Bundesarbeitsgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - 4 AZR 563/13

Gericht
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2013 - 3 Sa 1575/12 - insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag sowie die Zahlungsanträge für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.883,00 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.
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2. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision insgesamt - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Einstufung der Klägerin und sich hieraus ergebende Entgeltansprüche.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2010 als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Zuvor war sie vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. September 1992 beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) tätig, bei dem sie zunächst eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin absolvierte und anschließend Organisationsaufgaben wahrnahm. In der Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 14. November 2003 stand die Klägerin bei der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) als Sachbearbeiterin und anschließend vom 15. November 2003 bis zum 30. April 2010 beim DGB Bildungswerk NRW e.V. als Bildungsreferentin in einem Arbeitsverhältnis.
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In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
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„§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
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Auf das Vertragsverhältnis finden die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der ver.di‘ (AAB ver.di), die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen … für ver.di in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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...
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§ 5 Vergütung
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Die Bezahlung erfolgt nach dem Neuen Vergütungssystem (NVS) für die Beschäftigten der ver.di. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 7.1 Stufe 1.
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...
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§ 8 Beschäftigungszeiten
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G werden gemäß § 4 AAB ver.di folgende Beschäftigungszeiten angerechnet:
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…
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Gesamt = 11 Jahre und 10 Monate“
- 4
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Die in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten AAB lauten auszugsweise wie folgt:
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„
§ 4 Beschäftigungszeit
(1)
Beschäftigungszeit im Sinne der Allgemeinen Arbeitsbedingungen ist jede hauptamtliche Tätigkeit
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bei ver.di und deren Gründungsgewerkschaften …
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beim DGB
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bei DGB-Gewerkschaften“
- 5
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Die seit dem 1. Januar 2008 geltende „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ (GBV Entgeltsystem 2008) regelt das „neue Entgeltsystem“ und hat ua. folgenden Inhalt:
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„§ 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
1.
Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend.
2.
Die Eingruppierung einer jeden Tätigkeit … erfolgt auf Basis des Entgeltgruppenverzeichnisses (siehe § 8) unter Heranziehung der Tätigkeitsbeschreibungen.
3.
Die den Entgeltgruppen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele sind in Anlage 1 in Form von Tätigkeitsbeschreibungen detailliert beschrieben. Sie definieren die Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale und sind für eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe vorrangig zu berücksichtigen.
Die in den Tätigkeitsbeispielen beschriebenen Tätigkeiten und Merkmale sind summarisch zu betrachten. …
§ 7 Entgeltstufen
…
2.
Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen.
Stufe 1:
Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft.
Stufen 2 und 3:
Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit.
…
4.
In den Entgeltgruppen 8 bis 10 sind keine zeitabhängigen Stufen vorgesehen sondern Funktionsstufen für die Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Aufgaben.
§ 8 Entgeltgruppenverzeichnis
Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen.
…
● Entgeltgruppe 6
…
6.4
Tätigkeiten als GewerkschaftssekretärInnen in Einarbeitung.
● Entgeltgruppe 7
Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.
Stufe 1
7.1
Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren
Stufe 2:
…
7.2.7
GewerkschaftssekretärIn mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres
Stufe 3:
…
7.3.2
Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich
7.3.3
Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7)“
- 6
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Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich tätig. Sie erhielt zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 (nachfolgend EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008).
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Zum 1. April 2012 trat die „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ (GBV Entgeltsystem 2012) in Kraft. Neben den unverändert gebliebenen Regelungen in § 7 Nr. 2 und den Tätigkeitsbeschreibungen der Entgeltgruppen 6.4, 7.1 und 7.3.2 GBV Entgeltsystem 2008 ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung ua. Folgendes geregelt:
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„Präambel
…
Höher-, Rück- oder Abgruppierungen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
…
§ 4 Eingruppierung in besonderen Fällen
…
4.
Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 ver.di-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, verbleiben in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit.
…
§ 11 Schlussbestimmungen
1.
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in Kraft.
2.
Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung.
Bereits vorgenommene rechtskräftige Um- und Eingruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 1. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende Tätigkeit.
