Verwaltungsgericht Minden Urteil, 25. März 2014 - 1 K 2346/12
Gericht
Tenor
Der Beschluss der Bezirksregierung E. vom 12.06.2012 zur Anordnung der Ablösung von Berechtigungen zur Gewinnung von Raff- und Leseholz (Az.: -33-81206-H.O.20-) wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wehren sich gegen die Ablösung von Nutzungsberechtigungen zur Gewinnung von Raff- und Leseholz auf Staatsforstflächen in C. -L. .
3Nach Auffassung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW (im Folgenden: Landesbetrieb) beruhen diese Nutzungsberechtigungen auf einer Observanz (öffentlichem Gewohnheitsrecht). Sie beinhalteten die Befugnis, dienstags und freitags jeder Woche ganzjährig aber außerhalb von Schonungen Raff- und Leseholz zu werben. Raff- und Leseholz sei das trocken gewordene und von selbst umgefallene geringe Stangenholz sowie die von selbst abgefallenen Äste mit einem Stammdurchmesser bis 10 cm. Die Benutzung von schlagenden und schneidenden Werkzeugen und der Einsatz von Schleppern seien nicht zulässig.
4Das Berechtigungsgebiet ergibt sich aus einem Rezess vom 31.01.1857. Dieser Rezess beinhaltete eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem königlichen Forstfiskus, der Gemeinde L. und fünf benannten Ackerbauern aus L. betreffend die Ablösung respektive Regulierung des Rechts der Gemeinde, auf dem im Vorspann konkret bezeichneten Forstgrund Raff- und Leseholz zu sammeln und Hude mit allen Vieharten zu betreiben, sowie den damit in Verbindung stehenden Austausch von Grundstücken. In § 1 erkannte der königliche Forstfiskus diese Berechtigungen als zu Recht beständig an. Im Gegenzug verzichtete die Gemeinde (künftig) auf das Huderecht (§ 2) sowie jede anderweitige Berechtigung in den königlichen Forsten (§ 1). Die Holzberechtigung sollte dagegen „bis auf weiteres“ bestehen bleiben (§ 2). Desweiteren traten einerseits der königliche Fiskus der Gemeinde als Entschädigung (§ 3) und andererseits die Gemeinde und die fünf Ackerbauern an den königlichen Fiskus (§ 4) Forstflächen ab.
5In jahrzehntelanger Praxis erteilte der Landesbetrieb den Eigentümern ehemaliger Sohlstätten in der Gemeinde L. sog. Holzlegitimationsscheine, die sie als Inhaber der beschriebenen Raff- und Leseberechtigung ausweisen.
6Im Jahr 2006 bemühte sich das beklagte Land um eine Arrondierung seines Staatswaldes im Bereich des Eggegebirges. Zu diesem Zweck schloss es mit dem Forstbetrieb Norbert Müller am 07.04.2006 eine Planvereinbarung gemäß § 99 FlurbG über den Tausch von Forstflächen dieses Betriebs in den Gemarkungen F. und M. gegen die mit den Holzberechtigungen belasteten Staatsforstflächen in den Gemarkungen L. und F1. . Bereits unter dem 28.03.2006 hatte das übergeordnete Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) die Flurbereinigungsbehörde gebeten, den angestrebten Grundstückstausch über ein „geeignetes Bodenordnungsverfahren des dortigen Hauses“ abzuwickeln.
