Rechtsgebiet
Maklerrecht
54 von 62 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Maklerrecht regelt den Anspruch auf Provision für die Vermittlung oder den Nachweis eines Vertrags. Der Makler kann Lohn nur verlangen, wenn der Vertrag infolge seines Nachweises oder seiner Vermittlung zustande kommt (§ 652 BGB); ohne Erfolg bleibt der Aufwand unvergütet.
Vorausgesetzt sind ein wirksamer Maklervertrag, eine Maklertätigkeit und Kausalität zwischen ihr und dem Hauptvertrag. Der Maklervertrag kann auch durch Inanspruchnahme der Leistung zustande kommen, wenn der Interessent das Provisionsverlangen kennt; Verbraucher müssen über das Widerrufsrecht belehrt werden, sonst läuft die Frist nicht an (§§ 355, 356 BGB). Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher ist die Provision zu teilen: Wer nur eine Partei beauftragt, kann von der anderen höchstens den gleichen Betrag verlangen, und die Vereinbarung bedarf der Textform (§§ 656a bis 656d BGB). Bei der Vermietung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
Der Makler schuldet Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers; er verliert den Lohn, wenn er vertragswidrig für den Gegner tätig wird (§ 654 BGB). Unrichtige Angaben zu Fläche, Zustand oder Energieausweis können Schadensersatz auslösen.
Gewerberechtlich bedarf die Tätigkeit der Erlaubnis nach § 34c GewO samt Fortbildungspflicht.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.05.2016 (Az.: I ZR 5/15) folgendes entschieden: Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer … Weiterlesen ›
Das LG Itzehoe hat mit dem Urteil vom 29.10.2009 (Az: 7 O 27/09) folgendes zu den Pflichten des Versicherungs- und Finanzmaklers entschieden: Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger und … Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 03.05.2012 (Az: III ZR 62/11) folgendes entschieden: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 3 gewop34cdvBesondere Sicherungspflichten für Bauträger
- § 7 gewop34cdvAusnahmevorschrift
- § 12 gewop34cdvUnzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
- § 16 gewop34cdvPrüfungen
- § 2 gewop34cdvSicherheitsleistung, Versicherung
- § 1 gewop34cdvAnwendungsbereich
- § 18 gewop34cdvOrdnungswidrigkeiten
- § 10 gewop34cdvBuchführungspflicht
- § 4 gewop34cdvVerwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
- § 14 gewop34cdvAufbewahrung
- § 6 gewop34cdvGetrennte Vermögensverwaltung
- § 11 gewop34cdvInformationspflicht und Werbung
- § 13 gewop34cdv(weggefallen)
- § 15 gewop34cdvUmfang der Versicherung
- § 15a gewop34cdvVersicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
- § 15b gewop34cdvWeiterbildung
- § 17 gewop34cdvRechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
- § 19 gewop34cdvAnwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
- § 20 gewop34cdvÜbergangsvorschriften
- § 21 gewop34cdvBerlin-Klausel
- § 22 gewop34cdvInkrafttreten
- § 5 gewop34cdvHilfspersonal
- § 8 gewop34cdvRechnungslegung
- § 9 gewop34cdv(weggefallen)
- § 2 WoVermRG§ 2
- § 3 WoVermRG§ 3
- § 5 WoVermRG§ 5
- § 6 WoVermRG§ 6
- § 1 WoVermRG§ 1
- § 8 WoVermRG§ 8
- § 1 ImmVermVSachkundeprüfung
- § 2 ImmVermVZuständige Stelle und Prüfungsausschuss
- § 3 ImmVermVPrüfungsinhalt, Verfahren
- § 4 ImmVermVGleichstellung anderer Berufsqualifikationen
- § 5 ImmVermVAnerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- § 6 ImmVermVAngaben zur Speicherung im Vermittlerregister
- § 7 ImmVermVMitteilungspflichten
- § 8 ImmVermVZugang
- § 10 ImmVermVUmfang der Versicherung
- § 11 ImmVermVVersicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
- § 9 ImmVermVGeltungsbereich der Versicherung
- § 12 ImmVermVAllgemeine Verhaltenspflicht
- § 13 ImmVermVVerbot der Annahme von Geldern
- § 14 ImmVermVAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
- § 15 ImmVermVAußerordentliche Prüfungen
- § 16 ImmVermVRechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
- § 17 ImmVermV(weggefallen)
- § 18 ImmVermVGrenzüberschreitende Zusammenarbeit
- § 19 ImmVermVOrdnungswidrigkeiten
- § 20 ImmVermVÜbergangsregelung
- § 4 WoVermRG§ 4
- § 4a WoVermRG§ 4a
- § 7 WoVermRG§ 7
- § 9 WoVermRG§ 9
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