Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2015 - M 16 K 13.4875

bei uns veröffentlicht am20.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der Fachkundeprüfung zum Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE.

Der Kläger legte zum Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE am ... April 2013 den schriftlichen Teil und am ... Mai 2013 den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung ab. Es handelte sich hierbei um die erste Wiederholungsprüfung. Dabei erzielte der Kläger im schriftlichen Prüfungsteil die Note „befriedigend (3)“ und im mündlichen Prüfungsteil die Note „ungenügend (6)“.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 des Prüfungsausschusses für die Fahrlehrerprüfung in Bayern (im Folgenden: Prüfungsausschuss) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Fachkundeprüfung und somit die Fahrlehrerprüfung der Klasse BE nicht bestanden habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Prüfungsergebnisses werde auf die beiliegende Niederschrift verwiesen. In der Niederschrift wurde zur Begründung der Prüfungsergebnisse ausgeführt, dass der Kläger beim schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung befriedigende Leistungen gezeigt habe. Die Ausführungen des Klägers beim mündlichen Teil der Fachkundeprüfung hätten nicht den Anforderungen entsprochen und selbst die Grundkenntnisse seien so lückenhaft gewesen, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Die Einteilung der Verkehrszeichen (Nr. 205 „Vorfahrt gewähren“, Nr. 306 „Vorfahrtsstraße“) seien vom Kläger fehlerhaft dargestellt worden. Der Kläger habe die Bestandteile der Kfz-Zulassung nicht erklären können. Das Gesetz für die Gefährdungshaftung sei dem Kläger unbekannt gewesen und er habe die Haftungsarten (Gefährdungshaftung - Verschuldenshaftung, vgl. § 7 StVG, § 823 BGB) nicht erläutern können. Außerdem sei dem Kläger die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 19. Januar 2013 nicht bekannt gewesen. Ebenso habe er die Klasse B nicht definieren können. Auch hätten ihm Kenntnisse zum Unterschied zwischen Aufbau- und Bruchverhalten von Einscheibensicherheitsglas und Verbundsicherheitsglas gefehlt. Zudem habe er die Aufgaben von Getrieben nur lückenhaft beschrieben (Rückwärtsfahren, Leerlauf nicht genannt). Ebenfalls habe er nicht ausreichend die Arten von Automatikgetrieben veranschaulicht. Die Ausbildungsberechtigung eines BE-Fahrlehrers sei dem Kläger nur zum Teil bekannt gewesen. Darüber hinaus habe er die Klasse L falsch dargestellt, da ihm die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht geläufig gewesen sei. Im Übrigen seien ihm die erzieherischen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Senkung von Unfallzahlen von Fahranfängern nur im Ansatz bekannt gewesen (Probezeit habe gefehlt, Alkoholverbot sei nur mit Unterstützung der Prüfer fehlerhaft erklärt worden). Wegen weiterer Gründe für die Bewertung der einzelnen Prüfungen werde ergänzend auf die mündliche Besprechung verwiesen.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 29. Mai 2013 Widerspruch und begründete diesen mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 20. Juni 2013 und vom 13. September 2013. Der Prüfungsausschuss holte im Folgenden im Hinblick auf den Widerspruch bei den beteiligten Prüfern Stellungnahmen ein.

Mit Bescheid vom ... September 2013, zugestellt am 20. September 2013, wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom ... Mai 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Notenausgleich nach § 19 Abs. 5 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer - FahrlPrüfO 2012 - sei nicht möglich, da der Kläger im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung eine Bewertung mit „ungenügend (6)“ erzielt habe. Die Bewertung des mündlichen Teils sei prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ergebnisbescheid sei vollständig und auch nachvollziehbar. Sowohl das handschriftliche Prüfungsprotokoll als auch die dem Bescheid beigefügte Niederschrift würden die Grundlagen der Bewertung hinreichend konkret erkennen lassen. Bei der Einstufung der Prüfungsleistungen hätten die Prüfer einen weiten Ermessensspielraum. Wie stark die einzelnen objektiv festgestellten Mängel ins Gewicht fielen, sei daher allein der Beurteilung durch die Prüfer vorbehalten und von der Widerspruchsbehörde nicht zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der Beurteilungsmaßstäbe sei die Bewertung des mündlichen Teils der Fachkundeprüfung ordnungsgemäß und ermessensfehlerfrei zustande gekommen.

