Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15

bei uns veröffentlicht am24.01.2017
vorgehend
Arbeitsgericht Würzburg, 2 Ca 904/14, 05.11.2015
nachgehend
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 201/17, 19.03.2019

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.11.2015, Az. 2 Ca 904/14, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen. 

2.Die Revision wird zugelassen. 

Tatbestand

Die Parteien streiten über ergänzende Ansprüche der Klägerin aus einer betrieblichen Witwenrente für den Zeitraum von Oktober 2013 mit Juni 2014.

Die Klägerin ist die Witwe von Herrn R…, verstorben am 21.06.2013. Dieser war unter Berücksichtigung mehrerer Betriebsübergänge vom 01.07.1991 bis 21.06.2013 für die Beklagte tätig.

Herr R… hat diverse Altersruhegeldzusagen erhalten, und zwar zunächst eine für die Zeit vom Beschäftigungsbeginn bis Ende 2001 nach den Versorgungsbestimmungen der A… und in der gleichlautenden Fassung der Sch… (im Folgenden: VO A…), sodann eine Zusage auf der Basis einer Betriebsvereinbarung für den Betrieb S… vom 01.02.2002 (im Folgenden: BV 2002) und schließlich eine Altersruhegeldzusage nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung der damaligen Firma Sch… Electric GmbH mit den Werken S… und Ra… vom 22.04.2004 (im Folgenden: GBV 2004).

In der VO A… ist in § 7 hinsichtlich der Höhe des Ruhegeldes Folgendes bestimmt:

㤠7

(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten der A… überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

(3) Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.

(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

(7) Teilzeitbeschäftigte werden der Pensionsgruppe zugeordnet, der sie bei Vollzeitbeschäftigung angehören würden. Die Grund- und Steigerungsbeträge verringern sich jedoch in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten während der Dienstzeit (§ 4) zu der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter gestanden hat.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der VO A… wird auf Blatt 17 bis 32 der Akte Bezug genommen. Die Einkommensbänder sind in einer gesonderten Anlage definiert. Am 01.02.2002 schlossen der für den Betrieb S… bestehende und für den Kläger zuständige Betriebsrat sowie die Sch… Electric GmbH eine Betriebsvereinbarung über neue Versorgungsbestimmungen mit Wirkung zum 01.01.2002 (im Folgenden: BV 2002).

Die BV 2002 enthält u. a. folgende Regelungen:

„§ 7 Höhe des Ruhegeldes

(1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

(2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Das Ruhegeld beträgt 0,2% des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4% für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

(4) Für Teilzeitbeschäftigte wird das Teilzeiteinkommen zunächst aus dem Einkommen umgerechnet, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätten. Es wird der Anteil des ruhegeldberechtigten Einkommen unter- und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Dienstzeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

(5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt.“

㤠9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen

(1) Als ruhegeldberechtigte Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt. „

Die Anlage 1 zur BV 2002 enthält folgende Besitzstandsregelung:

„Besitzstandsregelung

(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A…-Zusagen ermittelt.

(2) „Erreichter Besitzstand“ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1991 bis 2001 aus den A… Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.

(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.

(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.

(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.

(5.2). Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der BV 2002 wird auf Blatt 33 bis 46 der Akte Bezug genommen.

Am 22.04.2004 schlossen die Sch… E. GmbH (neu) und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden: GBV 2004).

Die zum 01.01.2004 in Kraft getretene GBV 2004 lautet auszugsweise wie folgt:

㤠1 Geltungsbereich

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit Sch… Electric stehen, soweit und sobald sie auf das neue Sch…-Electric-Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind.

§ 3 Bausteine der Altersversorgung

(1) Dieses Altersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.

(2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Leistungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Rechtsanspruch.

(3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich Sch… Electric einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen verwendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält darüber jährlich einen Nachweis.

§ 4 Baustein A – Basis Baustein

(1) Sch… Electric wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3% der Bezugsgröße zu dem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.

(2) Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Beiträge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen entspricht dem persönlichen Jahreszielgehalt im jeweils dem Beitragsstichtag vorausgegangenen Kalenderjahr, jedoch ohne Berücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen und Sachbezügen.

(3) Für den Zeitraum des Elternurlaubes bzw. bei den Langzeitkranken während des Krankengeldbezuges gilt die letzte Bezugsgröße (statisch).

§ 5 Baustein B – zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag

(1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3% der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200%) des jeweiligen Bonusplanes im jeweils dem Beitragsstichtag vorangegangenen Kalenderjahr (Auftragseingang und Verhältnis Gemeinkosten/Umsatz zu je ½) und wird im jeweiligen Jahr als Einmalbeitrag eingezahlt. Werden diese Maximalziele (weniger als 200% aber mehr als 100%) nur teilweise erreicht, reduziert sich entsprechend der Beitrag (s. Anhang mit Berechnungsbeispiel).

(2) Ändern sich die Parameter der o.g. Unternehmensziele, wirkt sich das entsprechend auf Baustein B aus.

§ 11 Höhe der Hinterbliebenenleistungen

(1) Stirbt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter, so erhalten der Witwer/die Witwe 60% der zugesagten Altersrente.

Nachtrag I

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von Sch… Electric eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:

„1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben.

1.2. Zur Wahrung der am 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.

1.2.1. Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.

1.2.2. Für die vorzeitige Altersleistung, sowie Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1. entsprechend. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären.

…“

Streitig ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen die Frage, ob der BV 2002 sowie der GBV 2004 jeweils ablösende Wirkung zukommt. Nach Auffassung der Klägerin richtet sich die Höhe der Witwenrente nach der VO A…, weil der BV 2002 und der GBV 2004 wegen nichtgerechtfertigter Eingriffe in schützenswerte Bestände eine ablösende Wirkung nicht zukomme. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die VO A… sei mit Wirkung ab 01.01.2002 durch die BV 2002 und mit Wirkung zum 01.01.2004 die BV 2002 durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden, so dass sich die Witwenrentenansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen zur Besitzstandswahrung nach den ablösenden jüngeren Betriebsvereinbarungen bestimmen.

Hinsichtlich der Höhe des Bruttojahreseinkommens des Ehemanns der Klägerin wird auf die Auflistung auf Blatt 15 der Akte Bezug genommen.

Neben einer Geschäftsführerrente, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zahlt die Beklagte an die Klägerin nach Maßgabe der GBV 2004 auf Basis des Besitzstandes nach VO A… sowie der Versorgungsbausteine 2002 und 2003 nach der BV 2002 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 361,92 €. Auf die Berechnung der Beklagten gemäß Anlage BK1 (Blatt 116 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte die Betriebsrente fehlerhaft errechnet habe. Nach ihrer Meinung richtet sich die Höhe dieser Rente weiterhin nach der VO A…, weil diese insbesondere durch die BV 2002 nicht wirksam abgelöst worden sei. Die monatliche Differenz betrage 265,54 € brutto.

Die Klägerin beantragte daher erstinstanzlich,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.389,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 1.861,37 € seit Rechtshängigkeit und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 531,08 € seit dem 01.07.14 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Witwenrentenanspruch der Klägerin richte sich nach der GBV 2004. Die VO A… sei wirksam durch die BV 2002 und diese wiederum durch die GBV 2004 abgelöst worden. Die Betriebsrentenansprüche der Klägerin würden sich daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen zur Besitzstandswahrung nach den ablösenden jüngeren Betriebsvereinbarungen bestimmen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 05.11.2015 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ergänzende Witwenrentenzahlungen auf Basis der VO A… Die VO A… sei wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden. Die BV 2002 sei wiederum wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden, so dass auch der geltend gemachte hilfsweise Anspruch auf Basis der BV 2002 nicht bestehe. Zu Recht berechne die Beklagte die Witwenrentenansprüche der Klägerin auf Basis der GBV 2004.

Die Klägerin könne ihren Klageanspruch nicht auf die VO A… stützen, weil diese durch die BV 2002 abgelöst worden sei. Die Ablösung sei wirksam, weil die BV 2002 nicht in eine erdiente Anwartschaftsdynamik der VO A… eingreife und weil der tatsächlich vorliegende Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwachsraten aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt sei. Es habe weder zwingender noch triftiger Gründe hierfür bedurft.

Die BV 2002 sei durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden. Die mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV 2004 greife nicht in die zweite Besitzstandsstufe ein. Der Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe sei zumindest unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung bestehender Versorgungszusagen sachlich gerechtfertigt.

Auch für den Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe der BV 2002 durch die GBV 2004 lägen sachlich-proportionale Gründe vor.

Sachlich proportionale Gründe, die Eingriffe in dienstzeitabhängige noch nicht erdiente Zuwachsraten rechtfertigen könnten, seien u. a. bei einer angestrebten Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrerer Betriebe im Unternehmen gegeben, nachdem bei der Beklagten aufgrund diverser Betriebsübergänge und gesellschaftsrechtlicher Übernahmen eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bestanden hätten.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.11.2015 zugestellte Urteil hat diese mit am 23.12.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift vom 18.02.2016 ist beim Landesarbeitsgericht am 18.02.2016 eingegangen, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 19.02.2016 verlängert worden war.

Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung vor, dass die Betriebsrentenzusage der A… und im gleichen Wortlaut von der Sch… Groupe bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Ehemannes erteilt worden sei. Die Zusage datiere vor dem Jahr 1999. Die Betriebsvereinbarung S… vom 01.02.2002 verstoße gegen § 30 c Betriebsrentengesetz i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 Betriebsrentengesetz, da in § 19 dieser Betriebsvereinbarung Folgendes formuliert worden sei:

„Alle ab dem 01.01.2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1% erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.“

Nach der gesetzlichen Regelung sei dies nur zulässig für Zusagen, die nach dem 31.12.1998 erfolgt seien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Datum der Versorgungszusage. Diese unwirksame Regelung führe damit zur Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Damit sei für die Ablösung der A…-Versorgung auf den Ablösezeitpunkt durch die Gesamtbetriebsvereinbarung abzustellen. Für diesen Zeitpunkt habe die Beklagte darzulegen, dass die Neuregelung der Betriebsrente aufgrund Gesamtbetriebsvereinbarung jedenfalls den dynamischen Besitzstand des Ehemannes per April 2004 sichere oder triftige Gründe für die Ablösung der Betriebsvereinbarung vorlägen. Dies sei jedoch bisher durch die Beklagte nicht dargelegt worden. Die Ansprüche des Ehemannes der Klägerin richteten sich jedenfalls bis zur etwaigen Ablösung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 nach der VO A… in der Fassung der Sch… Groupe. Nicht dargelegt habe die Beklagte bezüglich der Ablösung der Betriebsrentenanwartschaft im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung weitere erforderliche Rechtfertigungen. Sowohl die VO A… wie die BV 2002 hätten laufende Betriebsrentenleistungen gewährt. Eine versicherungsmathematische Umrechnung auf Kapitalleistungen fände in diesen Betriebsvereinbarungen nicht statt. Demgegenüber erhalte der Kläger nach der GBV 2004 eine rein kapitalorientierte Altersleistung. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen im Rahmen einer neuen Versorgung auf Kapitalleistung und aus Kapitalleistung abgeleiteter Rentenleistung auf der Basis eines beitragsorientierten Versicherungssystems bedürfe jedoch einer eigenen Rechtfertigung, woran es fehle.

