte.

Die Kläger haben ihren Hauptwohnsitz in der ... 2 in ... Außerdem sind sie Eigentümer des Grundstücks mit der Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., auf dem sich eine Holzhütte befindet. Das Grundstück liegt am ...-see.

Die Beklagte erhebt eine Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS) vom 19. November 2013, die am 1. Januar 2014 in Kraft trat.

Im Gemeindegebiet befindet sich der ...-see, ein Moorsee, der am Nordrand des seit 1940 bestehenden Naturschutzgebietes ...- und ...-moor liegt.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2014 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für das Jahr 2014 für das Objekt „...-str. - Fl. Nr. ...“ Zweitwohnungsteuer in Höhe von 122,50 Euro fest. Nach dem Bescheid sind die Kläger verpflichtet, bis zum Erhalt eines neuen Bescheides, für 2015 und Folgejahre jährlich 122,50 Euro, fällig zum 3. Februar des jeweiligen Jahres, zu zahlen.

Als Grundlage für die Berechnung der Zweitwohnungsteuer wurde eine Jahresrohmiete in Höhe von 1.225,00 Euro herangezogen. Dieser Betrag ist entnommen dem „Globalgutachten über die Höhe einer angemessenen Zweitwohnungsteuer von ausgewählten, bebauten Grundstücken am ...-see“ des Gutachters ... (Gutachten vom 27. April 2013), das die Beklagte in Auftrag gegeben hatte. In diesem Gutachten werden für 21 bebaute Grundstücke am ...-see ein Mietwert und eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10% hieraus ermittelt. Für das Objekt „...-straße“ (Fl. Nr. ...) legt der Gutachter eine Grundstücksfläche von 300 m² und eine bebaute Fläche von 10,02 m² zugrunde. Laut Gutachten (S. 6) wurden die relevanten Grundstücke in der Nähe des ...-sees besichtigt, allerdings ohne detaillierte Einzelaufnahme und ohne diese zu betreten. Der Gutachter wählt für die Ermittlung des Mietwerts das Vergleichswertverfahren nach §§ 16 - 17 ImmoWertV. Hiernach orientiert sich der Mietwert am Wert der unbebauten Grundstücke ohne aufstehende Bebauung (S. 22). Der Gutachter unterteilt jedes Grundstück in bis zu drei Zonen, nämlich bebauter Bereich, Freizeitbereich und sonstige Flächenanteile (S. 29). Eine ausreichende Tragfähigkeit von Grund und Boden wird im Gutachten unterstellt (S. 16). Der Mietwert als Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer wird auf der Grundlage des Mietwerts der einzelnen Liegenschaften ermittelt, der sich ergibt aus dem Wert des Grundstücks multipliziert mit einem angemessenen Verzinsungsbetrag (S. 32).

Mit Schreiben vom 6. Januar 2014, bei der Beklagten eingegangen am 7. Januar 2014, legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Januar 2014 ein. Zur Begründung führten sie im weiteren Schriftwechsel aus, es handele sich nicht um eine Zweitwohnung sondern um eine „Badehütte“. Das Grundstück sei nicht tragfähig, da ein Moorboden vorhanden sei. Die Hütte sei 1936/37 aus Holzbrettern errichtet worden und mit sog. Schwemmsteinen unterlegt. Es gebe keine Isolierung. Der Boden sei lose und nicht betoniert. Mangels Boden und Isolierung trete Feuchtigkeit in die Hütte ein. Es gebe weder Wasser- noch Abwasseranschlüsse und auch keine Toilette. Eine Kochmöglichkeit und fließendes Wasser würden fehlen. Es gebe keine Heizung. Die Hütte sei insgesamt 9 m² groß und bestehe aus einem Raum. Das Grundstück sei nur über einen unbefestigten kleinen Pfad zu erreichen. Mit einem Fahrzeug sei das Grundstück nur mit einer gebührenpflichtigen Genehmigung erreichbar. Die Zuwegung sei nicht befahrbar und nicht befestigt. Es gebe keinen Parkplatz. Nachts sei der unbefestigte Weg nicht beleuchtet. Im Winter sei die Nutzung des Weges zur Badehütte nicht möglich. Das Grundstück liege im Hochwassergebiet. Bei Überschwemmung könne der Aufbau unter Wasser stehen. Das Bewohnen der Hütte sei unmöglich und unzulässig.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte diesen dem Landratsamt ... vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