Am Montag, den 21. Oktober 2013 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage. Zur Begründung trugen sie vor, der Bescheid vom ... Mai 2013 sei aus sich heraus nicht verständlich und offensichtlich unvollständig. Die Mitteilung des Ergebnisses beginne unter „Ziffer 3.“ auf Seite 2 und es gebe weder eine „Ziffer 1.“ noch eine „Ziffer 2.“. Dem Kläger sei laut Protokoll vorgeworfen worden, die Einteilung der Verkehrszeichen fehlerhaft dargestellt zu haben, ohne dass ausgeführt worden sei, worin die fehlerhafte Darstellung bestanden haben solle. Nunmehr werde im Widerspruchsbescheid behauptet, der Kläger habe die Verkehrszeichen nicht in die jeweils richtige Gruppe einordnen können. Weiterhin heiße es im Protokoll, dass die Kfz-Zulassung nicht habe erklärt werden können. Im Widerspruchsbescheid werde schließlich behauptet, dass der Kläger bezüglich der Zulassung eines Kraftfahrzeugs den maßgeblichen § 3 FZV nicht gekannt habe, ohne dass ersichtlich wäre, woraus diese Erkenntnis resultiere. Schließlich heiße es, das Gesetz für Gefährdungshaftung sei dem Kläger unbekannt. Tatsächlich gebe es ein „Gesetz für die Gefährdungshaftung“ nicht und soweit hier auf die Halterhaftung nach § 7 StVG abgestellt werde, handele es sich um eine einzelne Norm und nicht um ein „Gesetz für die Gefährdungshaftung“. Richtig sei, dass der Kläger auf Gefährdungshaftung erst mit Hilfestellung des Prüfers gekommen sei, da er durch den Begriff „Gesetz für die Gefährdungshaftung“ irritiert gewesen sei. Auch die Behauptung, der Kläger habe die Arten von Automatikgetrieben nicht ausreichend veranschaulicht, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger könne sich sehr genau daran erinnern, dass von ihm diesbezüglich das Planetengetriebe ausführlich dargestellt worden sei. Es könne unterstellt werden, dass jeder Führerscheininhaber wisse, dass es bei einem Getriebe einen Rückwärtsgang und eine Leerlauf-Stellung gebe, so dass es hier lediglich an der Fragestellung liegen könne, wenn der Kläger die Funktion und Aufgabe des Getriebes beschrieben habe, denn „Rückwärtsfahren und Leerlauf“ seien keine Aufgaben des Getriebes. Offensichtlich habe der Kläger die Arten von Automatikgetrieben veranschaulicht, jedoch sei dies aus Sicht der Prüfer nicht ausreichend gewesen. Inwiefern die Klasse L falsch dargestellt worden sei, werde ebenfalls nicht belegt und wenn es heiße, der Kläger habe das Alkoholverbot nur mit Unterstützung der Prüfer fehlerhaft erklärt, so stelle sich die Frage, worin diese Unterstützung bestanden habe und inwiefern das Ergebnis gleichwohl fehlerhaft gewesen sei. Schließlich werde nicht darauf hingewiesen, dass der Kläger die Verschuldenshaftung sehr wohl gekannt und erläutert habe, dass ihm Sicherheitsglas bekannt gewesen sei und er auch die Wirkungen des Sicherheitsglases geschildert habe. Die Frage, ob alle Scheiben im Fahrzeug gleich seien, habe er nur darauf bezogen, dass alle Scheiben aus Sicherheitsglas sein müssten. In diesem Zusammenhang sei er nicht darauf gekommen, dass der Prüfer darauf abgezielt habe, dass die Windschutzscheibe nochmals aus einer besonderen Art von Sicherheitsglas bestehe. Der Kläger habe auch ausführlich im Bereich der erzieherischen Maßnahmen des Gesetzgebers das „begleitete Fahren ab 17“ mit allen Voraussetzungen beschrieben und die sich anschließende Probezeit. Auch wenn die mündliche Prüfung vom Kläger nicht fehlerfrei bewältigt worden sei, sei doch festzuhalten, dass