Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG | § 4b

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG | § 4b
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§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.

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(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte
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published on 11/05/2010 00:00

Gründe 1 Nach dem Vortrag der Beschwerdebegründung ist die Klägerin 1935 in der Ukraine geboren und wurde als deutsche Volkszugehörige nach Kasachstan verschleppt, von w
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