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Amtlich · § 5 UrhG

Art 121 GG

Zeitreise: 22.03.2025

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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