7Im November 2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen als Vertreter der Holzberechtigten an die Auseinandersetzungsbehörde. Er trug vor, dass die dem Forstbetrieb N. zugedachten Forstflächen mit sog. Leseholzberechtigungen belastet seien. Beim Staatlichen Forstamt C1. liege ein Verzeichnis vom 21.01.1957 vor, demzufolge insgesamt 69 Personen hierzu berechtigt seien. Die Planvereinbarung sei bis heute nur hinsichtlich des Besitzes, nicht aber durch Grundbuchberichtigung umgesetzt worden, angeblich weil das Gesamtprojekt „südlicher U. Wald“ noch nicht habe abgeschlossen werden können. Die Problematik der Holzberechtigungen sei bei den Verhandlungen zur Planvereinbarung bekannt gewesen. Ministerialdirigent F2. habe ihm in einem Telefonat am 20.01.2009 bestätigt, dass er Herrn N. darauf hingewiesen habe, dass dieser mit diesen Rechten „nichts zu tun habe“. Am 20.04.2009 habe eine Versammlung der Holzberechtigten in L. stattgefunden, bei der lediglich zwei Berechtigte nicht bereit gewesen seien, sich abfinden zu lassen. In der Folge habe das Regionalforstamt den Gutachter Oppermann mit der Ermittlung des Gesamtwertes der Holzberechtigungen beauftragt. Die Kosten des im Frühjahr 2010 erstellten Gutachtens habe das beklagte Land getragen. Als ihm das Gutachten am 09.07.2010 übergeben werden sollte, habe er lediglich die Mitteilung erhalten, dass seitens der Ministerialbürokratie keinerlei Weisung, insbesondere keine Zusage zur Bereitstellung der für die Ablösung erforderlichen finanziellen Mittel erfolgt sei. Es solle sich um einen Betrag von ca. 100.000 Euro handeln. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen regte ein Vorgehen nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz an, da nicht alle Nutzungsberechtigten zur Ablösung ihrer Rechte bereit seien.
8In einem Gesprächsvermerk der Flurbereinigungsbehörde vom 29.12.2010 wird der Forstdirektor Lödige wie folgt zitiert: Der Anstoß zur der Planvereinbarung sei von Herrn F2. vom MKUNLV gekommen. Die Flächen des Forstbetriebs N. lägen in der ehemaligen Kulisse des Nationalparks. Ein Rücktausch sei auf keinen Fall gewollt, die Vereinbarung müsse daher aufrecht erhalten werden. Holzleserechte seien bei Abschluss der Vereinbarung zwar bekannt gewesen, aber für eine „Bagatelle“ gehalten worden. Die Übernahme der Ablösekosten habe Herr F2. nicht zugesagt. Das Gutachten P. liege beim Forstamt unter Verschluss.
9Im Februar 2011 richtete eine vom Beigeladenen vertretene „Interessengemeinschaft der Holzberechtigten“ eine Petition an den Landtag Nordrhein-Westfalen, mit der sie eine zügige Ablösung der Nutzungsrechte auf der Grundlage des Gutachtens P. verlangte. In seinem Beschlussvorschlag vom 09.06.2011 führte das MKUNLV u.a. aus, die Bewertung der Holzberechtigungen sei nicht Gegenstand der Tauschvereinbarung gewesen, mit der Folge, dass die Forstflächen ohne Wertausgleich auf die Familie N. übergingen und diese zur Abfindung der Holzberechtigten heranzuziehen wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW habe mit Bericht vom 11.05.2011 bestätigt, dass die Holzberechtigungen der Interessengemeinschaft unstrittig seien. Der Landesbetrieb werde die Ablösung der Holzberechtigungen der Interessengemeinschaft übernehmen und auf der Basis des Gutachtens P. über die Gesamtabfindung mit dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen verhandeln.
10Am 17.01.2012 übersandte die Bezirksregierung als Auseinandersetzungsbehörde dem Landesbetrieb den Entwurf eines ausformulierten Antrags auf Einleitung eines Verfahrens nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz und wies darauf hin, dass die Einleitung noch abhängig sei von der Aufnahme des Verfahrens in das Jahreseinleitungsprogramm 2012 und von der abschließenden Prüfung, ob die Gemeinheitsteilung sich verwirklichen lasse, wozu vorab Gespräche mit den Holzberechtigten zu führen seien.
11Am 30.01.2012 ging bei der Auseinandersetzungsbehörde ein mit deren Entwurf - bis auf eine ergänzende Bezugnahme auf das Petitionsverfahren - wortgleicher Antrag des Landesbetriebs auf Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens nach dem Gemeinheitsteilungsgesetz ein. Das MKUNLV stimmte in der Folge der Einleitung und Durchführung der Auseinandersetzung zu.