Am 18. Februar 2015 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 11. Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten sei nichtig. Sie enthalte in § 2 einen unvollständigen und damit unzulässigen Steuergegenstand, der zur Nichtigkeit der gesamten Zweitwohnungssteuersatzung vom 19. November 2013 führe. Die Beklagte bestimme in § 2 ZwStS, was eine Zweitwohnung sei, ohne auf die Bestimmungen des Meldegesetzes abzustellen. Sie definiere die Zweitwohnung, indem sie ausschließlich darauf abstelle, dass eine Person eine Hauptwohnung in einem anderen Gebäude und eine Zweitwohnung innehabe. § 2 ZwStS enthalte daher lediglich eine Regelung über die persönliche Zweitwohnungsteuerpflicht. Eine Regelung über die sachliche Zweitwohnungsteuerpflicht, d. h. eine Regelung der Frage, wann von einer Hauptwohnung und wann von einer Zweitwohnung auszugehen sei, habe die Beklagte nicht getroffen. Die Regelung des Steuergegenstands in § 2 ZwStS sei daher unvollständig und unzulässig. In § 4 enthalte die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten einen unzulässigen Steuermaßstab. Die Regelung sei unvollständig und verstoße damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es fehle eine Regelung für den Fall, dass bei Gebäuden, die mehrere selbstständige Wohneinheiten aufweisen würden, das Finanzamt nur eine einheitliche Jahresrohmiete für das gesamte Gebäude, nicht jedoch eine Jahresrohmiete für die jeweils einzelnen Wohneinheiten festgestellt habe. Diese Unvollständigkeit des Steuermaßstabes, die einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz darstelle, führe zur Nichtigkeit der gesamten Zweitwohnungsteuersatzung. Der Steuermaßstab sei auch deswegen unzulässig, weil die Beklagte bei der Bemessung der Jahresrohmiete auf eine Feststellung des Finanzamts zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 abstelle und auf dieser Basis eine Hochrechnung erfolge. Hierdurch könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer bereits teilweise die Vermögenssubstanz besteuert werde. Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) die durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 2 Bewertungsgesetz a. F. für die Bedarfsbewertung unbebauter Grundstücke angeordnete, bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 als nicht mehr mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Erst Recht verfehle eine auf den 1. Januar 1964 abstellende Bemessung der Jahresrohmiete die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen. Als Grundlage für die Bemessung der Jahresrohmiete bedürfte es einer realitätsgerechten Bewertung, die zu Recht sicherstelle, dass ein Eingriff in die Vermögenssubstanz in der Zweitwohnung vermieden werde. Beim Bundesverfassungsgericht sei eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die dort unter dem Az. 1 BvR 2917/13 geführt werde und bei der es um eine inhaltsgleiche Regelung in der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt ... gehe. Die Beklagte hätte die Zweitwohnungsteuersatzung im Fall der Holzhütte der Kläger auch fehlerhaft angewandt. Bei der Holzhütte der Kläger handele es sich nicht um eine Zweitwohnung i. S. v. § 2 Satz 1 ZwStS. Die Holzhütte der Kläger sei keine Wohnung i. S. d. § 2 Satz 1 ZwStS. Als Wohnung sei unter Berücksichtigung des weiten Wohnungsbegriffs eine umschlossene Räumlichkeit anzusehen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zu einem zeitweisen Wohnen geeignet sei und genutzt werde. Eine Eignung mindestens zum zeitweisen Wohnen setze das Vorhandensein einer Mindestausstattung voraus (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung und Waschmöglichkeit), die wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermögliche, wobei es ausreiche, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen würden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Ausstattung sei ferner zu berücksichtigen, ob die Räume bestimmungsgemäß nur in bestimmten Jahreszeiten genutzt würden. So bedürfe eine bestimmungsgemäß nur in den Sommermonaten genutzte Wohnung nicht zwingend einer Heizung oder einer durchgehend gewährleisteten Trinkwasserversorgung. Der Holzhütte der Kläger mangele es unter Berücksichtigung dieser Grundsätze an einer Mindestausstattung, die eine gewisse Häuslichkeit und damit ein Wohnen ermöglichen würde. Die in den Jahren 1936/37 gebaute Holzhütte weise eine sehr einfache Bauweise auf. Sie habe eine Grundfläche von 9 m², bestehe aus nur einem Raum und sei mit sogenannten Schwemmsteinen unterlegt. Sie verfüge über keine Isolierung gegen Kälte. Mangels Boden und Isolierung trete ständig Feuchtigkeit in die Holzhütte ein. Eine Beheizung der Holzhütte sei nur sehr eingeschränkt möglich. Die Holzhütte habe eine Stromversorgung, aber keine Sanitäreinrichtungen. Sie verfüge weder über einen Trinkwasser- noch über einen Abwasseranschluss. Eine Nutzung in der Zeit von Oktober bis Anfang Mai scheide vollständig aus, zumal sich das Grundstück der Kläger in einem hochwassergefährdeten Gebiet befinde. Bei Hochwasser könne der Aufbau der Hütte unter Wasser stehen. Auch in der Zeit von Anfang Mai bis September sei eine Nutzung nur sehr eingeschränkt möglich. Neben der fehlenden Trinkwasserversorgung würden auch die fehlende Versorgung mit fließendem warmem Wasser und die fehlende Abwasserversorgung gegen die Annahme einer Wohnung sprechen. Das Grundstück könne nur über einen schmalen, unbefestigten Pfad erreicht werden. Ein Pkw-Stellplatz existiere nicht. Fahrzeuge dürften das Gebiet am ...