Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl
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Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Inhaltsverzeichnis
(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.
(2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden. Die Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.
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(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.
(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen de
(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen 1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgese
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published on 19/09/2018 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2
published on 02/03/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 271/15 Verkündet am: 2. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SächsBG § 97 Abs. 1
published on 27/01/2017 00:00
Tenor
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unve
published on 27/01/2017 00:00
Tenor
§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473)
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(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen 1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;3. aus...
(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert...
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen 1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;3. aus...
(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert...
(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.
(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach...