Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. März 2014 - 9a B 46/14.G
Gericht
Tenor
Soweit der Antragsteller seinen Antrag sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt eine Gerichtsgebühr von 216,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens A 33‑Halle‑Borgholzhausen. Das Flurbereinigungsverfahren ist durch Beschluss der Bezirksregierung E. als Flurbereinigungsbehörde vom 17. Juni 2010 als Unternehmensflurbereinigung nach den Bestimmungen der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes ‑ FlurbG ‑ angeordnet worden. Die Anordnung erfolgte aus Anlass der Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für den Bau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1 (Halle-Borgholzhausen) und für Teile der Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes für Abschnitt 6 (Steinhagen). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Beschlusses angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet hatte zunächst eine Größe von rund 2.034 ha. Hierzu gehörte auch das Einlagegrundstück des Antragstellers, Stadt I. , Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 1883.
4Die Bezirksregierung E. änderte durch Beschluss vom 1. August 2011 erstmalig die Größe des Flurbereinigungsgebietes. Das Flurbereinigungsgebiet wurde um 24,8 ha vergrößert.
5Durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 erfolgte die 2. Änderung des Flurbereinigungsgebiets. Es wurde eine Fläche von weiteren 207,4 ha hinzugezogen und gleichzeitig eine Fläche von 0,6 ha aus dem Verfahrensgebiet herausgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde ordnete gleichzeitig sofortige Vollziehung des Beschlusses an.
6Vom 2. Änderungsbeschluss werden weitere Grundstücke des Antragstellers erfasst, nämlich die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 8, Flurstücke 3109 und 3110 sowie die Flurstücke 3107 und 3108 und das Flurstück 196.
7Der Antragsteller legte durch Schreiben vom 6. Januar 2013, eingegangen beim Antragsgegner am 8. Januar 2013, Widerspruch gegen den 2. Änderungsbeschluss ein.
8Am 8. Januar 2014 hat er beim Flurbereinigungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den 2. Änderungsbeschluss der Bezirksregierung E. gestellt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 hat er seinen Antrag bezogen auf seine Einlageflächen Flur 8, Flurstücke 3109 und 3110 sinngemäß zurückgenommen. Im Übrigen macht er geltend, dass ihm die Bezirksregierung E. keine Unterstützung bei der Durchsetzung seiner Forderungen im Zusammenhang mit einem Stromfreileitungsprojekt zugesagt habe. Außerdem sei die Einbeziehung einer Waldparzelle nicht verständlich, da die dann erfolgende Abholzung die Lärmbelästigung erheblich erhöhen werde.
9Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
10die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten 2. Änderungsbeschluss der Bezirksregierung E. vom 9. Dezember 2013 betreffend seine Einlagegrundstücke Gemarkung I. , Flur 8, Flurstücke 3107, 3108 und 196, wiederherzustellen.
11Der Antragsgegner beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Der Antragsgegner trägt vor: Vor Erlass des 2. Änderungsbeschlusses seien dem Antragsteller die Gründe, die Anlass zu der Hinzuziehung seiner Grundstücke gegeben hätten, telefonisch und schriftlich erläutert worden. Teilflächen aus den im Eigentum des Antragstellers befindlichen Flurstücken seien von der geplanten Anbindung der B.----straße an die Landstraße L 782, die im Rahmen des Baus der Q.---wegüberführung verlegt werden solle, betroffen. Für den neuen Straßenkörper und die Lärmschutzwand sei die Entfernung von Baumbestand notwendig.
14II.
15Soweit der Antragsteller seinen Antrag sinngemäß teilweise zurückgenommen hat, indem er sein zunächst uneingeschränkt anhängig gemachtes Aussetzungsbegehrens auf drei der von dem 2. Änderungsbeschluss betroffenen fünf Flurstücke beschränkt hat, war das Verfahren entsprechend § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
16Der weiter verfolgte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten 2. Änderungsbeschluss der Bezirksregierung E. vom 9. Dezember 2013 nach § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet.
17Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechte verschont zu bleiben.
18Zunächst sind bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des 2. Änderungsbeschlusses des Antragsgegners vom 9. Dezember 2013 erkennbar. Als Rechtsgrundlage dürfte sich der Antragsgegner zu Recht auf § 8 Abs. 1 FlurbG gestützt haben. Diese Entscheidung, eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 1 FlurbG anzuordnen, steht sowohl bezüglich der Anordnung der Änderung als auch hinsichtlich der neuen Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich demgemäß nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 114 VwGO auf die Frage, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind oder ob die getroffene Entscheidung etwa auf Erwägungen beruht, die mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen oder die von der Rechtsordnung missbilligt werden.
19Vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 11. August 1983
20- 5 C 30.82 - , RzF § 9 I, S. 11 = RdL 1983, 306.