es sehr wohl Kenntnisse in allen Bereichen gegeben habe, so dass eine Bewertung mit „ungenügend“ nicht hätte erfolgen dürfen, denn dies bedeute, dass keine Kenntnisse vorhanden gewesen seien. Auch die Bewertung der Arbeiten des Klägers im schriftlichen Teil der Prüfung gebe Anlass zu Beanstandungen, da zum Teil Ausführungen nicht berücksichtigt worden seien und in drei von vier Fällen die Note des Erstkorrektors vom Zweitkorrektur um eine Note herabgesetzt worden sei, ohne dass dafür eine Begründung abgegeben worden sei. Dies führten die Bevollmächtigten des Klägers im Folgenden näher aus und trugen weiterhin abschließend vor, dass sich ohne Berücksichtigung der Herabstufungen ein Durchschnitt von 2,25 und damit eine Prüfungsnote „2“ für die schriftliche Prüfung ergeben würde. In der mündlichen Prüfung hätte der Kläger mindestens mit „5“ bewertet werden müssen, da die Benotung mit „ungenügend“ von den Ausführungen im Protokoll und im Bescheid nicht getragen würde, nachdem hier zwar Fehler dargestellt worden seien, jedoch aus dem Themenkatalog auch hervorgehe, dass der Kläger sehr wohl einen Teil der Prüfungsaufgaben richtig beantwortet habe. Das Ergebnis habe daher nicht mit „ungenügend“ bewertet werden können. Dem Kläger sei im Zusammenhang mit seiner ersten Prüfung im Jahr 2012 bestätigt worden, dass die festgestellten Mängel in absehbarer Zeit zu beheben seien, wozu man sich allerdings in der erneuten Prüfung offensichtlich nicht mehr habe durchringen wollen, da wohl eine Wiederholung habe unterbunden werden sollen. Möglicherweise hänge dies auch damit zusammen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner ersten Prüfung ein Schreiben an die Regierung gerichtet habe, in dem er eine Reihe aus seiner Sicht vorhandener Missstände im Zusammenhang mit der Fahrlehrerprüfung aufgezeigt habe. Es sei zu vermuten, dass diese Kritik mindestens mitursächlich für die Bewertung des Klägers gewesen sei. Zu monieren sei auch, dass im Widerspruchsbescheid das Anwaltsschreiben vom 13. September 2013 überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Weiterhin wurde mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 im Wesentlichen ausgeführt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der schriftlichen Prüfung teilweise deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht habe. Dies belege, dass seine Wissenslücken so groß nicht sein könnten und er offensichtlich nur massive Probleme mit der Situation in der mündlichen Prüfung habe. Die Zeit reiche auch ganz offensichtlich nicht aus, in angemessener Weise auf den Prüfling einzugehen. Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung zeigten nachdrücklich, dass Mängel in den Grundlagen, die in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, eigentlich nicht vorhanden sein könnten. Wenn dann im Ergebnis auf die 30-minütige mündliche Prüfung die Verwerfung aller Leistungen des Prüflings gestützt und ihm auch noch attestiert werde, dass die Wissenslücken nicht innerhalb absehbarer Zeit geschlossen werden könnten, so gehe dies eindeutig über die Erkenntnismöglichkeit einer kurzzeitigen mündlichen Prüfung hinaus.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid des Prüfungsausschusses für die Fahrlehrerprüfung in Bayern vom ... Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 aufzuheben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger die Fahrlehrerprüfung in der Klasse BE bestanden hat, hilfsweise

