Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 6a E 15.1505

bei uns veröffentlicht am15.05.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde mit sofort vollziehbarem Bescheid des Antragsgegners vom 11. Januar 2007 die Fahrerlaubnis der Klassen B, C, CE und der darin eingeschlossenen Klassen auf Grund mehrfacher Fahrten unter Alkoholeinfluss und eines negativ ausgefallenen medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens entzogen. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9.1.2008 – 6a K 07.1642).

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … Januar 2009 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen (im Zeitraum Februar 2008 bis Mai 2008), in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Geldstrafe verurteilt.

Bereits am ... Mai 2008 hatte der Antragsteller die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Ein am 3. August 2009 vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass weiterhin zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Der Antragsteller beantragte am … November 2014 wiederum die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C, C1, C1E und CE.

Nachdem der Antragsteller am 25. März 2015 ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten der DEKRA vom ... März 2015 vorgelegt hatte, erteilte ihm der Antragsgegner am 25. März 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE und L neu. Der Antragsteller erhielt eine vorläufige Fahrberechtigung.

Die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE wurde aufgrund des Zeitablaufs von mehr als 8 Jahren von der Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung für diese Klassen abhängig gemacht.

Der Antragsteller beantragte zur Niederschrift bei Gericht am … April 2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im gleichen Umfang neu zu erteilen, wie sie ihm am 6. Mai 2008 entzogen worden sei.

Weiterhin beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass eine Differenzierung zwischen den einzelnen Fahrklassen nicht nachvollziehbar sei. Die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B, BE und L sei ihm wiedererteilt worden, obwohl die Fahrerlaubnisbehörde annehme, dass er keine theoretischen und praktischen Kenntnisse im Straßenverkehr mehr besitze. Er sei jederzeit bereit, die alle 5 Jahre notwendigen Schulungsmodule für Lkw-Berufskraftfahrer nach dem BKrFQG zu absolvieren, die für die Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE in jedem Fall abzuleisten seien. Für eine erneute Fahrprüfung lägen seiner Meinung nach keine Rechtfertigungsgründe vor.

Aufgrund der Nichterteilung könne der Antragsteller in diesem Bereich keiner Tätigkeit nachgehen. Es entstehe ihm ein großer finanzieller Nachteil. Er erhalte weder eine Festanstellung noch könne er seiner Selbständigkeit nachgehen, da ihm die Erlaubnis fehle, die Fahrzeuge öffentlich auf der Straße zu fahren.

Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 30. April 2015, eingegangen bei Gericht am 11. Mai 2015, die Behördenakte vor und beantragte den Antrag abzulehnen.

Die Anforderung einer theoretischen und praktischen Prüfung für den Erwerb der C-Klassen auf Grund des Zeitablaufs von ca. 8 Jahren stütze sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BayVGH v. 19.7.2010, Az. 11 BV 10.712 sowie BVerwG v. 27.10.2011, Az. 3 C 31/10). Danach werde darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt der Neuerteilung noch ausreichend Fahrpraxis vorhanden sei. In Rn. 43 des genannten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs werde ausgeführt, dass nach Einschätzung der Prüfungsstellen (TÜV und DEKRA) nach 5 bis 7 Jahren ohne Fahrerlaubnis für die genannten Klassen die Fahrpraxis zum Führen entsprechender Fahrzeuge nicht mehr ausreiche.

Die Anforderung einer Fahrprüfung als Voraussetzung zur Neuerteilung der beantragten C-Klassen sei rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, der sinngemäß dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1 und C1E ohne vorherige Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und Praxis) begehrt, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Vorliegend kann offenbleiben, ob der Antragsteller überhaupt den Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller seit mehr als 8 Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE ist, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Nachteile, die für den Antragsteller entstehen, wenn er den regulären Rechtsweg durchläuft, so gravierend sind, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist, um dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nachzukommen. Unabhängig hiervon hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B, BE und L am 25. März 2015 neu erteilt, so dass eine selbständige Tätigkeit mit diesen Fahrerlaubnisklassen (z.B. als Kurierfahrer) denkbar scheint.