Unzutreffend habe das Erstgericht auch angenommen, dass die Betriebsvereinbarung 2002 nicht in den dynamisierten Besitzstand, den der Ehemann der Klägerin nach der VO A… erreicht habe, eingreife. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft unterstellt, dass die der VO A… zugrunde zu legenden Gehaltsbänder entsprechend den Vorstellungen der Beklagten zu dynamisieren seien. Demgegenüber sei die Klägerin der Auffassung, dass eine Dynamisierung der Gehaltsbänder der Zustimmung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien bedurfte, die im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliege. Die Fortschreibung der Einkommensbänder sei nach der Vereinbarung in der VO A… mitbestimmungspflichtig und bedürfe daher des Einvernehmens der zuständigen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien. Soweit das erstinstanzliche Gericht darauf abstelle, dass eine Fortschreibung der Einkommensbänder nicht erforderlich gewesen sei, weil sich die Betriebspartner in der BV 2002 dahingehend geeinigt hätten, eine Anpassung nach dem Verbrauchsindex vorzusehen, werde übersehen, dass diese Regelung mit der Änderung der Versorgungsordnung im Rahmen der GBV 2004 gegenstandslos geworden sei. Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass wenn die Gehaltsbänder zu dynamisieren gewesen seien, dass dann ebenfalls die Grund- und Steigerungsbeträge nach der VO A… zu dynamisieren seien, um hier eine Vergleichbarkeit herzustellen. Denn nur bei Dynamisierung der Grund- und Steigerungsbeträge bei der Berechnung der Wirkung einer Dynamisierung der Grund- und Steigerungsbeträge sei ein Vergleich möglich zwischen dem was der Ehemann als gesicherten Besitzstand nach der einkommensdynamischen A… VO zu erwarten gehabt hätte und was er nach dem festgestellten statischen Besitzstand nach der A… VO in Höhe von 6.504,66 € zzgl. seiner Versorgungsansprüche nach der BV 2002 zu bekommen habe. Diesen Vergleich habe das Arbeitsgericht nicht vorgenommen. Die Ablösung der VO A… durch die BV 2002 suspendiere gerade nicht das Erfordernis zur Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung, den dynamisierten Besitzstand des Ehemannes der Klägerin nach der VO A… mit dem statischen Besitzstand nach der VO A… zuzüglich der Ansprüche aus der BV 2002 zu vergleichen.

Sofern für die Änderung der Gehaltsbänder ein Einvernehmen mit dem betriebsverfassungsrechtlich zuständigen Gremium erforderlich sei, und dies fehle, sei eine Alternativberechnung vorzunehmen. Die VO A… sei erkennbar einkommensdynamisch. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann der Klägerin nach der VO A… einen statischen Besitzstand von 6.504,66 € für 11 Jahre erworben habe, während seine Rentenanwartschaft aus der Zeit von 2004 bis 2013 lediglich 2.242,44 € betrage. Es liege hiermit eine erhebliche Verschlechterung der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes der Klägerin vor. Um zu überprüfen, ob ein Eingriff in den einkommensdynamischen Besitzstand vorliege, seien mithin sowohl die Gehaltsbänder wie die mit dem jeweiligen Gehaltsband verbundenen Grund- und Steigerungsbeträge zu dynamisieren. Eine derartige Berechnung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Diese Berechnung ergebe, dass hier ein Eingriff in den dynamischen Besitzstand vorliege. Vor einer Berechnung, ob eine Betriebsrentenänderung in die Besitzstände eingreife, sei zunächst zu überprüfen, ob ein triftiger Grund für den Eingriff vorliege, sofern die Betriebsrentenordnung grundsätzlich einkommensdynamisch sei. Fehle es an einem derartigen triftigen Grund, sei eine vorgenommene Abänderung der Betriebsrentenordnung rechtsunwirksam. Einen triftigen Grund für den Wechsel von der VO A… in die BV 2002 habe das erstinstanzliche Gericht nicht festgestellt. Es habe lediglich einen sachlich rationalen Grund festgestellt.

Nach der Berechnung der Beklagten betrage der dynamisierte Betrag 966,40 € Jahresrente, bestünde die Dynamisierungsverpflichtung hinsichtlich des A…-Besitzstandes aus der BV 2002 fort (7.471,06 € dynamisierter Besitzstand nach VPI abzüglich nicht dynamisierter Besitzstand von 6.504,66 € nach Anlage BK3 zum Schriftsatz der Beklagten). In Höhe dieses ansonsten bestehenden Dynamisierungsanspruches fülle die Leistung der Pensionskasse, die Betriebsrente nach der Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Beklagte in der Anlage BK4 mit 2.242,44 € berechne, den ohnehin bestehenden dynamischen Anwartschaftsanspruch des Klägers durch die Pensionskassenleistung auf. Damit behandle die Beklagte den Ehemann der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern ungerechtfertigt ungleich. Während neu eingestellte Arbeitnehmer mithin eine eigenständige, wenn auch niedrigere Betriebsrente nach der Gesamtbetriebsversorgungsordnung durch die Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 01.01.2004 erwerben, befriedigten die Zuwächse, die sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 für die Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes der Klägerin ergäben, zunächst dessen ohnehin bestehende Dynamisierungsansprüche. Der Ehemann der Klägerin erleide mithin einen Schaden insoweit, als die von ihm neu erdiente Betriebsrente nicht dem Aufbau eines eigenständigen Rentenanspruches diene, sondern lediglich in Höhe der genannten 966,40 € eine bereits bestehende andersartige Regelung erfülle. Insoweit werde der Anspruch der Klägerin auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ihres verstorbenen Mannes gestützt.

Soweit das erstinstanzliche Gericht seine Auffassung auch damit rechtfertige, dass aufgrund der oben genannten Besitzstandsdynamisierung nach VPI aufgrund dieses Schutzes ein Eingriff in gesicherte Besitzstände nicht vorliege, vernachlässige das Gericht, dass dieser Besitzstandsschutz durch die GBV 2004 entfallen sei. Denn die Beklagte habe möglicherweise in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bewusst ausnutzend die Verschlechterung der A… VO in zwei kurz aufeinander folgenden Schritten vorgenommen, und zwar zunächst eine mildere Verschlechterung mit der BV 2002 gewählt, um sodann aufgrund geänderter Versorgungssystem eine günstigere Vergleichsprüfung zwischen der BV 2002 und der GBV 2004 zu ermöglichen.

Komme man zu dem Ergebnis, dass die Besitzstandsregelung nach der VO A… i.Vm. der in der BV 2002 enthaltenen Dynamisierungsregelung dieses Besitzstandes nach dem Verbraucherpreisindex dem Vertrauensschutz des Arbeitnehmers genüge, so gelte dies jedoch dann nicht mehr, wenn die vorgesehene Dynamisierung dieses Besitzstandes ersatzlos entfalle. Dies sei mit der GBV 2004 erfolgt. Im Ergebnis habe die Beklagte eine Dynamisierung der Besitzstände nach der VO A… nicht vorgenommen.

Hinsichtlich der Ablösung der BV 2002 in Verbindung mit der Besitzstandsdynamisierung des Besitzstandes aus der VO A… genügten nicht sachlich proportionale Gründe. Denn die BV 2002 enthalte ein besitzstandsdynamisches Element, welches hinsichtlich des Betriebsrentenanspruches im Anwartschaftsstadium dynamisch sei, in dem der erlangte Besitzstand nach dem Verbraucherpreisindex zu dynamisieren sei. In diese Dynamik greife die GBV 2004 ein. Sie bedürfe aus diesem Grunde triftiger Gründe, die nicht dargelegt seien. Außerdem sei der Gesamtbetriebsrat nach § 28 der BV 2002 zur Regelung nicht zuständig. Mit dieser Klausel habe sich der Arbeitgeber gebunden. Gehe man davon aus, dass sich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitgeber grundsätzlich seinen Vertragspartner, sei es Betriebsrat vor Ort, Gesamtbetriebsrat oder gegebenenfalls Konzernbetriebsrat, aussuchen könne, sei hier durch den Arbeitgeber selbst eine Festlegung auf den örtlichen Betriebsrat erfolgt. Daran sei der Arbeitgeber gebunden.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.11.2015, zugestellt am 01.12.2015, ist die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.389,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.861,37 EUR seit Rechtshängigkeit und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 531,08 EUR seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungsklage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zunächst auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Das Urteil sei rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin sei davon auszugehen, dass die Ermittlung der Dynamik und des dynamischen Besitzstandes nicht ausschließlich von der Gehaltsentwicklung der zukünftigen Jahre des Ehemannes abhängen könne. Die VO A… stelle für die Höhe des Ruhegelds gemäß § 7 der Versorgungsordnung auf die Pensionsgruppe ab, der der Mitarbeiter in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten der A… überwiegend angehört habe. Allerdings sei hierbei nicht ausschließlich die Gehaltsentwicklung zu berücksichtigen. Vielmehr sehe die VO A… unter § 7 Abs. 4 vor, dass die Einkommensbänder jährlich fortgeschrieben werden würden. Im Ergebnis sehe die Systematik der VO A… vor, dass nur dann eine Dynamik aus dem Gehaltsanspruch entstehe, wenn das Gehalt stärker ansteige als die Fortschreibung der Einkommensbänder. Nur in diesem Falle komme es dann auch zu einem Wechsel der Pensionsgruppe.

