Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2010 - 9 S 1500/09

published on 16/04/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2010 - 9 S 1500/09
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. März 2009 - 11 K 1174/08 - für wirkungslos erklärt.

Auf die weitergehende Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. März 2009 - 11 K 1174/08 - geändert und die Beklagte - unter Aufhebung der Nr. 5 des Bescheids vom 18. Dezember 2006 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2008 - verpflichtet, den Klägern für das Schuljahr 2006/2007 weitere Schülerbeförderungskosten in Höhe von 220,-- EUR zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Die Kläger begehren eine vollständige Kostenübernahme und berufen sich hierzu auf die Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten, in der noch auf laufende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem - zwischenzeitlich außer Kraft getretenen - Bundessozialhilfegesetz verwiesen wird.
Die Kläger besuchen öffentliche Schulen in Mannheim und erwarben Schülermonatsfahrkarten zum Preis von 28,50 EUR bzw. 30,50 EUR ab Januar 2007. Ihre allein erziehende, schwerbehinderte Mutter erhält zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger beantragten daher unter Berufung auf § 6 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten in der Fassung vom 23.10.2001 eine volle Übernahme ihrer Beförderungskosten. Nach dieser Satzung werden die notwendigen Schülerbeförderungskosten grundsätzlich mit monatlich 3,-- EUR bezuschusst (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Ausnahmen hiervon sieht die Härtefallregelung des § 6 vor, die folgenden Wortlaut hat:
„Auf Antrag kann die Stadt Mannheim in besonders gelagerten Fällen die Beförderungskosten in vollem Umfang übernehmen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Eine unbillige Härte ist zu bejahen, wenn z.B. Eltern oder Schülerinnen/Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten.“
Mit Bescheid vom 18.12.2006 gewährte die Beklagte zwar eine über den Regelzuschuss hinausgehende Kostenerstattung, lehnte den Antrag auf volle Kostenübernahme indes ab. Durch die Ablösung des BSHG zum Jahr 2005 sei das Recht der Sozialhilfeleistungen in Deutschland grundlegend reformiert worden. Denn die nach dem SGB II und SGB XII gewährten Leistungen seien abschließend konzipiert. Soweit ein Bedarf durch die nach dem SGB gewährten Leistungen abgedeckt sei, könne eine unbillige Härte im Sinne der Härtefallregelung daher nicht mehr vorliegen. Der Bedarf „Verkehr“ sei durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II bereits mit 6 % abgegolten. Denn bei der Berechnung des Regelbedarfs werde der Verkehrsbereich mit 6 % bemessen. In Höhe dieser 6 % sei den Klägern somit bereits eine Leistung gewährt, die bei der Kostenübernahme nach den Regelungen der Schülerbeförderungskosten-Satzung in Ansatz gebracht werden müsse. Die Beklagte zog daher hinsichtlich der Klägerin zu 1 einen monatlichen Eigenanteil von 12,-- EUR ab (abgerundete 6 % aus dem Regelsatz von 207,-- EUR). Für den Kläger zu 2 wurden für das Jahr 2006 ebenfalls monatlich 12,-- EUR abgezogen und für das Jahr 2007 ein Eigenanteil von monatlich 16,-- EUR in Ansatz gebracht (abgerundete 6 % des Regelsatzes von 276,-- EUR nach Vollendung des 14. Lebensjahres). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid der Stadt Mannheim vom 11.03.2008 zurückgewiesen.
Mit dem Widerspruchsbescheid wurde die Leistungsgewährung darüber hinaus zu Lasten des Klägers Ziffer 2 korrigiert. Da der Kläger zu 2 bereits zum 01.01.2006 sein 15. Lebensjahr begonnen habe, müsse auch für das Jahr 2006 der höhere Regelsatz zugrunde gelegt und ein Eigenanteil von 16,-- EUR berechnet werden. Darüber hinaus sei durch den am 23.04.2007 erfolgten Umzug der Familie die Schulwegstrecke des Klägers zu 2 auf unter 3 km gefallen, sodass der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 3 Abs. 1c) der Satzung entfalle. Mit Schreiben vom 29.05.2008 korrigierte die Beklagte ihre Berechnung erneut, weil für das Jahr 2007 in der Regelsatzverordnung nur noch 4 % für den Verkehrsbedarf enthalten sei, so dass der Selbstbehalt der Klägerin zu 1 auf 8,-- EUR und derjenige des Klägers zu 2 auf 11,-- EUR festzusetzen sei. Den Differenzbetrag von 52,-- EUR (8 x 4 hinsichtlich des Klägerin zu 1 und 4 x 5 hinsichtlich des Klägers zu 2) erstattete die Beklagte.