der Beklagte wird verpflichtet, die mündliche Prüfung neu zu bewerten, weiter hilfsweise

den Kläger den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung wiederholen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde mit Schriftsatz der Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - vom 14. November 2013 im Wesentlichen ausgeführt, auf den Widerspruch des Klägers hin sei das mündliche Prüfungsergebnis nochmals überprüft worden. Wie sich aus den Stellungnahmen der Prüfer ergebe, habe die Leistung des Klägers im mündlichen Prüfungsteil erhebliche Mängel aufgewiesen, so dass sie zu Recht mit „ungenügend“ bewertet worden sei. Diese Stellungnahmen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar und von keinerlei sachfremden Erwägungen getragen. Aufgrund der Bewertung der mündlichen Prüfung mit der Note „ungenügend“ sei ein Ausgleich auch bei günstigster Bewertung des schriftlichen Teils nach § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO 2012 ausgeschlossen. Die Ausführungen des Klägers zum schriftlichen Prüfungsteil seien daher im Hinblick auf das Bestehen der Prüfung nicht relevant.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die - unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheids des Prüfungsausschusses vom ... Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 - beantragte Feststellung, dass er die Fahrlehrerprüfung in der Klasse BE bestanden hat. Zudem hat er auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten, die mündliche Prüfung des Klägers neu zu bewerten oder ihn den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung wiederholen zu lassen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, die lediglich begehrt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1997 - 6 C 11/96 - juris Rn. 22), setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - juris Rn. 22). Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - juris; BVerwG, B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 8.11.2012 - 11 ZB 12.2041 - juris Rn. 8; VG München, U. v. 6.5.2014 - M 16 K 13.3389). Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum des für die Leistungsbewertung zuständigen Prüfungsorgans wird durch den - für berufsbezogene Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten - allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz begrenzt, dass die Lösung einer Fachfrage durch den Prüfling nicht als falsch bewertet und nachteilig in die Bewertungsentscheidung einfließen darf, wenn sie fachlich richtig oder doch vertretbar ist, d. h. wenn sie sich im Rahmen des fachlichen Erkenntnisstands hält. Dem zuständigen Prüfungsorgan ist insoweit eine fachliche Richtigkeitskontrolle der Prüfungsleistung aufgegeben, deren Ergebnis seinerseits aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung anhand des fachlichen Erkenntnisstands unterliegt (BVerwG, B. v. 23.3.1994 - 6 B 84/93 - juris Rn. 5 - auch unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - juris). Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U. v. 28.6.2012 - 6 K 1045/11 - juris Rn. 57).

Die Bewertung des mündlichen Teils der Fachkundeprüfung leidet vorliegend weder an Verfahrensmängeln noch ist die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch den Prüfungsausschuss mit der Note „ungenügend (6)“ gemessen an den dargestellten Grundsätzen zu beanstanden.