Eine Anpassung der Einkommensbänder habe nach der Ablösung durch die BV 2002 nicht mehr stattgefunden und sei auch nicht notwendig gewesen, da die VO A… durch die BV 2002 abgelöst worden sei und die Betriebsparteien eine neue Anpassungsregelung in der BV 2002 Anlage 1 vereinbart hätten. Diese Anpassungsregelung erfasse sowohl die außerordentliche Dynamik, die sich aus einem Gehaltssprung ergeben könne, als auch eine mögliche Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge nach der VO A… Die von der Berufungsklägerin zitierte Entscheidung des Hessischen LAG betreffe eine andere Mitarbeitergruppe, die im Zeitpunkt der Ablösung 2002 nicht mehr bei der Beklagten tätig gewesen sei, und gerade nicht den Kläger. Die Entscheidung beziehe sich auf die Mitarbeitergruppe, die bereits 1998 auf die Sch… E. GmbH übergegangen sei. Bei der Sch… E. GmbH sei im Jahr 1998 die Vertriebsabteilung für den Konzern zentralisiert worden, demzufolge seien auch Mitarbeiter aus der Sch… Automation – der Beklagten – im Jahr 1998 auf die Sch… E. GmbH übergegangen. Diese Mitarbeiter hätten die VO A… behalten. Dort sei sie nicht durch die BV 2002 abgelöst worden, da diese Ablösung in einer anderen Gesellschaft – nämlich der Sch… A. GmbH – stattgefunden habe. Es handele sich damit um eine ganz andere Personengruppe.

Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin seien auch nicht die Gehaltsbänder und die mit den Gehaltsbändern verbundenen Grund- und Steigerungsbeträge zu dynamisieren. Die VO A… sehe in § 20 eine Prüfung der Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge nach Ablauf von jeweils drei Jahren vor. Entschieden würde über die Anpassung jedoch nach billigem Ermessen. Aufgrund der bereits erstinstanzlich dargestellten schlechten wirtschaftlichen Lage konnte im Zeitpunkt der Ablösung 2002 von einer entsprechenden Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge jedoch nicht mehr ausgegangen werden. Die letzte Anpassungsprüfung erfolgte im Jahr 1999 und führte im Ergebnis zu keiner Anpassung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage. Unabhängig davon sei die Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge durch die Regelung der Anlage 1 in der BV 2002 abgelöst worden, wonach der Besitzstand gemäß VPI angepasst werde. Damit sei letztlich auch die Dynamik aus der VO A… ersetzt worden. Die Berufungsklägerin vermische in ihrem Vortrag auch, dass die Ablösung in 2002 und 2004 getrennt zu betrachten seien. Für die Frage, ob die VO A… wirksam abgelöst worden sei, könne jedoch nur auf die Ablösung 2002 abgestellt werden, da die Folgeablösung in 2004 hierfür unerheblich sei. Dabei sei es letztendlich entscheidend, ob in beiden Ablösungsfällen Gründe für den jeweiligen Eingriff in die Besitzstände vorgelegen hätten. Die BV 2002 sei auch nicht unwirksam. Alleine, dass eventuell § 19 dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sei, führe noch nicht zur Gesamtunwirksamkeit.

Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin stelle die GBV 2004 nicht auf eine Kapitalleistung ab. Vielmehr würden Beträge in eine Pensionskasse eingezahlt, die Leistung richte sich sodann noch dem Pensionskassentarif, der einen Rententarif darstelle. Zugesagt sei gemäß § 8 Abs. 1 der GBV 2004 und gemäß § 9 Abs. 3 der GBV 2004 eine Altersrente. Der Mitarbeiter habe die Möglichkeit, ein Alterskapital zu wählen. Da die ursprünglich zugesagte Leistung eine Altersrente sei, gingen die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Umstellung von Rentenauf Kapitalleistungen ins Leere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin kein ergänzender Anspruch aus einer Betriebsrente für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.

Es kann insoweit vollumfänglich auf die sehr sorgfältigen und umfangreichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Ersturteils verwiesen werden und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst, wie dies ähnlich das Landesarbeitsgericht Nürnberg bereits in einem vergleichbaren Verfahren mit den gleichen Prozessbevollmächtigten getan hat (Az.: 5 Sa 434/15).

Nach Auffassung auch der erkennenden Kammer sind die jeweiligen Ablösungen der Versorgungsbestimmungen im Kalenderjahr 2002 sowie 2004 bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit jeweils getrennt zu betrachten.

Ausgehend von den zutreffenden Berechnungen der beklagten Partei betrug der Besitzstand aus der VO A… im Zeitpunkt der Ablösung 2002 bei einer statischen Betrachtung 6.504,66 € und bei einer in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Dynamisierung nach VPI 7.471,06 € pro Jahr. Für die von der Klägerin begehrte Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Zu vergleichen ist zunächst der dynamische Besitzstand aus der VO A… mit der ab 01.02.2002 geltenden Versorgungsleistung, die sich zusammensetzt aus statischem Besitzstand der VO A… und der nunmehr hinzutretenden BV 2002. Diese Versorgungsleistung beträgt 9.480,77 € pro Jahr (vgl. Anlage BK4). Der dynamische Besitzstand aus der VO A… liegt demzufolge unter den Gesamtansprüchen, die sich aus der nunmehr geänderten Versorgungsordnung ergeben.

Bei dem anzustellenden Vergleich zwischen der VO A… und der ab dem 01.02.2002 geltenden Versorgungsregelung kann bei der Betrachtung dahingestellt bleiben, inwieweit die Regelung des § 19 in der BV 2002 gegen § 30 c i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verstößt. Die Unwirksamkeit dieser Regelung führt nicht insgesamt zu einer Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. § 19 stellt lediglich eine Regelung zur Anpassung dar und ist nur eine von vielen Regelungen in der Betriebsvereinbarung. Der wesentliche Inhalt der Betriebsvereinbarung ist die Definition der Höhe, der Leistungsarten und Leistungsvoraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs. Die BV 2002 wäre auch im Übrigen wirksam, wenn die Anpassungsregelung in § 19 unwirksam wäre. An deren Stelle würde dann die gesetzlich vorgesehene Anpassungsregel treten. In diesem Fall würde sich jedoch auch ergeben, dass der statische Besitzstand des Ehemannes der Klägerin zum Stichtag 31.12.2001 und der sich aus der BV 2002 ergebenden Versorgungsleistung höher wäre als der dynamisierte Besitzstand des Ehemannes der Klägerin aus der VO A…

Bezüglich der Problematik der Fortschreibung der Gehalts- und Einkommensbänder wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts hingewiesen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung.

Der Eingriff war insgesamt auch verhältnismäßig. Die Ablösung der VO A… führte zu einer Reduzierung der Versorgungslasten und zu einer besseren Planbarkeit der Kosten. Der Eingriff war eingebettet in ein Gesamtkonzept. Bei der Verteilung der Sanierungslasten haben die Betriebspartner einen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser unverhältnismäßig angewendet worden wäre.

Es wird daher sowohl die Auffassung des Erstgerichts als auch die Auffassung der Beklagten geteilt, dass im Ergebnis die Leistungen aus der BV 2002 und dem statischen Besitzstand aus der VO A… über dem dynamischen Besitzstand der VO A… liegen und daher mit der BV 2002 nicht in die zweite Besitzstandsstufe des Ehemannes eingegriffen worden ist.

Das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die GBV 2004 nicht in die zweite Besitzstandstufe der BV 2002 eingegriffen hat. Bei der BV 2002 handelt es sich um ein so genanntes „Bausteinsystem“, bei dem gemäß § 7 Abs. 1 der BV 2002 die Jahresbausteine festgelegt werden, die sodann aufaddiert werden. Die Systematik der Versorgungszusage sieht keine Dynamisierung der bereits erdienten Bausteine vor. Die in der Besitzstandsregelung des Nachtrages 1 der GBV 2004 vorgenommene Festschreibung des Besitzstandes der BV 2002 auf den Stand 31.12.2003 hat nicht zu einem Eingriff in eine von der weiteren Dienstzeit unabhängige, gehaltsabhängige erdiente Dynamik geführt. Das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in der BV 2002 und der dort vorgesehenen Systematik keine Dynamisierung bereits erdienter endgehaltsabhängiger Anwartschaften enthalten ist.

Zutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, dass es für die Frage der Tiefe des Eingriffs nicht darauf ankommt, dass zunächst die VO A… und dann die BV 2002 abgelöst wurden. Maßstab für den Eingriff ist die jeweils abgelöste Versorgungszusage und nicht eine vorhergehende. Grenze mag hier treuwidriges Verhalten der Beklagten sein. Ein solches ist jedoch im streitgegenständlichen Fall nicht ersichtlich oder vorgetragen.

Die Entscheidung des Erstgerichts erweist sich damit als richtig. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

In Bezug auf die in diesem Verfahren mehrfach vorliegende Ablösung und der zu erfolgenden Gesamtbetrachtung der einzelnen Rentenansprüche der Klägerin wird dem vorliegenden Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten


(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen. (2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwa

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 9 Pflichten der Unternehmer


(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte1.vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 Sa 518/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2018 - 5 Sa 434/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2015, Az. 11 Ca 3498/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(3) (weggefallen)

(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten

1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
1.
bis 5 Tonnen,
2.
mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
3.
mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
4.
mehr als 1 000 Tonnen,
3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.

(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2015, Az. 11 Ca 3498/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu zahlen.

2

Die Beklagte stellt Schuhe her. Sie ist nicht tarifgebunden. Im April 2014 beschäftigte sie insgesamt 270 eigene Arbeitnehmer, darunter 110 Männer und 160 Frauen. Ein Betriebsrat besteht seit Herbst 2014. Die 1965 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Fußbett Schuhproduktion GmbH, seit 16.02.1999 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte zahlte bis 31.12.2012 an die in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Ab 01.01.2013 zahlte sie weiblichen und männlichen Produktionskräften einen Stundenlohn von € 9,86 brutto. Im Januar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin und anderen Frauen in einem Schreiben - auszugsweise - folgendes mit:

3

"Liebe Frau [...],
wie Sie wissen, wurden in unserem Unternehmen Frauen bislang geringer entlohnt als Männer. Diese Unterscheidung ist nach unserer Auffassung nicht mehr zeitgemäß. Daher schaffen wir sie ab. Wir möchten den kürzlich erfolgten Gesellschafterwechsel zum Anlass nehmen, künftig möglichst rasch klare und nachvollziehbare Gehaltsstrukturen zu schaffen. Der Grundlohn in unserem Unternehmen beträgt ab dem 1. Januar 2013 9,86 Euro brutto.
Hiermit heben wir Ihren Lohn ab dem Januargehalt auf 9,86 Euro brutto an. ..."

4

In zahlreichen Prozessen, die seit dem Jahr 2013 vor dem Arbeitsgericht Koblenz und dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anhängig sind und waren, haben weibliche Produktionskräfte die Differenzbeträge zum Arbeitsentgelt männlicher Produktionskräfte für die Zeit bis zum 31.12.2012 eingeklagt. In zahlreichen Prozessen wurde den Klägerinnen neben der Entgeltdifferenz innerhalb noch unverjährter Zeit eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. € 6.000,00 zugesprochen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13 und vom 21.07.2016 - 5 Sa 412/15).

