Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2017 - W 6 E 17.137
Gericht
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter gemäß § 74 FeV für unbegleitetes Fahren vom Wohnsitz der Antragstellerin A 4, … Sch zur H-Akademie der AWO e.V. Berufsfachschule für Physiotherapie, R-Straße 10, ... Schw und zurück von Montag bis Freitag ab Erreichen deren 17. Lebensjahres zu erteilen.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
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(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
| lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
|---|---|---|---|
| 1 | AM | 15 Jahre | Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
| 2 | A1 | 16 Jahre | |
| 3 | A2 | 18 Jahre | |
| 4 | A |
| |
| 5 | B, BE |
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. |
| 6 | C1, C1E | 18 Jahre | |
| 7 | C, CE |
| Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat. |
| 8 | D1, D1E |
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nurGebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat. |
| 9 | D, DE |
|
|
| 10 | T | 16 Jahre | |
| 11 | L | 16 Jahre |
Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle
- 1.
von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und - 2.
von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen
- a)
eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a, - b)
eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.
(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.
(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. - 2.
Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis. - 3.
In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. - 4.
Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten. - 5.
Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen. - 6.
Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen. - 7.
Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
- 1.
vor Antritt einer Fahrt und - 2.
während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
(5) Die begleitende Person
- 1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, - 3.
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
- 1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, - 2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
| lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
|---|---|---|---|
| 1 | AM | 15 Jahre | Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
| 2 | A1 | 16 Jahre | |
| 3 | A2 | 18 Jahre | |
| 4 | A |
| |
| 5 | B, BE |
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. |
| 6 | C1, C1E | 18 Jahre | |
| 7 | C, CE |
| Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat. |
| 8 | D1, D1E |
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nurGebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat. |
| 9 | D, DE |
|
|
| 10 | T | 16 Jahre | |
| 11 | L | 16 Jahre |
Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle
- 1.
von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und - 2.
von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen
- a)
eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a, - b)
eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.
(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.
(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. - 2.
Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis. - 3.
In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. - 4.
Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten. - 5.
Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen. - 6.
Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen. - 7.
Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
- 1.
vor Antritt einer Fahrt und - 2.
während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
(5) Die begleitende Person
- 1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, - 3.
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
- 1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, - 2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.
(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. - 2.
Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis. - 3.
In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. - 4.
Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten. - 5.
Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen. - 6.
Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen. - 7.
Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
- 1.
vor Antritt einer Fahrt und - 2.
während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
(5) Die begleitende Person
- 1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, - 3.
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
- 1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, - 2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.
(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. - 2.
Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis. - 3.
In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. - 4.
Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten. - 5.
Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen. - 6.
Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen. - 7.
Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
- 1.
vor Antritt einer Fahrt und - 2.
während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
(5) Die begleitende Person
- 1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, - 3.
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
- 1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, - 2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
| lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
|---|---|---|---|
| 1 | AM | 15 Jahre | Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
| 2 | A1 | 16 Jahre | |
| 3 | A2 | 18 Jahre | |
| 4 | A |
| |
| 5 | B, BE |
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. |
| 6 | C1, C1E | 18 Jahre | |
| 7 | C, CE |
| Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat. |
| 8 | D1, D1E |
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nurGebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat. |
| 9 | D, DE |
|
|
| 10 | T | 16 Jahre | |
| 11 | L | 16 Jahre |
Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle
- 1.
von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und - 2.
von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen
- a)
eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a, - b)
eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.
(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.
(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. - 2.
Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis. - 3.
In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. - 4.
Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten. - 5.
Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen. - 6.
Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen. - 7.
Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
- 1.
vor Antritt einer Fahrt und - 2.
während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
(5) Die begleitende Person
- 1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, - 3.
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
- 1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, - 2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken.
3Der am 00.00.1998 geborene Kläger wohnt mit seinen Eltern in M. -I. , G.------------straße 00d. Seit dem 11.08.2014 absolviert er eine Ausbildung zum Fachlageristen bei der Firma T. eG in P. -W. . Ferner besucht er dienstags und donnerstags die Berufsschule in Gummersbach. Dienstags fährt der Kläger nach Schulschluss nach Hause, donnerstags fährt er anschließend noch in den Ausbildungsbetrieb.
4Am 28.08.2014 stellte er einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B.
5Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2014, zugestellt am 06.11.2014, mit der Begründung ab, im Fall des Klägers liege keine unzumutbare Härte vor, insbesondere könne der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse AM bzw. A1 erwerben. Alle Fahrziele könnten mit einem Fahrzeug dieser Klassen in Verbindung mit öffentlichem Nahverkehr in weniger als 90 Minuten erreicht werden.
6Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2014 Klage erhoben.