Satz 3 der Präambel findet Anwendung.“
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Die Klägerin wurde seit dem 1. April 2012 zunächst unverändert vergütet. Ab dem 1. Mai 2013 erhielt sie ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Vergütung nach EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008/2012 seit Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht. Neben der Feststellung einer entsprechenden Vergütungspflicht der Beklagten verlangt sie die Zahlung von Differenzentgeltansprüchen für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich Juli 2012, und zwar für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 jeweils iHv. monatlich 410,00 Euro brutto, von Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012 iHv. monatlichen 417,00 Euro brutto sowie Jahressonderzahlungen für das Jahr 2011 iHv. 410,00 Euro brutto (Antrag zu 2.), für die Monate März 2012 bis einschließlich Mai 2012 eine monatliche Bruttoentgeltdifferenz iHv. 417,00 Euro sowie eine Sonderzahlung iHv. 205,00 Euro brutto (Antrag zu 3.) sowie für Juni 2012 und Juli 2012 iHv. von jeweils 422,00 Euro brutto (Antrag zu 4.). Sie ist der Auffassung, aufgrund der Übernahme eines Betreuungsbereichs sei von Anfang an die EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 maßgebend gewesen. Ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen nach § 8 Nr. 7.3.2 GBV Entgeltsystem 2008. Nach der GBV Entgeltsystem 2008 sollten neu eingestellte Gewerkschaftssekretärinnen zunächst keinen Betreuungsbereich erhalten. Werde ihnen gleichwohl ein solcher übertragen, sei die EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 einschlägig. Maßgebend sei nach § 2 Nr. 1 GBV Entgeltsystem 2008 allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Anderenfalls würden von der Beklagten selbst ausgebildete Gewerkschaftssekretärinnen, die zunächst für achtzehn Monate nach der EG 6 Stufe 4 GBV Entgeltsystem als „GewerkschaftssekretärInnen in Einarbeitung“ vergütet würden, schon nach zweieinhalb Jahren Vergütung nach EG 7 Stufe 3 (Nr. 7.3.3) GBV Entgeltsystem 2008 erhalten. Auch § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 bestätige ihre Rechtsauffassung.
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Die Klägerin hat zuletzt - nach Klagerücknahme im Übrigen - beantragt,
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1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie in der Zeit vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2013 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di einzugruppieren;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.623,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2011 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.456,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 Euro seit dem 1. April 2012, aus 417,00 Euro seit dem 1. Mai 2012 und aus weiteren 417,00 Euro sowie aus 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen;
4.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 844,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 Euro seit dem 1. Juli 2012 und aus weiteren 422,00 Euro seit dem 1. August 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, bei den Tätigkeitsbeschreibungen nach § 8 Nr. 7.2.7, 7.3.2 und 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008 handele es sich um reine Zeitaufstiege aus der jeweiligen Entgeltgruppe oder -stufe. Das folge auch aus § 7 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2008. Die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten sei für die Eingruppierung ohne Bedeutung. Die Klägerin sei gleichwohl „neu eingestellt“ iSd. § 8 Nr. 7.1 GBV Entgeltsystem 2008. Die GBV Entgeltsystem 2012 komme für sie nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel nicht zur Anwendung.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die zulässige Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Klägerin ist zwar für die Zeit vor dem Inkrafttreten der GBV Entgeltsystem 2012 am 1. April 2012 nicht nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 zu vergüten und ihr stehen deshalb für diesen Zeitraum die geltend gemachten Differenzentgeltansprüche nicht zu. Insoweit war die Revision zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob ihr für die nachfolgende Zeit bis zum 30. April 2013 ein solches Entgelt und die geltend gemachten Zahlungsansprüche iHv. 1.883,00 Euro für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 zustehen, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
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I. Die Klage ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Die Klägerin begehrt zwar nach dem Wortlaut die Feststellung, dass sie in eine bestimmte Entgeltgruppe „einzugruppieren“ ist. Das entspricht gerade nicht einer allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN). Der Antrag ist jedoch wegen des erkennbaren Zieles der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten im Sinne eines Eingruppierungsfeststellungsantrags begehrt.