12Am 23.05.2012 führte die Auseinandersetzungsbehörde eine Informationsveranstaltung zu dem geplanten Auseinandersetzungsverfahren durch. Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass nach dem Gutachten P. auf jeden Berechtigten ein Ablösebetrag von ca. 1.400,00 Euro entfalle. In einem Vermerk vom gleichen Tag hielt sie fest, dass eine breite Zustimmung zur geplanten Ablösung festzustellen gewesen sei. Lediglich ca. 10 Berechtigte seien mit einer Geldablösung nicht einverstanden gewesen. Als Alternative habe das Forstamt die Gründung einer Waldgenossenschaft auf von der Forstverwaltung zur Verfügung gestellten Flächen vorgeschlagen. Sie, die Auseinandersetzungsbehörde, halte es für glaubhaft gemacht, dass sich das Verfahren durchführen lasse. Auch gegen den Willen einzelner Berechtigter biete § 12 Abs. 2 GtG die Grundlage für eine Abfindung in Geld, weil die Gemeinheitsteilung im landeskulturellen Interesse geboten sei. Die Begründung dieses Interesses sei durch das Forstamt bereits erfolgt, solle aber noch präzisiert werden, um den Anordnungsbeschluss möglichst umfassend zu begründen. Hinzu komme, dass ein Schwarzstorch-Habitat im Ablösungsgebiet durch die Ablösung sicherer werde, weil weniger Störungen durch Holzsucher zu erwarten seien. Die Wichtigkeit der Sicherung des Habitats im Rahmen des landeskulturellen Interesses dürfte zu bejahen sein.
13Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 12.06.2012, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde C. vom 13.06.2012, ordnete die Bezirksregierung E. als Auseinandersetzungsbehörde unter Bezugnahme auf §§ 6, 1 Nr. 1b des Gesetzes über die Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz - GtG) die Ablösung dieser Nutzungsberechtigungen an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens vorlägen. Der Landesbetrieb habe die Durchführung des Verfahrens beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich die Auseinandersetzung verwirklichen lasse. Das Verfahren bezwecke die Ablösung von auf altem Herkommen beruhenden Forstnutzungsrechten zur Werbung von Raff- und Leseholz von ca. 70 Berechtigten in L. . Diese Rechte seien noch bis in das 20.Jahrhundert hinein geprägt gewesen von ihrer Ergänzungsfunktion für die jeweiligen Betriebs- bzw. Sohlstätten. Durch die seither erfolgte grundlegende Veränderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei diese Waldnutzungsart als im Wesentlichen überholt anzusehen. Sie beeinträchtige darüber hinaus die Ziele einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach §§ 1a und 1b Landesforstgesetz NRW. Diese seien u.a. gekennzeichnet durch die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt und durch die Vorhaltung eines ausreichenden Umfangs von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen. Durch die Aktivitäten bei der genannten Holzwerbung würden Flora und Fauna im Auseinandersetzungsgebiet fortwährend und empfindlich gestört. Die Aufhebung der bestehenden Forstnutzungsrechte sei somit aus forstwirtschaftlichem und landeskulturellem Interesse dringend geboten.
14Am 12.07.2012 haben die Kläger Klage erhoben.
15Zur Begründung tragen sie wie folgt vor:
16Die Klagebefugnis sei durch die Vorlage von Holzberechtigungsscheinen bzw. Grundbuchauszügen nachgewiesen. Dem beklagten Land sei es zudem verwehrt, die Klagebefugnis pauschal zu bestreiten, da es selbst über eine Liste der Holzberechtigten verfüge. Die Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses folge aus dem Umstand, dass die Anordnung der Ablösung tatsächlich nicht aus den im Beschluss nur pauschal behaupteten Gründen erfolge. Das Auseinandersetzungsverfahren diene vielmehr allein dazu, den in der Planvereinbarung vom 07.04.2006 verabredeten Tausch von Forstflächen mit dem Forstbetrieb N. zu realisieren, der auf der Übertragung lastenfreien Eigentums bestehe. Um Herrn N. entgegen zu kommen, habe das Ministerium beschlossen, durch die Antragstellung des Landesbetriebs dafür Sorge zu tragen, dass man sich des Problems mittels Ablösung der Holzberechtigten entledige. Die vorgeschobene Begründung trage nicht. Die fortbestehenden Holzrechte könnten angesichts ihres Charakters als unbefristeter Ausgleich für aufgegebene Grundstücksrechte nicht als auf Grund der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse überholt angesehen werden. Der Beklagte verkenne den Zweck des Rezesses, den Umfang der unbestimmten Holzgerechtigkeiten auf ein bestimmtes Maß festzulegen und dieses auf Dauer wie ein dingliches Recht festzuschreiben.
