Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 2 Rechts- und Fachaufsicht
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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Inhaltsverzeichnis
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium).
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt1.in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestensa)4 000 Euro für Kreditinstitute und für die
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07.11.2017 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat
a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur
published on 13.12.2011 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gegen die von der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufs
published on 23.11.2011 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Beklagte unter anderem die unverzügliche Abwicklung von ohne Erlaubnis abgeschlossenen Einlagen
published on 15.12.2010 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, den diese ihnen gegenüber wegen unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts erlassen hat
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