Die von den Klägern erhobene Klage auf Übernahme der vollen Beförderungskosten wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 18.03.2009 - 11 K 1174/08 - ab. Da der Bedarf hinsichtlich der nach dem SGB II gewährten Leistungen bereits in der von der Beklagten abgezogenen Höhe gedeckt sei, könne eine unbillige Härte im Sinne von § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten nicht angenommen werden. Eine doppelte Leistungserbringung sei durch die Satzung nicht intendiert.
Die Kläger haben hiergegen die vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 29.06.2009 - 9 S 1022/09 - zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Übernahmeanspruch folge bereits aus § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung. Da die Regelungen des BSHG in das SGB II und SGB XII überführt worden seien, sei auch die Satzungsbestimmung der Beklagten entsprechend auszulegen. Im Übrigen seien die Schülerbeförderungskosten nicht dem „Verkehrs“-bedarf, sondern dem Schulbedarf zuzuordnen und würden daher bei der Berechnung der Regelsatzleistungen nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der Nachberechnung des Erstattungsanspruchs im Schreiben der Beklagten vom 29.05.2008 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. März 2009 - 11 K 1174/08 - zu ändern und die Beklagte - unter Aufhebung der Versagung in Nr. 5 des Bescheids vom 18. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2008 - zu verpflichten, ihnen eine volle Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2006/2007 zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt das Vorbringen aus der ersten Instanz.
14 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat überwiegend Erfolg. Die Versagung der Kostenübernahme durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (1.). Dies gilt indes nicht, soweit die Ablehnung der Kostenerstattung auf den Umzug der Kläger zurückzuführen ist (2.). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht ist daher entsprechend zu ändern.
16 
1. Die Kläger haben grundsätzlich Anspruch auf eine Kostenübernahme nach der Härtefallregelung in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten.
17 
a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2000 (GBl. S. 14 - FAG -) haben die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten als weisungsfreie Pflichtaufgabe selbst zu tragen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, NVwZ-RR 2002, 436 m.w.N. zur stRspr; vgl. zum Zusammenhang der Schülerbeförderungskosten mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009 - Vf. 15 VII-08 - Rn. 40 f. sowie zum Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2009 - 2 B 305/08 -, SächsVBl 2009, 171, Rn. 27). Sie erhalten hierfür pauschale Zuweisungen des Landes (vgl. § 18 Abs. 3 FAG). Die Beklagte ist indes nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG kann sie vielmehr durch Satzung die Höhe (und das Verfahren) der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses bestimmen. Das in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten gewählte Modell einer vollen Kostenübernahme in Fällen „unbilliger Härte“ ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -).
18 
b) Entgegen der von der Beklagten im Klageverfahren vorgebrachten Auffassung erfüllen die Kläger die Voraussetzungen der Härtefallklausel aus § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung.
19 
Richtig ist indes, dass die Bezugnahme auf Leistungen zum Lebensunterhalt „nach dem Bundessozialhilfegesetz“ in § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung seit dessen Außerkrafttreten zum 01.01.2005 seinen unmittelbaren Bezugsfall verloren hat. Schon zur Klarstellung und zur Vermeidung von Überleitungsstreitigkeiten - wie das vorliegende Verfahren - scheint es daher dringend geboten, die Satzung dem seit über fünf Jahren bestehenden Rechtszustand anzupassen und eine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich der Behandlung von Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII zu treffen.
20 
Unabhängig hiervon sind die Kläger auf Grundlage der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats gültigen Rechtslage als von der Härtefallregelung des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten in der Fassung vom 23.10.2001 erfasste Personen zu bewerten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung, denn dort wird ausdrücklich nur beispielhaft auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz verwiesen. Antragsteller, die sich in einer vergleichbaren Härtelage befinden, jedoch keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, sind damit gerade nicht ausgeschlossen. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII befinden sich indes in einer vergleichbaren Härtelage. Wollte man - wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat - diesen Personenkreis vom Anwendungsbereich der Härtefallregelung ausnehmen, so würde gerade der typischerweise in einer sozialen Härtesituation lebende Bevölkerungsteil vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Eine derartige Interpretation wäre ersichtlich sinnwidrig.
21 
Im Übrigen ist auch die Beklagte selbst bei der Leistungsgewährung offenbar grundsätzlich vom Vorliegen einer Härtefallsituation ausgegangen. Denn eine Gewährung über die in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Schülerbeförderungskosten-Satzung vorgesehenen Bezuschussung in Höhe von monatlich 3,-- EUR hinaus lässt die Satzung nur im Falle des § 6 zu. Auch die Beklagte selbst hat im Falle der Kläger daher der Sache nach die Härtefallregelung des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung zur Anwendung gebracht.