5

Am 10.04.2014 stellte die Beklagte der Belegschaft in einer Mitarbeiterveranstaltung ein neues Vergütungssystem mit fünf Entgeltgruppen (EG) für Produktionsmitarbeiter vor. Die EG gliedern sich - stark vereinfacht dargestellt - wie folgt:

6

EG    

Bezeichnung

01    

Beschicken von Maschinen
unter Aufsicht

02    

Beschicken von Maschinen
oder kompliziertere Einzeltätigkeit

03    

qualifiziertes Beschicken
von Maschinen oder Qualitätssicherung

04    

Betreuung von Maschinen,
Anlagen oder Instandhalter

05    

Leitung von Teams

7

Der von der Beklagten angebotene neue Grundlohn beträgt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für Vollzeitkräfte (brutto):

8

EG    

Grundlohn/Monat

02    

€ 1.851,10

03    

€ 1.903,00

9

Am 10.04.2014 bot die Beklagte den Produktionsmitarbeitern neue Arbeitsverträge an. Der Klägerin bot sie einen Arbeitsvertrag als "Produktionsmitarbeiter" mit einer Entlohnung nach EG 02 an. Die Vertragsangebote verteilten sich auf die weiblichen und männlichen Produktionskräfte wie folgt:

10

EG    

von 160 Frauen

von 110 Männern

02 oder niedriger

117

16

03 oder höher

43

94

11

Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin lehnte das Angebot mit Schreiben vom 10.06.2014, das der Beklagten am selben Tag zuging, ab. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe nach seinem Kenntnisstand nahezu allen Männern, die sie als "Produktionsmitarbeiter" beschäftige, ein Vertragsangebot mit einer Entlohnung nach EG 03 unterbreitet, während sie dem ganz überwiegenden Teil der Frauen, die sie ebenfalls als "Produktionsmitarbeiter" beschäftige, einen Vertrag mit einer geringeren Entlohnung nach EG 02 angeboten habe. Hierin liege offensichtlich erneut eine geschlechtsspezifische Benachteiligung. Er forderte die Beklagte auf, der Klägerin ebenfalls ein Vertragsangebot mit einer Entlohnung nach EG 03 zu unterbreiten. Nach Eingang eines entsprechenden Angebots werde die Klägerin über dessen Annahme entscheiden. Außerdem machte er Ansprüche auf "gleiche zukünftige Vergütung etc." geltend und verlangte verschiedene Auskünfte. Schließlich forderte er die Beklagte auf, an die Klägerin einen immateriellen Schadensersatz iHv. mindestens drei Bruttomonatslöhnen zu zahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 03.07.2014 lehnte die Beklagte das Begehren mit der Begründung ab, alle Eingruppierungen seien ausschließlich tätigkeitsbezogen erfolgt, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen sei. Mit ihrer am 10.09.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin (nur) ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gerichtlich weiter.

12

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.08.2015 Bezug genommen.

13

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen lohnbezogener Geschlechtsdiskriminierung bei Änderung des Arbeitsvertrages einen angemessenen immateriellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch € 6.000,00 nicht unterschreiten sollte.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.08.2015 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG sei unbegründet, denn die Beklagte habe die Klägerin bei Unterbreitung des Vertragsangebots mit einer Entlohnung nach EG 02 nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Zwar könne bereits die Versagung einer Verdienstchance - hier einer Entlohnung nach EG 03 - eine Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG darstellen. Die Klägerin befinde sich jedoch nicht in einer "vergleichbaren Situation" mit den in EG 03 eingestuften Produktionsmitarbeitern. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht dargetan, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit mit der Tätigkeit einer männlichen Produktionskraft, die von der Beklagten nach EG 03 entlohnt werde, vergleichbar sei. Aus dem Umstand, dass die Beklagte vor Einführung des neuen Vergütungssystems im April 2014 in der Zeit ab 01.01.2013 an weibliche und männliche Produktionskräfte einen einheitlichen Stundenlohn gezahlt habe, könne die Klägerin nichts für sich herleiten, denn es stehe dem Arbeitgeber frei, auch qualitativ unterschiedliche Arbeitsleistungen gleich zu vergüten. Der Ansatz, dass aus einer gleichen Vergütung auch die Vergleichbarkeit der Tätigkeit folgen müsse, greife zu kurz. Auch aus den vorangegangen Diskriminierungsprozessen könne die Klägerin keine Benachteiligung bei der Unterbreitung des Vertragsangebots im April 2014 herleiten. In diesen Prozessen habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass zwischen den Tätigkeiten der einzelnen Produktionsmitarbeiter inhaltliche Unterschiede bestanden hätten. Dies sei im vorliegenden Rechtsstreit anders. Die Beklagte habe vorgetragen, dass sie auf der Grundlage ihrer "Kriterien für die Zuordnung - Entgeltgruppen" (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26.01.2015) zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Produktionsmitarbeiter jedenfalls in Teilen unterschiedliche Tätigkeiten ausübten. Dem sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vortrag, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien "selbstverständlich" qualitativ gleichwertig mit denen eines in EG 03 eingestuften Produktionsmitarbeiters, genüge nicht, um ihrer Darlegungslast gerecht zu werden. Auch die Erwägungen der Klägerin zur statistischen Geschlechterverteilung seien nicht geeignet, um die erforderliche "vergleichbare Situation" darzulegen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 12.08.2015 Bezug genommen.

18

Gegen das ihr am 03.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.09.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.11.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.11.2015 begründet.

19

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sie aufgrund ihres Geschlechts bei der Unterbreitung des Vertragsangebots mit einer Entlohnung nach EG 02 im April 2014 benachteiligt. Die Diskriminierung werde bereits dadurch deutlich, dass die Beklagte 117 von 160 weiblichen Produktionskräften keinen Arbeitsvertrag mit einer Entlohnung nach EG 03 angeboten habe, während sie 94 von 110 Männern ein derartiges Angebot unterbreitet habe, ohne die Auswahlkriterien darzulegen. Die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten seien im Zeitpunkt der Angebote unterschiedlicher Verträge bei männlichen und weiblichen "Produktionsmitarbeitern" gleich gewesen. Die "Produktionsmitarbeiter" seien von der Beklagten seit dem 01.01.2013 gleich vergütet und mit vertraglich gleich geschuldeten Arbeitsleistungen beschäftigt worden. Alle von der Beklagten in die späteren Entgeltgruppen 02 oder 03 eingestuften Arbeitnehmer seien "Produktionsmitarbeiter", die arbeitsvertraglich allesamt verpflichtet gewesen seien, alle Produktionsarbeiten zu erledigen, wenn sie von der Beklagten in Ausübung des Direktionsrechts hierzu aufgefordert worden wären. Sie schulde der Beklagten vor und nach dem 10.04.2014 keine andere Arbeitsleistung als ein männlicher Mitarbeiter, dem die Beklagte ein Angebot mit einer Entlohnung nach EG 03 unterbreitet habe. Die von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten "Kriterien für die Zuordnung - Entgeltgruppen" (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26.01.2015) seien als Unterscheidungskriterien nicht Gegenstand des Vertragsangebots gewesen. Die Beklagte habe dem Angebot auch keine nähere Definition des Umfangs des Direktionsrechts oder eine Tätigkeitsbeschreibung beigefügt. Da ihr die Kriterien für eine Zuordnung von Tätigkeiten zu EG 02 oder EG 03 im Zeitpunkt des Vertragsangebots nicht bekannt gewesen seien, könnten diese die unterschiedliche Behandlung weiblicher und männlicher Produktionskräfte auch nicht rechtfertigen. Die Beklagte habe ihr Vergütungssystem in erster Instanz nicht ansatzweise dargelegt. Die vorgelegte Anlage 1, die ohne Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeit lediglich abstrakte und nicht nachvollziehbare Unterscheidungskriterien enthalte, stelle kein sachlich begründetes Vergütungssystem dar. Die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast auch zweitinstanzlich nicht nachgekommen.

20

Im Übrigen liege eine Diskriminierung bereits deshalb vor, weil ihre Tätigkeit iSd. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (RL 2006/54/EG, juris: EGRL 54/2006) als "gleichwertig anerkannt" worden sei. Weil Art. 4 Abs. 1 RL 2006/54/EG gerade auch bei einer Arbeit, die als "gleichwertig anerkannt" werde, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbiete, komme es letztlich nicht mehr darauf an, ob das "Einstreichen von Leder" aus Sicht der Beklagten eine geringwertigere Tätigkeit sei. In sämtlichen bisher entschiedenen Prozessen habe die Beklagte die Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit anerkannt bzw. unstreitig gestellt. In keinem der zahlreichen Prozesse habe die Beklagte die Höherwertigkeit der Produktionsarbeiten behauptet, die nicht das "Einstreichen von Leder" zum Gegenstand hätten. Damit sei eine Anerkennung der Gleichwertigkeit in den gerichtlichen Verfahren erfolgt. Außerdem sei die Gleichwertigkeit durch eine einheitliche Entlohnung sämtlicher Produktionsarbeiten mit einem Stundenlohn von € 9,86 ab dem 01.01.2013 von der Beklagten anerkannt worden. Die Beklagte habe die Gleichwertigkeit sämtlicher Tätigkeiten nochmals durch ihr Schreiben an die Mitarbeiterinnen vom Januar 2013 ausdrücklich anerkannt. Schlussendlich sei die Gleichwertigkeit auch durch die Arbeitsgerichtsverfahren anerkennt worden. Die Beklagte sei in einer Vielzahl von Verfahren zur Nachzahlung der Differenzlöhne für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2012 rechtskräftig verurteilt worden. Art. 4 Abs. 1 RL 2006/54/EG und Art. 157 Abs. 1 AEUV stellten unmittelbare Anspruchsgrundlagen dar; die Richtlinie entfalte Drittwirkung. § 7 AGG iVm. § 15 AGG sei richtlinienkonform auszulegen und zu ergänzen, soweit das AGG keine ausdrückliche Regelung zum Verbot der Diskriminierung bei "anerkannt gleichwertigen Arbeiten" beinhalte. Da es sich bei ihrer Tätigkeit um eine "anerkannt gleichwertige Tätigkeit" handele, sei sie durch das Vertragsangebot nach EG 02 erneut wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden. Dementsprechend habe das Bundesarbeitsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einer Arbeitskollegin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2017 (5 Sa 454/15) mit Beschluss vom 15.08.2017 (8 AZN 471/17) klargestellt, dass die vorstehenden Rechtsfragen im Ergebnis allesamt entscheidungserheblich seien und die Befassung mit ihnen "dazu führen würde, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten". Das Bundesarbeitsgericht habe die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Tätigkeit ausdrücklich als in jedem einzelnen Punkt unmittelbar entscheidungserheblich angesehen. Deshalb sei im Streitfall die Revision zuzulassen, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen werde.