-see nur mit einer gebührenpflichtigen Genehmigung befahren. Das Bewohnen der Räumlichkeiten sei auch nicht zumutbar, sondern aufgrund ihrer Ausstattung mit der Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden verbunden. Auch der Höhe nach sei die im Bescheid vom 2. Januar 2014 festgesetzte Zweitwohnungsteuer nicht gerechtfertigt. Die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Holzhütte müsse bei der Höhe der Zweitwohnungsteuer berücksichtigt werden. In der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten hätte die Beklagte den Steuersatz je nach der Dauer und nach dem Umfang der Eigennutzungsmöglichkeit staffeln müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte habe durch die ... Immobilienbewertung, ..., ein Gutachten vom 27. April 2013 erstellen lassen, das für die Holzhütte der Kläger zu einem jährlichen Mietwert in Höhe von 1.225 Euro komme, woraus sich nach § 5 Abs. 1 ZwStS eine jährliche Zweitwohnungsteuer in Höhe von 123 Euro ergebe. Dieses Gutachten sei keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des hier allein maßgeblichen Mietwertes. Das Gutachten habe sich nicht daran orientiert, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ZwStS die übliche Miete zu ermitteln sei und hierbei auf Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung abgestellt werden müsse. Feststellungen zur Art, zur Lage und zur Ausstattung der Holzhütte der Kläger habe das Gutachten nicht getroffen. Es gehe aus dem Gutachten ausdrücklich hervor, dass am 5. Juni 2012 zwar eine Besichtigung der relevanten Grundstücke in der Nähe des ...-sees vorgenommen worden sei. Eine detaillierte Einzelaufnahme, d. h. Feststellungen zur Art, zur Lage und zur Ausstattung der Holzhütte, habe jedoch nicht stattgefunden, zumal die Grundstücke nicht betreten worden seien. Das Gutachten gehe in unzutreffender Weise von einer ausreichenden Tragfähigkeit von Grund und Boden aus, ohne dass konkrete Baugrunduntersuchungen vorgenommen worden seien. Hierbei verkenne das Gutachten, dass sich die Holzhütte der Kläger im Naturschutzgebiet „...- und ...-moor“ befinde, das zu den fünf wertvollsten Hoch- und Übergangsmoorgebieten des Bayerischen Alpenvorlands zähle. Eine ausreichende Tragfähigkeit von Grund und Boden liege daher entgegen der Annahme des Gutachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor. Das Gutachten ermittle zunächst lediglich den Bodenwert der betroffenen Grundstücke und leite daraus in einer methodisch nicht nachvollziehbaren Art und Weise den Mietwert der einzelnen baulichen Anlagen ab. Die vom Gutachter herangezogenen und festgestellten Bodenwerte (sog. Zonenwerte) seien in ihrer Höhe nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen. Insbesondere der Zonenwert für den bebauten Bereich der Zone 1 in Höhe von 450 €/m² sowie der Zonenwert für die Zone 2 (Freizeitgrundstück) in Höhe von 80 €/m² sei angesichts der Lage der Grundstücke in einem Naturschutzgebiet weit überhöht und nicht nachvollziehbar. Für die Bemessung des Mietwerts fehle es an nachvollziehbaren, belastbaren Datengrundlagen. Für die baulichen Anlagen im Gebiet des ...-sees benenne das Gutachten keine Mietpreise. Es fehle an einem Vergleichsmaßstab.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten vom 19. November 2013 sei wirksam. Sie enthalte in § 2 einen hinreichend definierten Steuergegenstand. § 2 der ZwStS der Beklagten entspreche der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags, welche bereits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gewesen und als rechtmäßig angesehen worden sei. Im besagten Satzungsmuster sei dabei ganz bewusst auf eine Verweisung auf das Meldegesetz verzichtet worden, da das Meldegesetz gerade auf die Nutzung der Wohnung abstelle, worauf es aber bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerade nicht ankomme. Die Beklagte sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, in der Satzung selbst oder durch ausdrücklichen Verweis auf entsprechende Rechtsvorschriften zu beschreiben, was unter einer Haupt- bzw. Zweitwohnung zu verstehen sei. Mit Blick auf den in § 2 Satz 1 ZwStS verwendeten spezifischen melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ liege es nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurück zu greifen. Art. 14 Satz 1 MeldeG definiere Wohnung als jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werde. Dieser Bestimmung liege ein weiter Wohnungsbegriff zugrunde, der auch für das Zweitwohnungsteuerrecht herangezogen werden könne. Auch der von der Beklagten in § 4 ZwStS gewählte Steuermaßstab sei zulässig. Es fehle nicht an einer Regelung für den Fall, dass bei Gebäuden, die mehrere selbstständigen Wohneinheiten aufweisen würden, vom Finanzamt nur eine einheitliche Jahresrohmiete für das gesamte Gebäude, nicht jedoch eine Jahresrohmiete für die jeweils einzelnen Wohneinheiten festgestellt worden sei. Für diese Fälle greife § 4 Abs. 3 der ZwStS der Beklagten ein. Hiernach werde der Jahresrohmietwert in allen Fällen, wo eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt worden sei, bestimmt, indem von mehreren vergleichbaren Wohnungen aus den vom Finanzamt festgestellten Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet werde. Im Übrigen finde Abs. 2 entsprechende Anwendung. Die Satzung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte bei der Bemessung der Jahresrohmiete auf eine Feststellung des Finanzamts zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 abstelle und dann auf dieser Basis eine Hochrechnung nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom statistischen Bundesamt veröffentlicht werde, erfolge. Bei dieser Formulierung handele es sich um die bereits gerichtlich überprüfte Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags. Zudem werde damit nicht bereits die Vermögenssubstanz besteuert. Die Holzhütte der Klägerin stelle eine Zweitwohnung i. S. d. § 2 ZwStS dar. Die Eignung zum Wohnen oder Schlafen setze zunächst keine Mindestausstattungsstandart voraus. Gemeint sei allein eine „bescheidene Bleibe“. Eine Mindestausstattung wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung müsse nicht vorhanden sein. Auch eine nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit zu Wohnungszwecken für einen Zeitraum von nur einigen Monaten im Jahr ändere nichts an dem begrifflichen Vorliegen einer Wohnung. Auch ein Wochenendhäuschen, das wegen seiner einfachen Ausstattung und/oder abgelegenen Lage nicht ganzjährig genutzt werden könne, weil etwa eine Zufahrtsmöglichkeit bei widriger Witterung nicht bestehe, eine Heizung nicht vorhanden oder die Trinkwasserversorgung nicht durchgehend gewährleistet sei, bleibe trotz derartiger tatsächlicher Hindernisse eine besteuerbare Wohnung. Die Holzhütte der Kläger verfüge zumindest über einen Stromanschluss. Zudem sei es ausreichend, wenn sich Sanitäranlagen und Trinkwasser in vertretbarer Nähe befinden würden. Dass eine Nutzung im Winter fast vollständig ausscheide oder nur eine eingeschränkte Nutzung möglich sei, sei unerheblich. Es bestehe auch keine Gefahr von nicht unerheblichen Gesundheitsschäden. Es komme allein auf die Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die tatsächliche Nutzung der Hütte zum Wohnen an. Es verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer als Jahressteuer, wenn vorliegend der volle Jahresbetrag festgesetzt werde. Nach § 5 Abs. 2 ZwStS sei der volle Jahresbetrag festzusetzen, soweit die tatsächliche Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum zwei Monate übersteige. Die Holzhütte der Kläger sei je nach Witterung mindestens 6 Monate, wenn nicht sogar länger nutzbar. Auch hinsichtlich der festgesetzten Höhe von 10% der Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 ZwStS) liege keine fehlerhafte Anwendung vor. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene und der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Gutachten habe den Mietwert der Liegenschaften aufgrund des Wertes des Grundstücks ermittelt. Dies sei folgerichtig, da gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen sei, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt werde. Anknüpfungspunkt für die Schätzung sei damit ebenfalls die Jahresrohmiete, die ihrerseits nicht auf die Wohnung abstelle, sondern auch auf Art und Lage des Grundstücks, insbesondere auch auf die Größe des Grundstücks und die Bodenrichtwerte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 11. Februar 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er enthält alle nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Kommunalabgabengesetz - KAG - i. V. m. § 157 Abgabenordnung - AO - für einen Steuerbescheid notwendigen Mindestangaben, nämlich die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag sowie den Steuerschuldner. Ein beachtlicher Verstoß gegen die aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO folgende Begründungspflicht liegt nicht vor. Aus dem Begleitschreiben vom 2. Januar 2014 ergibt sich mit Verweis auf die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten die Rechtsgrundlage für die Steuererhebung. Das Schreiben weist auch auf das Sachverständigengutachten hin, welches der Berechnung der Zweitwohnungsteuer zugrunde gelegt wurde.