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II. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen, für die Vergütung der Klägerin sei allein die GBV Entgeltsystem 2008 maßgebend. Trotz der Übertragung eines Betreuungsbereichs sei die Tätigkeit der Klägerin zutreffend der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 zugeordnet worden. Diese Stufe sei, wie § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 zeige, für alle neu eingestellten Gewerkschaftssekretärinnen maßgebend. Die nachfolgende GBV Entgeltsystem 2012 finde nach deren § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit keine Anwendung.
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III. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Zeit bis zum Inkrafttreten der GBV Entgeltsystem 2012 lediglich eine Vergütung nach der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 beanspruchen kann. Daher sind der Antrag zu 2. insgesamt und der Antrag zu 3. iHv. 417,00 Euro brutto (Differenzentgelt für den Monat März 2012) unbegründet (unter 1). Entgegen seiner Auffassung ist aber seit dem 1. April 2012 für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die GBV Entgeltsystem 2012 maßgebend. Ob die Klägerin in Anwendung des § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 seither ein Entgelt nach der Stufe 3 der EG 7 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zusteht und deshalb der Antrag zu 3. iHv. 1.039,00 Euro für die Zeit ab dem 1. April 2012 (Differenzentgeltansprüche für die Monate April 2012 und Mai 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung), der Antrag zu 4. sowie der Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) begründet sind, kann der Senat nicht abschließend entscheiden (unter 2).
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1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Klägerin könne als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich erst nach Ablauf von drei Jahren der Ausübung dieser Tätigkeit bei der Beklagten ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 verlangen. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung (zu den Maßstäben etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN).
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a) Nach § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 erfolgt ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 der EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 erst „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“. Zunächst werden „bei der Einstellung“ alle Gewerkschaftssekretärinnen, soweit es sich nicht um solche „in Einarbeitung“ iSd. EG 6.4 GBV Entgeltsystem 2008 handelt, „in die Stufe 1 eingestuft“.
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aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der EG 7.3.2 GBV Entgeltsystem 2008 keine zusätzliche zeitliche Voraussetzung nennt. Das ist entgegen der Auffassung der Klägerin an dieser Stelle auch nicht (nochmals) erforderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus der eigenständigen Stufenzuordnungsregelung in § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008, die ausschließlich von dieser Entgeltgruppe handelt. Dort wird eindeutig geregelt, dass ein „Aufstieg“ in die Stufen 2 oder 3 erst „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ erfolgt. „Bei der Einstellung“ ist zunächst die Stufe 1 der EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 maßgebend. Angesichts dessen ist eine abermalige Nennung der zeitlichen Voraussetzungen in EG 7 Stufe 3 (Nr. 7.3.2) GBV Entgeltsystem 2008 entbehrlich. Soweit in der EG 7.2.7 und 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008 ausdrücklich ein zeitabhängiger Stufenaufstieg geregelt wird, handelt es sich um eine Sonderregelung für die Beschäftigtengruppe der „GewerkschaftssekretäreInnen in Einarbeitung“ der EG 6.4 GBV Entgeltsystem 2008. Nur für diese Beschäftigtengruppe - die von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 auch nicht erfasst wird - ist nach einer erfolgreichen Beendigung der Einarbeitung bei Übernahme eines Betreuungsbereichs ein anderer Stufenaufstieg (EG 7.2.7 und EG 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008) festgelegt. Für die anderen Beschäftigten verbleibt es bei den Bestimmungen nach § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008.
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bb) Das vorstehende Ergebnis wird durch § 7 Nr. 1 und Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2008 bestätigt. Für die EG 3 bis 5 GBV Entgeltsystem 2008 ist ebenfalls ein Aufstieg in die dortige Stufe 2 „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ vorgesehen, während für die EG 8 bis 10 GBV Entgeltsystem 2008 gerade „zeitunabhängige Stufen“, und zwar „Funktionsstufen“ vereinbart sind. Lediglich für diese ist allein die „Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Aufgaben“ maßgebend.