7Zu deren Begründung führt er aus, er fahre zur Berufsschule in Gummersbach dienstag- und donnerstagmorgens. Zur Ausbildungsstätte in P. -W. fahre er montag-, mittwoch- und freitagmorgens sowie donnerstagnachmittags nach dem Besuch der Berufsschule. Sein derzeitiger Schichtdienst bei der Ausbildungsstelle beginne um 06:30 Uhr und ende um 15:15 Uhr. Seine Mutter fahre ihn dort hin. Er müsse um 4:50 Uhr aufstehen. Um 05:50 Uhr müssten sie losfahren, um um 06:25 Uhr in P. -W. anzukommen. An der Berufsschule beginne der Unterricht um 08:00 Uhr und ende dienstags um 13:45 Uhr und donnerstags um 12:20 Uhr. An diesen Tagen müsse er um 05:30 Uhr aufstehen und werde um 06:30 Uhr zum Bahnhof P. gefahren. Von dort fahre er um 07:03 Uhr mit der Bahn zum Bahnhof Gummersbach, von wo aus er die Berufsschule mit einem Bus erreiche. Auf der Bahnstrecke komme es immer wieder zu Störfällen. Seine beiden Eltern seien berufstätig. Der Vater arbeite in Königswinter. Die Frühschicht dauere von 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Im Zwei-Wochen-Rhythmus verschiebe sich der Schichtbeginn in die Nachmittags- bzw. Abend-, bei Bedarf auch Nachtstunden. Die Arbeit der Mutter in Hennef beginne um 08:30 Uhr und ende gegen 16:15 Uhr. Für ihn bestehe eine unzumutbare Härte, da ihm zu wenig Stunden in der Woche zur Verfügung stünden, um seine Arbeit und den Unterrichtsstoff ausreichend vor- und nachzubereiten, Mahlzeiten einzunehmen, Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und ausreichend zu schlafen. Es gebe keinerlei Gründe in seiner Person, die eine mangelnde Reife erkennen lassen würden. Es seien bereits jetzt hohes Verantwortungsbewusstsein und Reife festzustellen, was sich auch im Bemühen um eine gute Ausbildung niederschlage. In einem vergleichbaren Fall eines Mitschülers hätte die zuständige Behörde relativ unbürokratisch eine entsprechende Erlaubnis erteilt.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2014 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrten zwischen dem Wohnort G.------------straße 00 d in 00000 M. und folgenden Fahrtzielen sowie für Fahrten zwischen diesen Fahrtzielen zu erteilen:
10- T. eG, T1.---------platz 0, 00000 P. -W.
11- Kaufmännisches Berufskolleg Oberberg, Hans-Böckler-Straße, 51643 Gummersbach.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung macht er geltend, mit Blick auf das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit sei bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter eine restriktive Handhabung geboten. Vorliegend unterschieden sich die die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht wesentlich von denen anderer im ländlichen Raum wohnender Gleichaltriger. Ausbildungsstelle und Berufsschule seien für ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit Hilfe seiner Eltern in zumutbarer Weise erreichbar. Die einzelnen Fahrten des Klägers seien in weniger als drei Stunden und damit nach dem einschlägigen Ministerialerlass vom 17.12.2008 in zumutbarer Weise zu absolvieren. Dass es bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Verspätungen kommen könne, reiche allein für die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht aus.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
18Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV steht im Ermessen des Beklagten. Danach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung – wie hier dem Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV) – in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen genehmigen, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist (Abs. 1 Nr. 1). Ausnahmen vom Mindestalter setzen gemäß § 74 Abs. 2 FeV die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung kann nach § 74 Abs. 3 FeV mit Auflagen verbunden werden, etwa in Verbindung mit den in der Anlage 9 zur FeV aufgelisteten Schlüsselzahlen, beispielsweise durch Regelungen zu räumlichen Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit.
19Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensentscheidung hat sich nach § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich auf Ermessensfehler zu beschränken. Nur ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Ausnahmeerteilung und damit ein Genehmigungsanspruch. Dies ist nur dann der Fall, wenn jede andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde als die Genehmigung der Ausnahme rechtswidrig wäre. Eine solche sogenannte Ermessensreduktion auf Null kann sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einer auf einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift beruhenden rechtmäßigen und ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Vorliegend ist der Beklagte jedoch nicht wegen einer ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008 über Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter bei der Führerscheinklasse B; „Streckenführerschein“ (Az. III.6-21-01/2.1) verpflichtet, dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
20Ein Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV erfordert eine unzumutbare Härte. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift. Vom Wortlaut ausgehend ist eine Ausnahme durch eine von der Regel abweichende Fallkonstellation gekennzeichnet. Die die Ausnahme begründenden Umstände müssen so gewichtig sein, dass sie eine Regelabweichung rechtfertigen. Damit das Regel-Ausnahmeverhältnis nicht in das Gegenteil verkehrt wird, müssen Ausnahmen Einzelfälle bleiben. Der Zweck des in § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV und § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV normierten Regel-Ausnahmeverhältnisses besteht darin, erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs entgegenzuwirken, die von jungen Menschen aufgrund ihrer besonderen altersbedingten Entwicklungssituation ausgehen. Junge Fahranfänger sind an schweren Unfallgeschehen deutlich überproportional beteiligt.