Gemäß § 4 Abs. 1, 3 Gesetz über das Fahrlehrerwesen - FahrlG - i. V. m. § 13 FahrlPrüfO 2012 hat der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis seine fachliche Eignung in den Prüfungen und Lehrproben nachzuweisen. Dazu hat er nachzuweisen, dass er gründliche Kenntnisse der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise, der Fahrphysik und ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie die Fähigkeit und Fertigkeit hat, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können (vgl. § 4 Abs. 1 FahrlG). Die Fahrlehrerprüfung beinhaltet neben einer fahrpraktischen Prüfung und Lehrproben eine Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil (vgl. § 14 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012), die vorliegend Streitgegenstand ist. Die Leistungen in allen Prüfungen müssen mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ bewertet sein (§ 19 Abs. 4 FahrlPrüfO 2012). Dabei kann bei der Fachkundeprüfung eine mangelhafte Leistung (5) - nicht jedoch eine ungenügende Leistung (6) - im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung (3) im schriftlichen Teil ausgeglichen werden (vgl. § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO 2012). Da die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers durch den Prüfungsausschuss mit der Note „ungenügend (6)“ erfolgt ist, kommt es demnach nicht maßgeblich darauf an, ob seine schriftlichen Prüfungsleistung ggf. fehlerhaft bewertet wurde, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Soweit bemängelt wurde, der Bescheid des Prüfungsausschusses vom ... Mai 2013 sei aus sich heraus nicht verständlich und offensichtlich unvollständig, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar war dem Bescheid die erste Seite der Niederschrift über die Fahrlehrerprüfung nicht beigefügt, diese beinhaltete jedoch nur als Anschreiben an das Landratsamt Miesbach unter Nrn. 1 und 2 Daten zu Bewerber, Prüfungsart, Prüfungsort und den Prüfungstagen. Ausführungen zum Prüfungsergebnis fanden sich ausschließlich auf den Seiten 2 und 3 unter Nr. 3 der Niederschrift, die dem Bescheid als Anlage beigefügt waren. Nur diesbezüglich wurde in dem Bescheid auf die Niederschrift Bezug genommen. Die allgemeinen Angaben auf Seite 1 der Niederschrift waren dem Kläger ohnehin bekannt. Die Regierung von Oberbayern hat im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid nochmals ausführlich zu dem diesbezüglichen Einwand des Klägers Stellung genommen und das Vorgehen des Prüfungsausschusses bzgl. der beigefügten Niederschrift nachvollziehbar erläutert. Soweit der Kläger weiter bemängelt, die Regierung von Oberbayern habe den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom ... September 2013 im Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt, ist offensichtlich, dass sich dies nicht auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat. Es finden sich dort in erster Linie Ausführungen zur Bewertung des schriftlichen Teils der Fachkundeprüfung, welcher jedoch auf das Gesamtergebnis der Fachkundeprüfung keinen maßgeblichen Einfluss hat, da - wie bereits dargelegt - eine Bewertung im mündlichen Teil mit der Note „ungenügend (6)“ auch mit einer besseren Benotung im schriftlichen Teil nicht ausgeglichen werden könnte.

Soweit der Kläger weiter vorbringt, eine Prüfungsdauer von lediglich 30 Minuten sei nicht ausreichend, um eine verlässliche Aussage über das Wissen eines Prüflings zu treffen, der im Rahmen der schriftlichen Prüfung überdurchschnittliche Arbeiten abgeliefert habe, greift auch dies nicht durch. Die Dauer der vorliegenden Prüfung entspricht der Vorgabe in § 16 Abs. 6 Satz 1 FahrlPrüfO 2012, wonach der Bewerber im mündlichen Teil der Prüfung in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen hat. Wie die Prüfungsordnung für Fahrlehrer weiter vorgibt, werden der schriftliche und der mündliche Teil der Fachkundeprüfung getrennt bewertet. Daraus folgt, dass die Bewertung in einem Prüfungsteil keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung des anderen Prüfungsteils haben kann. Ein Ausgleich einer schlechteren Leistung in einem Prüfungsteil durch eine bessere Leistung im anderen Prüfungsteil ist nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO 2012 möglich. Beide Prüfungsteile sind somit in ihrer Wertigkeit gleich anzusehen. Dies ist gerade vor dem Hintergrund, dass der Bewerber die Zulassung zu einem Lehrberuf anstrebt, auch als sachgerecht anzusehen.

Die Bewertung des vom Kläger am ... Mai 2013 abgelegten mündlichen Teils der Fachkundeprüfung mit der Note „ungenügend (6)“ ist nicht zu beanstanden. Die Prüfungsleistung ist mit einer solchen Note zu bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (§ 19 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012).

Die in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen sowie die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung ergeben sich zunächst aus den handschriftlichen, stichpunktartigen Ausführungen im Prüfungsprotokoll. Im Hinblick auf den Widerspruch des Klägers wurden durch den Prüfungsausschuss weitere Stellungnahmen der einzelnen Prüfer eingeholt und bei der anschließenden Widerspruchsentscheidung durch die Regierung von Oberbayern berücksichtigt. Diese Vorgehensweise entspricht den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an das erforderliche verwaltungsinterne Kontrollverfahren unter Beteiligung der Prüfer (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris).

