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| Die zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat überwiegend Erfolg. Die Versagung der Kostenübernahme durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (1.). Dies gilt indes nicht, soweit die Ablehnung der Kostenerstattung auf den Umzug der Kläger zurückzuführen ist (2.). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht ist daher entsprechend zu ändern. |
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| 1. Die Kläger haben grundsätzlich Anspruch auf eine Kostenübernahme nach der Härtefallregelung in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten. |
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| a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2000 (GBl. S. 14 - FAG -) haben die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten als weisungsfreie Pflichtaufgabe selbst zu tragen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, NVwZ-RR 2002, 436 m.w.N. zur stRspr; vgl. zum Zusammenhang der Schülerbeförderungskosten mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009 - Vf. 15 VII-08 - Rn. 40 f. sowie zum Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2009 - 2 B 305/08 -, SächsVBl 2009, 171, Rn. 27). Sie erhalten hierfür pauschale Zuweisungen des Landes (vgl. § 18 Abs. 3 FAG). Die Beklagte ist indes nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG kann sie vielmehr durch Satzung die Höhe (und das Verfahren) der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses bestimmen. Das in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten gewählte Modell einer vollen Kostenübernahme in Fällen „unbilliger Härte“ ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -). |
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| b) Entgegen der von der Beklagten im Klageverfahren vorgebrachten Auffassung erfüllen die Kläger die Voraussetzungen der Härtefallklausel aus § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung. |
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| Richtig ist indes, dass die Bezugnahme auf Leistungen zum Lebensunterhalt „nach dem Bundessozialhilfegesetz“ in § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung seit dessen Außerkrafttreten zum 01.01.2005 seinen unmittelbaren Bezugsfall verloren hat. Schon zur Klarstellung und zur Vermeidung von Überleitungsstreitigkeiten - wie das vorliegende Verfahren - scheint es daher dringend geboten, die Satzung dem seit über fünf Jahren bestehenden Rechtszustand anzupassen und eine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich der Behandlung von Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII zu treffen. |
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| Unabhängig hiervon sind die Kläger auf Grundlage der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats gültigen Rechtslage als von der Härtefallregelung des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten in der Fassung vom 23.10.2001 erfasste Personen zu bewerten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung, denn dort wird ausdrücklich nur beispielhaft auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz verwiesen. Antragsteller, die sich in einer vergleichbaren Härtelage befinden, jedoch keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, sind damit gerade nicht ausgeschlossen. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII befinden sich indes in einer vergleichbaren Härtelage. Wollte man - wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat - diesen Personenkreis vom Anwendungsbereich der Härtefallregelung ausnehmen, so würde gerade der typischerweise in einer sozialen Härtesituation lebende Bevölkerungsteil vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Eine derartige Interpretation wäre ersichtlich sinnwidrig. |
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| Im Übrigen ist auch die Beklagte selbst bei der Leistungsgewährung offenbar grundsätzlich vom Vorliegen einer Härtefallsituation ausgegangen. Denn eine Gewährung über die in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Schülerbeförderungskosten-Satzung vorgesehenen Bezuschussung in Höhe von monatlich 3,-- EUR hinaus lässt die Satzung nur im Falle des § 6 zu. Auch die Beklagte selbst hat im Falle der Kläger daher der Sache nach die Härtefallregelung des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung zur Anwendung gebracht. |
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| Eine andere Einschätzung wäre im Übrigen auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Mit der in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung getroffenen Regelung war ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 01./02./03. März 1993 bezweckt, eine volle Erstattung der Schülerbeförderungskosten in den Fällen zu prüfen, in denen „aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse“ oder „der persönlichen Situation“ eine Erhebung der Schülerbeförderungskosten eine unbillige Härte darstellen würde. Die Bezugnahme auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Leistungsempfänger ist insoweit unmissverständlich zum Ausdruck gekommen und mit dem Bezug auf den Bezug staatlicher Hilfeleistungen konkretisiert worden. Darüber hinaus ist vom Gemeinderat ausdrücklich klargestellt worden, dass nicht nur Eltern und Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, in den Genuss der Regelung kommen sollen. Genau zu diesem Zweck ist das Wort „z. B.“ in Satz 2 der Vorschrift eingefügt worden. |
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| Eine Interpretation, die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vom Anwendungsbereich der Härtefallklausel ausnimmt, entspricht daher weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem erkennbaren Regelungswillen des Satzungsgebers. Sie würde vielmehr den Großteil des nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bedürften Personenkreises von der Privilegierung ausschließen. |