21Vgl. VG Gelsenkirchen; Urteil vom 05.10.2010 – 9 K 1864/10 –, juris, Rz. 21.
22Eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare unzumutbare Härte setzt voraus, dass für den Betroffenen so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen.
23Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008 – 10 S 2012/08 –, juris, Rz. 4.
24Wegen des besonderen Risikos junger Fahranfänger und der erheblichen Bedeutung der körperlichen und geistigen Reife für ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen ist laut dem genannten Ministerialerlass, der lediglich die Behörde bindet, bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter grundsätzlich Zurückhaltung zu üben (s. Nr. 4 des Erlasses).
25Nach Nr. 5. 1. Spiegelstrich des Erlasses sind Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden insgesamt (je Fahrstrecke 1 ½ Stunden) bei einer Arbeitszeit von sechs und mehr Stunden grundsätzlich als zumutbar anzusehen; bei Zeiten unterhalb von drei Stunden liegt kein – unzumutbarer – Härtefall vor.
26Bei der Beurteilung sind auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich für die Familie des Betroffenen ergeben. Ein rein organisatorischer Vorteil für eine Familie vermag jedoch für sich genommen noch keine unzumutbare Härte und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu begründen. Denn der Auszubildende muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu erreichen.
27Vgl. VG Köln, Beschluss vom 10.01.2011 – 11 L 1653/10 –, juris, Rz. 61.
28Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Fall des Klägers nicht erfüllt
29Montag-, mittwoch- und freitagmorgens kann die Mutter des Klägers ihn zur Ausbildungsstätte in P. -W. fahren. Es ist ihm daher möglich, an diesen Tagen dorthin in 35 Minuten zum Schichtbeginn um 06:30 Uhr zu gelangen. Den Rückweg von der Ausbildungsstätte nach Hause kann er in 1 Stunde und 58 Minuten zu Fuß und mit verschiedenen Bussen bei zweimaligem Umsteigen zurücklegen. Somit beträgt die Reisezeit von Zuhause zur Ausbildungsstätte und zurück an diesen Tagen 2 Stunden und 33 Minuten und damit deutlich weniger als 3 Stunden.
30Dienstags und donnerstags kann der Kläger die Berufsschule in 1 Stunde und 8 Minuten erreichen, wenn er sich von seiner Mutter um 06:35 Uhr zum Bahnhof P. bringen lässt. Von dort kann er mit der Bahn (Abfahrt 7:02 Uhr) um 07:35 Uhr den Bahnhof Gummersbach erreichen und mit einem Bus um 07:41 Uhr zur Haltestelle Berliner Platz gelangen. Von der Berufsschule kann er mit dreimaligem Umsteigen in 2 Stunden und 6 Minuten nach Hause zurückfahren. So kann es dienstags zu einer An- und Abreisezeit von insgesamt 3 Stunden und 16 Minuten kommen. Donnerstags kann die Reisezeit von zu Hause zur Berufsschule und – ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln – von der Ausbildungsstätte nach Hause insgesamt 3 Stunden und 6 Minuten betragen. Dies führt im Fall des Klägers nicht zu einer unzumutbaren Härte. Dass der Ministerialerlass Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden grundsätzlich als zumutbar ansieht, bedeutet nicht, dass der Beklagte bei einer auf diesen Erlass gestützten Verwaltungspraxis jedwede Überschreitung dieses Zeitraums als unzumutbar beurteilen müsste. Im zu entscheidenden Fall kommt es zu einer geringfügigen Überschreitung um 8 bzw. 16 Minuten, und zwar nicht während der Ferien-, sondern lediglich während der Schulzeit und dann nur an jeweils einem Werktag pro Woche. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Rückfahrten dienstags nach Schulschluss um 13:45 Uhr vergleichsweise früh antreten kann. Schließlich kann er die Dauer dieser Fahrten reduzieren, indem er sich donnerstags von seiner Mutter in P. oder M. -I1. und dienstags von seinem Vater – soweit dessen Schichtdienst dies erlaubt – in Gummersbach oder den vorgenannten Orten mit dem Auto abholen lässt.