Es ist dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist jedoch einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls deshalb nicht zu gewähren, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Dieser ist schon mangels Erfolgsaussichten seines Begehrens zu verneinen. Es kann nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ausgegangen werden.

Nach der im Verfahren gemäß § 123 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE ohne vorherige Ablegung einer Befähigungsprüfung.

Nach der seit 19. Januar 2009 geänderten Vorschrift des § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nur dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Die frühere Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten konnte, wenn keine Tatsachen vorlagen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besaß, findet keine Anwendung mehr.

Das Gericht sieht in der langen Zeitspanne von über 8 Jahren, in der der Antragsteller nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, eine relevante Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV (n.F.). Die aus der zwangsläufigen Fahrpause resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Antragsteller nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B, BE und L (Fahrerlaubnis-Gruppe 1) aufgrund des vorgelegten positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt, jedoch erfordert die allgemeine Verkehrssicherheit für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE (Fahrerlaubnis-Gruppe 2) über die Klassen der Gruppe 1 hinausgehende Nachweise, dass der Antragsteller auch über die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klassen im Straßenverkehr noch verfügt. Dies ergibt sich aus der Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 FeV. Hier wird der Prüfungsstoff für die theoretische und praktische Prüfung in Form und Umfang, Zusammenstellung der Fragen und Bewertung der Fahrerlaubnis-Prüfung geregelt. Für die beantragten C-Klassen gelten insoweit strengere Vorgaben und erhöhte Anforderungen.

Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass in der für den Antragsteller führerscheinlosen Zeit seit Januar 2007 erhebliche Änderungen sowohl hinsichtlich der Verkehrsvorschriften als auch hinsichtlich der generell festzustellenden Verkehrszunahme erfolgt sind. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wirkt sich mangelnde Fahrpraxis – jedenfalls in einer derart langen Zeitspanne – dahingehend aus, dass die für eine sichere Führung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr notwendigen Fertigkeiten nachlassen und die Routine, die zur Bewältigung von problematischen Situationen im Straßenverkehr erforderlich ist, verloren geht.

Es besteht kein Zweifel daran, dass an das Führen von Lastkraftwagen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Die Straßenverkehrsteilnahme mit einem Pkw kann keinesfalls mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Lkw gleichgesetzt werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass die Folgen eines Fahrfehlers auf Grund mangelnder Routine bei einem Unfall mit einem Lastkraftwagen im Regelfall weitaus schwerer sind.

Dem Antragsgegner ist weiter zuzustimmen, dass die vom Antragsteller begangenen Fahrten im Zeitraum vom Februar 2008 bis Mai 2008 nicht berücksichtigt werden können, da es sich hierbei um eine rechtswidrig erworbene Fahrpraxis (Fahren ohne Fahrerlaubnis) handelt (Strafbefehl vom …1.2009 des Amtsgerichts …...). Ebenso wenig lassen Fahrten auf privatem Gelände darauf schließen, dass die erforderliche Fahrpraxis noch gegeben ist.

Auch eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz kann die fehlende Fahrpraxis nicht ersetzen und zu einem Verzicht auf die zu Recht geforderte theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung führen.

Des Weiteren kann die nunmehr wieder ermöglichte Teilnahme mit Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, BE und L nicht dazu führen, dass der Antragsteller dadurch die Kenntnisse und Fähigkeiten neu erwirbt, die für das Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen C1, C1E, C und CE erforderlich sind. Insoweit müssen deutlich strengere Vorgaben gelten.

Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die zu Recht geforderte Fahrerlaubnisprüfung abzulegen und damit nachzuweisen, dass er die Befähigung für die beantragten Lastkraftwagen-Klassen besitzt. Der Antragsgegner verlangt keine Pflichtausbildung (Fahrstunden und Theorieunterricht), sondern lediglich die Einschätzung des Fahrlehrers, dass der Antragsteller die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits besitzt. Damit ist die finanzielle Belastung für den Antragsteller erheblich geringer als im Falle einer Ersterteilung.

