Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2014 - 11 CE 14.1986

published on 13/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2014 - 11 CE 14.1986
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren eine vorläufige Ausnahme vom Mindestalter für unbegleitetes Fahren.

Die Antragstellerin ist am 31. Januar 1997 geboren und besitzt seit 28. April 2014 eine Fahrerlaubnis BF 17. Seit 1. September 2014 absolviert sie eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei einem ca. 24 Kilometer von ihrem Wohnort entfernten Betrieb in G.. Der Betrieb bestätigte der Antragstellerin im Mai 2014, dass ihre Arbeitszeiten von Montag bis Freitag zwischen 6.30 und 21.00 Uhr und am Samstag zwischen 7.30 und 15.30 Uhr liegen werden. Ein pünktliches Arbeitsende könne nicht gewährleistet werden, sondern es könne zu Verschiebungen von 15 bis 30 Minuten kommen.

Auf eine Anfrage der Mutter der Antragstellerin teilte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 23. Juli 2014 mit, dass keine Möglichkeit bestehe, eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter von Fahrzeugführern zu bewilligen. Nach dem Richtlinienkatalog der Regierung von U. müsse es unmöglich sein, die Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstelle mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder auf andere geeignete Art zurückzulegen. Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern könne der Weg mit einem Mofa oder Moped, bis zu einer Entfernung von drei Kilometern, auch zu Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuß zurückgelegt werden. Es bestehe eine gute öffentliche Verkehrsanbindung, zumindest vom Bahnhof H. zur Arbeitsstelle in G. Der Weg vom Wohnort zum Bahnhof H. könne auch mit einem Fahrrad zurückgelegt werden.

Mit Schreiben vom 27. August 2014 legte die Antragstellerin dagegen Widerspruch ein, erhob Klage (W 6 K 14.876) und stellte einen Antrag nach § 123 VwGO. Zur Begründung des Antrags und der Klage führte sie aus, sie habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag. Sie benötige die Ausnahmegenehmigung, um den Weg zu ihrer Ausbildungsstelle zurückzulegen. Es gäbe keine akzeptable Verbindung im öffentlichen Nahverkehr wochentags nach 18.00 Uhr und Samstagmorgens sowie samstags nach 16.00 Uhr. Es bestehe auch keine Mitfahrgelegenheit. Die Mutter könne sie aus verschiedenen Gründen nicht zur Arbeitsstelle fahren. Auch eine Fahrt mit dem Mofa oder Fahrrad zum Bahnhof H. komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe vor drei Jahren ihren Vater und Bruder durch einen Motorradunfall verloren. Die Mutter erlaube eine Fahrt mit einem Zweirad nicht, ebenso wolle die Antragstellerin nicht mit einem Zweirad fahren. Ein motorisiertes Zweirad scheide angesichts der Familiengeschichte ohnehin aus. Im Übrigen könne von der Antragstellerin nicht erwartet werden, bei Eis und Schnee mit dem Fahrrad zum Bahnhof zu fahren.

Mit Beschluss vom 1. September 2014 lehnte das Verwaltungsgerichts Würzburg den Antrag ab. Nach der im Rahmen des § 123 VwGO erforderlichen Interessenabwägung, könne der Antrag keinen Erfolg haben. Es bestehe zwar ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin am 2. September 2014 das Ausbildungsverhältnis beginne. Ein Anordnungsanspruch sei jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter für unbegleitetes Fahren.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie wiederholt überwiegend den erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, sie habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Es sei unzumutbar, den Weg von ihrem Wohnort zu ihrem Ausbildungsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Es sei ihr nicht zuzumuten frühmorgens oder nachts, ggf. bei Eis und Schnee, mit einem Fahrrad oder Roller auf der Hauptverkehrsstraße zum Bahnhof H. zu fahren. Die Strecke zu Fuß zu gehen, sei ebenfalls eine Zumutung. Ihre Mutter sei nicht in der Lage, sie regelmäßig zur Arbeitsstelle zu fahren. Ein Umzug sei ebenfalls nicht zumutbar und werde von den verwaltungsinternen Richtlinien auch nicht verlangt. Die Antragstellerin erfülle umfassend und ausnahmslos die Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Ihr drohe der Verlust des Ausbildungsplatzes, dieser sei schon angedroht.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Im Falle einer Ermessensentscheidung kommt eine einstweilige Anordnung regelmäßig nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn auch nach dem Beschwerdevorbringen ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter für unbegleitetes Fahren. Sie trägt damit schon selbst nicht vor, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter nach §§ 10, 74 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), habe.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen mit umfassender Begründung dargelegt, dass die Antragstellerin die Ausbildungsstelle in zumutbarer Weise mit Mitteln des öffentlichen Verkehrs erreichen könne, da die Verbindung zwischen dem Bahnhof H. und der Arbeitsstelle in G. grundsätzlich gut sei und die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht täglich auftreten würden. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung auf Seite 3 selbst zugestanden, dass die Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr zwischen dem Bahnhof H. und G. unstreitig hinreichend gegeben und nur der Weg zum Bahnhof H. problematisch sei.

Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Strecke vom Bahnhof H. bis zur Wohnung der Antragstellerin weniger als drei Kilometer betrage und es zumutbar sei, diesen Weg zu Fuß zurückzulegen. Diese Strecke könne darüber hinaus auch mit einem Fahrrad oder mit einer Mitfahrt mit der Mutter zurückgelegt werden. Die Antragstellerin habe nur vorgetragen, dass ihre Mutter nicht die ganze Strecke zur Arbeit fahren könne. Sie habe aber nicht ausgeführt, dass die Mutter sie nicht an den Bahnhof H. fahren könne, was nur wenige Minuten in Anspruch nehmen würde. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass die Mutter solche Fahrten nicht zumindest gelegentlich unternehmen könnte (UA S. 11 f.). Mit ihrer Beschwerde stellt die Antragstellerin diese Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Sie trägt keine Gesichtspunkte vor, warum die Mutter sie nicht gelegentlich morgens an den ca. 2,4 Kilometer vom Wohnort entfernten Bahnhof H. fahren oder abends dort abholen kann, sondern macht nur geltend, ein Fußmarsch oder eine Fahrt mit dem Fahrrad sei unzumutbar. Auch der Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 enthält keine Ausführungen dazu, warum die Mutter der Antragstellerin diesen Weg nicht fahren kann.

Die Antragstellerin hat auch nicht auf der Basis eines aktuellen Arbeitszeitplans glaubhaft gemacht, dass solche ungünstigen Arbeitszeiten im mittlerweile begonnenen Ausbildungsverhältnis regelmäßig oder gar häufig auftreten würden. Sie hat sich nur auf ein lange vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses verfasstes Schreibens des Ausbildungsbetriebs berufen und vorgetragen, dass ihre Arbeitszeiten variieren. Sie hat nichts dazu vorgetragen, dass sie auch regelmäßig die Berufsschule besuchen muss und nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) als Jugendliche ohnehin im Regelfall nicht mehr als acht Stunden täglich, nicht samstags und nicht nach 20.00 Uhr beschäftigt werden darf. Sie hat darüber hinaus auch keinen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement vom 11. Dezember 2013 (Büromanagementkaufleuteausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV, BGBl S. 4125 ff.) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie entgegen der üblichen Ausbildungsschwerpunkte der Anlage 2 zur BüroMKfAusbV in den ersten Lehrmonaten schon schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend Kundenbeziehungsprozesse und Auftragsbearbeitung vermittelt bekommt und damit wegen Kundenkontakten die üblichen Büroarbeitszeiten häufig nicht eingehalten werden könnten. Es erscheint aber ohnehin wenig glaubhaft, dass Auszubildende in den ersten Lehrmonaten schon intensive Kundenkontakte pflegen.

Auch die angeblich angedrohte Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wurde nicht glaubhaft gemacht und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Kündigung überhaupt angedroht worden sein soll und gerechtfertigt wäre.

Die Antragstellerin erfüllt auch entgegen ihrer Auffassung nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach den ermessenslenkenden unterfränkischen Richtlinien für Ausnahmen vom Mindestalter gemäß § 10 i. V. m. § 74 Fahrerlaubnisverordnung (Richtlinie). Nach deren Nr. A.3 sind vom Antragsteller vorrangig die Fahrerlaubnisklassen in Erwägung zu ziehen, die altersentsprechend erworben werden können. Nach Nr. A.6 der Richtlinie stellen Witterungsverhältnisse regelmäßig keine unbillige Härte bzgl. der Benutzung anderer Verkehrsmittel (z. B. Fahrrad, Mofa) oder „niederrangiger“ Fahrerlaubnisklassen dar. Nach Nr. A.7 Satz 2 der Richtlinie ist, angelehnt an die Vorschriften zur Kostenfreiheit des Schulwegs, ein Fußweg von bis zu drei Kilometern zur nächstgelegenen ÖPNV-Haltestelle zumutbar. Gemäß Nr. A.8 der Richtlinie ist die Ausnahmegenehmigung auf das absolut notwendige Maß, mithin z. B. nur auf die Strecke vom Wohnort zur nächsten ÖPNV-Haltestelle mit zumutbarer Verbindung, zu beschränken. Danach käme hier allenfalls eine Ausnahmegenehmigung für die Strecke vom Wohnort zum Bahnhof H. in Betracht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es der Antragstellerin aufgrund ihrer familiären Umstände nicht zumutbar sein sollte, im Winter bis zum Bahnhof H. ein Mofa oder Fahrrad zu führen, so müsste sie nach der Richtlinie die Wegstrecke von maximal 2,4 Kilometern zum Bahnhof H. zu Fuß zurücklegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 18/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie den Zeitraum ab 19. Dezember 2014 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III.
published on 02/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die am ... 1999 geborene A
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

lfd
Nr.
KlasseMindestalterAuflagen
1AM15 JahreBis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2A116 Jahre
3A218 Jahre
4A
a)
24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b)
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
c)
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
5B, BE
a)
18 Jahre,
b)
17 Jahre
aa)
bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
bb)
bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.
6C1, C1E18 Jahre
7C, CE
a)
21 Jahre,
b)
18 Jahre nach
aa)
erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung,
bb)
für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aaa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat.
8D1, D1E
a)
21 Jahre,
b)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
bb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1.
bei Fahrten im Inland und
2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.
9D, DE
a)
24 Jahre,
b)
23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c)
21 Jahre
aa)
nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
bb)
nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km,
d)
20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
bb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
e)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km,
f)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.
1.
Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat.
2.
In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
2.1
bei Fahrten im Inland,
2.2
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
2.3
bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei Fahrten ohne Fahrgäste,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
10T16 Jahre
11L16 Jahre


Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle
1.
von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und
2.
von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen

a)
eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,
b)
eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,
2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3.
chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer dienstbegleitenden Unterweisung systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt werden können. Die dienstbegleitende Unterweisung umfasst in der Regel 420 Stunden, sie ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.