Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 15.438

04.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des von der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung O. durch Beschluss vom 10. Juli 2000 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens A. In diesem Verfahren erfolgte am 5. Oktober 2011 die vorläufige Besitzeinweisung. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 30. August 2012 den Flurbereinigungsplan. Der Anhörungstermin folgte am 4. Dezember 2012. Am 11. Dezember 2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Hierbei rügte er, dass eine Teilfläche [ca. 12 m x 2,5 m] des Einlageflurstücks 857/1 zu Unrecht als Einlage der Gemeinde A. erachtet worden sei. In Wirklichkeit gehöre die strittige Fläche zu seinem Einlageflurstück 899. Der alte Weg Flurstück 857/1 stehe zwar im Eigentum der Gemeinde, im Uraufnahmeplan von 1810 ende das Eigentum der Gemeinde aber 10 m vor seinem Grundstück.

Durch Bescheid vom 27. Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 10. Februar 2015, wies der Spruchausschuss beim Amt für Ländliche Entwicklung O. den Widerspruch zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die beklagte Teilnehmergemeinschaft das Wegeflurstück 857/1 zutreffend als Einlage der Gemeinde behandelt habe. Diese sei diesbezüglich im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Es sei nicht die Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind. Außerdem bestätigten die Vermessungsunterlagen (Uraufnahme von 1812 „Ortschaft Kalteneck“, Flurkarte von 1855, Fortführungsrisse), dass das streitgegenständliche Einlageflurstück tatsächlich als Weg existiert habe und im Eigentum der Gemeinde stehe. Auch im Übrigen sei die Neuverteilung nicht zu beanstanden. Die Verschmälerung des Wegs und dessen Verlegung an die südwestliche Ecke des Flurstücks 899 entspreche dem Neugestaltungsauftrag des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Hierdurch entfalle die bisherige Durchschneidung dieses Grundstücks. Ein Eingriff in die nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hoffläche liege nicht vor, weil kein räumlicher Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bestehe.

Am 24. Februar 2015 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage. Er macht zur Begründung Folgendes geltend: Die Landabfindung sei nicht wertgleich, weil der entsprechende Flächenanteil aus dem Flurstück 899 nicht als seine Einlage berücksichtigt worden sei. Die Beklagte habe es unterlassen, die Eigentumsverhältnisse und den Verlauf des Wegegrundstücks 857/1 zu ermitteln. Dieses sei nach Auskunft des Amtsgerichts R. - Grundbuchamt - erst am 5. September 1986 infolge der Teilung des früheren Flurstücks 857 entstanden. Es gebe keine Notarurkunden über die Rechtsverhältnisse der Flurstücke 857/1 oder 899. Er als Eigentümer habe keine Teilungserklärung abgegeben. Da das Grundbuch unrichtig sei, müsse nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf die wahren Eigentumsverhältnisse abgestellt werden. Es sei außerdem fraglich, ob das Flurstück 857/1 ursprünglich Teil des Flurstücks 857 war. Es sei davon auszugehen, dass die Wegefläche 857/1 bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 67 BayStrWG nicht aufgenommen worden ist. Jedenfalls müsste die Gemeinde den Nachweis führen, dass sie Eigentümerin ist. Selbst unter der Annahme, dass sie Eigentümerin der Wegefläche 857/1 ist, würde sich ihr Eigentum jedenfalls nicht über die südliche Grenze des Hofgrundstücks 899 hinweg erstrecken. Sie habe im Juli 2015 mitgeteilt, dass der „Wirtsweg“ (Flurst. 857) als öffentlicher Feld- und Waldweg Nr. 62 am 2. November 1973 in das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege eingetragen worden sei. In der Natur sei er aber nicht sichtbar und auch nicht abgemarkt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Lage und der Verlauf des Wirtswegs in den verschiedenen Planunterlagen erheblich differieren. Im Bereich des Flurstücks 899 sei das Ausmaß des Wirtswegs ohnehin nicht hinreichend genau bestimmt.