22 
Eine andere Einschätzung wäre im Übrigen auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Mit der in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung getroffenen Regelung war ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 01./02./03. März 1993 bezweckt, eine volle Erstattung der Schülerbeförderungskosten in den Fällen zu prüfen, in denen „aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse“ oder „der persönlichen Situation“ eine Erhebung der Schülerbeförderungskosten eine unbillige Härte darstellen würde. Die Bezugnahme auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Leistungsempfänger ist insoweit unmissverständlich zum Ausdruck gekommen und mit dem Bezug auf den Bezug staatlicher Hilfeleistungen konkretisiert worden. Darüber hinaus ist vom Gemeinderat ausdrücklich klargestellt worden, dass nicht nur Eltern und Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, in den Genuss der Regelung kommen sollen. Genau zu diesem Zweck ist das Wort „z. B.“ in Satz 2 der Vorschrift eingefügt worden.
23 
Eine Interpretation, die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vom Anwendungsbereich der Härtefallklausel ausnimmt, entspricht daher weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem erkennbaren Regelungswillen des Satzungsgebers. Sie würde vielmehr den Großteil des nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bedürften Personenkreises von der Privilegierung ausschließen.
24 
Insbesondere aber bedürfte eine entsprechende Änderung der Vergabepraxis einer Entscheidung des hierfür zuständigen Satzungsgebers nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 2 GemO. Denn eine grundsätzliche und generell wirkende Änderung der Erstattungspraxis für Schülerbeförderungskosten bedarf einer Entscheidung des Gemeinderats und steht der Entscheidungsbefugnis der Verwaltung nicht zu.
25 
Die Festlegung allgemeiner Vergaberichtlinien ist grundsätzlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung, das der Bürgermeister oder die in seinem Auftrag handelnde Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen könnte. Vielmehr fällt es nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO in die Kompetenz des Gemeinderats, die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde festzulegen (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2009 - 6 S 99/09 - m.w.N. zur stRspr). Dies gilt für den vorliegenden Fall in besonderer Weise, weil § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG die Bestimmung von Höhe und Verfahren der Zuschussgewährung ausdrücklich der Ausgestaltung im Satzungswege vorbehalten hat.
26 
Darüber hinaus liefe die in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung vorgesehene Härtefallklausel bei Zugrundelegung der von der Stadtverwaltung vorgetragenen Auffassung weitgehend leer. Ein Ausschluss gerade derjenigen Eltern und Schüler, die Leistungen nach den SGB II oder XII erhalten, dürfte in der Praxis zu einer weitgehenden Funktionslosigkeit der Härtefallregelung führen. Damit würde der Zweck der vom Satzungsgeber erlassenen Regelung indes kaum erreicht. Denn die beispielhafte, zur Beschreibung einer unbilligen Härte herangezogene Regelkonstellation der staatlichen Unterstützung liegt für diesen Personenkreis auch nach der Umstellung des Sozialhilferechts zum Jahr 2005 vor. Das Hauptmotiv der Härtefallklausel, in Abhängigkeit von der persönlichen Situation und „Bedürftigkeit“ Zuschüsse zu gewähren, würde damit unterlaufen.
27 
c) Schließlich erweist sich auch die zur Versagung gegebene Begründung als nicht tragfähig. Denn die befürchtete „Doppelförderung“ liegt nicht vor.
28 
Zweifelhaft erscheint insoweit bereits die Grundannahme, dass aus der rechnerischen Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Regelleistungen auf eine tatsächliche (Doppel-)Förderung geschlossen werden könne. Denn die Regelleistung wird unabhängig vom konkreten Bedarf und der tatsächlichen Verwendung gewährt. Bei den rechnerisch in Ansatz gebrachten Prozentzahlen handelt es sich daher lediglich um typisierend angesetzte Durchschnittswerte, die zur Bemessung eines „in der Regel“ entstehenden Bedarfes herangezogen werden. Die Annahme, mit dem entsprechend bei der Berechnung herangezogenen Prozentanteil werde eine spezifische und leistungsgebundene Förderung gewährt, erscheint daher fiktiv. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte den gesamten für den Bereich „Verkehr“ in Ansatz gebrachten Aufwand abgeschöpft hat. Dieser umfasst aber jedenfalls nicht nur die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule, sondern auch Fahrten in der Freizeit oder zum Besuch des Vaters sowie die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrrads.