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cc) Aus der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrags ergibt sich kein anderes Ergebnis. Darin werden „Beschäftigungszeiten im Sinne der Allgemeinen Arbeitsbedingungen“ (§ 4 AAB)angerechnet, deren Umfang für einzelne Leistungen nach den AAB von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7: Sonderzuwendungen für Arbeitsjubiläen, § 15 Abs. 2: Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 22 Abs. 2: Kündigungsfristen). Eingruppierungs- oder Einstufungsbestimmungen sind in den AAB nicht enthalten. Zudem nennt der Arbeitsvertrag in § 5 die EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem als maßgebend.
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dd) Die „Gemeinsame Information für alle ver.di-Beschäftigten“ des Gesamtbetriebsrats und von „ver.di personal“ vom 28. März 2012 mit dem darin enthaltenen Hinweis, die „Neufassung enthält einige Klarstellungen im Sinne des ursprünglichen Willens der Vertragsparteien“, die auch die „Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung“ beträfen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein dahingehendes Verständnis von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 hat im Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden(zu diesem Erfordernis sh. nur BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 135, 13).
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b) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf § 2 Nr. 1 GBV Entgeltsystem 2008 stützen. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa BAG 5. Mai 1999 - 4 AZR 360/98 - zu I 1.5.1 der Gründe, BAGE 91, 299). Für die maßgebende Stufe sind wiederum allein die spezielleren Regelungen in den §§ 7, 8 GBV Entgeltsystem 2008 heranzuziehen.
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c) Der weitere Einwand der Revision, Gewerkschaftssekretärinnen in Einarbeitung würden „bei Übertragung eines Betreuungsbereichs schon nach zweieinhalb Jahren in Entgeltgruppe 7.3.3 eingruppiert“, verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Ein Verstoß der Einstufungsregelungen von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG(zu den Maßstäben BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe mwN, BAGE 114, 179) ist nach ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag, um die angeführte Gruppenbildung am Maßstab des § 75 Abs. 1 BetrVG überprüfen zu können. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, welche Tätigkeit Gewerkschaftssekretärinnen in Einarbeitung (EG 6.4 GBV Entgeltsystem 2008) in den achtzehn Monaten dieser Beschäftigung auszuüben haben. Deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob und ggf. wie sich deren auszuübende Tätigkeit von Gewerkschaftssekretärinnen der EG 7.1 GBV Entgeltsystem 2008 unterscheidet. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, welche Entgeltunterschiede in den einzelnen Zeitabschnitten (zunächst ein Entgelt nach der EG 6.4, anschließend nach der EG 7.2.7 und schließlich nach der EG 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008) und insgesamt für die Dauer von drei Jahren im Verhältnis zu einer Gewerkschaftssekretärin der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 bestehen, die nach drei Jahren der Tätigkeit in die Stufe 3 aufrückt.
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2. Die Klage konnte aber für den weiteren Streitzeitraum ab dem 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht abgewiesen werden. Eine Geltung der GBV Entgeltsystem 2012 für die Zeit ab 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 scheidet entgegen seiner Auffassung nicht nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 aus (unter a). Ob die Klägerin für diesen Zeitraum nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012 zu vergüten war, kann der Senat nicht abschließend entscheiden (unter b). Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben und die Sache - auch vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen - an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag zu geben.
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a) Die Klägerin kann ab dem 1. April 2012 eine Vergütung in Anwendung der GBV Entgeltsystem 2012 verlangen. § 11 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 3 GBV Entgeltsystem 2012 steht dem nicht entgegen. Für die Klägerin fehlt es an einer „rechtskräftigen“ Eingruppierung iSd. § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012.
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aa) Die GBV Entgeltsystem 2012 gilt nach deren § 1 für alle Beschäftigten. Nach § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 verbleiben „Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 ver.di-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren“, nur für die Dauer der vereinbarten Einarbeitung „in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe“. Danach nehmen sie am „Stufenaufstieg“ teil.
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bb) Ein Stufenaufstieg in Anwendung von § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012, der abweichend von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2012 vor Ablauf von „drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ möglich ist, wird durch § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GBV Entgeltsystem 2012 vorliegend gleichwohl nicht deshalb ausgeschlossen, weil seitens der Beklagten eine Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin bereits unter Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung.