17Die Kläger beantragen,
18den Beschluss der Bezirksregierung vom 12.06.2012 zur Anordnung der Ablösung von auf altem Herkommen beruhender Nutzungsberechtigungen zur Gewinnung von Raff- und Leseholz (Az.: - 33 – 81206 – H.O.20 -) aufzuheben.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Es bestreitet die Klagebefugnis der Kläger. Die Auseinandersetzungsbehörde habe noch nicht ermittelt, inwieweit die Kläger ihre vermeintlichen Rechte als Rechtsnachfolger aus einem Rezess herleiten könnten. Die Legitimation von Amts wegen erfolge erst nach Rechtskraft des streitbefangenen Beschlusses. Aus § 2 des vorgelegten Rezesses ergebe sich, dass die Berechtigungen „bis auf Weiteres“ bestehen bleiben sollten. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um zum Kreis der Berechtigten zu gehören, gehe daraus nicht hervor. In der Sache seien die Ausführungen der Kläger nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in Frage zu stellen. Es zähle seit Langem zum agrar- und forstwirtschaftlichen Grundlagenwissen, dass althergebrachte Grundgerechtigkeiten - wie die hier in Rede stehenden Raff- und Leserechte - für die Entwicklung der Landeskultur schädlich und damit ablösungsreif seien. Das Sammeln von Raff- und Leseholz sei heutzutage aus forstwirtschaftlicher Sicht antiquiert und überholt. In Anbetracht des enormen technologischen und wirtschaftlichen Wandels der letzten 100 Jahre dürften die Berechtigten bis auf einige Ausnahmen zur Deckung ihres primären Energiebedarfs auch nicht auf diese Form der Waldnutzung angewiesen sein. Neue Energiequellen wie Heizöl, Gas, Strom und Erdwärme hätten die Bedeutung der Leserechte immer weiter schrumpfen lassen. Weiterhin würde - wie im Beschluss ausgeführt - die Ablösung dieser Rechte den ökologischen Zielsetzungen des Landesforstgesetzes in besonderem Maße Rechnung tragen. Schließlich ergebe sich aus dem Vermerk des Regionalforstamtes I. vom 08.08.2012, dass die Ablösung auch aus Gründen des Artenschutzes aus landeskulturellem Interesse geboten sei. Danach sei das Auseinandersetzungsgebiet nachgewiesenes Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat für zahlreiche streng geschützte Arten, die während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Überwinterungs- und Wanderungszeiten nach § 44 BNatSchG nicht gestört werden dürften. Die Ausübung der Nutzungsrechte durch 69 Berechtigte führe aber zu Störungen, die dem Sicherheitsbedürfnis der sensiblen Arten entgegen stünde. Auch der Mangel an Alt- und Totholz werde für zahlreiche Arten zum begrenzenden Faktor.
22Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E. .
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage hat Erfolg, weil sie zulässig (I.) und begründet (II.) ist.
26I. Sachlich zuständig für die Klage gegen den Anordnungsbeschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. des Gesetzes über die Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz – GtG) ist gemäß § 45 VwGO das Verwaltungsgericht. Zwar sind nach § 2 GtG die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) auf die Gemeinheitsteilung sinngemäß anzuwenden. Die dortigen Regelungen über das Rechtsmittelverfahren, und damit auch die in § 140 FlurbG enthaltene Zuweisung von Klagen gegen den Flurbereinigungsbeschluss an das beim OVG NRW angesiedelten Flurbereinigungsgericht, finden gemäß § 14 Abs. 1 GtG jedoch keine Anwendung.
27Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil der Anordnungsbeschluss nach § 6 GtG wie auch ein Beschluss über die Anordnung einer Flurbereinigung nach § 4 FlurbG,
28vgl. Wingerter in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage 2013, § 4 Rn. 13, m.w.N.,
29die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG erfüllt.
30Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW nicht. Aus § 110 Abs. 4 JustizG NRW folgt nichts anderes, weil § 141 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, der für die Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses ein Widerspruchsverfahren vorschreibt, nach § 14 Abs. 1 GtG auf das Auseinandersetzungsverfahren nicht anwendbar ist.