Der Antragsteller hat deshalb bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E ohne vorher durch Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung nachgewiesen zu haben, dass er die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013).

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag gemäß § 123 VwGO hat bereits aus den oben unter II. ausgeführten Gründen, auf die vollinhaltlich verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller die Kosten für die Prozessführung aufbringen kann.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 6a E 15.1505

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 6a E 15.1505

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 6a E 15.1505 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 17 Praktische Prüfung


(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewus

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 16 Theoretische Prüfung


(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und2. mit den

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 6a E 15.1505 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 6a E 15.1505 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Okt. 2011 - 3 C 31/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E; sie ist der Auffassung, hierfür nicht nochmals eine pra

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E; sie ist der Auffassung, hierfür nicht nochmals eine praktische Fahrprüfung ablegen zu müssen.

2

Die 1948 geborene Klägerin war seit Oktober 1966 Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, seit September 1979 einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 und seit September 1980 auch Inhaberin eines Busführerscheins; im Dezember 1986 bestand sie die Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer (Personenverkehr), im Juni 1992 schloss sie die Ausbildung zum Industriemeister der Fachrichtung Kraftverkehr ab. Die Fahrerlaubnisse der Klägerin wurden im Juli 1999 auf die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisklassen umgestellt; die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E wurde bis zum 21. Juni 2004 befristet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ließ die Klägerin diese Fahrerlaubnis zunächst nicht verlängern.

3

Im März 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit, sie müsse ihre Befähigung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge durch das Bestehen der entsprechenden praktischen Prüfung nachweisen. Als die Klägerin dem nicht nachkam, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. August 2009 ab.

4

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München die Beklagte mit Urteil vom 26. Januar 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Zeitaspekt komme auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine entscheidende Rolle für die Frage zu, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dem Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten. Bei der Klägerin liege dieser Ausschlussgrund nach dem Ergebnis der gebotenen umfassenden Einzelfallprüfung nicht vor. Sie sei zwar seit über fünf Jahren nicht mehr berechtigt, Omnibusse und Lastkraftwagen zu führen. Doch sei sie zuvor von 1980 bis 2004 und damit 24 Jahre im Linienbusverkehr gefahren. Auch in der Folgezeit sei sie durch ihre Tätigkeit bei einem Unternehmen, das Linienbusverkehr betreibe, mit den eingesetzten Fahrzeugen und den für den Busverkehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut geblieben. Sie habe außerdem mit dem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Juli 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Fahrerlaubnis. Soweit es um den Befähigungsnachweis nach § 15 und § 17 FeV gehe, sei der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dann erfüllt, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dem Bewerber könnte die erforderliche Befähigung fehlen. Vorzunehmen sei eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei spiele auch nach der Streichung der Zwei-Jahres-Frist in § 24 Abs. 2 FeV der zeitliche Aspekt eine entscheidende Rolle. Insofern komme es nicht auf die Zeit von sechs Jahren und einem Monat an, die seit dem Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klägerin im Juni 2004 verstrichen sei, sondern auf die noch längere Zeit fehlender oder zumindest stark eingeschränkter Fahrpraxis. Ursächlich für den Verlust der Befähigung zum Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen sei nämlich nicht der Verlust der Fahrberechtigung, sondern das Fehlen von Fahrpraxis. Danach habe es die Beklagte zu Recht abgelehnt, der Klägerin ohne nochmalige praktische Prüfung eine Fahrerlaubnis für Busse zu erteilen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Klägerin nicht 24, sondern nur 20 Jahre im Linienbusverkehr tätig gewesen; nach der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft ihres Arbeitgebers habe ihr letzter regulärer Linienbuseinsatz im September 2000 stattgefunden. Von September 2000 bis Februar 2003 sei sie zwar noch in unregelmäßigen Abständen Linienbus gefahren, jedoch höchstens vier Wochen im Jahr und nicht zur Personenbeförderung, sondern ohne Fahrgäste im Auftrag der Fahrdienstleitung. Danach habe sie nur noch gelegentlich Rangierfahrten auf dem Firmengelände durchgeführt. Damit stehe fest, dass die Klägerin im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seit sieben Jahren und viereinhalb Monaten nicht mehr im Linienbusverkehr tätig gewesen sei. Der in § 24 Abs. 2 FeV a.F. vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis der dort genannten Klassen nur nach nochmaliger theoretischer und praktischer Prüfung habe erteilt werden können, sei bei der Klägerin um das mehr als Dreieinhalbfache überschritten. Das begründe angesichts der erhöhten Anforderungen, die an das Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen zu stellen seien, erhebliche Zweifel am Fortbestehen ihrer Fahrbefähigung. Daran könne auch die Angabe der Klägerin nichts ändern, sie habe in der Zeit nach ihrer regulären Fahrtätigkeit Fragen der Busfahrer beantwortet und bei auftretenden Schwierigkeiten entschieden, ob der Bus weiterfahren dürfe oder nicht, weil das einer Fahrpraxis im Linienbusverkehr nicht gleichkomme. Bei der von der Klägerin beantragten Fahrerlaubnis der Klassen C und CE lägen die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, weil sie nach eigenen Angaben seit dem Beginn ihrer Beschäftigung als Busfahrerin im Jahr 1980 keine Lastkraftwagen mehr gefahren sei. Es stehe außer Zweifel, dass das Fehlen einschlägiger Fahrpraxis während eines Zeitraums von über 30 Jahren gewichtige Zweifel am Fortbestehen der Befähigung zum Führen solcher Fahrzeuge rechtfertigen könne.

