Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften:

1.
In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.
2.
Zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforderlich.
3.
Für größere Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen und von der Flurbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben, sind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.
4.
Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln, sind die Grundsätze der Waldwertrechnung anzuwenden.
5.
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
6.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nummer 5 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat.
7.
Eine geschlossene Waldfläche von mehr als drei Hektar Größe darf nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde wesentlich verändert werden.
8.
Wird eine Waldfläche einem anderen zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, soweit möglich, Abfindung in Holzwerten zu geben.
9.
Die Teilung von Waldgrundstücken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48 Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbarkeiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde.
10.
§ 31 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 85 FlurbG

§ 85 FlurbG zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 85 FlurbG wird zitiert von 1 anderen §§ im Flurbereinigungsgesetz.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 6


(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr.
§ 85 FlurbG zitiert 7 andere §§ aus dem Flurbereinigungsgesetz.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 41


(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 19


(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 5


(1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. (2) Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 49


(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 31


(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der ober

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 50


(1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, hat der Empfän

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 48


(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, können geteilt werden. (2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigent

Referenzen - Urteile | § 85 FlurbG

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 S 19.15

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen die Regierungsdirektorin W … wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F. Gegen die in diesem Verfahren am 15. S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 S 19.14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Leitenden Baudirektor G … wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F. Gegen die in diesem Verfahren am 15.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2014 - 9 B 39/14

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Gründe 1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Besc

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - 5 C 9/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids. 2

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