21

Sie werde von der Beklagten bereits durch die Ausübung des Direktionsrechts diskriminiert. Die Beklagte habe ihr lediglich einen Arbeitsvertrag mit einer Vergütung nach EG 02 angeboten, obwohl sie von ihr unter Ausübung des Direktionsrechts auch mit einer angeblich höherwertigen Tätigkeit nach EG 03 beschäftigt werden könnte. Die Ausübung des Direktionsrechts sei geschlechtsbezogen erfolgt. Sie sei durchaus in der Lage, Arbeiten der Entgeltgruppe 03 zu erledigen. Die schriftsätzlichen Darstellungen der Beklagten von den verschiedenen Tätigkeiten in der Produktion seien in weiten Teilen unzutreffend und vermittelten ein falsches Bild. Die Behauptung der Beklagten, sie beschäftige die Frauen, denen sie Verträge mit einer Entlohnung nach EG 02 angeboten habe, ausschließlich mit dem "Einstreichen von Leder", sei falsch. Vielmehr beschäftige sie weibliche Produktionskräfte auch mit Arbeiten an der Maschine oder am Packtisch bzw. in der Endkontrolle. Bei sämtlichen Arbeiten handele es sich um einfachste händische Tätigkeiten. Eine Vorbildung sei (unstreitig) nicht erforderlich. Neu eingestellte Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer könnten innerhalb weniger Tage an sämtlichen Arbeitsplätzen - auch denen der EG 03 - eingearbeitet werden. Die Tätigkeiten seien "durchaus gleichwertig" und daher auch gleich zu vergüten, wie dies die Beklagte ab 2013 auch bei allen Produktionskräften getan habe. Keine der Tätigkeiten führe nach dem Tarifvertrag der Schuhindustrie zu einer höheren Eingruppierung. Dadurch, dass die Bestandteile der Schuhe komplett vorgefertigt seien, beschränke sich die Produktion bei der Beklagten auf einfachste Handgriffe. Komplexere Arbeiten seien nicht zu erledigen. Auch deshalb sei das von der Beklagten zielgenau zugeschnittene Vergütungsystem "völlig künstlich".

22

Es sei nicht richtig, dass ihre "niveauprägende Kerntätigkeit" das "Einstreichen von Leder" sei. Sie habe auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrags während ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten sämtliche in der Produktion anfallenden Arbeiten ausgeübt. Sie habe - teils über Wochen, teils über Monate und teils über viele Jahre - diverse Arbeiten an der Maschine, in der Endkontrolle und am Packtisch erledigt. Die Beklagte könne deshalb nicht auf die Tätigkeit abstellen, die sie am Stichtag 07.04.2014 ausgeübt habe. So habe sie in der Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2014 insbesondere auch Fußbetten auf die Leisten gelegt und Leder an der Maschine aufgelegt. Letztere Arbeiten habe sie vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2014 erledigt. Am Packtisch sei sie in der Zeit vom 01.03.2009 bis 31.12.2014 eingesetzt worden. Sie habe selbst neue Mitarbeiter angelernt; dies insbesondere im Jahr 2013. Das "Einstreichen von Leder" sei im Übrigen eine Tätigkeit, bei der man sich ganz besonders konzentrieren müsse, weil es auf höchste Genauigkeit ankomme. Werde der Kleber nur geringfügig falsch aufgetragen, sei das Leder nicht weiter verwendbar. Die Arbeit sei deshalb besonders anstrengend.

23

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.08.2015, Az. 11 Ca 3498/14, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen lohnbezogener Geschlechtsdiskriminierung bei Änderung des Arbeitsvertrages einen angemessenen immateriellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch € 6.000,00 nicht unterschreiten sollte.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Klägerin bei Unterbreitung des Vertragsangebots im April 2014 nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Die Klägerin arbeite in der Produktion und verrichte dort Tätigkeiten, die nach EG 02 zu bewerten seien. Eine Vergleichbarkeit mit männlichen Produktionskräften, die eine Tätigkeit nach EG 03 ausübten, liege also nicht vor. Nachdem es in der Vergangenheit wegen des Geschlechts zu Benachteiligungen von Frauen bei der Entlohnung gekommen sei, habe ihre neue Geschäftsführung diesen Zustand ab 01.01.2013 abgestellt, indem sie allen Produktionsmitarbeitern in einem ersten Schritt sofort einen vergleichbaren Stundensatz gezahlt habe. Sie habe in einem zweiten Schritt in den Jahren 2013/2014 sämtliche in der Produktion anfallenden Tätigkeiten mit fachkundiger Unterstützung einer externen Unternehmensberatung erfasst, analysiert und bewertet und sodann ein unternehmensspezifisches Vergütungssystem entwickelt, dass aus fünf Entgeltgruppen bestehe. Für jede Entgeltgruppe seien Kerntätigkeiten analysiert und pro Entgeltgruppe geprüft worden, ob und wenn ja, wie selbstständig und mit welchen Unterweisungen die Mitarbeiter die Tätigkeiten in der jeweiligen Entgeltgruppe ausübten. Anschließend sei die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter zu den jeweiligen Entgeltgruppen aufgrund der prägenden Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt. Bei mehreren regelmäßigen Haupttätigkeiten (bspw. bei Springern) sei die Zuordnung über die höher eingruppierte Rolle erfolgt. Sie habe im April 2014 am Betriebsstandort St. 194 Personen (sämtlichen aktiven Lohnempfängern, die zu dem Zeitpunkt tatsächlich am Standort beschäftigt gewesen seien) neue Verträge angeboten. Konkret habe sie folgende Angebote unterbreitet:

28

EG    

von 130 Frauen

von 64 Männern

01    

8

3

02    

85

7

03    

27

49

04    

8

4

05    

2

1

29

Die Angebote seien streng nach den ausgeübten Tätigkeiten erfolgt. Die Tatsache, dass sie mehr Frauen, die ohnehin zwei Drittel der Belegschaft stellten, als Männern Angebote nach EG 02 unterbreitet habe, liege daran, dass sie Tätigkeiten, die der EG 02 zugeordnet seien, ausübten. Die Klägerin streiche Lederteile mit einem Klebstoff ein. Diese kompliziertere Einzeltätigkeit sei der EG 02 zugeordnet. Um eine Entlohnung nach EG 03 zu erzielen, müsste die Klägerin regelmäßig weitere, höher qualifizierte Aufgaben übernehmen, bspw. das Schleifen oder Sohlen setzen oder die Tätigkeit am Packtisch, incl. SAP-Buchungen, oder das Zwicken bei Clogs oder geschlossenen Schuhen. Nichts davon habe die Klägerin getan oder mache sie derzeit.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

32

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen. Die Klägerin ist nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden, weil ihr die Beklagte im April 2014 ein Vertragsangebot mit einer Entlohnung nach EG 02 unterbreitet hat. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles befand sich die Klägerin nicht in einer vergleichbaren Situation mit männlichen Produktionskräften, denen die Beklagte ein Angebot mit einer höheren Entlohnung nach EG 03 angetragen hat.

33

1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Klägerin ist Beschäftigte (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG) und die Beklagte Arbeitgeber (§ 6 Abs. 2 AGG). Ebenso ist der sachliche Anwendungsbereich des AGG gegeben. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unterliegen die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt der Diskriminierungskontrolle des AGG. Die Klägerin hat den Entschädigungsanspruch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG). Hierüber streiten die Parteien auch nicht.

34

2. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG sind nicht gegeben. Im Streitfall liegt im April 2014 keine geschlechtsspezifische Diskriminierung der Klägerin vor.

35

a) Nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus und ist verschuldensunabhängig. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Geschlechts.

36

§ 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Geschlechts, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

37

Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG 28.09.2017 - 8 AZR 492/16 - Rn. 19; BAG 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 27 mwN).

38

§ 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. BAG 28.09.2017 - 8 AZR 492/16 - Rn. 20-22 mwN; BAG 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 28 mwN).

39

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin im April 2014 bei Unterbreitung eines Vertragsangebots mit einer Entlohnung nach EG 02 von der Beklagten nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Die Berufungskammer hält auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen vom 23.03.2017 (ua. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 454/15, nachgehend ua. BAG 8 AZN 471/17) vorgetragenen Gesichtspunkte an ihrer darin geäußerten Auffassung fest. Der vorliegende Fall gibt - entgegen der von der Berufung aufgeworfenen Bedenken - auch in verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Hinsicht, keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

40

aa) Mit der Unterbreitung eines Vertragsangebots nach EG 02 hat die Klägerin eine weniger günstige Behandlung als die Produktionsmitarbeiter erfahren, denen die Beklagte einen Vertrag mit einer Entlohnung nach EG 03 angeboten hat. In Betracht kommt eine unmittelbare oder auch mittelbare Benachteiligung der Klägerin iSd. § 3 AGG, wenn diese Behandlung wegen ihres Geschlechts erfolgt sein sollte. Die Benachteiligung läge dann in der Versagung einer Chance auf eine um € 51,90 (monatlich brutto) höhere Entlohnung nach EG 03. Als Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG gilt auch die Versagung einer Chance (vgl. BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 22; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 29 mwN). Eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wäre dann anzunehmen, wenn ein wesentlich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer die durch das neu eingeführte Vergütungssystem aufgestellten Voraussetzungen erfüllen können (vgl. BAG 18.09.2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 38 mwN).

41

bb) Wie bereits in den Parallelprozessen ausgeführt (ua. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 - Rn. 38 ff) hat die Klägerin iSd. § 22 AGG hinreichende Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.

42

Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 440/13, 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt. Auch die Anwesenheitsprämie (5% des Bruttolohns), das Weihnachtsgeld (40% des Bruttolohns) und das Urlaubsgeld (46,5% des Bruttolohns) ist für Frauen bis 31.12.2012 - was ebenfalls unstreitig war - auf der Grundlage des niedrigeren Stundenlohns berechnet worden. Die Beklagte hat die regelhafte Benachteiligung von Frauen wegen des Geschlechts bei der Entlohnung in der Vergangenheit erst ab 01.01.2013 abgestellt, und den Stundenlohn für Frauen auf € 9,86 brutto angehoben. In ihrem Schreiben, das sie im Januar 2013 an die Klägerin und andere Frauen gerichtet hat, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeräumt, dass sie Frauen bislang geringer entlohnt habe als Männer. Sie teilte mit, dass sie diesen Zustand abschaffen wolle, weil er nach ihrer Auffassung "nicht mehr zeitgemäß" sei.