2. Inhaltlich hält der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2014 einer Überprüfung nicht stand.

a) Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 19. November 2013 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -), die am 1. Januar 2014 in Kraft trat. Mit dem Erlass dieser Satzung hat die Beklagte von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 3 Abs. 1 KAG zur Erhebung örtlicher Aufwandssteuern Gebrauch gemacht.

Die vom Bevollmächtigten der Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Zweitwohnungsteuersatzung treffen nach Auffassung der Kammer nicht zu. Soweit die Kläger vortragen lassen, § 2 ZwStS enthalte nur eine Regelung über die persönliche Zweitwohnungsteuerpflicht, nicht aber über die sachliche, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Steuerpflicht knüpft nach § 2 Satz 1 ZwStS an das Innehaben einer „Wohnung“ neben einer Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung an. Hat ein kommunaler Satzungsgeber den Begriff der Hauptwohnung nicht näher bestimmt, etwa durch eine unmittelbare Bezugnahme auf das Melderecht, so liegt es nahe, eine diesbezügliche Auslegung anhand der Begriffe des Melderechts und der hier zu entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Art. 14 Meldegesetz - MeldeG - definiert als Wohnung jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Diese Definition wird in Satz 5 ergänzt durch den Hilfsmaßstab des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners. Auch bei teleologischer Auslegung steht die Anlehnung an den melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung mit dem Ziel der Zweitwohnungsteuer, das Innehaben einer weiteren Wohnung zur persönlichen Lebensführung als Konsum zu treffen, in Einklang (vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 042798 - juris RdNr. 62; VG Augsburg, Urt. v. 21.9.2011 - Au 6 K 10.1088 - juris RdNr. 28).