31Schließlich sind die Kläger auch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn sie haben geltend gemacht, zumindest möglicherweise durch den Anordnungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu werden. Sie haben hinreichend nachgewiesen, Inhaber eines Nutzungsrechts zur Werbung von Raff- und Leseholz zu sein. Diese Rechte, die auch nach Auffassung der Forstverwaltung auf einer Observanz, also auf lokalem Gewohnheitsrecht, beruhen, haften dinglich am Eigentum an ehemaligen Sohlstätten in der Gemeinde L. , die in einem Verzeichnis des (damaligen) Forstamts C1. vom 21.01.1957 aufgeführt sind. In jahrzentelanger tatsächlicher Übung hat die Forstverwaltung den danach Nutzungsberechtigten sog. Holzlegitimationsscheine ausgestellt, die sie als Eigentümer einer ehemaligen Sohlstätte und damit als Inhaber des Nutzungsrechts ausweisen. Mit Ausnahme des Klägers zu 7., der seine Eigentümerstellung in Bezug auf eine der ehemaligen Sohlstätten mittels Grundbuchauszug nachgewiesen hat, haben die Kläger solche Holzlegitimationsscheine vorgelegt, die teilweise sogar bis ins ausgehende 19.Jahrhundert zurückreichen.
32II. Die Klage ist auch in der Sache begründet.
33Der angefochtene Beschluss der Bezirksregierung E. vom 12.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34Die Rechtsgrundlage für den die Ablösung der Holzberechtigungen anordnenden Gemeinheitsteilungsbeschluss vom 12.06.2012 findet sich in § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Hs GtG. Danach wird das Auseinandersetzungsverfahren von der Auseinandersetzungsbehörde durch zu begründenden Beschluss angeordnet.
35Die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen sind erfüllt. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung E. als Auseinandersetzungsbehörde ergibt sich aus §§ 3, 6 GtG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusfGFlurbG NRW. Der Beschluss erfolgte gemäß § 5 Abs. 1 GtG auf Antrag eines nach Abs. 2 hierzu Berechtigten. Der Landesbetrieb Wald und Holz (hier: das Regionalforstamt I. ) hat für das beklagte Land als Eigentümer der betroffenen Forstgrundstücke am 30.01.2012 einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GtG begründet und nach § 2 GtG i.V.m. § 6 FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden.
36Der Anordnungsbeschluss verstößt allerdings gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 GtG. Danach soll der Antrag auf Anordnung eines Auseinandersetzungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft dartut, dass sich die Gemeinheitsteilung verwirklichen lässt. Der Landesbetrieb hat die Realisierbarkeit der angestrebten Ablösung der Nutzungsrechte nicht glaubhaft dargelegt. Denn nach § 12 Abs. 2 GtG ist das Auseinandersetzungsverfahren einzustellen, wenn die Teilnehmer nicht nach Absatz 1 in Land abgefunden werden können und eine Geldentschädigung nicht in Betracht kommt, weil weder ein Einverständnis der Teilnehmer mit einer Geldentschädigung besteht noch die Gemeinheitsteilung im landeskulturellen Interesse geboten ist.
37Im vorliegenden Fall hat der Landesbetrieb nicht dargelegt, dass die Nutzungsberechtigten in Land abgefunden werden können. Zwar hat die Auseinandersetzungsbehörde in einem Vermerk festgehalten, der Vertreter des Landesbetriebs habe in der Informationsveranstaltung am 23.05.2012 als Alternative zur Geldentschädigung die Gründung einer Waldgenossenschaft nach dem Waldgenossenschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz auf einer vom Forstamt zur Verfügung zu stellenden Fläche ins Gespräch gebracht. Konkrete Ausführungen zur Realisierbarkeit einer Abfindung in Land hat der Landesbetrieb jedoch weder im Antrag auf Anordnung der Gemeinheitsteilung noch im anschließenden Klageverfahren gemacht.
38Anhaltspunkte für eine hinreichende Erwartung, dass im Auseinandersetzungsverfahren das Einverständnis sämtlicher Nutzungsberechtigten mit einer Geldentschädigung erzielt werden könnte, liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr haben einige Berechtigte in der vorangegangenen Informationsveranstaltung ihre Ablehnung einer Ablösung zum Ausdruck gebracht.
39Schließlich hat der Landesbetrieb auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ablösung der Raff- und Leserechte im landeskulturellen Interesse geboten ist. Der Begriff der „Landeskultur“ hat sich im Lauf der letzten Jahrzehnte inhaltlich gewandelt. Bis etwa 1970 verstand man darunter die nachhaltige Erhöhung der Fruchtbarkeit und Ertragssicherheit land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen. Seither sieht man zunehmend die enge Verbindung zwischen Agrarstrukturverbesserung und Landschaftspflege, insbesondere die ökologische Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes. „Landeskultur“ umfasst daher alle ökonomischen und ökologischen Aspekte, die den Bemühungen um die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zugrunde liegen.