6

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Nach der Streichung der Zwei-Jahres-Frist in § 24 Abs. 2 FeV könne ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Tatsachen nicht mehr allein der Zeitablauf die Annahme rechtfertigen, dass die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E fehle. Grund für diese Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung sei die Erkenntnis des Normgebers gewesen, dass die Befähigung im Regelfall nicht durch Zeitablauf verloren gehe. Derjenige, der nach Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis dieser Klassen deren Neuerteilung beantrage, werde demjenigen gleichgestellt, der die Verlängerung einer noch geltenden Fahrerlaubnis beantrage. Deshalb verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn von ihr anders als von jemandem, der eine Verlängerung beantrage, das Ablegen einer Fahrprüfung verlangt werde. Außerdem verkenne das Berufungsgericht, dass sie zuvor über 20 Jahre lang im Linienbusverkehr tätig gewesen sei und nach wie vor mit dem Pkw am Straßenverkehr teilnehme; unberücksichtigt geblieben seien überdies ihre Qualifikation als Berufskraftfahrerin und als Industriemeisterin Kraftverkehr sowie die zahlreichen von ihr absolvierten Fortbildungen. Für die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die Zeiten mangelnder Fahrpraxis und nicht auf das Ende der Gültigkeit ihrer alten Fahrerlaubnis abzustellen sei, fehle eine gesetzliche Grundlage.

7

Die Beklagte, die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass die Beklagte die Erteilung der von der Klägerin beantragten Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E vom vorherigen erfolgreichen Ablegen einer praktischen Fahrprüfung abhängig machen durfte und ihren Antrag daher zu Recht abgelehnt hat. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen geltend gemacht hat und die den erkennenden Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), liegen Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Klägerin die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen mittlerweile fehlt.

9

1. Gemäß § 24 Abs. 2 FeV sind, falls - wie bei der Klägerin - die Geltungsdauer einer vorherigen Fahrerlaubnis der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klassen bei Antragstellung abgelaufen ist, Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden. Nach dem damit in Bezug genommenen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Aus § 15 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ergibt sich, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen hat. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FeV hat der Bewerber in der praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist; nach Satz 2 dieser Regelung müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen.