21§ 8 Abs. 1 FlurbG lässt ausnahmsweise geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes unter vereinfachten Voraussetzungen zu. Nur für erhebliche Änderungen des Flurbereinigungsgebietes gelten nach § 8 Abs. 2 FlurbG die strengeren Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG. Die Auslegung des Begriffes „geringfügige Änderung“ hat sich außer an dem Wortlaut, der umfangreiche Änderungen ausschließt, auch an dem Sinn der Regelung des § 8 Abs. 1 im Verhältnis zu § 8 Abs. 2 FlurbG zu orientieren. Als geringfügige Änderungen sind danach solche anzusehen, die gerade nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, nämlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten gegeben sind (§ 4 FlurbG), so dass es lediglich darum geht, das Gebiet, für das diese Voraussetzungen vorliegen, so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - DÖV 1972, 173, sowie Beschluss vom 23. September 2004 - 10 B 8.04 -, juris.
23Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist dann anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen.
24Hier hatte das Flurbereinigungsgebiet zunächst eine Größe von 2.034 ha. Mit dem 1. Änderungsbeschluss vom 1. August 2011 wurde das Verfahrensgebiet um 24,8 ha vergrößert. Mit der Anordnung des 2. Änderungsbeschlusses wurden dann weitere Flächen in Größe von 207,4 ha hinzugezogen und 0,6 ha aus dem Verfahrensgebiet herausgenommen. Allein der flächenmäßige (Gesamt-)Umfang dieser Änderungen des Verfahrensgebietes gibt dem Senat in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch keinen Anlass davon auszugehen, dass vor dem 2. Änderungsbeschluss ein förmliches Verfahren nach §§ 4 und 6 FlurbG erforderlich gewesen wäre.
25Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit der Einbeziehung der jetzt noch streitigen Einlageflächen des Antragstellers in das Verfahrensgebiet ermessensfehlerhaft gegen den mit dem Einleitungsbeschluss verfolgten Zweck verstoßen und das Verfahrensgebiet nicht zweckentsprechend abgegrenzt hat. Denn die mit dem 2. Änderungsbeschluss hinzugezogenen Grundstücke des Antragstellers sind von der Maßnahme 7.1 Abschnitt der Autobahn A 33 betroffen und zwar von der geplanten Anbindung der B.----straße an die Landstraße L 762, die im Rahmen des Baus der Q.---wegüberführung verlegt werden soll. Nach den vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners liegen die hier noch in Streit stehenden Einlageflächen des Antragstellers in räumlicher Nähe zur oben genannten Baumaßnahme. Nach derzeitigem Stand ist sogar eine vorübergehende Inanspruchnahme der hier noch in Streit stehenden Flurstücke 3107 und 3108 im Rahmen der Baumaßnahmen angezeigt und damit eine Hinzuziehung der Flächen zum Verfahrensgebiet unumgänglich geboten. Auch hat der Antragsteller die jeweiligen Flurstücke in Gänze hinzugezogen. Denn die Einbeziehung ist nur von Grundstücken im Ganzen, nicht aber von Grundstücksteilen möglich.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 -, RdL 1971, 326.
27Die Wahl des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 FlurbG ist auch nicht mit einer Verkürzung der dem Antragsteller als Teilnehmer zustehenden Mitwirkungsrechte verbunden; er war als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 1883, schon bisher von dem Flurbereinigungsverfahren betroffen und als Teilnehmer insbesondere bei der Wahl des Vorstands wahlberechtigt.
28Sonstige Nachteile, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn das Interesse an dem Vollzug des 2. Änderungsbeschlusses überwiegt hier das Suspensivinteresse des Antragstellers unter Berücksichtigung der hier abwägungsrelevanten Umstände. Der Planfeststellungsbeschluss für den Unternehmensträger vom 9. Juni 2011 liegt vor und ist bestandskräftig. Die Einordnung des Abschnitts der Bundesautobahn A 33 zwischen C. und C1. als Bauvorhaben mit vordringlichem Bedarf gemäß Fernstraßenbaugesetz belegt - wie die Flurbereinigungsbehörde in der im Übrigen formell ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung ausgeführt hat - das überwiegende öffentliche Vollziehungsinteresse. Das dringende öffentliche Interesse an einer zügigen Durchführung des Straßenbauvorhabens begründet die Notwendigkeit, dass auch die erforderlichen weiteren Verfahrenshandlungen auf der Grundlage dieses Änderungsbeschlusses schnellst möglichst vorgenommen werden können.
29Im Übrigen sind die vom Antragsteller erhobenen Forderungen nach Lärmvermeidung und weiteren aus Sicht des Antragstellers wünschenswerten Maßnahmen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des 2. Änderungsbeschlusses ohne Relevanz. Diese Fragen stellen sich bei der Einbeziehung eines Flurstücks in ein Flurbereinigungsgebiet nicht, sondern frühestens im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme und bei den flurbereinigungsrechtlichen Folgeregelungen, soweit den vom Antragsteller erhobenen Forderungen überhaupt durch flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Erhebliche andere Nachteile, die mit dem Flurbereinigungsverfahren in diesem Stadium verbunden sind, sind für den Antragsteller nicht ersichtlich. Ihm bleiben alle Rechte vorbehalten, die durch Maßnahmen der Flurbereinigung berührt werden können.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Der Berechnung der Gerichtsgebühr liegt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 2.500,00 € zu Grunde.
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(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.
(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.
(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.
(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.
(7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.
(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.
(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.