40So (zu § 1 FlurbG) Wingerter in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage 2013, § 1 Rn. 3; (zu § 14 Abs. 3 WaStrG) BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 A 24/01 -.
41Hiervon ausgehend sieht die Kammer die vom Landesbetrieb angeführten holzwirtschaftlichen und artenschutzrechtlichen Belange grundsätzlich als vom Begriff der „Landeskultur“ erfasst an. Nach § 1a Landesforstgesetz (LFoG NRW) sind Kennzeichen einer nachhaltigen Forstwirtschaft u.a. der Erhalt der biologischen Vielfalt von Waldflächen sowie deren Fähigkeit, ökologische Funktionen zu erfüllen. Gemäß § 1b Nr. 11 LFoG NRW ist ein ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zu Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
42Der Landesbetrieb hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ablösung der Raff- und Leserechte im Interesse der so verstandenen Landeskultur im vorliegenden Fall „geboten“ ist. Er hat lediglich pauschal eine „fortwährende und empfindliche Störung der Fauna und Flora im Auseinandersetzungsgebiet“ behauptet, ohne Art und Umfang der Holznutzung mit der Qualität des hier konkret betroffenen Gebiets in Beziehung zu setzen. Inwiefern die über viele Jahrzehnte hinweg geübte Praxis des Holzsammelns durch maximal 69 Berechtigte, die offenbar der Ansiedlung bzw. dem Fortbestand der erstmals im Klageverfahren aufgelisteten streng geschützten Tierarten nicht entgegen gestanden hat, nunmehr die ökologischen Zielsetzungen der Forstwirtschaft erheblich beeinträchtigten bzw. mit dem artenschutzrechtlichen Störungsverbot des § 44 BNatSchG unvereinbar sein soll, bleibt gänzlich offen. Die Behauptung, die Ausübung der Nutzungsrechte gefährde den artenschutzrechtlich notwendigen Totholzbestand, wird nicht ansatzweise durch vor Ort gewonnene Erkenntnisse belegt. Eine Erläuterung des behaupteten Konflikts anhand der konkreten örtlichen Situation fehlt.
43Hinzu kommt, dass sich dem Verwaltungsvorgang der Auseinandersetzungsbehörde eindeutig entnehmen lässt, dass das Verfahren zu dem Zweck eingeleitet wurde, die Probleme im Zusammenhang mit dem angestrebten Flächentausch mit dem Forstbetrieb N. auszuräumen. Der behauptete Konflikt zwischen dem Sammeln von Raff- und Leseholz auf der einen und den Belangen einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf der anderen Seite wurde erst zum Thema, nachdem das Gemeinheitsteilungsverfahren als geeignetes Verfahren zur Ablösung der im Rahmen des Grundstückstauschs störenden Holzberechtigungen erkannt worden war. Er wurde offensichtlich vorgeschoben, um das eigentliche Ziel des Grundstückstauschs verwirklichen zu können. Allein der Umstand, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Raff- und Leserechte für die Nutzungsberechtigten über die Jahrzehnte hinweg abgenommen hat, vermag die Erforderlichkeit ihrer Ablösung im landeskulturellen Interesse nicht zu begründen.
44Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 GtG lediglich um eine Soll-Vorschrift. Die Auseinandersetzungsbehörde war allerdings gleichwohl verpflichtet, den Antrag des Landesbetriebs gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 GtG zurückzuweisen, weil die vorliegende Sache keine Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von der regelmäßigen Rechtsfolge der Antragsablehnung rechtfertigen könnten.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
46Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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(1) Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit genügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete Stellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufsvertretung oder Dienststellen der landwirtschaftlichen Verwaltung, mit deren Zustimmung oder sachkundige Personen beauftragen, die Verhandlungen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Beteiligten zu führen und einen Zusammenlegungsplan vorzulegen. Der Auftrag kann zurückgezogen werden.
(3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so werden die Abfindungen von Amts wegen durch die Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573),geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140),Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen, die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten; die übrigen Vorschriften der §§ 38 und 56 sind nicht anzuwenden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:
- 1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde; - 2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde; - 3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.
(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
(1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(1a) und (1b) (weggefallen)
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,
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soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.