Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 8

(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 21


(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder. (2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 12


(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 6


(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr.

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 13.2615

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 9 C 4/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als betroffener Grundeigentümer gegen den Beschluss des Beklagten zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Südtangente Cloppenbu

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2016 - 9 C 11007/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Feb. 2016 - 9 B 58/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. März 2014 - 9a B 46/14.G

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Soweit der Antragsteller seinen Antrag sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt eine Gerichtsgebühr von 216,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verf

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 09. März 2012 - 10 KS 1/11

bei uns veröffentlicht am 09.03.2012

Tenor Der Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au vom 10. März 2009 und die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 - soweit diese sich auf den Nachtrag I bezieht - sowie der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Sept. 2010 - 10 KS 1/09

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2). Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird

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(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6)...