Der Kläger beantragt,

den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Flurbereinigungsplan gemäß seinem Vortrag angemessen zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht in der Klageerwiderung Folgendes geltend: Die Eintragungen des Amtsgerichts R. im Grundbuch wiesen die Gemeinde A. als Eigentümerin aus (Blatt 570, Bestandsverzeichnis Nr. 241). Diese Angaben seien übereinstimmend mit den Eintragungen im Kataster. Der Verlauf des Wegeflurstücks stehe fest, da der Wirtsweg bereits in der Uraufnahme von 1812 dargestellt sei und in den nachfolgenden katastertechnischen Unterlagen geführt werde. Er sei gemäß Handriss Nr. 99 vom 12. Mai 1910 auch schon über das (spätere) Flurstück 900 verlaufen, aus dem laut Fortführungsriss (FR 697) am 2. November 1994 das Flurstück 899 des Klägers abgeteilt worden sei (VN 410). Da der strittige Wirtsweg gemäß dem Wunsch der Gemeinde als Fußwegverbindung erhalten werden sollte, sei er mit einer Breite von 1,5 m abgemarkt und mit der Plangenehmigung vom 13. August 2012 vom öffentlichen Feld- und Waldweg zum beschränkt-öffentlichen Weg abgestuft worden. Im südwestlichen Bereich des Flurstücks 899 sei der Weg verlegt worden, um die Durchschneidung des klägerischen Flurstücks zu beseitigen. In der Übersicht über die Gemeindewege und Ortsstraßen vom 30. November 1906 sei der Weg mit der Flurstücksnummer 857 Gemarkung A. unter der lfd. Nr. 2 als Ortsstraße eingetragen gewesen. Die Lage des Wirtswegs (Flurst. 857/1) sei sowohl in der Einlage als auch in der Abfindung bekannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die den Kläger betreffenden Regelungen und Festsetzungen des angefochtenen Flurbereinigungsplans (§ 58 FlurbG) sind rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche Landabfindung. Die Beklagte hat in Ausübung des ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der Abfindung des Klägers ermessensgerecht berücksichtigt (§ 114 Satz 1 VwGO, § 146 Nr. 2 FlurbG).

Der für jede Abfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Kläger für seine in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücke, unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge, mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist erfüllt. Dies ergibt zunächst folgende (rechnerische) Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung:

Erläuterungen

Fläche (m²)

WVZ

DWZ

Betrag (EUR)

Einlage

Flächenberichtigung

Abzug § 47

Summe Fortschreibung

2596

+0

-34

+0

788

+0

-100

+0

30,0

0,00

Forderung

Abfindung

2562

2596

7688

7788

30,0

30,0

0,00

-150,00

Differenz Abfindung - Forderung

davon Mehrausweisung

Änderung der Durchschnittswertzahl um (ohne Mehr- und Minderausweisung)

+34

+34

+100

+100

+0,0

Die Beklagte hat die Forderung gemäß der Fläche der alten Grundstücke richtig berechnet. Sie hat die strittige Teilfläche von ca. 12 m x 2,5 m des Einlageflurstücks 857/1 (262 m²) zu Recht als Einlage der Gemeinde A. und nicht als diejenige des Klägers erachtet. Die Eigentümerstellung der Gemeinde ergibt sich aus dem Grundbuch für A., Band 10, Blatt 570, lfd. Nr. der Grundstücke 241 (Amtsgericht R.). Fläche, Länge und Lage des Einlageflurstücks 857/1 ergeben sich aus den vom Kläger selbst vorgelegten vermessungsamtlichen Unterlagen (Kartenbeilage zum Amtsauszug aus dem Veränderungsnachweis 304 der Gemarkung A. - SO 2 17-8 u. 9 - Bl. 22 der Gerichtsakte). Es entstand im Jahr 1981 durch die auf Veranlassung der Gemeinde A. erfolgte Aufteilung des ursprünglichen (ringförmigen) Wegeflurstücks 857 und wurde im Jahr 1986 im Grundbuch eingetragen. Aus der genannten amtlichen Kartenbeilage geht hervor, dass ein neues Flurstück gebildet wurde (Nummer 857/1 in roten Ziffern) und außerdem, dass der alte, vorgefundene Grenzverlauf unverändert geblieben ist. Der Veränderungsnachweis ist Bestandteil des Liegenschaftskataster. Dieses ist nach Art. 5 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Das einzelne Flurstück ist nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 VermKatG als ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche die Buchungseinheit. Die Katasterunterlagen sind entgegen der Auffassung des Klägers vermessungstechnisch exakt. Danach ist die strittige Teilfläche, welche das klägerische Einlageflurstück 899 durchschneidet, Bestandteil des Einlageflurstücks 857/1. Der durch die Mitwirkung eines Fachbeisitzers mit der Befähigung zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden nach § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG (hier: Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Vermessungswesen und Flurbereinigung) auch in technischer Hinsicht sachkundig besetzte Flurbereinigungssenat hat sich davon überzeugt, dass die Eintragungen der Grundstücksgrenzen in der Gebietskarte der Direktion für Ländliche Entwicklung M. den Katasterunterlagen entsprechen.