Die dem Kläger gestellten Fragen sind fachlich nicht zu beanstanden. Sie befassen sich allesamt mit Themenbereichen, die in der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung - FahrlAusbO 2012 - benannt sind (vgl. dort in der Anlage zu § 2 Abs. 1 - Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten).

Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass die Prüfer Fachfragen als falsch bewertet hätten, die der Kläger richtig oder zumindest fachlich vertretbar beantwortet habe. Soweit sich die gerügten Umstände im Übrigen im Bereich prüfungsspezifischer bzw. pädagogisch-fachlicher Wertungen bewegten, kann das Gericht nicht erkennen, dass die Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums überschritten worden sind.

Der Kläger konnte die Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“, vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO - Vorschriftzeichen) und 306 („Vorfahrtsstraße“, vgl. Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO - Richtzeichen) nicht den richtigen Gruppen der Verkehrszeichen zuordnen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Stellungnahme des prüfenden Fahrlehrers vom 26. Juni 2013 und wurde von Seiten des Klägers auch nicht bestritten. Weiterhin wurde nicht bestritten, dass der Kläger die Bestandteile der Zulassung eines Kraftfahrzeugs nicht erklären konnte. Wie in der Stellungnahme des prüfenden Fahrlehrers vom 26. Juni 2013 ausgeführt wird, hat der Kläger hierzu lediglich „Versicherung/Doppelkarte“ benannt, was aus Sicht des Prüfers keine Antwort auf die Fragestellung gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 FZV wird die Zulassung auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Sie erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Der Kläger hat die Frage demnach keinesfalls ausreichend beantwortet und die Bewertung des Prüfers hierzu ist nicht zu beanstanden. Weiterhin konnte der Kläger die gesetzliche Grundlage für die Gefährdungshaftung nicht benennen und die Haftungsarten (Gefährdungs-, Verschuldenshaftung) nicht darstellen. Nach der Äußerung des prüfenden Fahrlehrers in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2013 wurde der Kläger gefragt, wo die Gefährdungshaftung geregelt sei. Der Kläger konnte die Frage nicht beantworten. Soweit in der handschriftlichen Protokollierung zur Prüfungsbewertung hierzu ausgeführt wurde „Gesetz für Gefährdungshaftung unbekannt“, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Kläger nach einem (förmlichen) „Gesetz für die Gefährdungshaftung“ gefragt worden wäre, vielmehr lässt sich dies dahingehend interpretieren, dass nach der gesetzlichen Grundlage für die Gefährdungshaftung gefragt wurde, wie es sich auch aus der Stellungnahme des Prüfers ergibt. Hätte der Kläger diese (für den Bereich des Straßenverkehrs § 7 StVG - Halterhaftung) gekannt, hätte er auch nicht durch eine evtl. Formulierung „Gesetz für Gefährdungshaftung“ irritiert sein können. Der Vortrag des Klägers hierzu ist auch im Übrigen unschlüssig, da nicht ersichtlich ist, wieso er auf die „Gefährdungshaftung“ erst mit Hilfe des Prüfers gekommen sein soll, wenn er (zuvor) durch den Begriff „Gesetz für die Gefährdungshaftung“ irritiert gewesen sein sollte. Unstrittig ist weiterhin, dass der Kläger keine Angaben zur Verschuldenshaftung machen konnte, auch wenn ihm der Begriff bekannt gewesen sein sollte. Die seinerzeit aktuellen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV (betreffend § 6 FeV - Einteilung der Fahrerlaubnisklassen) zum 19. Januar 2013 (durch Art. 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011, BGBl. I 2011, 3, sowie durch Art. 