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| Insbesondere aber bedürfte eine entsprechende Änderung der Vergabepraxis einer Entscheidung des hierfür zuständigen Satzungsgebers nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 2 GemO. Denn eine grundsätzliche und generell wirkende Änderung der Erstattungspraxis für Schülerbeförderungskosten bedarf einer Entscheidung des Gemeinderats und steht der Entscheidungsbefugnis der Verwaltung nicht zu. |
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| Die Festlegung allgemeiner Vergaberichtlinien ist grundsätzlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung, das der Bürgermeister oder die in seinem Auftrag handelnde Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen könnte. Vielmehr fällt es nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO in die Kompetenz des Gemeinderats, die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde festzulegen (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2009 - 6 S 99/09 - m.w.N. zur stRspr). Dies gilt für den vorliegenden Fall in besonderer Weise, weil § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG die Bestimmung von Höhe und Verfahren der Zuschussgewährung ausdrücklich der Ausgestaltung im Satzungswege vorbehalten hat. |
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| Darüber hinaus liefe die in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung vorgesehene Härtefallklausel bei Zugrundelegung der von der Stadtverwaltung vorgetragenen Auffassung weitgehend leer. Ein Ausschluss gerade derjenigen Eltern und Schüler, die Leistungen nach den SGB II oder XII erhalten, dürfte in der Praxis zu einer weitgehenden Funktionslosigkeit der Härtefallregelung führen. Damit würde der Zweck der vom Satzungsgeber erlassenen Regelung indes kaum erreicht. Denn die beispielhafte, zur Beschreibung einer unbilligen Härte herangezogene Regelkonstellation der staatlichen Unterstützung liegt für diesen Personenkreis auch nach der Umstellung des Sozialhilferechts zum Jahr 2005 vor. Das Hauptmotiv der Härtefallklausel, in Abhängigkeit von der persönlichen Situation und „Bedürftigkeit“ Zuschüsse zu gewähren, würde damit unterlaufen. |
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| c) Schließlich erweist sich auch die zur Versagung gegebene Begründung als nicht tragfähig. Denn die befürchtete „Doppelförderung“ liegt nicht vor. |
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| Zweifelhaft erscheint insoweit bereits die Grundannahme, dass aus der rechnerischen Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Regelleistungen auf eine tatsächliche (Doppel-)Förderung geschlossen werden könne. Denn die Regelleistung wird unabhängig vom konkreten Bedarf und der tatsächlichen Verwendung gewährt. Bei den rechnerisch in Ansatz gebrachten Prozentzahlen handelt es sich daher lediglich um typisierend angesetzte Durchschnittswerte, die zur Bemessung eines „in der Regel“ entstehenden Bedarfes herangezogen werden. Die Annahme, mit dem entsprechend bei der Berechnung herangezogenen Prozentanteil werde eine spezifische und leistungsgebundene Förderung gewährt, erscheint daher fiktiv. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte den gesamten für den Bereich „Verkehr“ in Ansatz gebrachten Aufwand abgeschöpft hat. Dieser umfasst aber jedenfalls nicht nur die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule, sondern auch Fahrten in der Freizeit oder zum Besuch des Vaters sowie die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrrads. |
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| Unabhängig hiervon erweist sich der Ansatz einer „Doppelförderung“ aber schon deshalb als fehlerhaft, weil eine Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten im System der Regelsatzberechnung gar nicht stattfindet. Ausweislich der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - lag der Regelsatzberechnung vielmehr die Vorstellung zugrunde, der notwendige Schulbedarf gehöre nicht zu den durch Leistungen nach dem SGB II sicherzustellenden Existenzminimum eines Kindes (vgl. Rn. 203 des Urteils). Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass auch die Schülerbeförderungskosten, die notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten darstellen (vgl. Rn. 192 des Urteils), bei der Berechnung nicht in Ansatz gebracht worden sind. Denn die Ausgaben in Abteilung 10 (Bildungswesen) sind im Regelsatzberechnungssystem gänzlich unberücksichtigt geblieben (vgl. Rn. 59 des Urteils). Auch bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Schülerbeförderungskosten demgemäß dem Bereich Bildung zugeordnet. Eine Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten hat im Regelsatzsystem daher nicht stattgefunden, sodass die Annahme einer Doppelförderung schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht auch die Berechnung des Bedarfs der Abteilung 07 (Verkehr) als fehlerhaft beurteilt (Rn. 200 des Urteils): Der Abschlag bei den Ausgaben für ein Kraftfahrzeug lasse die hierdurch entstehenden Mehrkosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs außer Acht. |
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| Die Möglichkeit einer „Doppelförderung“ ergibt sich auch nicht aus der Anordnung in Nr. 3 des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, nach der ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber unmittelbar geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch gilt erst für die Zeit ab der Verkündung des Urteils (Rn. 220 des Urteils), sodass eine Rückwirkung für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen dürften die Schülerbeförderungskosten auch nicht zum besonderen Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen. Denn hierzu gehören lediglich atypische, in Sonderfällen auftretende Bedarfslagen, die in der Konzeption der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht erfasst werden (vgl. Rn. 206 des Urteils). Schülerbeförderungskosten zählen indes zu den Aufwendungen, die zur Erfüllung schulischer Pflichten regelmäßig notwendig sind (vgl. Rn. 192 des Urteils). Auch die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17.02.2010 weist die Schülerbeförderungskosten daher nicht als zu übernehmenden Sonderbedarf im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus. |