43

Bei dieser Vorgeschichte besteht die Vermutung der erneuten Benachteiligung der Frauen, wenn die Beklagte bereits 15 Monate nach Einführung eines einheitlichen Stundenlohns für Frauen und Männer ab April 2014 ein neues, mangels Tarifbindung einseitig festgelegtes, Vergütungssystem anwenden will, das erneut zu einer ungleichen Bezahlung von Produktionskräften führt. Der Umstand, dass die Beklagte Produktionstätigkeiten, die sie ab 01.01.2013 einheitlich mit einem Stundenlohn von € 9,86 vergütet hat, ab 01.04.2014 in Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit nach EG 02 und EG 03 aufgespalten hat, legt die Vermutung nahe, dass diese Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern nicht gerechtfertigt sein könnte. Diese Vermutung wird dadurch verstärkt, dass die Beklagte - was sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 in den Parallelprozessen (zB 5 Sa 454/15) auf Befragen zu Protokoll erklärt hat - im April 2014 117 von 160 Frauen ein Vertragsangebot nach EG 02 unterbreitet hat, jedoch nur 16 von 110 Männern einen Vertrag nach EG 02 oder niedriger (einem Mann EG 01), während sie 94 von 110 Männern eine Entlohnung nach EG 03 oder höher, aber nur 43 vom 160 Frauen einen Vertrag nach EG 03 oder höher angeboten hat.

44

Aus diesen statistischen Daten, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.11.2017 relativiert hat, ergibt sich, dass ein wesentlich größerer Prozentsatz der männlichen als der weiblichen "Produktionsmitarbeiter", die durch das neue Vergütungssystem aufgestellten Voraussetzungen für eine höhere Entlohnung nach EG 03 erfüllen. Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2017 erfüllen 84% der Männer (54 von 64), aber nur 28% der Frauen (37 von 130) die Tätigkeitsmerkmale der EG 03 oder höher. Zwar ist die bloße Unterrepräsentation einer Gruppe nicht zwingend ein Indiz für eine Diskriminierung bei der Entlohnung, jedoch kann sich aus aussagekräftigen statistischen Daten, die sich - wie hier - konkret auf den betreffenden Arbeitgeber beziehen, eine Vermutung für ein regelhaft die Frauen benachteiligendes Verhalten ergeben (vgl. BAG 18.09.2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 38 mwN).

45

Die Vermutung wird vorliegend auch dadurch bestärkt, dass noch in erster Instanz unklar war, worin sich die Tätigkeiten nach EG 01, EG 02 und EG 03 aufgrund der von der Beklagten als Anlage 1 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26.01.2015 vorgelegten "Kriterien für die Zuordnung - Entgeltgruppen" überhaupt unterscheiden sollen. Dieser Kriterienkatalog, den die - nicht tarifgebundene - Beklagte einseitig aufgestellt hat, lautet wie folgt:

46

Entgeltgruppe

EG 01 

EG 02 

EG 03 

Bezeichnung

Beschicken von
Maschinen unter Aufsicht

Beschicken von
Maschinen oder kompliziertere
Einzeltätigkeiten

qualifiziertes Beschicken von
Maschinen oder
Qualitätssicherung

Anlernen

kurze Unterweisung
(wenige Stunden)

kurze Unterweisung
(2-3 Stunden)

Schulung (bis 6 Monate
oder Facharbeiter)

Rüsten

nein   

einfach

ja    

Störungsbeseitigung

extern

einfach

einfach

Q-Prüfung

einfach/Sicht

einfaches Bewerten

messen oder
qualifizierte Bewertung

Fehleranalyse

nein   

kann   

ja    

Aussortieren

begrenzt

ja    

ja    

BDE-Buchung

möglich

möglich

ja    

Material einlegen

ja    

ja    

ja    

Wartung

nein   

nach Vorgabe

nach Vorgabe

Personaleinteilung
im Team

nein   

nein   

nein   

Personalverantwortung
disziplinarisch

nein   

nein   

nein   

Sonderaufgaben und
Beauftragungen

im kleineren
Umfang

im kleineren
Umfang

im kleineren
Umfang

47

Aus diesen Kriterien wird nicht deutlich, weshalb die Beklagte Produktionstätigkeiten, die sie seit 01.01.2013 diskriminierungsfrei mit einem Stundenlohn von € 9,86 brutto vergütet hat, ab April 2014 durch ihr neues Vergütungssystem (wieder) unterschiedlich gewichten und entweder nach EG 02 oder nach EG 03 entlohnen will. Den Zuordnungskriterien lässt sich insbesondere nicht entnehmen, worin der sachliche Unterschied zwischen "Beschicken von Maschinen" und "qualifiziertem Beschicken von Maschinen" liegen und was eine "kompliziertere Einzeltätigkeit" sein soll. Es ist auch nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einer kurzen Unterweisung "wenige Stunden" zu einer kurzen Unterweisung "2-3 Stunden" oder einer "Schulung" bestehen soll. Schließlich ist unklar, worin der sachliche Unterschied zwischen "Qualitätssicherung" und "Q-Prüfung" sowie zwischen "Rüsten einfach" und "Rüsten ja" bestehen soll. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, worin bei der sog. Q-Prüfung der sachliche Unterschied zwischen "einfaches Bewerten" oder "qualifizierte Bewertung" oder "Messen" bestehen soll.

48

c) Wie bereits in den Parallelprozessen ausgeführt (ua. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 - Rn. 38 ff) hat die Beklagte jedoch die aus den Indizien folgende Vermutung, dass sie die jahrzehntelange Diskriminierung der Frauen beim Arbeitsentgelt, die sie erst ab 01.01.2013 durch Einführung eines einheitlichen Stundenlohnes iHv. € 9,86 brutto für weibliche und männliche Produktionskräfte abgestellt hatte, durch das von ihr neu entwickelte Vergütungssystems ab April 2014 wieder eingeführt hat, entkräftet.

49

aa) Die Beklagte hat - auch für das vorliegende Verfahren - in ihrem Schriftsatz vom 13.11.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass ausschließlich nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe zu einer unterschiedlichen Entlohnung der Produktionskräfte führen. Das im April 2014 neu eingeführte Vergütungssystem ist nach dem konkreten Sachvortrag der Beklagten benachteiligungsfrei. Daran ändert auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen in den Parallelprozessen nichts, die mit - rechtskräftigen - Urteilen vom 23.03.2017 abgeschlossen worden sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15 und 5 Sa 454/15).

50

Die Beklagte hat zunächst die Art der in ihrem Betrieb zu verrichtenden Tätigkeiten detailliert geschildert, was die Klägerin ausdrücklich als zutreffend bestätigt hat. Danach findet im Produktionsbereich die sog. Endmontage der Bestandteile der Schuhe statt. Die Endmontage wird von insgesamt 18 Teams, bestehend aus jeweils (pro Team) sieben Arbeitsplätzen und damit sieben unterschiedlichen Tätigkeiten ausgeführt. An einem Arbeitsplatz wird die Tätigkeit "Leder einstreichen" verrichtet. Die dort eingesetzten Beschäftigten bestreichen vorgefertigte Lederteile, die für die weitere Endmontage benötigt werden, mit einem speziellen Klebstoff. Der Klebstoff muss mit einem Pinsel manuell auf das Leder aufgetragen werden. Die Arbeiten sind nicht in den taktgenauen Anlagenrhythmus eingebunden und können zeitlich unabhängig vom maschinellen Montageprozess verrichtet werden. Die maschinelle Endmontage besteht nach dem ebenfalls unstreitigen Tatsachenvortrag der Beklagten aus fünf getrennten Tätigkeiten. Der erste Schritt ist das "Auflegen des Fußbettes" auf montierte Leisten. Hier muss eine Produktionskraft aus einer bereitgestellten Warenmenge das vorproduzierte Fußbett umgekehrt auf die auf einem Fließband laufenden Leisten auflegen. Die zweite Tätigkeit ist "Leder auflegen". An diesem Arbeitsplatz sind die auf einem Tablett bereitgelegten Lederteile, die zuvor mit Klebstoff eingestrichen worden sind, auf das Fließband mit den heranfahrenden Leisten aufzulegen. Die folgende Tätigkeit ist das "Ankleben des Leders". Hier klebt ein Beschäftigter das zuvor aufgelegte Lederstück an das davor aufgelegte Fußbett. Die nächste Tätigkeit in der Anlage ist das "Schleifen". Durch das Aufbringen des Leders befindet sich Klebstoff am Fußbett, das Ledermaterial ist noch glatt. Da in dieser Fassung keine Sohle aufgeklebt werden kann, ist ein vorheriger Schleifprozess erforderlich. Hierfür wird das vorproduzierte Stück vom Leisten genommen, manuell gesichtet, auf Fehler geprüft und sodann an der Schleifmaschine, die in der Anlage fest montiert sei, abgeschliffen. Diese Tätigkeit ist körperlich sehr anstrengend, weil das Werkstück mit großem Druck gegen die Schleifmaschine gepresst werden muss. Der vorletzte Arbeitsschritt ist das "Besohlen". Hier wird die Sohle aufgeklebt, die angepasst und teilweise auch "hineingepresst" werden muss, was eine komplexere und anstrengende Tätigkeit darstellt. Vor dem Einsetzen der Sohle ist eine Qualitätsprüfung durchzuführen. Der siebte und letzte Arbeitsplatz ist der "Packtisch & Endkontrolle". Das fertig produzierte Stück ist zu sichten und auf Qualitätsmängel zu kontrollieren, korrigierbare Fehler sind zu beheben. Das Leder und der Kunststoff können noch einmal angewärmt und damit weichgemacht werden, so dass überschüssige oder überstehende Materialien eingerückt, abgeschnitten, verschoben und geschliffen werden können. Produkte mit nicht behebbaren Mängeln sind auszusortieren. Einwandfreie Produkte sind zu verpacken und an den Kunden zu versenden. Am Packtisch sind auch Buchungen im SAP-System vorzunehmen.