Auch der Einwand, der Maßstab in § 4 ZwStS sei unvollständig und unbestimmt, trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu. Der Maßstab der indexierten Jahresrohmiete ist zulässig (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 13 ff.). Dass der jährliche Mietaufwand nicht auf Grundlage der tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem Lebenshaltungsindex hochgerechneten Jahresrohmiete gemäß § 79 Bewertungsgesetz - BewG - (§ 4 Abs. 2 ZwStS), hat nicht zur Folge, dass damit bereits teilweise die Vermögenssubstanz besteuert würde und die Satzung somit nicht mehr von Art. 105 Abs. 2a GG bzw. Art. 3 Abs. 1 KAG gedeckt wäre (s. hierzu VG Augsburg, Urt. v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris RdNr. 13 ff). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dürfen die Gemeinden bei Massenerscheinungen generalisierende und typisierende Regelungen treffen (BVerwG, U. v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345/348 f.). Soweit die Kläger vortragen lassen, es fehle eine Regelung für den Fall, dass das Finanzamt nur eine einheitliche Jahresrohmiete für das gesamte Gebäude, nicht aber für die jeweils einzelnen Wohneinheiten festgestellt habe, geht dieser Einwand ins Leere, da tatsächlich für solche Fälle, sollten sie im Gemeindegebiet der Beklagten überhaupt relevant sein, die Regelung des § 4 Abs. 3 ZwStS eingreift, wonach im Rahmen eines Vergleichs ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet wird. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten erläutert, es gebe in der Gemeinde keinen Anwendungsfall für § 4 Abs. 3 ZwStS.

Auch die Sonderregelung für die „Wochenendhäuser am ...-see und die Häuser in ...-moor“ in § 4 Abs. 4 ZwStS erscheint dem Gericht grundsätzlich rechtlich zulässig. Eine Satzung als generell-abstrakte Rechtsnorm kann unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch eine Regelung für einen „Einzelfall“ beinhalten wie hier für die „Wochenendhäuser am ...-see und die Häuser am ...-moor“, wobei es sich hier schon begrifflich nicht um einen wirklichen Einzelfall handelt sondern um eine abstrakt umschriebene Gruppe von Wohnungen. Die Regelung dieses besonderen Sachverhalts wird von sachlichen Gründen getragen, da es sich hier um Häuser bzw. Hütten in einer besonderen Lage im Gemeindegebiet handelt.

b) Allerdings wurde die Satzung nicht rechtmäßig angewandt.

Das Gericht sieht im Fall der Hütte der Kläger, die zwischen 9 und 10 Quadratmeter groß ist, den Wohnungsbegriff im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts als nicht erfüllt an.

Grundsätzlich ist Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird (vgl. Art. 14 Satz 1 MeldeG), auch ortsfeste Campingwagen oder Wohnboote. Das Zweitwohnungsteuerrecht kann hier im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung zurecht typisierend an den Wohnungsbegriff des Meldegesetzes anknüpfen. Auf eine besondere, ausschließlich durch den Wohnungseigentümer zu nutzende Mindestausstattung wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung oder Heizung kommt es hierbei nicht an. Es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen. Dies gilt auch, wenn dies in nur einem nicht ganz unerheblichen Zeitraum des Jahres der Fall ist, beispielsweise für Campingwagen nur in den Sommermonaten. Solange eine Schlaf- oder Aufenthaltsmöglichkeit gegeben ist, schließt sogar das völlige Fehlen einer Kochmöglichkeit den Wohnungscharakter nicht aus (Engelbrecht in Schieder/Happ, BayKAG, 3. Auflage, Stand: Januar 2014, Art. 3 RdNr. 27aa m. N. zur Rspr.). Im vorliegenden Fall hat die Hütte zwar einen Stromanschluss. Es fehlen jedoch ein Abwasser- und ein Wasseranschluss. Die Hütte verfügt über keine Heizungsmöglichkeit, sie steht nicht auf festem Untergrund. Eine Toilette ist nicht vorhanden. Die Hütte ist im Winter nicht zugänglich. In der Übergangszeit ist mit Hochwasser zu rechnen. Übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nach befinden sich in einer Entfernung von etwa 500 bis 600 Metern öffentliche Toiletten, die im Winter jedoch geschlossen sind.