Der Hinweis des Klägers auf den Grenzverlauf nach der Uraufnahme der damaligen graphischen Grundstücksgrenzen anno 1812 vermag seine Behauptung, der alte Weg habe damals am Hofgrundstück geendet, sei also kürzer als der heutige gewesen, nicht zu belegen. Nach der historischen Karte setzte sich der Weg entlang der damaligen westlichen Grundstücksgrenze der Hofstelle fort, wobei er sich seinerzeit trichterförmig ausweitete. Der Einwand des Klägers, er habe bei der Teilung des früheren Flurstücks 857 keine Teilungserklärung abgegeben, ist nicht entscheidungserheblich. Da er gemäß den von den Prozessbeteiligten vorgelegten alten Plänen und sonstigen amtlichen Unterlagen zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer der strittigen Teilfläche im Grundbuch eingetragen war, wäre es mangels einer Verfügungsbefugnis auf seinen Willen ohnehin nicht angekommen. Auch auf den Zeitpunkt der Aufnahme der alten Wegefläche im Bestandsverzeichnis (s. Art. 67 Bay- StrWG) kommt es nicht an, weil es hier nicht um die Widmung, sondern um die Lage und Größe des Wegeflurstücks geht. Die Annahme, dass die Lage und der Verlauf des Wirtswegs in den verschiedenen Planunterlagen erheblich differieren, ist unrichtig. Lediglich infolge der unterschiedlichen maßstäblichen Darstellungen erscheint die Wegefläche in den alten Plänen unterschiedlich breit.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist für das Flurbereinigungsverfahren die Eintragung im Grundbuch maßgebend. Entsprechend der Vermutung in § 891 BGB muss die Teilnehmergemeinschaft den im Grundbuch eingetragenen Beteiligten als den wahren Berechtigten behandeln (Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1). Hinsichtlich der Größe eines Grundstücks ist nach § 30 FlurbG in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend. Wie schon der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zeigt, ist die Flurbereinigungsbehörde lediglich verpflichtet, von Amts wegen anhand der Eintragungen im Grundbuch festzustellen, wer Eigentümer der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke bzw. von Berechtigungen hieran ist (BVerwG, B.v. 19.11.1970 - IV B 51.69 - RdL 1971, 72 = RzF 3 zu § 12). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Sie konnte und musste gemäß der Eintragung im Grundbuch davon ausgehen, dass die Gemeinde Eigentümerin der strittigen Teilfläche ist. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn auch im Streitfall sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, wie nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch die Beteiligten erbracht ist (BVerwG, B.v. 19.11.1970 a. a. O.). Zwar kann ausnahmsweise gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG etwas anderes gelten, wenn derjenige, der sich auf ein Recht beruft, dieses durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine entsprechende Bescheinigung der Gemeinde vorlegt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich Bedenken aufgeworfen, aus denen er schließt, dass der Grundbuchstand falsch sei. Die Rechtsauffassung des Klägers, die Gemeinde müsste den Nachweis führen, dass sie Eigentümerin ist, geht fehl. Nach § 891 Abs. 1 BGB besteht vielmehr die Vermutung, dass ihr das Recht zusteht. Die Widerlegung der Vermutung ist nur durch den vollen Beweis des Gegenteils möglich (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 891 Rn. 8). Diesen hat der Kläger nicht erbracht.

Die Ausweisung des Wirtswegs als Fußweg mit einer Breite von 1,5 m ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieser ist im genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan ausgewiesen (§ 41 FlurbG), der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Bestandteil des Flurbereinigungsplans ist (s. Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen - Stand 13.8.2012). Bei der Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde ein weites Planungsermessen (Wingerter in Wingerter/Mayr a. a. O. § 41 Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist die Ausweisung des Fußwegs vom Planungserfordernis her unbedenklich. Es handelt sich lediglich um eine nach § 39 Abs. 2 FlurbG zulässige Änderung einer vorhandenen Anlage, deren Trasse größtenteils bereits gewidmet war, wenngleich der alte Feldweg in der Natur nicht mehr erkennbar ist. Für den Kläger ist der auf Höhe seines Hofgrundstücks um einige Meter verschwenkte Verlauf ohnehin vorteilhaft, weil der Weg nunmehr sein Grundstück nicht mehr durchschneidet, sondern an der südöstlichen Ecke verläuft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 15.438 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 41


(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 58


(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlic

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 45


(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden: 1. Hof- und Gebäudeflächen;2. Parkanlagen;3. Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;4. Seen, Fischteiche

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 47


(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes auf

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 39


(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 146


In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften: 1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Fl

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 139


(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter. (2

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 12


(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 30


Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.

Referenzen

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.

(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.