51

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, was die Klägerin als rechtlich unerheblich ansieht, dass sie in den Jahren 2013/2014 gemeinsam mit einer beauftragten Unternehmensberatung die "Kriterien für die Zuordnung - Entgeltgruppen" entwickelt habe. Motiv hierfür sei die Einführung des Mindestlohns und die hierdurch erforderlich werdenden Anpassungen des Vergütungssystems sowie die gerichtsbekannten historischen "Altlasten" zum Thema Vergütung gewesen. Ziel des neuen Entgeltsystems sei auch, die Vergütung gesellschaftsübergreifend zu vereinheitlichen, Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu schaffen, den Fokus dabei auf die Produktion zu legen, wobei die Tätigkeit der Mitarbeiter Ausgangspunkt der Vergütung sein solle und gute Leistungen oder weitere Zielerreichungen über dieses Vergütungssystem auch honoriert werden sollen. Es sei schließlich auch darum gegangen, ein diskriminierungsfreies Vergütungssystems zu entwickeln, und allen Beschäftigten anzubieten. Bei der Entwicklung des Entgeltsystems sei die Beratungsgesellschaft nach dem summarischen Verfahren vorgegangen; sie habe eine summarische Arbeitsbewertung mit analytischen Komponenten durchgeführt. Zunächst sei der Produktionsablauf und -prozess in allen Produktionsgesellschaften der Unternehmensgruppe analysiert und geprüft worden, welche Tätigkeiten in welchen Arbeitsschritten zu vollziehen seien. Anschließend sei die Anzahl der Entgeltgruppen definiert worden (hier fünf). Die Anzahl habe sich nach der Art der Tätigkeiten in allen Gesellschaften und Werken und danach gerichtet, wie viele Gruppen zusammengefasst werden können und müssen, um dem unterschiedlichen Tätigkeitsniveau gerecht zu werden. Sodann seien die Überschriften für die einzelnen Entgeltgruppen entwickelt worden, die aus einer groben Beschreibung der Aufgaben resultierten, aber nicht abschließend seien. Die Überschriften seien bewusst so weit gefasst worden, dass sie für die diversen Produktionsgesellschaften und die dort unterschiedlichen Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten passten. Anschließend seien Rollen je Produktionsgesellschaft und Werk definiert worden, dh. einzelne Tätigkeiten, auf Basis bestehender Stellenbeschreibungen. Hieraus resultiere ein umfassender Rollenkatalog für alle Tätigkeiten im Produktionsbereich der Unternehmensgruppe. Dieser Rollenkatalog definiere Tätigkeiten, verbunden mit einer kurzen Arbeitsplatzbeschreibung und der vorgesehenen Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe. Ein entsprechender Rollenkatalog sei auch für die Fertigung in ihrer Endmontage erstellt worden. Dieser Rollenkatalog habe als eine Art "Gebrauchsanweisung" gedient, mit der die Personalabteilung gemeinsam mit den Werksleitern vor Ort die jeweiligen Beschäftigten direkt anhand der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten eingruppieren können. In der Endmontage gebe es folgende Rollen/Tätigkeiten:

52

Teamleiter Endmontage

stellvertretender Teamleiter Endmontage

Maschinenpersonal Endmontage (Ankleben Obermaterial)

Endmontage Schleifen und Sohlen setzen

Maschinenpersonal Einstreichautomat

Packtisch Endkontrolle, Nacharbeiten

Transporteur Endmontage

Zwicken (Clogs und Geschlossene)

Zehensteg-Modelle vorbereiten

Maschinenpersonal einfach (nur Bettungen und Obermaterial auflegen)

Maschinenpersonal Einstreichen manuell

Fußbettungen lochen

Zehenstege einziehen

Fußbettungen anzeichnen

Bettungen auflegen

Obermaterial auflegen

fertige Schuhe abnehmen

53

Bei der sodann erforderlichen Bewertung der Tätigkeiten habe die Beratungsgesellschaft den Fokus auf die niveauprägenden Elemente gelegt. Für jede Entgeltgruppe (EG 01 bis EG 05) habe sie Kerntätigkeiten analysiert und pro Entgeltgruppe geprüft, ob und wenn ja, wie selbstständig und mit welchen Unterweisungen die Mitarbeiter die Tätigkeiten in der jeweiligen Entgeltgruppe ausübten. Anschließend sei durch ein eigenes Team die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter zu den jeweiligen Entgeltgruppen anhand der aufgeführten prägenden Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt. Ihr Vergütungssystem orientiere sich nicht an Berufsausbildungen, Lehrberufen oder theoretischen Fähigkeiten, sondern ausschließlich an den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und Arbeitsaufgaben. Diese Tätigkeiten würden entsprechend des Schwierigkeitsgrades in unterschiedlichen Zeitfenstern auf unterschiedlichem Weg erlernt, nicht jedoch im Rahmen einer klassischen Berufsausbildung. Eine spezielle Ausbildung, zB. als Schuster oder Schuhfertiger, sei nicht erforderlich.

54

Die in den Zuordnungskriterien zu EG 01 mit "Beschicken von Maschinen" schlagwortartig überschriebene Arbeitsaufgabe sei die Tätigkeit "Auflegen des Fußbettes" und "Leder auflegen" an der maschinellen Endmontageanlage. Diese Tätigkeiten seien einfach und wenig variabel, sie erfolgten nach kurzer Einweisung (in der Regel reichten wenige Stunden, es handele sich um einen klassischen "Ferienjob" für Schüler). Die Produktionskräfte legten ausschließlich manuell die Bettungen bzw. das Leder auf den Leisten bzw. das Fließband. Dies sei das "einfache Rüsten" bzw. "Beschicken". Die Beschäftigten müssten keine sonstigen Rüstarbeiten an den Maschinen/der Anlage ausführen. Sie führten auch keine Qualitätsprüfung an dem von ihnen aufgelegten Stück durch. Wenn sie einmal einen ganz groben Fehler am Produkt entdeckten, sortierten sie es aus. Das sei aber ein Ausnahmefall und nicht niveauprägend für diese Tätigkeit.

55

Die in den Zuordnungskriterien zu EG 02 mit "Beschicken von Maschinen" oder "kompliziertere Einzeltätigkeiten" bezeichneten Aufgaben seien die Tätigkeiten "Leder einstreichen" sowie "Ankleben des Leders" in der Endmontage. Das Einstreichen des Leders sei eine kompliziertere Einzeltätigkeit, die nicht an der Maschinenanlage erbracht werde, sondern an einem einzelnen Arbeitsplatz. Das Ankleben des Leders bei der maschinellen Endmontage erfolge an der Maschine. Beide Tätigkeiten erforderten genaues Augenmaß, geschicktes Aufbringen des Werkstoffes (Klebstoff bzw. Leder an das Fußbett). Es sei eine Anlernzeit von ein bis sechs Wochen erforderlich. In ihren Kriterienkatalog habe sich zur Anlernzeit ("2-3 Stunden") ein Fehler eingeschlichen. Eine derartige Einarbeitungszeit gebe es nicht, sondern nur eine Anlernzeit von wenigen Stunden für die Tätigkeiten nach EG 01 und von einer bis sechs Wochen für die Tätigkeiten nach EG 02.

56

Bei den in den Zuordnungskriterien zu EG 03 mit "qualifiziertes Beschicken von Maschinen oder Qualitätssicherung" beschriebenen Arbeitsaufgaben handele es sich um das Schleifen und Besohlen an der Endmontageanlage sowie die Tätigkeiten am Packtisch, einschließlich Endkontrolle. Beim Schleifen müsse das Werkstück vom Leisten abgenommen und wieder aufgelegt werden (qualifiziertes Beschicken), zudem müsse das Werkstück geschliffen werden. Dies erfordere zuvor eine genaue und sehr schnelle Qualitätssichtung (wieviel Klebstoff liegt genau wo auf, wieviel muss geschliffen werden, wie glatt ist das Leder, kann das Stück überhaupt weiter bearbeitet werden?). Das Schleifen erfordere Kraft und Geschick. Das Stück müsse mit Gegendruck an die Schleifmaschine gehalten werden, es dürfe nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich geschliffen werden. Diese Tätigkeit erfordere eine Einarbeitungszeit von bis zu sechs Monaten. Beim Besohlen müsse das Werkstück fertiggestellt und die Sohle aufgebracht werde. Diese müsse eingepasst werden. Durch die verschiedenen Vorproduktionsschritte könne es hier zu vielen unterschiedlichen Anforderungen kommen (ist alles richtig verklebt, geschliffen, passt die Sohle, kann man alles noch passend machen?). Die Sohle müsse oft mit viel Kraft manuell "hineingepresst" werden. Dies erfordere einen Beurteilungsspielraum des Beschäftigten, ob die Sohle passt oder eingepasst werden kann, Geschick beim Einpassen und ein geschultes Auge bei der Qualitätssicherung, ob das Besohlen möglich ist. Das Besohlen erfordere wie das Schleifen eine Einarbeitungszeit von bis zu sechs Monaten. Am Packtisch erfolge eine abschließende Endkontrolle/Qualitätssichtung durch die Beschäftigten. Hier werde die Entscheidung gefällt, ob das Produkt, also der fertige Schuh, so an den Kunden versandt werden könne. Soweit möglich müsse der Schuh nachgebessert werden, andernfalls sei er auszusortieren. Auch für diese Tätigkeit sei eine Einarbeitungszeit von bis zu sechs Monaten erforderlich.

57

bb) Diesem umfangreichen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Ihr Vorbringen zu den konkret von ihr selbst ausgeübten Tätigkeiten erschöpft sich darin, zu behaupten, dass sie nicht nur die Arbeit "Einstreichen von Leder" verrichtet habe, sondern in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2014 insbesondere auch Fußbetten auf Leisten gelegt und Leder an der Maschine aufgelegt habe. Letztere Arbeiten habe sie vom 01.04.2005 bis 31.12.2014 erledigt. Am Packtisch sei sie in der Zeit vom 01.03.2009 bis 31.12.2014 eingesetzt worden. Sie selbst habe auch neue Mitarbeiter angelernt; dies insbesondere im Jahr 2013.