29 
Unabhängig hiervon erweist sich der Ansatz einer „Doppelförderung“ aber schon deshalb als fehlerhaft, weil eine Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten im System der Regelsatzberechnung gar nicht stattfindet. Ausweislich der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - lag der Regelsatzberechnung vielmehr die Vorstellung zugrunde, der notwendige Schulbedarf gehöre nicht zu den durch Leistungen nach dem SGB II sicherzustellenden Existenzminimum eines Kindes (vgl. Rn. 203 des Urteils). Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass auch die Schülerbeförderungskosten, die notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten darstellen (vgl. Rn. 192 des Urteils), bei der Berechnung nicht in Ansatz gebracht worden sind. Denn die Ausgaben in Abteilung 10 (Bildungswesen) sind im Regelsatzberechnungssystem gänzlich unberücksichtigt geblieben (vgl. Rn. 59 des Urteils). Auch bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Schülerbeförderungskosten demgemäß dem Bereich Bildung zugeordnet. Eine Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten hat im Regelsatzsystem daher nicht stattgefunden, sodass die Annahme einer Doppelförderung schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht auch die Berechnung des Bedarfs der Abteilung 07 (Verkehr) als fehlerhaft beurteilt (Rn. 200 des Urteils): Der Abschlag bei den Ausgaben für ein Kraftfahrzeug lasse die hierdurch entstehenden Mehrkosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs außer Acht.
30 
Die Möglichkeit einer „Doppelförderung“ ergibt sich auch nicht aus der Anordnung in Nr. 3 des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, nach der ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber unmittelbar geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch gilt erst für die Zeit ab der Verkündung des Urteils (Rn. 220 des Urteils), sodass eine Rückwirkung für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen dürften die Schülerbeförderungskosten auch nicht zum besonderen Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen. Denn hierzu gehören lediglich atypische, in Sonderfällen auftretende Bedarfslagen, die in der Konzeption der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht erfasst werden (vgl. Rn. 206 des Urteils). Schülerbeförderungskosten zählen indes zu den Aufwendungen, die zur Erfüllung schulischer Pflichten regelmäßig notwendig sind (vgl. Rn. 192 des Urteils). Auch die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17.02.2010 weist die Schülerbeförderungskosten daher nicht als zu übernehmenden Sonderbedarf im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus.
31 
Schließlich erweist sich auch die von der Beklagten angenommene Zäsur zum 01.01.2005 als unzutreffend. Dies folgt zunächst schon daraus, dass auch die Bestimmung der Leistungshöhe nach dem Bundessozialhilfegesetz durch entsprechende Bedarfsanteile festgelegt wurde. Insbesondere aber ist durch die Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes das Risiko einer Doppelförderung nicht größer geworden. Vielmehr konnte auch der unzweifelhaft von § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung erfasste Personenkreis, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Sonderbedarf zur Bestreitung von Schülerbeförderungskosten geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 - 5 C 34/95 -, BVerwGE 105, 281 [287]). Diese Möglichkeit besteht im Leistungssystem des SGB gegenwärtig nicht mehr. Denn nach der Rechtsprechung der nunmehr zuständigen Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R -) kann ergänzende Sozialhilfe für Schülerbeförderungskosten nicht mehr geltend gemacht werden. Doppelförderungen, die an den Tatbestand der Schülerbeförderungskosten anknüpfen, sind damit gerade durch die Neuordnung des Sozialhilferechts und die Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes nicht mehr möglich. Im Übrigen lässt die tatbestandliche Fassung aus § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung auch nicht erkennen, dass die Möglichkeit einer Doppelförderung zum Leistungsausschluss führen sollte.
32 
Im Hinblick auf das zentrale Regelungsmotiv der Schülerbeförderungskostenerstattung - die wirtschaftliche Situation der Schüler oder ihrer Eltern - liegt aber eine vergleichbare Situation von Sozialhilfeempfängern nach dem Bundessozialhilfegesetz und Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vor. Denn die Regelleistungen decken sich im Wesentlichen mit den auch als Sozialhilfe gewährten Regelsätzen. Auch die Mustersatzung des Landkreistages sieht daher im Falle des Leistungsbezugs nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII den Regelfall einer „unbilligen Härte“ als erfüllt an.