31Die Kammer erkennt an, dass die gegenwärtige Situation für den Kläger und seine Eltern eine Härte und eine Zumutung darstellt. Das Recht entscheidet, was der Einzelne und was die Gemeinschaft zu (er-)tragen hat. Mit Blick auf die Entscheidungsfreiheit, die Eigenverantwortlichkeit und die Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner Eltern einerseits und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit andererseits sind dem Kläger die mit seiner Ausbildung verbundenen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten.
32Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob der Kläger auf die (teilweise) Nutzung eines Kleinkraftrads verwiesen und eine Ausnahme allein aus diesem Grund abgelehnt werden kann.
33Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.
34Für einen Anspruch ergibt sich vorliegend auch kein Anhaltspunkt aus einer sonstigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der vom Kläger angeführte Fall eines Mitschülers betraf eine andere Fahrerlaubnisbehörde als die des Beklagten, sodass es auf die Frage nach der – recht unwahrscheinlichen – Vergleichbarkeit nicht ankommt.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juli 2008 - 3 K 1108/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken.
3Der am 00.00.1998 geborene Kläger wohnt mit seinen Eltern in M. -I. , G.------------straße 00d. Seit dem 11.08.2014 absolviert er eine Ausbildung zum Fachlageristen bei der Firma T. eG in P. -W. . Ferner besucht er dienstags und donnerstags die Berufsschule in Gummersbach. Dienstags fährt der Kläger nach Schulschluss nach Hause, donnerstags fährt er anschließend noch in den Ausbildungsbetrieb.
4Am 28.08.2014 stellte er einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B.
5Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2014, zugestellt am 06.11.2014, mit der Begründung ab, im Fall des Klägers liege keine unzumutbare Härte vor, insbesondere könne der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse AM bzw. A1 erwerben. Alle Fahrziele könnten mit einem Fahrzeug dieser Klassen in Verbindung mit öffentlichem Nahverkehr in weniger als 90 Minuten erreicht werden.
6Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2014 Klage erhoben.
7Zu deren Begründung führt er aus, er fahre zur Berufsschule in Gummersbach dienstag- und donnerstagmorgens. Zur Ausbildungsstätte in P. -W. fahre er montag-, mittwoch- und freitagmorgens sowie donnerstagnachmittags nach dem Besuch der Berufsschule. Sein derzeitiger Schichtdienst bei der Ausbildungsstelle beginne um 06:30 Uhr und ende um 15:15 Uhr. Seine Mutter fahre ihn dort hin. Er müsse um 4:50 Uhr aufstehen. Um 05:50 Uhr müssten sie losfahren, um um 06:25 Uhr in P. -W. anzukommen. An der Berufsschule beginne der Unterricht um 08:00 Uhr und ende dienstags um 13:45 Uhr und donnerstags um 12:20 Uhr. An diesen Tagen müsse er um 05:30 Uhr aufstehen und werde um 06:30 Uhr zum Bahnhof P. gefahren. Von dort fahre er um 07:03 Uhr mit der Bahn zum Bahnhof Gummersbach, von wo aus er die Berufsschule mit einem Bus erreiche. Auf der Bahnstrecke komme es immer wieder zu Störfällen. Seine beiden Eltern seien berufstätig. Der Vater arbeite in Königswinter. Die Frühschicht dauere von 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Im Zwei-Wochen-Rhythmus verschiebe sich der Schichtbeginn in die Nachmittags- bzw. Abend-, bei Bedarf auch Nachtstunden. Die Arbeit der Mutter in Hennef beginne um 08:30 Uhr und ende gegen 16:15 Uhr. Für ihn bestehe eine unzumutbare Härte, da ihm zu wenig Stunden in der Woche zur Verfügung stünden, um seine Arbeit und den Unterrichtsstoff ausreichend vor- und nachzubereiten, Mahlzeiten einzunehmen, Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und ausreichend zu schlafen. Es gebe keinerlei Gründe in seiner Person, die eine mangelnde Reife erkennen lassen würden. Es seien bereits jetzt hohes Verantwortungsbewusstsein und Reife festzustellen, was sich auch im Bemühen um eine gute Ausbildung niederschlage. In einem vergleichbaren Fall eines Mitschülers hätte die zuständige Behörde relativ unbürokratisch eine entsprechende Erlaubnis erteilt.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2014 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrten zwischen dem Wohnort G.------------straße 00 d in 00000 M. und folgenden Fahrtzielen sowie für Fahrten zwischen diesen Fahrtzielen zu erteilen:
10- T. eG, T1.---------platz 0, 00000 P. -W.