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012, BGBl. I 2012, 1394) waren dem Kläger nicht bekannt. Er gab daher bei der Frage, welche Fahrerlaubnisklassen die Klasse B einschließe, die nicht mehr zutreffenden Fahrerlaubnisklassen nach der vorhergehenden Regelung an. Auch waren ihm die Änderungen bezüglich der Klasse L nicht bekannt. Dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Er konnte zudem - wie auch in der Stellungnahme des prüfenden Pädagogen vom 5. Juli 2013 nochmals dargelegt - nicht vollständig angeben, welche Fahrerlaubnisklassen ein „BE-Fahrlehrer“ ausbilden dürfe, da er die Klasse L nicht nannte. Zwar erfolgte die gesetzliche Anpassung der diesbezüglichen Regelung in § 1 FahrlG an die zum 19. Januar 2013 erfolgte Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung erst nachträglich zum 21. Juni 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558), so dass diesbezüglich die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung des Klägers widersprüchlich war. Hierauf hat sich der Kläger jedoch nicht berufen. Im Bereich Technik konnte der Kläger nach der Stellungnahme des prüfenden Sachverständigen vom 1. Juli 2013 den Unterschied im Aufbau von Einscheiben-Sicherheitsglas und Verbund-Sicherheitsglas sowie das durch den unterschiedlichen Aufbau bedingte unterschiedliche Bruchverhalten nicht erklären. Wie sich aus der diesbezüglichen Einlassung des Klägers ergibt, hat er auch nicht bestritten, dass ihm der Unterschied bezüglich Front- und Seitenscheiben in Aufbau und Bruchverhalten nicht bekannt war. Weiterhin konnte der Kläger nach der Stellungnahme des prüfenden Sachverständigen grundsätzliche Aufgaben von Fahrzeuggetrieben nicht nennen (hierzu gehörten unter anderem das Ermöglichen von Leerlauf und Rückwärtsfahrt). Unterschiedliche Arten von Automatikgetrieben waren ihm unbekannt, ein prinzipieller Aufbau konnte ebenfalls nicht dargestellt werden. Der Kläger zeigte nach Bewertung des prüfenden Sachverständigen somit im Bereich Technik erhebliche Unkenntnis in Sachgebieten, die zum Grundwissen eines Fahrlehrers gehörten. Der Kläger setzt sich in seinem Vortrag hierzu nicht hinreichend substantiiert auseinander. Er bestreitet im Ergebnis nicht, dass er keine grundsätzlichen Aufgaben von Fahrzeuggetrieben benennen konnte. Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob - wie vom Kläger vorgetragen - unterstellt werden kann, dass „jeder Führerscheininhaber wisse, dass es bei einem Getriebe einen Rückwärtsgang und eine Leerlaufstellung gebe“. Soweit weiterhin geltend gemacht wird, der Kläger habe offensichtlich die Arten von Automatikgetrieben veranschaulicht - er könne sich sehr genau erinnern, dass er das Planetengetriebe ausführlich dargestellt habe -, dies sei jedoch aus Sicht der Prüfer nicht ausreichend gewesen, setzt der Kläger damit lediglich seine subjektive Bewertung, dass seine Ausführungen ausreichend gewesen seien, an die Stelle der Bewertung des Prüfers, ohne sich hiermit im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen. Gleiches gilt hinsichtlich seines Vortrags zur Prüfungsbewertung, dass ihm die erzieherischen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Senkung der Unfallzahlen von Fahranfängern nur im Ansatz bekannt waren. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, er habe „das begleitete Fahren ab 17 mit allen Voraussetzungen beschrieben und die sich anschließende Probezeit“.

Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2013 zum Widerspruch des Klägers aus, der Kläger habe in allen geprüften Fächern erhebliche Lücken gezeigt. Diese hätten sich auf Fragestellungen bezüglich grundsätzlichen Wissens für einen Fahrlehrer bezogen. Der Bewerber sollte in der Prüfung auch zeigen, dass er seine Antworten in verständlicher Weise formulieren könne. Eine anschauliche Darstellung sei unabdingbar, um dem Ausbildungsauftrag des Gesetzgebers gerecht zu werden. Diesen Anforderungen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden. Auch unterstützende Fragen der Prüfer, die auf die Antwort hätten hinführen sollen, hätten nicht genutzt werden können. Bei den durchgehend gezeigten Mängeln hätte die Leistung nur noch mit „ungenügend“ bewertet werden können. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte sie dies nochmals dahingehend, dass der Kläger insbesondere im sicherheitsrelevanten Bereich so erhebliche Wissenslücken gezeigt habe, dass der Prüfungsausschuss nicht mehr zur Note „mangelhaft“ habe kommen können.