Die Hütte weist also eine sehr einfache Ausstattung aus. Eine Trinkwasserversorgung sowie Wasch- und Kochgelegenheit sind in vertretbarer Nähe nicht vorhanden oder jedenfalls für die Kläger nicht nutzbar. Hinzu kommt der Laufweg von 500 bis 600 Metern zur nächsten Toilette, so dass das Gericht in diesem Fall nicht von einer Wohnung im Sinne des Zweiwohnungsteuerrechts ausgeht. Schon aus diesem Grunde ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2014 als rechtswidrig anzusehen.

Darüber hinaus erachtet das Gericht die Berechnung der Jahresrohmiete, welche der Steuer zugrunde gelegt wurde, als nicht nachvollziehbar. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten „...“, welches den Zweitwohnungsteuerbeträgen, die für die Wochenendhäuser am ...-see errechnet wurden, zugrunde gelegt wurde, ist von seinem Ansatz her ungeeignet, um es als Grundlage für die Höhe der Zweitwohnungssteuer zu verwenden. Schon der systematische Ausgangspunkt des Gutachtens erscheint fehlerhaft.

Anknüpfungspunkt wäre zunächst nach § 4 Abs. 4 ZwStS für die Wochenendhäuser am...-see, für die vom Finanzamt keine Jahresrohmiete festgesetzt wurde, als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Miete gem. § 79 Abs. 1 BewG. Bei Eigennutzung ist gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG die übliche Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, zu schätzen. Erst wenn die übliche Miete mangels Vergleichbarkeit der Art, Lage und Ausstattung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht zu ermitteln ist, treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung.

Vorliegend stellt der Gutachter voraus, dass ein Globalgutachten zum Zweck der Feststellung des Werts des Grund und Bodens für die Freizeitgrundstücke am ...-see beauftragt sei, wobei der Wert der Grundstücke als Bemessungsgrundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dienen solle. Anschließend führt er aber aus, dass die Steuer sich nach dem Mietwert bzw. der Jahresrohmiete der Wohnung bemessen solle (S. 3 unter 1. des Gutachtens). Im Folgenden (S. 4) führt er wiederum aus, im gegenständlichen Gutachten sei nach Abstimmung mit dem Auftraggeber der durchschnittliche Boden(richt-)wert der Freizeitgrundstücke am ...-see zu bestimmen, ohne jedes einzelne Grundstück im Detail zu untersuchen. Einen vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert gebe es für diesen Gemeindebereich bisher noch nicht. Darauf aufbauend werde nach sachverständigem Ermessen ein üblicher Mietzins bestimmt, mit dem sich vergleichbare Grundstücke üblicherweise verzinsten. Als gesetzliche Grundlagen verweist er auf das Bewertungsgesetz (BewG), die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte von Grundstücken, Wertermittlungsrichtlinien 2006), das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung.

In der Folge untersucht er unter 4. des Gutachtens das allgemeine Mietpreisniveau von Wohnraum in ... (S. 13), und kommt bei 32 Vergleichsmieten zu einer Spanne zwischen etwa 6 €/m² und etwa 10 €/m² bei einem Median von 8 €/m² im Monat. Aus dem festgestellten allgemeinen Mietpreisniveau von Wohnraum werden jedoch für die Wochenendhäuser am ...-see keinerlei Folgerungen gezogen.