11- Kaufmännisches Berufskolleg Oberberg, Hans-Böckler-Straße, 51643 Gummersbach.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung macht er geltend, mit Blick auf das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit sei bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter eine restriktive Handhabung geboten. Vorliegend unterschieden sich die die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht wesentlich von denen anderer im ländlichen Raum wohnender Gleichaltriger. Ausbildungsstelle und Berufsschule seien für ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit Hilfe seiner Eltern in zumutbarer Weise erreichbar. Die einzelnen Fahrten des Klägers seien in weniger als drei Stunden und damit nach dem einschlägigen Ministerialerlass vom 17.12.2008 in zumutbarer Weise zu absolvieren. Dass es bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Verspätungen kommen könne, reiche allein für die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht aus.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
18Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV steht im Ermessen des Beklagten. Danach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung – wie hier dem Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV) – in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen genehmigen, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist (Abs. 1 Nr. 1). Ausnahmen vom Mindestalter setzen gemäß § 74 Abs. 2 FeV die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung kann nach § 74 Abs. 3 FeV mit Auflagen verbunden werden, etwa in Verbindung mit den in der Anlage 9 zur FeV aufgelisteten Schlüsselzahlen, beispielsweise durch Regelungen zu räumlichen Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit.
19Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensentscheidung hat sich nach § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich auf Ermessensfehler zu beschränken. Nur ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Ausnahmeerteilung und damit ein Genehmigungsanspruch. Dies ist nur dann der Fall, wenn jede andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde als die Genehmigung der Ausnahme rechtswidrig wäre. Eine solche sogenannte Ermessensreduktion auf Null kann sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einer auf einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift beruhenden rechtmäßigen und ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Vorliegend ist der Beklagte jedoch nicht wegen einer ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008 über Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter bei der Führerscheinklasse B; „Streckenführerschein“ (Az. III.6-21-01/2.1) verpflichtet, dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
20Ein Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV erfordert eine unzumutbare Härte. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift. Vom Wortlaut ausgehend ist eine Ausnahme durch eine von der Regel abweichende Fallkonstellation gekennzeichnet. Die die Ausnahme begründenden Umstände müssen so gewichtig sein, dass sie eine Regelabweichung rechtfertigen. Damit das Regel-Ausnahmeverhältnis nicht in das Gegenteil verkehrt wird, müssen Ausnahmen Einzelfälle bleiben. Der Zweck des in § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV und § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV normierten Regel-Ausnahmeverhältnisses besteht darin, erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs entgegenzuwirken, die von jungen Menschen aufgrund ihrer besonderen altersbedingten Entwicklungssituation ausgehen. Junge Fahranfänger sind an schweren Unfallgeschehen deutlich überproportional beteiligt.
21Vgl. VG Gelsenkirchen; Urteil vom 05.10.2010 – 9 K 1864/10 –, juris, Rz. 21.
22Eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare unzumutbare Härte setzt voraus, dass für den Betroffenen so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen.
23Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008 – 10 S 2012/08 –, juris, Rz. 4.
24Wegen des besonderen Risikos junger Fahranfänger und der erheblichen Bedeutung der körperlichen und geistigen Reife für ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen ist laut dem genannten Ministerialerlass, der lediglich die Behörde bindet, bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter grundsätzlich Zurückhaltung zu üben (s. Nr. 4 des Erlasses).
25Nach Nr. 5. 1. Spiegelstrich des Erlasses sind Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden insgesamt (je Fahrstrecke 1 ½ Stunden) bei einer Arbeitszeit von sechs und mehr Stunden grundsätzlich als zumutbar anzusehen; bei Zeiten unterhalb von drei Stunden liegt kein – unzumutbarer – Härtefall vor.
26Bei der Beurteilung sind auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich für die Familie des Betroffenen ergeben. Ein rein organisatorischer Vorteil für eine Familie vermag jedoch für sich genommen noch keine unzumutbare Härte und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu begründen. Denn der Auszubildende muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu erreichen.
27Vgl. VG Köln, Beschluss vom 10.01.2011 – 11 L 1653/10 –, juris, Rz. 61.
28Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Fall des Klägers nicht erfüllt
29Montag-, mittwoch- und freitagmorgens kann die Mutter des Klägers ihn zur Ausbildungsstätte in P. -W. fahren. Es ist ihm daher möglich, an diesen Tagen dorthin in 35 Minuten zum Schichtbeginn um 06:30 Uhr zu gelangen. Den Rückweg von der Ausbildungsstätte nach Hause kann er in 1 Stunde und 58 Minuten zu Fuß und mit verschiedenen Bussen bei zweimaligem Umsteigen zurücklegen. Somit beträgt die Reisezeit von Zuhause zur Ausbildungsstätte und zurück an diesen Tagen 2 Stunden und 33 Minuten und damit deutlich weniger als 3 Stunden.