58

Dieser Vortrag ist unschlüssig. Aus ihm folgt nicht die Erfüllung der Anforderungen für eine Entlohnung nach EG 03. Die Klägerin übersieht, dass die Arbeitsaufgaben "Auflegen des Fußbettes" auf Leisten und "Leder auflegen" an der maschinellen Endmontageanlage nach dem neu eingeführten Vergütungssystem der Beklagten nur mit EG 01 bewertet werden. Wenn die Klägerin diese Aufgaben zeitlich überwiegend neben dem "Einstreichen von Leder" erledigt haben sollte, wäre der Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeiten noch geringer als von der Beklagten angenommen, die der Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag mit einer Entlohnung nach EG 02 angeboten hat. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich weder der konkrete Inhalt einzelner Tätigkeiten noch deren zeitlicher Anteil an der gesamten Arbeitszeit entnehmen. Auch der Vortrag, sie sei in einem Zeitraum von mehreren Jahren (2009-2014) am Packtisch eingesetzt worden und habe insbesondere im Jahr 2013 neue Mitarbeiter angelernt, lässt nicht erkennen, dass die Klägerin in einem erheblichen Umfang Tätigkeiten mit einem höher bewerteten Schwierigkeitsgrad (bspw. Schleifen, Besohlen, Zwicken oder Endkontrolle einschließlich SAP-Buchungen) wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass sich die pauschal angegebenen Tätigkeiten ab März 2009 zeitlich überlappen. Worin die hauptsächlich ausgeübte "Kerntätigkeit" der Klägerin bestanden haben könnte, bleibt völlig unklar. Soweit die Klägerin ausführen lässt, das "Einstreichen von Leder" sei eine besonders anstrengende Tätigkeit, bei der sie sich ganz besonders konzentrieren müsse, weil es auf höchste Genauigkeit ankomme, besteht hierüber zwischen den Parteien überhaupt kein Streit. Auch aus Sicht der Beklagten ist das "Einstreichen von Leder" eine kompliziertere Einzeltätigkeit, die ein genaues Augenmaß und großes Geschick erfordert. Schließlich überzeugt auch das Argument der Berufung, das Vergütungssystem der Beklagten sei "völlig künstlich", weil nach dem Tarifvertrag der Schuhindustrie alle einfachen händischen Tätigkeiten gleich vergütet würden, nicht. Weder die Beklagte noch die Klägerin sind tarifgebunden. Der Tarifvertrag der Schuhindustrie findet auf das Arbeitsverhältnis unstreitig keine Anwendung.

59

cc) Entgegen der Ansicht der Berufung verhelfen unionsrechtliche Vorgaben der Klage auf Entschädigung nicht zum Erfolg. Insbesondere bedarf es - auch aus den von der Klägerin herausgestellten verfassungsrechtlichen Gründen - keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die unionsrechtliche Rechtslage im Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie ist ua. durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Kenny (EuGH 28.02.2013 - C-421/11) und der Rechtssache Brunnhofer (EuGH 26.06.2001 - C-381/99) hinreichend klar.

60

(1) Ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV und gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC, juris: EUGrdRCH) niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in das nationale Recht umgesetzt wurden, liegt nicht vor. Die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und § 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 26.09.2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 63 mwN). Ebenso scheidet ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 2 iVm. Abs. 3 GG aus. Auch diese Normen stellen keine weitergehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

61

Die Art. 21 und 23 GRC verbieten jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verankern das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Bereichen, einschließlich Beschäftigung, Arbeit und Entgelt. Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV (zuvor Art. 141 EG, davor Art. 119 EG-Vertrag, Art. 119 EWG-Vertrag) enthält den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Die Klägerin kann sich auf Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV auch als unmittelbar anwendbares Recht berufen (vgl. BAG 26.09.2017 - 3 AZR 733/15 - Rn. 22 mwN). Nach Art. 4 RL 2006/54/EG wird bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt. Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

62

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der die Berufungskammer folgt, obliegt die notwendige Prüfung, ob die betreffenden Arbeitnehmer gleiche oder zumindest als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichten, dem nationalen Gericht, das allein für die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die konkrete Natur der von den Betroffenen ausgeübten Tätigkeiten zuständig ist (vgl. ua. EuGH 28.02.2013 - C-427/11 - Kenny Rn. 26 und EuGH 26.06.2001 - C-381/99 - Brunnhofer Rn. 49). Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass zur Feststellung, ob Arbeitnehmer gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichten, zu prüfen ist, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. EuGH aaO Kenny Rn. 27 und Brunnhofer Rn. 43). Die Richtlinie 2006/54/EG rekurriert in Erwägungsgrund 9 ausdrücklich auf diese Rechtsprechung.

63

(2) Soweit die Klägerin in der Berufung geltend macht, ihre Arbeit sei iSv. Art. 4 Abs. 1 RL 2006/54/EG "als gleichwertig anerkannt" worden, beruht dies auf einer Verkennung dieses Begriffs. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Begriffe "gleiche Arbeit" oder zumindest "als gleichwertig anerkannte Arbeit" eine rein qualitative Bedeutung, weil sie ausschließlich mit der Art der von den betroffenen Arbeitnehmern verrichteten Arbeit zusammenhängen (vgl. ua. EuGH 26.06.2001 - C-381/99 Brunnhofer Rn. 43 mwN).

64

Im Einklang mit dem Gerichtshof der Europäischen Union handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um "gleiche Arbeit", wenn Arbeitnehmer an verschiedenen oder nacheinander an denselben technischen Arbeitsplätzen identische oder gleichartige Tätigkeiten ausüben. Ob die Arbeit gleich ist, ist durch einen Gesamtvergleich der Tätigkeiten zu ermitteln. Dabei kommt es auf die jeweiligen Arbeitsvorgänge und das Verhältnis dieser Vorgänge zueinander an. Soweit Tätigkeiten oder ihre Merkmale voneinander abweichen, ist auf die jeweils überwiegend auszuübende Tätigkeit abzustellen. Einzelne gleiche Arbeitsvorgänge für sich allein genügen nicht für die Annahme, die insgesamt jeweils geschuldete Arbeitstätigkeit sei gleich. Arbeiten sind "gleichwertig", wenn sie nach objektiven Maßstäben der Arbeitsbewertung denselben Arbeitswert haben. Dabei können die Praxis der Tarifvertragsparteien und die allgemeine Verkehrsanschauung Anhaltspunkte geben. Für die Frage der Gleichwertigkeit ist auf den Gegenstand der Arbeitsleistung abzustellen. Ob die Arbeiten gleichwertig sind, kann nur festgestellt werden, indem die geschuldeten Tätigkeiten insgesamt miteinander verglichen werden. Für die qualitative Wertigkeit einer Arbeit ist unter anderem das Maß der erforderlichen Vorkenntnisse und Fähigkeiten nach Art, Vielfalt und Qualität bedeutsam. Je größer diese Anforderungen sind, desto höher ist der Wert der Arbeit einzuschätzen (vgl. BAG 26.01.2005 - 4 AZR 171/03 - Rn. 24, 26 mwN).

65

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Tätigkeit der Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht "als gleichwertig anerkannt", weil die Beklagte in zahlreichen Prozessen (ua. 5 Sa 440/13 und 5 Sa 412/15 vor dem LAG Rheinland-Pfalz) prozessual unstreitig gestellt hat, dass sie den in der Produktion beschäftigten Frauen bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt hat. Die Verurteilungen der Beklagten in der Vergangenheit (vor dem 01.01.2013) gingen auf einen anderen Lebenssachverhalt zurück; sie beruhten nicht auf dem neu entwickelten Vergütungssystem, das ab dem 01.04.2014 eingeführt wurde.

66

Eine "als gleichwertig anerkannte" Arbeit im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte ab dem 01.01.2013 weiblichen und männlichen Produktionskräften einen einheitlichen Stundenlohn von € 9,86 brutto gezahlt hat. Die vorübergehende einheitliche Lohnzahlung beruhte ebenfalls nicht auf dem neu entwickelten Vergütungssystem. Schließlich ist die Arbeit nicht deshalb "als gleichwertig anerkannt", weil die Beklagte in ihrem Schreiben an die Mitarbeiterinnen aus dem Monat Januar 2013 eingeräumt hat, dass sie Frauen bislang geringer entlohnt hat als Männer. Die Beklagte erklärt in diesem Schreiben ausdrücklich, dass sie das alte Vergütungssystem abschaffen und künftig möglichst rasch klare und nachvollziehbare Gehaltsstrukturen schaffen wolle. Darin liegt kein materiell-rechtliches "Anerkenntnis".

67

Auch die von anderen Klägerinnen erfolgreich geführten Prozesse auf Zahlung von Entgeltdifferenzen (ua. 5 Sa 440/13 und 5 Sa 412/15) führen zu keiner "als gleichwertig anerkannten" Arbeit. Die Verurteilungen der Beklagten in der Vergangenheit betrafen einen anderen Lebenssachverhalt und damit zugleich einen anderen Streitgegenstand.

68

Hinzu kommt, dass die angeführten Umstände von der Berufungskammer zu Gunsten der Klägerin als Indiztatsachen iSv. § 22 AGG (vgl. oben Ziff. II 2 b bb) für eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts berücksichtigt worden sind. Die Indizwirkung geht aber nicht so weit, dass der Beklagten die Möglichkeit abgeschnitten wäre, ein neues Vergütungssystem zu entwickeln, dass zu einer unterschiedlichen Entlohnung der Produktionskräfte führt. Die Annahme der Berufung, die Beklagte sei aufgrund eines wie auch immer gearteten "Anerkenntnisses" materiell-rechtlich daran gehindert, verschiedene Tätigkeiten unterschiedlich zu entlohnen, ist fehlsam.

69

Die Klägerin missversteht auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von anderen Klägerinnen gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2017 (5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15 und 5 Sa 454/15). Entgegen ihrer Ansicht hat sich das Bundesarbeitsgericht in den vier Beschlüssen aus August 2017 (8 AZN 477/17, 8 AZN 472/17, 8 AZN 473/17 und 8 AZN 471/17) zur Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Arbeit nicht einmal andeutungsweise geäußert, geschweige denn diese Frage ausdrücklich "als in jedem einzelnen Punkt unmittelbar entscheidungserheblich" angesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat die vier Beschwerden vielmehr als unzulässig verworfen, weil ihre Begründungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

70

(3) Auch das Argument, die Beklagte habe sie bei der Ausübung des Direktionsrechts wegen ihres Geschlechts diskriminiert, weil sie ihr im April 2014 lediglich einen Arbeitsvertrag mit einer Entlohnung nach EG 02 angeboten habe, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf ein Vertragsangebot mit einer Entlohnung nach EG 03, denn die verschiedenen Tätigkeiten, die innerhalb des neuen Vergütungssystems zu unterschiedlichen Eingruppierungen führen, sind nicht gleichwertig. Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, nach welchen Kriterien und Maßstäben sie die fünf Entgeltgruppen, die sie ab April 2014 neu eingeführt hat, für die Beschäftigten in der Endmontage -ausschließlich tätigkeitsbezogen - festgelegt hat. Die Tätigkeiten der verschiedenen Entgeltgruppen haben unterschiedliche Arbeitsleistungen zum Gegenstand.

III.

71

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

72

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)