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Rechtsgebiet

Maklerrecht

54 von 62 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Maklerrecht regelt den Anspruch auf Provision für die Vermittlung oder den Nachweis eines Vertrags. Der Makler kann Lohn nur verlangen, wenn der Vertrag infolge seines Nachweises oder seiner Vermittlung zustande kommt (§ 652 BGB); ohne Erfolg bleibt der Aufwand unvergütet.

Vorausgesetzt sind ein wirksamer Maklervertrag, eine Maklertätigkeit und Kausalität zwischen ihr und dem Hauptvertrag. Der Maklervertrag kann auch durch Inanspruchnahme der Leistung zustande kommen, wenn der Interessent das Provisionsverlangen kennt; Verbraucher müssen über das Widerrufsrecht belehrt werden, sonst läuft die Frist nicht an (§§ 355, 356 BGB). Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher ist die Provision zu teilen: Wer nur eine Partei beauftragt, kann von der anderen höchstens den gleichen Betrag verlangen, und die Vereinbarung bedarf der Textform (§§ 656a bis 656d BGB). Bei der Vermietung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

Der Makler schuldet Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers; er verliert den Lohn, wenn er vertragswidrig für den Gegner tätig wird (§ 654 BGB). Unrichtige Angaben zu Fläche, Zustand oder Energieausweis können Schadensersatz auslösen.

Gewerberechtlich bedarf die Tätigkeit der Erlaubnis nach § 34c GewO samt Fortbildungspflicht.

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