30Dienstags und donnerstags kann der Kläger die Berufsschule in 1 Stunde und 8 Minuten erreichen, wenn er sich von seiner Mutter um 06:35 Uhr zum Bahnhof P. bringen lässt. Von dort kann er mit der Bahn (Abfahrt 7:02 Uhr) um 07:35 Uhr den Bahnhof Gummersbach erreichen und mit einem Bus um 07:41 Uhr zur Haltestelle Berliner Platz gelangen. Von der Berufsschule kann er mit dreimaligem Umsteigen in 2 Stunden und 6 Minuten nach Hause zurückfahren. So kann es dienstags zu einer An- und Abreisezeit von insgesamt 3 Stunden und 16 Minuten kommen. Donnerstags kann die Reisezeit von zu Hause zur Berufsschule und – ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln – von der Ausbildungsstätte nach Hause insgesamt 3 Stunden und 6 Minuten betragen. Dies führt im Fall des Klägers nicht zu einer unzumutbaren Härte. Dass der Ministerialerlass Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden grundsätzlich als zumutbar ansieht, bedeutet nicht, dass der Beklagte bei einer auf diesen Erlass gestützten Verwaltungspraxis jedwede Überschreitung dieses Zeitraums als unzumutbar beurteilen müsste. Im zu entscheidenden Fall kommt es zu einer geringfügigen Überschreitung um 8 bzw. 16 Minuten, und zwar nicht während der Ferien-, sondern lediglich während der Schulzeit und dann nur an jeweils einem Werktag pro Woche. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Rückfahrten dienstags nach Schulschluss um 13:45 Uhr vergleichsweise früh antreten kann. Schließlich kann er die Dauer dieser Fahrten reduzieren, indem er sich donnerstags von seiner Mutter in P. oder M. -I1. und dienstags von seinem Vater – soweit dessen Schichtdienst dies erlaubt – in Gummersbach oder den vorgenannten Orten mit dem Auto abholen lässt.
31Die Kammer erkennt an, dass die gegenwärtige Situation für den Kläger und seine Eltern eine Härte und eine Zumutung darstellt. Das Recht entscheidet, was der Einzelne und was die Gemeinschaft zu (er-)tragen hat. Mit Blick auf die Entscheidungsfreiheit, die Eigenverantwortlichkeit und die Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner Eltern einerseits und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit andererseits sind dem Kläger die mit seiner Ausbildung verbundenen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten.
32Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob der Kläger auf die (teilweise) Nutzung eines Kleinkraftrads verwiesen und eine Ausnahme allein aus diesem Grund abgelehnt werden kann.
33Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.
34Für einen Anspruch ergibt sich vorliegend auch kein Anhaltspunkt aus einer sonstigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der vom Kläger angeführte Fall eines Mitschülers betraf eine andere Fahrerlaubnisbehörde als die des Beklagten, sodass es auf die Frage nach der – recht unwahrscheinlichen – Vergleichbarkeit nicht ankommt.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juli 2008 - 3 K 1108/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:
- 1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, - 2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, - 3.
chemische Reagenzien.
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken.
3Der am 00.00.1998 geborene Kläger wohnt mit seinen Eltern in M. -I. , G.------------straße 00d. Seit dem 11.08.2014 absolviert er eine Ausbildung zum Fachlageristen bei der Firma T. eG in P. -W. . Ferner besucht er dienstags und donnerstags die Berufsschule in Gummersbach. Dienstags fährt der Kläger nach Schulschluss nach Hause, donnerstags fährt er anschließend noch in den Ausbildungsbetrieb.
4Am 28.08.2014 stellte er einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B.
5Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2014, zugestellt am 06.11.2014, mit der Begründung ab, im Fall des Klägers liege keine unzumutbare Härte vor, insbesondere könne der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse AM bzw. A1 erwerben. Alle Fahrziele könnten mit einem Fahrzeug dieser Klassen in Verbindung mit öffentlichem Nahverkehr in weniger als 90 Minuten erreicht werden.
6Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2014 Klage erhoben.