33 
d) Entgegen der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Auffassung und entsprechend der im Bescheid vom 18.12.2006 grundsätzlich gewährten Kostenübernahme erfüllen die Kläger daher die Voraussetzungen einer „unbilligen Härte“ im Sinne des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten. Aus diesem Umstand ergibt sich indes grundsätzlich kein Leistungsanspruch; § 6 Satz 1 der Schülerbeförderungskosten-Satzung eröffnet insoweit vielmehr ein Ermessen. Allerdings sind im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte ersichtlich, die bei ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung nach § 40 LVwVfG einer Leistungsgewährung entgegenstehen könnten. Auch die Beklagte hat entsprechende Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Alleiniger Ansatzpunkt für die Teilablehnung des Begehrens war vielmehr der - unzutreffende - Gesichtspunkt einer angeblichen Doppelförderung gewesen. Unbeschadet der Frage, ob § 6 eine entsprechende Teil-Erstattung als Rechtsfolge überhaupt zulässt - wogegen der Wortlaut „in vollem Umfang übernehmen“ spricht -, sind daher keine Gesichtspunkte vorgebracht oder erkennbar, die bei einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensbetätigung zu einer Versagung der Leistungsgewährung führen könnten. Der Senat geht daher ausnahmsweise von der Konstellation einer Ermessensreduktion auf Null aus.
34 
Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Gewährung des noch nicht erstatteten förderfähigen Eigenanteils in Höhe von insgesamt 220,-- EUR zu. Dieser setzt sich aus einem abgezogenen Anteil von 112,-- EUR hinsichtlich der Klägerin zu 1 zusammen: Eigenanteil von 12,-- EUR für den Zeitraum September 06 bis Dezember 06; Eigenanteil von 8,-- EUR für den Zeitraum Januar 07 bis August 07. Für den Kläger zu 2 ergibt sich eine noch verbliebene Eigenbelastung in Höhe von 108,-- EUR: Eigenanteil von 16,-- EUR für den Zeitraum September 06 bis Dezember 06; Eigenanteil von 11,-- EUR für den Zeitraum Januar 07 bis April 07.
35 
2. Unbegründet ist die Klage dagegen für die mit dem Antrag ebenfalls begehrte Kostenübernahme des Klägers zu 2 im Zeitraum Mai 07 bis August 07. Denn nach dem zum 23.04.2007 erfolgten Umzug der Familie betrug der Schulweg des Klägers zu 2 nicht mehr die für eine Kostenerstattung nach § 3 Abs. 1c) der Schülerbeförderungskosten-Satzung erforderlichen Mindestentfernung von 3 km. Insoweit ist die Ablehnung des Erstattungsantrags daher nicht zu beanstanden, so dass das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. In Höhe von 122,-- EUR (4 x 30,50 EUR) bleibt die Klage daher erfolglos.
36 
In Bezug auf die von der Beklagten bereits gewährte Erstattung in Höhe von 52,-- EUR ist der Rechtsstreit im Berufungszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass es einer Entscheidung hierüber nicht mehr bedarf.
37 
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Ausspruchs auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in Bezug auf den erledigten Teil folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Sie wäre ohne Eintritt der Erledigung unterlegen und hat sich mit der Erstattung des geforderten Teilbetrages auch in die Position des Unterlegenen begeben.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein hierfür erforderlicher Grund im Sinne des § 132 Abs. 3 VwGO nicht vorliegt.
39 
Beschluss vom 16. April 2010
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 394,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat überwiegend Erfolg. Die Versagung der Kostenübernahme durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (1.). Dies gilt indes nicht, soweit die Ablehnung der Kostenerstattung auf den Umzug der Kläger zurückzuführen ist (2.). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht ist daher entsprechend zu ändern.
16 
1. Die Kläger haben grundsätzlich Anspruch auf eine Kostenübernahme nach der Härtefallregelung in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten.
17 
a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2000 (GBl. S. 14 - FAG -) haben die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten als weisungsfreie Pflichtaufgabe selbst zu tragen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, NVwZ-RR 2002, 436 m.w.N. zur stRspr; vgl. zum Zusammenhang der Schülerbeförderungskosten mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009 - Vf. 15 VII-08 - Rn. 40 f. sowie zum Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2009 - 2 B 305/08 -, SächsVBl 2009, 171, Rn. 27). Sie erhalten hierfür pauschale Zuweisungen des Landes (vgl. § 18 Abs. 3 FAG). Die Beklagte ist indes nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG kann sie vielmehr durch Satzung die Höhe (und das Verfahren) der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses bestimmen. Das in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten gewählte Modell einer vollen Kostenübernahme in Fällen „unbilliger Härte“ ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -).
18 
b) Entgegen der von der Beklagten im Klageverfahren vorgebrachten Auffassung erfüllen die Kläger die Voraussetzungen der Härtefallklausel aus § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung.