10

Bei der von der Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 und 2 FeV zu treffenden Entscheidung über die Verlängerung oder - wenn die bisherige Fahrerlaubnis bei Antragstellung bereits abgelaufen war - die (erneute) Erteilung einer Fahrerlaubnis für Omnibusse oder Lastkraftwagen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Bewerber hat unter den in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf deren Verlängerung oder (erneute) Erteilung. Einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob dem Hinderungsgründe im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegenstehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht; ihre Bewertung unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Überprüfung, wie sich ohne Weiteres aus § 86 VwGO ergibt, auch nicht auf die von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Feststellungen und die von ihr angeführten Tatsachen beschränkt.

11

Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben ("rechtfertigen"), dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist - wovon auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Verordnungsgeber ausgeht - im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Wenn § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf "Tatsachen" abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.

12

Nach § 24 Abs. 2 FeV in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) geltenden alten Fassung war Absatz 1 auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Daraus ergab sich, dass die Fahrerlaubnisbehörde, ohne dass ihr insofern ein eigener Entscheidungsspielraum verblieb, das Ablegen einer nochmaligen Fahrprüfung jedenfalls immer dann zu fordern hatte, wenn der genannte Zeitraum überschritten war. Von diesem Automatismus hat der Verordnungsgeber mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Abstand genommen. Damit, dass sich Lkw- und Busfahrer, deren Fahrerlaubnis nicht mehr gültig sei, künftig vor der Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw), D, D1, DE, D1E (Busse) auch dann nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen hätten, wenn seit Ablauf der Gültigkeit ihrer ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen seien, werde - so die Begründung der Änderungsverordnung - der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeuges im Regelfall weiter bestehe und Anlass für die Befristung der Fahrerlaubnis die Notwendigkeit sei, in regelmäßigen Abständen die Eignung zu überprüfen. Soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Befähigung nicht mehr bestehe, könne in Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Nachweis der Befähigung eine entsprechende Fahrerlaubnisprüfung angeordnet werden (BRDrucks 302/08 S. 64 f.).

13

Mit dieser Änderung von § 24 Abs. 2 FeV wurde indes nur die starre Zwei-Jahres-Grenze, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung zu fordern war, durch eine Einzelfallprüfung ersetzt. Damit wurde das Verfahren bei der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis der in § 24 Abs. 1 FeV genannten Klassen demjenigen bei der Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis angepasst. Daraus ist aber keineswegs zugleich zu schließen, dass der Zeitfaktor im Rahmen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV keine Rolle mehr spielen kann. Diese Regelung ist nämlich unverändert geblieben, und der Verordnungsgeber verweist im Zusammenhang mit der Änderung von Absatz 2 ausdrücklich auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 enthaltene Ermächtigung der Fahrerlaubnisbehörde, im Einzelfall beim Vorliegen von Tatsachen, die Zweifel am Fortbestand der Befähigung begründen, das Ablegen einer Fahrprüfung zu verlangen. Der Verordnungsgeber geht zwar davon aus, dass die Befähigung auch nach Ablauf von zwei Jahren im Regelfall fortbesteht, erkennt aber - wie der Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zeigt - zugleich an, dass es auch anders gelagerte Fälle geben kann, in denen eine nochmalige Fahrprüfung zu fordern ist. Eine Beschränkung der bei der Entscheidung hierüber verwertbaren Tatsachen hat der Verordnungsgeber weder im Normtext von § 24 FeV n.F. selbst vorgesehen, noch ist der Begründung der Änderungsverordnung zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung des Zeitfaktors künftig ausgeschlossen sein solle. Eine solche Absicht kann dem Verordnungsgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil auf der Hand liegt, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis - zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei den eingesetzten Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen - im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Hinzu kommt, dass die Dauer fehlender Fahrpraxis in Fallkonstellationen der vorliegenden Art regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein wird, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen des Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte.