7Zu deren Begründung führt er aus, er fahre zur Berufsschule in Gummersbach dienstag- und donnerstagmorgens. Zur Ausbildungsstätte in P. -W. fahre er montag-, mittwoch- und freitagmorgens sowie donnerstagnachmittags nach dem Besuch der Berufsschule. Sein derzeitiger Schichtdienst bei der Ausbildungsstelle beginne um 06:30 Uhr und ende um 15:15 Uhr. Seine Mutter fahre ihn dort hin. Er müsse um 4:50 Uhr aufstehen. Um 05:50 Uhr müssten sie losfahren, um um 06:25 Uhr in P. -W. anzukommen. An der Berufsschule beginne der Unterricht um 08:00 Uhr und ende dienstags um 13:45 Uhr und donnerstags um 12:20 Uhr. An diesen Tagen müsse er um 05:30 Uhr aufstehen und werde um 06:30 Uhr zum Bahnhof P. gefahren. Von dort fahre er um 07:03 Uhr mit der Bahn zum Bahnhof Gummersbach, von wo aus er die Berufsschule mit einem Bus erreiche. Auf der Bahnstrecke komme es immer wieder zu Störfällen. Seine beiden Eltern seien berufstätig. Der Vater arbeite in Königswinter. Die Frühschicht dauere von 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Im Zwei-Wochen-Rhythmus verschiebe sich der Schichtbeginn in die Nachmittags- bzw. Abend-, bei Bedarf auch Nachtstunden. Die Arbeit der Mutter in Hennef beginne um 08:30 Uhr und ende gegen 16:15 Uhr. Für ihn bestehe eine unzumutbare Härte, da ihm zu wenig Stunden in der Woche zur Verfügung stünden, um seine Arbeit und den Unterrichtsstoff ausreichend vor- und nachzubereiten, Mahlzeiten einzunehmen, Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und ausreichend zu schlafen. Es gebe keinerlei Gründe in seiner Person, die eine mangelnde Reife erkennen lassen würden. Es seien bereits jetzt hohes Verantwortungsbewusstsein und Reife festzustellen, was sich auch im Bemühen um eine gute Ausbildung niederschlage. In einem vergleichbaren Fall eines Mitschülers hätte die zuständige Behörde relativ unbürokratisch eine entsprechende Erlaubnis erteilt.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2014 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrten zwischen dem Wohnort G.------------straße 00 d in 00000 M. und folgenden Fahrtzielen sowie für Fahrten zwischen diesen Fahrtzielen zu erteilen:
10- T. eG, T1.---------platz 0, 00000 P. -W.
11- Kaufmännisches Berufskolleg Oberberg, Hans-Böckler-Straße, 51643 Gummersbach.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung macht er geltend, mit Blick auf das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit sei bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter eine restriktive Handhabung geboten. Vorliegend unterschieden sich die die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht wesentlich von denen anderer im ländlichen Raum wohnender Gleichaltriger. Ausbildungsstelle und Berufsschule seien für ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit Hilfe seiner Eltern in zumutbarer Weise erreichbar. Die einzelnen Fahrten des Klägers seien in weniger als drei Stunden und damit nach dem einschlägigen Ministerialerlass vom 17.12.2008 in zumutbarer Weise zu absolvieren. Dass es bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Verspätungen kommen könne, reiche allein für die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht aus.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
18Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV steht im Ermessen des Beklagten. Danach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung – wie hier dem Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV) – in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen genehmigen, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist (Abs. 1 Nr. 1). Ausnahmen vom Mindestalter setzen gemäß § 74 Abs. 2 FeV die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung kann nach § 74 Abs. 3 FeV mit Auflagen verbunden werden, etwa in Verbindung mit den in der Anlage 9 zur FeV aufgelisteten Schlüsselzahlen, beispielsweise durch Regelungen zu räumlichen Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit.
19Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensentscheidung hat sich nach § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich auf Ermessensfehler zu beschränken. Nur ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Ausnahmeerteilung und damit ein Genehmigungsanspruch. Dies ist nur dann der Fall, wenn jede andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde als die Genehmigung der Ausnahme rechtswidrig wäre. Eine solche sogenannte Ermessensreduktion auf Null kann sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einer auf einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift beruhenden rechtmäßigen und ständigen Verwaltungspraxis ergeben. Vorliegend ist der Beklagte jedoch nicht wegen einer ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008 über Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter bei der Führerscheinklasse B; „Streckenführerschein“ (Az. III.6-21-01/2.1) verpflichtet, dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
20Ein Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV erfordert eine unzumutbare Härte. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift. Vom Wortlaut ausgehend ist eine Ausnahme durch eine von der Regel abweichende Fallkonstellation gekennzeichnet. Die die Ausnahme begründenden Umstände müssen so gewichtig sein, dass sie eine Regelabweichung rechtfertigen. Damit das Regel-Ausnahmeverhältnis nicht in das Gegenteil verkehrt wird, müssen Ausnahmen Einzelfälle bleiben. Der Zweck des in § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV und § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV normierten Regel-Ausnahmeverhältnisses besteht darin, erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs entgegenzuwirken, die von jungen Menschen aufgrund ihrer besonderen altersbedingten Entwicklungssituation ausgehen. Junge Fahranfänger sind an schweren Unfallgeschehen deutlich überproportional beteiligt.
21Vgl. VG Gelsenkirchen; Urteil vom 05.10.2010 – 9 K 1864/10 –, juris, Rz. 21.
22Eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare unzumutbare Härte setzt voraus, dass für den Betroffenen so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen.
23Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008 – 10 S 2012/08 –, juris, Rz. 4.