19 
Richtig ist indes, dass die Bezugnahme auf Leistungen zum Lebensunterhalt „nach dem Bundessozialhilfegesetz“ in § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung seit dessen Außerkrafttreten zum 01.01.2005 seinen unmittelbaren Bezugsfall verloren hat. Schon zur Klarstellung und zur Vermeidung von Überleitungsstreitigkeiten - wie das vorliegende Verfahren - scheint es daher dringend geboten, die Satzung dem seit über fünf Jahren bestehenden Rechtszustand anzupassen und eine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich der Behandlung von Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII zu treffen.
20 
Unabhängig hiervon sind die Kläger auf Grundlage der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats gültigen Rechtslage als von der Härtefallregelung des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten in der Fassung vom 23.10.2001 erfasste Personen zu bewerten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung, denn dort wird ausdrücklich nur beispielhaft auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz verwiesen. Antragsteller, die sich in einer vergleichbaren Härtelage befinden, jedoch keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, sind damit gerade nicht ausgeschlossen. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII befinden sich indes in einer vergleichbaren Härtelage. Wollte man - wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat - diesen Personenkreis vom Anwendungsbereich der Härtefallregelung ausnehmen, so würde gerade der typischerweise in einer sozialen Härtesituation lebende Bevölkerungsteil vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Eine derartige Interpretation wäre ersichtlich sinnwidrig.
21 
Im Übrigen ist auch die Beklagte selbst bei der Leistungsgewährung offenbar grundsätzlich vom Vorliegen einer Härtefallsituation ausgegangen. Denn eine Gewährung über die in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Schülerbeförderungskosten-Satzung vorgesehenen Bezuschussung in Höhe von monatlich 3,-- EUR hinaus lässt die Satzung nur im Falle des § 6 zu. Auch die Beklagte selbst hat im Falle der Kläger daher der Sache nach die Härtefallregelung des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung zur Anwendung gebracht.
22 
Eine andere Einschätzung wäre im Übrigen auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Mit der in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung getroffenen Regelung war ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 01./02./03. März 1993 bezweckt, eine volle Erstattung der Schülerbeförderungskosten in den Fällen zu prüfen, in denen „aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse“ oder „der persönlichen Situation“ eine Erhebung der Schülerbeförderungskosten eine unbillige Härte darstellen würde. Die Bezugnahme auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Leistungsempfänger ist insoweit unmissverständlich zum Ausdruck gekommen und mit dem Bezug auf den Bezug staatlicher Hilfeleistungen konkretisiert worden. Darüber hinaus ist vom Gemeinderat ausdrücklich klargestellt worden, dass nicht nur Eltern und Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, in den Genuss der Regelung kommen sollen. Genau zu diesem Zweck ist das Wort „z. B.“ in Satz 2 der Vorschrift eingefügt worden.
23 
Eine Interpretation, die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vom Anwendungsbereich der Härtefallklausel ausnimmt, entspricht daher weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem erkennbaren Regelungswillen des Satzungsgebers. Sie würde vielmehr den Großteil des nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bedürften Personenkreises von der Privilegierung ausschließen.
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Insbesondere aber bedürfte eine entsprechende Änderung der Vergabepraxis einer Entscheidung des hierfür zuständigen Satzungsgebers nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 2 GemO. Denn eine grundsätzliche und generell wirkende Änderung der Erstattungspraxis für Schülerbeförderungskosten bedarf einer Entscheidung des Gemeinderats und steht der Entscheidungsbefugnis der Verwaltung nicht zu.
25 
Die Festlegung allgemeiner Vergaberichtlinien ist grundsätzlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung, das der Bürgermeister oder die in seinem Auftrag handelnde Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen könnte. Vielmehr fällt es nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO in die Kompetenz des Gemeinderats, die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde festzulegen (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2009 - 6 S 99/09 - m.w.N. zur stRspr). Dies gilt für den vorliegenden Fall in besonderer Weise, weil § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG die Bestimmung von Höhe und Verfahren der Zuschussgewährung ausdrücklich der Ausgestaltung im Satzungswege vorbehalten hat.
26 
Darüber hinaus liefe die in § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung vorgesehene Härtefallklausel bei Zugrundelegung der von der Stadtverwaltung vorgetragenen Auffassung weitgehend leer. Ein Ausschluss gerade derjenigen Eltern und Schüler, die Leistungen nach den SGB II oder XII erhalten, dürfte in der Praxis zu einer weitgehenden Funktionslosigkeit der Härtefallregelung führen. Damit würde der Zweck der vom Satzungsgeber erlassenen Regelung indes kaum erreicht. Denn die beispielhafte, zur Beschreibung einer unbilligen Härte herangezogene Regelkonstellation der staatlichen Unterstützung liegt für diesen Personenkreis auch nach der Umstellung des Sozialhilferechts zum Jahr 2005 vor. Das Hauptmotiv der Härtefallklausel, in Abhängigkeit von der persönlichen Situation und „Bedürftigkeit“ Zuschüsse zu gewähren, würde damit unterlaufen.
