Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 16
Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte): 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gemeindeverbände...