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(1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 soll durch die GBV Entgeltsystem 2012 jedenfalls der Zeitraum bis einschließlich März 2012 unberührt bleiben.
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(2) Für die nachfolgende Zeit ab dem 1. April 2012 werden nach Satz 2 lediglich „rechtskräftige Um- und Eingruppierungen“ nicht berührt.
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(a) Die zwischen den Parteien streitige Stufenzuordnung wird zwar durch die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012 geregelten „Um- und Eingruppierungen“ erfasst. § 4 GBV Entgeltsystem 2012 - „Eingruppierung in besonderen Fällen“ - zeigt ua. durch die Regelung in Nr. 4, dass nach dem Verständnis der Betriebsparteien auch die Stufenzuordnung Teil der Eingruppierung iSd. GBV Entgeltssystem 2012 ist (so auch für die Eingruppierung iRd. § 99 Abs. 1 BetrVG BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 18 ff.).
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(b) Durch die Verwendung des Begriffs „rechtskräftig“ sind aber nach dem insoweit klaren Wortlaut nur diejenigen „Um- und Eingruppierungen“ erfasst, bei denen eine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliegt, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig ist (§§ 322, 705 ZPO). Satz 2 bezieht sich dabei, wie die systematische Stellung zu Satz 1 des § 11 Abs. 2 GBV Entgeltsystem 2012 deutlich macht, auf Ein- und Umgruppierungen, die unter der Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 erfolgt sind.
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(3) Aus § 11 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 folgt jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit kein anderes Ergebnis. Satz 3 des § 11 Abs. 2 GBV Entgeltsystem 2012 konkretisiert nach seiner systematischen Stellung, welche Folgen sich für die nach dem vorstehenden Satz 2 „unberührt“ bleibenden „rechtskräftigen Ein- und Umgruppierungen“ ergeben. Lediglich diese „Höher-, Rück- oder Abgruppierungen“ werden ausdrücklich ausgenommen. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 selbst enthält keinen weiter gehenden Regelungsgehalt dergestalt, dass alle unter der Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 vorgenommenen Ein- und Umgruppierungen unberührt blieben. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass dann die konkretisierende Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012 nicht nur überflüssig wäre, sondern sogar im Widerspruch zu Satz 3 der Präambel stände. Dass die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung widersprüchliche Regelungen treffen wollten, kann indes nicht angenommen werden (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 25; für Tarifverträge 12. Dezember 2007 - 4 AZR 991/06 - Rn. 18). Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs „Präambel“, davon auszugehen, dass sich diese - wie auch deren Sätze 1 und 2 zeigen - auf die Festlegung allgemeiner Zielsetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung beschränkt, selbst aber keine unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen enthält (ähnlich BAG 14. Dezember 2004 - 9 AZR 673/03 - zu I 2 b der Gründe; sh. auch 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 23).
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b) Ob die Klägerin ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012 abweichend von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2012 vor Ablauf von „drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ verlangen kann, weil sie die in § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Sie war zwar vor Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten „mindestens 36 Monate“ in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 AAB tätig. Davon geht auch die Vereinbarung in § 8 des Arbeitsvertrags aus. Es fehlt aber an den erforderlichen Feststellungen, ob es sich bei den vorangegangenen Beschäftigungen um „vergleichbare Tätigkeiten“ iSd. § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 handelt.
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3. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht auch zu beachten haben, dass die maßgebenden Grundlagen für die beanspruchten Differenzentgelte in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 iHv. insgesamt 1.678,00 Euro brutto sowie für die Sonderzahlung iHv. weiteren 205,00 Euro brutto im Monat Mai 2012 derzeit nicht dargetan sind.
-
Eylert
Rinck
Treber
Th. Hess
Drechsler

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Annotations
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
- 1.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind, - 2.
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR, - 3.
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, - 4.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, - 5.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, - 6.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und - 7.
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
- 1.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind, - 2.
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR, - 3.
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, - 4.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, - 5.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, - 6.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und - 7.
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) (weggefallen)
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- 1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, - 2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: - 3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, - 4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und - 5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.