27 
c) Schließlich erweist sich auch die zur Versagung gegebene Begründung als nicht tragfähig. Denn die befürchtete „Doppelförderung“ liegt nicht vor.
28 
Zweifelhaft erscheint insoweit bereits die Grundannahme, dass aus der rechnerischen Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Regelleistungen auf eine tatsächliche (Doppel-)Förderung geschlossen werden könne. Denn die Regelleistung wird unabhängig vom konkreten Bedarf und der tatsächlichen Verwendung gewährt. Bei den rechnerisch in Ansatz gebrachten Prozentzahlen handelt es sich daher lediglich um typisierend angesetzte Durchschnittswerte, die zur Bemessung eines „in der Regel“ entstehenden Bedarfes herangezogen werden. Die Annahme, mit dem entsprechend bei der Berechnung herangezogenen Prozentanteil werde eine spezifische und leistungsgebundene Förderung gewährt, erscheint daher fiktiv. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte den gesamten für den Bereich „Verkehr“ in Ansatz gebrachten Aufwand abgeschöpft hat. Dieser umfasst aber jedenfalls nicht nur die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule, sondern auch Fahrten in der Freizeit oder zum Besuch des Vaters sowie die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrrads.
29 
Unabhängig hiervon erweist sich der Ansatz einer „Doppelförderung“ aber schon deshalb als fehlerhaft, weil eine Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten im System der Regelsatzberechnung gar nicht stattfindet. Ausweislich der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - lag der Regelsatzberechnung vielmehr die Vorstellung zugrunde, der notwendige Schulbedarf gehöre nicht zu den durch Leistungen nach dem SGB II sicherzustellenden Existenzminimum eines Kindes (vgl. Rn. 203 des Urteils). Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass auch die Schülerbeförderungskosten, die notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten darstellen (vgl. Rn. 192 des Urteils), bei der Berechnung nicht in Ansatz gebracht worden sind. Denn die Ausgaben in Abteilung 10 (Bildungswesen) sind im Regelsatzberechnungssystem gänzlich unberücksichtigt geblieben (vgl. Rn. 59 des Urteils). Auch bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Schülerbeförderungskosten demgemäß dem Bereich Bildung zugeordnet. Eine Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten hat im Regelsatzsystem daher nicht stattgefunden, sodass die Annahme einer Doppelförderung schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht auch die Berechnung des Bedarfs der Abteilung 07 (Verkehr) als fehlerhaft beurteilt (Rn. 200 des Urteils): Der Abschlag bei den Ausgaben für ein Kraftfahrzeug lasse die hierdurch entstehenden Mehrkosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs außer Acht.
30 
Die Möglichkeit einer „Doppelförderung“ ergibt sich auch nicht aus der Anordnung in Nr. 3 des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, nach der ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber unmittelbar geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch gilt erst für die Zeit ab der Verkündung des Urteils (Rn. 220 des Urteils), sodass eine Rückwirkung für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen dürften die Schülerbeförderungskosten auch nicht zum besonderen Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen. Denn hierzu gehören lediglich atypische, in Sonderfällen auftretende Bedarfslagen, die in der Konzeption der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht erfasst werden (vgl. Rn. 206 des Urteils). Schülerbeförderungskosten zählen indes zu den Aufwendungen, die zur Erfüllung schulischer Pflichten regelmäßig notwendig sind (vgl. Rn. 192 des Urteils). Auch die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17.02.2010 weist die Schülerbeförderungskosten daher nicht als zu übernehmenden Sonderbedarf im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus.
31 
Schließlich erweist sich auch die von der Beklagten angenommene Zäsur zum 01.01.2005 als unzutreffend. Dies folgt zunächst schon daraus, dass auch die Bestimmung der Leistungshöhe nach dem Bundessozialhilfegesetz durch entsprechende Bedarfsanteile festgelegt wurde. Insbesondere aber ist durch die Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes das Risiko einer Doppelförderung nicht größer geworden. Vielmehr konnte auch der unzweifelhaft von § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung erfasste Personenkreis, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Sonderbedarf zur Bestreitung von Schülerbeförderungskosten geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 - 5 C 34/95 -, BVerwGE 105, 281 [287]). Diese Möglichkeit besteht im Leistungssystem des SGB gegenwärtig nicht mehr. Denn nach der Rechtsprechung der nunmehr zuständigen Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R -) kann ergänzende Sozialhilfe für Schülerbeförderungskosten nicht mehr geltend gemacht werden. Doppelförderungen, die an den Tatbestand der Schülerbeförderungskosten anknüpfen, sind damit gerade durch die Neuordnung des Sozialhilferechts und die Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes nicht mehr möglich. Im Übrigen lässt die tatbestandliche Fassung aus § 6 Satz 2 der Schülerbeförderungskosten-Satzung auch nicht erkennen, dass die Möglichkeit einer Doppelförderung zum Leistungsausschluss führen sollte.
32 
Im Hinblick auf das zentrale Regelungsmotiv der Schülerbeförderungskostenerstattung - die wirtschaftliche Situation der Schüler oder ihrer Eltern - liegt aber eine vergleichbare Situation von Sozialhilfeempfängern nach dem Bundessozialhilfegesetz und Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vor. Denn die Regelleistungen decken sich im Wesentlichen mit den auch als Sozialhilfe gewährten Regelsätzen. Auch die Mustersatzung des Landkreistages sieht daher im Falle des Leistungsbezugs nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII den Regelfall einer „unbilligen Härte“ als erfüllt an.
33 
d) Entgegen der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Auffassung und entsprechend der im Bescheid vom 18.12.2006 grundsätzlich gewährten Kostenübernahme erfüllen die Kläger daher die Voraussetzungen einer „unbilligen Härte“ im Sinne des § 6 der Schülerbeförderungskosten-Satzung der Beklagten. Aus diesem Umstand ergibt sich indes grundsätzlich kein Leistungsanspruch; § 6 Satz 1 der Schülerbeförderungskosten-Satzung eröffnet insoweit vielmehr ein Ermessen. Allerdings sind im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte ersichtlich, die bei ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung nach § 40 LVwVfG einer Leistungsgewährung entgegenstehen könnten. Auch die Beklagte hat entsprechende Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Alleiniger Ansatzpunkt für die Teilablehnung des Begehrens war vielmehr der - unzutreffende - Gesichtspunkt einer angeblichen Doppelförderung gewesen. Unbeschadet der Frage, ob § 6 eine entsprechende Teil-Erstattung als Rechtsfolge überhaupt zulässt - wogegen der Wortlaut „in vollem Umfang übernehmen“ spricht -, sind daher keine Gesichtspunkte vorgebracht oder erkennbar, die bei einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensbetätigung zu einer Versagung der Leistungsgewährung führen könnten. Der Senat geht daher ausnahmsweise von der Konstellation einer Ermessensreduktion auf Null aus.
34 
Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Gewährung des noch nicht erstatteten förderfähigen Eigenanteils in Höhe von insgesamt 220,-- EUR zu. Dieser setzt sich aus einem abgezogenen Anteil von 112,-- EUR hinsichtlich der Klägerin zu 1 zusammen: Eigenanteil von 12,-- EUR für den Zeitraum September 06 bis Dezember 06; Eigenanteil von 8,-- EUR für den Zeitraum Januar 07 bis August 07. Für den Kläger zu 2 ergibt sich eine noch verbliebene Eigenbelastung in Höhe von 108,-- EUR: Eigenanteil von 16,-- EUR für den Zeitraum September 06 bis Dezember 06; Eigenanteil von 11,-- EUR für den Zeitraum Januar 07 bis April 07.
35 
2. Unbegründet ist die Klage dagegen für die mit dem Antrag ebenfalls begehrte Kostenübernahme des Klägers zu 2 im Zeitraum Mai 07 bis August 07. Denn nach dem zum 23.04.2007 erfolgten Umzug der Familie betrug der Schulweg des Klägers zu 2 nicht mehr die für eine Kostenerstattung nach § 3 Abs. 1c) der Schülerbeförderungskosten-Satzung erforderlichen Mindestentfernung von 3 km. Insoweit ist die Ablehnung des Erstattungsantrags daher nicht zu beanstanden, so dass das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. In Höhe von 122,-- EUR (4 x 30,50 EUR) bleibt die Klage daher erfolglos.
36 
In Bezug auf die von der Beklagten bereits gewährte Erstattung in Höhe von 52,-- EUR ist der Rechtsstreit im Berufungszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass es einer Entscheidung hierüber nicht mehr bedarf.
37 
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Ausspruchs auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in Bezug auf den erledigten Teil folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Sie wäre ohne Eintritt der Erledigung unterlegen und hat sich mit der Erstattung des geforderten Teilbetrages auch in die Position des Unterlegenen begeben.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein hierfür erforderlicher Grund im Sinne des § 132 Abs. 3 VwGO nicht vorliegt.
39 
Beschluss vom 16. April 2010
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 394,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 01/10/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2008 - 4 K 4507/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.