24Wegen des besonderen Risikos junger Fahranfänger und der erheblichen Bedeutung der körperlichen und geistigen Reife für ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen ist laut dem genannten Ministerialerlass, der lediglich die Behörde bindet, bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter grundsätzlich Zurückhaltung zu üben (s. Nr. 4 des Erlasses).
25Nach Nr. 5. 1. Spiegelstrich des Erlasses sind Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden insgesamt (je Fahrstrecke 1 ½ Stunden) bei einer Arbeitszeit von sechs und mehr Stunden grundsätzlich als zumutbar anzusehen; bei Zeiten unterhalb von drei Stunden liegt kein – unzumutbarer – Härtefall vor.
26Bei der Beurteilung sind auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich für die Familie des Betroffenen ergeben. Ein rein organisatorischer Vorteil für eine Familie vermag jedoch für sich genommen noch keine unzumutbare Härte und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu begründen. Denn der Auszubildende muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu erreichen.
27Vgl. VG Köln, Beschluss vom 10.01.2011 – 11 L 1653/10 –, juris, Rz. 61.
28Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Fall des Klägers nicht erfüllt
29Montag-, mittwoch- und freitagmorgens kann die Mutter des Klägers ihn zur Ausbildungsstätte in P. -W. fahren. Es ist ihm daher möglich, an diesen Tagen dorthin in 35 Minuten zum Schichtbeginn um 06:30 Uhr zu gelangen. Den Rückweg von der Ausbildungsstätte nach Hause kann er in 1 Stunde und 58 Minuten zu Fuß und mit verschiedenen Bussen bei zweimaligem Umsteigen zurücklegen. Somit beträgt die Reisezeit von Zuhause zur Ausbildungsstätte und zurück an diesen Tagen 2 Stunden und 33 Minuten und damit deutlich weniger als 3 Stunden.
30Dienstags und donnerstags kann der Kläger die Berufsschule in 1 Stunde und 8 Minuten erreichen, wenn er sich von seiner Mutter um 06:35 Uhr zum Bahnhof P. bringen lässt. Von dort kann er mit der Bahn (Abfahrt 7:02 Uhr) um 07:35 Uhr den Bahnhof Gummersbach erreichen und mit einem Bus um 07:41 Uhr zur Haltestelle Berliner Platz gelangen. Von der Berufsschule kann er mit dreimaligem Umsteigen in 2 Stunden und 6 Minuten nach Hause zurückfahren. So kann es dienstags zu einer An- und Abreisezeit von insgesamt 3 Stunden und 16 Minuten kommen. Donnerstags kann die Reisezeit von zu Hause zur Berufsschule und – ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln – von der Ausbildungsstätte nach Hause insgesamt 3 Stunden und 6 Minuten betragen. Dies führt im Fall des Klägers nicht zu einer unzumutbaren Härte. Dass der Ministerialerlass Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden grundsätzlich als zumutbar ansieht, bedeutet nicht, dass der Beklagte bei einer auf diesen Erlass gestützten Verwaltungspraxis jedwede Überschreitung dieses Zeitraums als unzumutbar beurteilen müsste. Im zu entscheidenden Fall kommt es zu einer geringfügigen Überschreitung um 8 bzw. 16 Minuten, und zwar nicht während der Ferien-, sondern lediglich während der Schulzeit und dann nur an jeweils einem Werktag pro Woche. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Rückfahrten dienstags nach Schulschluss um 13:45 Uhr vergleichsweise früh antreten kann. Schließlich kann er die Dauer dieser Fahrten reduzieren, indem er sich donnerstags von seiner Mutter in P. oder M. -I1. und dienstags von seinem Vater – soweit dessen Schichtdienst dies erlaubt – in Gummersbach oder den vorgenannten Orten mit dem Auto abholen lässt.
31Die Kammer erkennt an, dass die gegenwärtige Situation für den Kläger und seine Eltern eine Härte und eine Zumutung darstellt. Das Recht entscheidet, was der Einzelne und was die Gemeinschaft zu (er-)tragen hat. Mit Blick auf die Entscheidungsfreiheit, die Eigenverantwortlichkeit und die Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner Eltern einerseits und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit andererseits sind dem Kläger die mit seiner Ausbildung verbundenen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten.
32Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob der Kläger auf die (teilweise) Nutzung eines Kleinkraftrads verwiesen und eine Ausnahme allein aus diesem Grund abgelehnt werden kann.
33Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.
34Für einen Anspruch ergibt sich vorliegend auch kein Anhaltspunkt aus einer sonstigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der vom Kläger angeführte Fall eines Mitschülers betraf eine andere Fahrerlaubnisbehörde als die des Beklagten, sodass es auf die Frage nach der – recht unwahrscheinlichen – Vergleichbarkeit nicht ankommt.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.