14

Darin liegt keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Fällen einer Verlängerung der Fahrerlaubnis. Vielmehr ist es aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Eine nochmalige Fahrprüfung muss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bei Anhaltspunkten für einen Befähigungsmangel im Übrigen auch dann verlangt werden, wenn es sich um eine Verlängerung der bisherigen Fahrerlaubnis handelt; bei der Entscheidung hierüber sind ebenfalls die Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis zu berücksichtigen.

15

Zu Recht stellt das Berufungsgericht deshalb bei der Prüfung, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass dem Antragsteller die Befähigung zum Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen mittlerweile fehlt, nicht allein auf die seit dem Ablauf der Gültigkeit der alten Fahrerlaubnis bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit ab, sondern bezieht auch den davor liegenden Zeitraum ein, in dem eine einschlägige Fahrpraxis des Bewerbers entweder ganz gefehlt hat oder doch nur sehr eingeschränkt vorhanden war. Einer über diese Regelung hinausgehenden gesetzlichen Grundlage für die Berücksichtigung solcher Zeiten bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Das Innehaben einer gültigen Fahrerlaubnis legt zwar in der Regel die Vermutung nahe, dass hiervon auch Gebrauch gemacht wurde und damit eine entsprechende Fahrpraxis vorhanden ist. Dieser Schluss ist aber keineswegs zwingend, wenn - wie hier - gegenteilige Erkenntnisse vorliegen. Dem Umstand, dass § 24 Abs. 2 FeV a.F. schematisch an den Ablauf der Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnis angeknüpft hatte, kann nichts anderes entnommen werden, nachdem diese Regelung gerade geändert worden ist.

16

2. Das Berufungsgericht entspricht in dem angegriffenen Urteil diesen rechtlichen Vorgaben, weil es eine Gesamtschau vornimmt und dabei vorrangig die Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis berücksichtigt.

17

a) In Bezug auf die von der Klägerin beantragte Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E für das Führen von Omnibussen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hatte - 24, sondern nur 20 Jahre im regulären Linienbusverkehr eingesetzt war. Es hat die damit verbundene langjährige Fahrpraxis der Klägerin im Linienbusverkehr nicht außer Acht gelassen, sondern diesem Umstand mit Blick auf die danach liegenden rund zehn Jahre fehlender oder nur stark eingeschränkter Fahrpraxis im Busverkehr nur nicht das Gewicht eingeräumt, das die Klägerin für geboten hält. Diese Würdigung der maßgeblichen Umstände durch das Tatsachengericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder gar die Denkgesetze, der allein revisibel wäre, ist damit nicht verbunden. Auch den Umstand, dass - wie die Klägerin geltend macht - in anderen Bundesländern eine nochmalige Fahrerlaubnisprüfung selbst dann nicht verlangt werde, wenn seit dem Ablaufen der bisherigen Fahrerlaubnis noch erheblich mehr Zeit verstrichen sei als in ihrem Fall, kann sie der Beklagten und dem Berufungsgericht nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt, wie gezeigt, eine Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls voraus. Insoweit ist zum einen offen, inwieweit die Gesamtumstände der vermeintlichen Vergleichsfälle tatsächlich deckungsgleich sind. Vor allem aber kann - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermitteln. Bliebe eine langjährig fehlende Fahrpraxis unberücksichtigt, wäre die Behördenentscheidung indes rechtswidrig. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Gesamtschau weitere Umstände heranzieht und im Hinblick auf die Befähigung der Klägerin zum Führen von Omnibussen als nachrangig bewertet, handelt es sich um tatrichterliche Würdigungen, die unter Revisionsgesichtspunkten nicht zu beanstanden sind.

18

b) Hinsichtlich der beantragten Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen (Klassen C und CE) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin seit 1980 keine Lastkraftwagen mehr gefahren habe. Es liegt auf der Hand, dass ein derart langer Zeitraum fehlender Fahrpraxis schon für sich gesehen Zweifel am Fortbestand der Fahrbefähigung rechtfertigen kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.