Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV 1955 | § 1 Stehender Gewerbebetrieb

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV 1955 | § 1 Stehender Gewerbebetrieb
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Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist.

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(1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz
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published on 28/09/2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 14.05.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2012 werden aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck
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