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| Schließlich erweist sich auch die von der Beklagten angenommene Zäsur zum 01.01.2005 als unzutreffend. Dies folgt zunächst schon daraus, dass auch die Bestimmung der Leistungshöhe nach dem Bundessozialhilfegesetz durch entsprechende Bedarfsanteile festgelegt wurde. Insbesondere aber ist durch die Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes das Risiko einer Doppelförderung nicht größer geworden. Vielmehr konnte auch der unzweifelhaft von § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung erfasste Personenkreis, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Sonderbedarf zur Bestreitung von Schülerbeförderungskosten geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 - 5 C 34/95 -, BVerwGE 105, 281 [287]). Diese Möglichkeit besteht im Leistungssystem des SGB gegenwärtig nicht mehr. Denn nach der Rechtsprechung der nunmehr zuständigen Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R -) kann ergänzende Sozialhilfe für Schülerbeförderungskosten nicht mehr geltend gemacht werden. Doppelförderungen, die an den Tatbestand der Schülerbeförderungskosten anknüpfen, sind damit gerade durch die Neuordnung des Sozialhilferechts und die Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes nicht mehr möglich. Im Übrigen lässt die tatbestandliche Fassung aus § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung auch nicht erkennen, dass die Möglichkeit einer Doppelförderung zum Leistungsausschluss führen sollte. |
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| Im Hinblick auf das zentrale Regelungsmotiv der Schülerbeförderungskostenerstattung - die wirtschaftliche Situation der Schüler oder ihrer Eltern - liegt aber eine vergleichbare Situation von Sozialhilfeempfängern nach dem Bundessozialhilfegesetz und Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vor. Denn die Regelleistungen decken sich im Wesentlichen mit den auch als Sozialhilfe gewährten Regelsätzen. Auch die Mustersatzung des Landkreistages sieht daher im Falle des Leistungsbezugs nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII den Regelfall einer „unbilligen Härte“ als erfüllt an. |
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| d) Entgegen der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Auffassung und entsprechend der im Bescheid vom 18.12.2006 grundsätzlich gewährten Kostenübernahme erfüllen die Kläger daher die Voraussetzungen einer „unbilligen Härte“ im Sinne des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten. Aus diesem Umstand ergibt sich indes grundsätzlich kein Leistungsanspruch; § 6 Satz 1 der Schülerbeförderungskosten-Satzung eröffnet insoweit vielmehr ein Ermessen. Allerdings sind im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte ersichtlich, die bei ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung nach § 40 LVwVfG einer Leistungsgewährung entgegenstehen könnten. Auch die Beklagte hat entsprechende Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Alleiniger Ansatzpunkt für die Teilablehnung des Begehrens war vielmehr der - unzutreffende - Gesichtspunkt einer angeblichen Doppelförderung gewesen. Unbeschadet der Frage, ob § 6 eine entsprechende Teil-Erstattung als Rechtsfolge überhaupt zulässt - wogegen der Wortlaut „in vollem Umfang übernehmen“ spricht -, sind daher keine Gesichtspunkte vorgebracht oder erkennbar, die bei einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensbetätigung zu einer Versagung der Leistungsgewährung führen könnten. Der Senat geht daher ausnahmsweise von der Konstellation einer Ermessensreduktion auf Null aus. |
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| Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Gewährung des noch nicht erstatteten förderfähigen Eigenanteils in Höhe von insgesamt 220,-- EUR zu. Dieser setzt sich aus einem abgezogenen Anteil von 112,-- EUR hinsichtlich der Klägerin zu 1 zusammen: Eigenanteil von 12,-- EUR für den Zeitraum September 06 bis Dezember 06; Eigenanteil von 8,-- EUR für den Zeitraum Januar 07 bis August 07. Für den Kläger zu 2 ergibt sich eine noch verbliebene Eigenbelastung in Höhe von 108,-- EUR: Eigenanteil von 16,-- EUR für den Zeitraum September 06 bis Dezember 06; Eigenanteil von 11,-- EUR für den Zeitraum Januar 07 bis April 07. |
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| 2. Unbegründet ist die Klage dagegen für die mit dem Antrag ebenfalls begehrte Kostenübernahme des Klägers zu 2 im Zeitraum Mai 07 bis August 07. Denn nach dem zum 23.04.2007 erfolgten Umzug der Familie betrug der Schulweg des Klägers zu 2 nicht mehr die für eine Kostenerstattung nach § 3 Abs. 1c) der Schülerbeförderungskosten-Satzung erforderlichen Mindestentfernung von 3 km. Insoweit ist die Ablehnung des Erstattungsantrags daher nicht zu beanstanden, so dass das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. In Höhe von 122,-- EUR (4 x 30,50 EUR) bleibt die Klage daher erfolglos. |
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| In Bezug auf die von der Beklagten bereits gewährte Erstattung in Höhe von 52,-- EUR ist der Rechtsstreit im Berufungszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass es einer Entscheidung hierüber nicht mehr bedarf. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Ausspruchs auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in Bezug auf den erledigten Teil folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Sie wäre ohne Eintritt der Erledigung unterlegen und hat sich mit der Erstattung des geforderten Teilbetrages auch in die Position des Unterlegenen begeben. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein hierfür erforderlicher Grund im Sinne des § 132 Abs. 3 VwGO nicht vorliegt. |
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| Beschluss vom 16. April 2010 |
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