Im Weiteren werden unter 7. „Bewertungsmethodik/Verfahrenswahl“ (S. 22) das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung aufgeführt. Sinngemäß entscheidet sich der Gutachter dann für das Vergleichswertverfahren, wozu er erläutert, dass der Mietwert, der als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer diene, sich am Wert der unbebauten Grundstücke ohne der aufstehenden Bebauung orientiere. Diese würden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Vergleichswertverfahren bewertet. Ausgehend vom Grundstückwert leite sich der Mietwert über einen angemessenen Verzinsungsbetrag ab. Unter 8. „Ermittlung des Bodenwerts“ wird ausgeführt, dass es für den relevanten Bereich der Grundstücke am ...-see bisher und auch bis auf weiteres keinen eigenen Bodenrichtwert gebe. Die fraglichen Flächen seien teilweise überbaut und hätten insgesamt den Charakter eines Freizeitgrundstücks im Außenbereich. Im Folgenden werden (S. 25) für unbebaute Freizeitgrundstücke verschiedene Vergleichspreise aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ... aufgeführt, woraus der Gutachter einen Mittelwert von 43 €/m² errechnet. Dabei wird speziell für ... in der ...-straße ein Verkaufsfall mit einem Preis von 97 €/m² aufgeführt. Außerdem lägen Vergleichspreise von bebauten Freizeitgrundstücken im Landkreisgebiet in einer Spanne von zwischen 90.000 bis 323.000 € vor. Ebenso läge ein weiterer Vergleichspreis von einem bebauten Freizeitgrundstück am ...-see vor, das im März 2011 zu 113 €/m² veräußert worden sei. Weiter werden Freizeitgrundstücke in ..., im Großraum ... und im Nachbarlandkreis ... aufgeführt. Dies wird letztlich unter 8.4. „Bewertung der Freizeitgrundstücke am ...-see“ weiter abgeschichtet nach Grundstücksgröße, Größe der vorhandenen Bebauung, Erschließung des Grundstücks, Lage in Relation zum See sowie weiteren Objekteigenschaften. Hieraus wird dann ein Zonenmodell erarbeitet, für das sich unterschiedliche Preise der Grundstücke ergäben.

Im Endergebnis liege der mittlere Grundstückspreis der 21 zu betrachtenden Grundstücke bei 242.000 €. Unter 9. „Ermittlung des Mietwerts als Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer“ wird der Wert des Grundstücks mit einem angemessenen Verzinsungsbetrag (Liegenschaftszins) multipliziert. Dabei sei nach der Zweitwohnungsteuersatzung eine Verzinsung von 6% zugrunde zu legen. Allerdings solle unabhängig davon ein fairer Zins zugrunde gelegt werden, weshalb ein Ansatz von 3,5% nach sachverständigem Ermessen und nach Erfahrungswerten angenommen werde.

Das gesamte Gutachten ist letztlich auf eine Grundstückswertermittlung zugeschnitten. Dabei verkennt der Gutachter, dass vorrangig der Mietwert der Wohnungen nach § 4 Abs. 1 ZwStS der Ausgangspunkt sein muss, für die streitgegenständlichen Anwesen am...-see konkretisiert durch § 4 Abs. 4 ZwStS. Die Satzung stellt also auf den Mietwert der Wohnung nach § 79 Abs. 1, hilfsweise nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG ab. Soweit danach eine übliche Miete mangels Vergleichbarkeit nicht zu ermitteln sei, sollen an deren Stelle 6% des Gemeinwerts der Wohnung treten. Dies bedeutet, dass ein Gutachten zunächst versuchen muss, die zu zahlende Miete, hilfsweise die übliche Miete für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zu ermitteln. Erst als allerletzter Schritt ist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 ZwStS auf den Wert der Wohnung abzustellen. Das Gutachten hat aber, da es sich letztlich auf die Ermittlung der Grundstückswerte beschränkt und Mietpreise nur am Rande ohne konkrete Einordnung anspricht, diese Vorgaben verfehlt. Soweit das allgemeine Mietpreisniveau untersucht wird, hängt es zusammenhanglos in der Luft. Es wird nirgendwo untersucht, ob und wie möglicherweise aus den dort aufgeführten Vergleichsmieten ein Rückschluss auf die Mietwerte der streitgegenständlichen Wohnungen am ...-see erfolgen kann. Vom Ausgangspunkt des Gutachters her, den Wert unbebauter Grundstücke zu ermitteln, ist es schlüssig, sich die einzelnen vorhandenen Anwesen und Wohnungen nicht weiter anzusehen. Dies zeigt aber gerade auch, dass das eigentliche Bewertungsobjekt, also die Wohnung bzw. ihr Mietwert, nicht ins Auge gefasst wurde. Die Zweitwohnungssteuer wird aber für die Wohnung erhoben, nicht für ein (Freizeit-)Grundstück (VG München, U. v. 19.4.2012 - M 10 K 11.743 - juris Rn. 35).

Damit ist der Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 367,50 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 3.1 Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.

(3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn

1.
die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder
2.
der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten Ertragswert erreicht oder übersteigt.

(4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.

(5) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.