Die prüfungsspezifische fachliche Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers durch den Prüfungsausschuss ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Den Prüfern ist ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, der Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne Weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen wären, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Wie sich aus § 4 Abs. 1 FahrlG ergibt, werden nur in Bezug auf die Kraftfahrzeugtechnik ausreichende Kenntnisse des Bewerbers um die Fahrlehrererlaubnis verlangt, bezüglich der weiteren Themengebiete jedoch gründliche Kenntnisse, insbesondere auch der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Demnach ist es von Seiten des Prüfungsausschusses nachvollziehbar dargelegt worden, dass aus Sicht aller Prüfer die Wissenslücken des Klägers in der mündlichen Prüfung in sämtlichen Themenbereichen - insbesondere (auch) im sicherheitsrelevanten Bereich - und die Defizite in der Darstellung so erheblich waren, dass eine Bewertung mit der Note „ungenügend“ erfolgen musste.

Auch der Einwand des Klägers, die Bewertung mit der Note „ungenügend“ sei nicht zulässig gewesen, da er einen Teil der Prüfungsaufgaben richtig beantwortet habe, geht fehl. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann vielmehr auch bei einer mündlichen Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ vergeben werden, wenn diese in geringen Teilbereichen positiv zu bewertende Ausführungen enthält, insgesamt jedoch, insbesondere im Vergleich zu den übrigen Prüfungsteilnehmern, als unbrauchbar einzustufen ist, wenn z. B. - nach der gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Prüfers - lediglich mehr oder minder problemlose Fragen zutreffend erörtert werden oder wenn vorhandene brauchbare Ansätze durch grobe Fehler und Lücken wieder entwertet werden (vgl. BayVGH, U. v. 20.1.19999 - 7 B 98.2357 - juris Rn. 45; VG Regensburg, U. v. 5.7.2012 - RN K 11.1452 - juris Rn. 53 m.w.N; nachgehend BayVGH, B. v. 8.11.2012 - 11 ZB 12.2041 - juris Rn. 11).

Soweit von Seiten des Klägers vorgetragen wird, es sei zu vermuten, dass die vom Kläger - im Zusammenhang mit seiner ersten Prüfung gegenüber der Regierung von Oberbayern - geäußerte Kritik mindestens mitursächlich für die Bewertung des Klägers gewesen sei, ist dies viel zu vage und unsubstantiiert, um hinreichende Anhaltspunkte für den Einfluss sachfremder Erwägungen auf das Prüfungsergebnis zu begründen (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U. v. 11.7.2006 - 7 A 12/06 - juris Rn. 29).

Nach alledem sind die Bewertung des mündlichen Teils der Fachkundeprüfung seitens des Prüfungsausschusses und damit auch der streitgegenständliche Ergebnisbescheid vom ... Mai 2013 nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2015 - M 16 K 13.4875

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2015 - M 16 K 13.4875 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Gesetz über das Fahrlehrerwesen


Fahrlehrergesetz - FahrlG

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 3 Notwendigkeit einer Zulassung


(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und e

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis


(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fah

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis


(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,2. ein Lebe

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lebenslauf,
3.
ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
4.
eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5.
ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,
6.
eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,
7.
dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von

1.
einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann

1.
zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder
2.
zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht,
angeordnet werden.

(5) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(6) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lebenslauf,
3.
ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
4.
eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5.
ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,
6.
eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,
7.
dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von

1.
einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann

1.
zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder
2.
zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht,
angeordnet werden.

(5) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(6) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.