Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - 2 WF 36/19

bei uns veröffentlicht am11.02.2019
vorgehend
Amtsgericht Starnberg, 002 F 366/16, 21.11.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 21.11.2018 wird in Ziff. 13 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf 119.307,- € festgesetzt wird.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen Ziff. 13 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 21.11.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist ein Verfahren auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt anhängig.

Mit Stufenantrag vom 19.04.2016 beantragte die Antragstellerin Auskunft sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt ab 01.01.2016.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 bezifferte die Antragstellerin den Leistungsantrag und beantragte die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 144% des jeweiligen Mindestunterhalts für die drei gemeinsamen Kinder ab 01.09.2016, zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.444,- € ab 01.09.2016 und zur Zahlung von Rückstand in Höhe von insgesamt 12.015,- €.

Diesen Antrag erweiterte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.03.2017 und beantragte nunmehr die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 160% des jeweiligen Mindestunterhalts für die drei gemeinsamen Kinder für die Zeit ab 01.03.2017 und zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 5.079,- € für die Zeit ab 01.03.2017 und zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von 45.167,- €.

Der Antragsgegner erhob mit Schriftsatz vom 02.02.2017 Wiederantrag und beantragte die Antragstellerin zu verpflichten, den monatlich ab 01.01.2017 mit 1.419,- € überzahlten Ehegattentrennungsunterhalt zurückzubezahlen, sowie ab 01.01.2017 jeweils überzahlten Kindesunterhalt in Höhe von 133,- € monatlich an den Antragsgegner zurückzuzahlen.

Mit Beschluss vom 21.11.2018 verpflichtete das Familiengericht Starnberg den Antragsgegner zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt und auf den Wiederantrag die Antragstellerin zur teilweisen Rückzahlung erhaltener Unterhaltsbeträge. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 21.11.2018 Bezug genommen.

In Ziffer 13 der Entscheidung wurde der Verfahrenswert auf 125.591,- € festgesetzt. Zur Begründung der Entscheidung des Verfahrenswerts wurde ohne nähere Begründung § 51 FamGKG genannt.

Gegen diese der Antragstellerin am 26.11.2018 und dem Antragsgegner am 27.11.2018 zugestellten Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 29.11.2018 Verfahrenswertbeschwerde ein. Die Antragstellerin legte mit Schriftsatz vom 21.12.2018 insgesamt Beschwerde ein.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners begründete die Verfahrenswertbeschwerde damit, das Familiengericht Starnberg habe bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nur die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 15.03.2017 zugrunde gelegt. Danach seien 12 Mal der laufende Kindes- und Trennungsunterhalt sowie die Rückstandsforderungen in Höhe von 45.167,- € für die Zeit von Januar 2016 bis Februar 2017 in Höhe von 45.167,- € berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt habe das Amtsgericht München die Wiederanträge des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom 02.02.2017, aus welchen sich ein hinzuzurechnender Verfahrenswert in Höhe von 21.816,- € ergebe.

Insgesamt sei daher ein Verfahrenswert von 147.299,- € festzusetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist nicht begründet.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat das Familiengericht Starnberg einen zu hohen Verfahrenswert festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist zwar darin zuzustimmen, dass der Widerantrag hinsichtlich der Rückzahlung des überzahlten Unterhalts zu Unrecht außer Acht gelassen wurde. Dieser Wert ist dem Verfahrenswert in Höhe von 21.816,- € hinzuzurechnen.

Allerdings wurde der Verfahrenswertfestsetzung ein überhöhter Unterhaltsrückstand zugrunde gelegt.

Nach § 51 FamGKG richtet sich der Wert des Verfahrens einerseits nach der Höhe der höchsten Unterhaltsforderungen für 12 Monate sowie andererseits nach den bei Einreichung des Antrags rückständigen Forderungen, § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG.

Auch soweit der Antrag im Rahmen eines Stufenverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 254 ZPO geltend gemacht wurde, kommt dem Wert der Auskunftsstufe keine eigenständige Bedeutung zu, weil nach § 38 FamGKG der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend ist, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft der Leistungsantrag ist. Dieser Leistungsantrag wurde im Schriftsatz vom 30.09.2016 mit 144% des jeweiligen Mindestunterhalts für die drei gemeinsamen Kinder sowie mit einem monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.444,- € angegeben. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 wurde der Antrag dahingehend erweitert, dass Kindesunterhalt in Höhe von 160% des jeweiligen Mindestunterhalts sowie Trennungsunterhalt in Höhe von 5.079,- € geltend gemacht wird.

Die Antragstellerin hat bei den Antragstellungen jeweils die Zeiträume, für welche rückständiger Unterhalt begehrt wird, ausgeweitet. Im Stufenantrag wurde laufender Unterhalt ab 01.01.2016 beantragt, im Schriftsatz vom 30.09.2016 wurde laufender Unterhalt erst ab 01.09.2016 beantragt und für die Zeit von Januar bis August 2016 der Rückstand ausgerechnet, im neuen Antrag vom 15.03.2017 wiederum wurde laufender Unterhalt ab 01.03.2017 beantragt und der rückständige Betrag für die Zeit von Januar 2016 bis Februar 2017 mit 45.167,- € berechnet.

Diese Vorgehensweise ist unrichtig entsprechend § 51 Abs. 1 FamGKG. Danach ist der laufende Unterhalt für die der Antragstellung folgenden 12 Monate bei der Wertberechnung zugrunde zu legen, sowie der Rückstand bis zur Antragstellung hinzuzurechnen.

Grundsätzlich sind daher Rückstandsberechnungen nur für die Monate Januar, Februar, März und April 2016 erforderlich und für den Verfahrenswert maßgeblich.

Für den laufenden Unterhalt waren die höchsten geltend gemachten Forderungen zugrunde zu legen. Diese belaufen sich beim Trennungsunterhalt auf monatlich 5.079,- € sowie beim Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder auf jeweils 160% des Mindestunterhalts aus der Altersstufe 2 und somit einen Monatsbetrag in Höhe von 533,- €.

Hinzuzurechnen ist, worauf die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zu Recht hingewiesen hat, der Widerantrag mit 21.816,- €.

Beim Unterhaltsrückstand für die Monate Januar bis April 2016 sind die in dieser Zeit vom Antragsgegner bezahlten 8.785,- € in Abzug zu bringen.

Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.03.2017 einen erweiterten neuen Antrag gestellt hat, mit welchem sie nunmehr einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 5.079,- € sowie Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 160% des Mindestunterhalts verlangte, gilt Folgendes:

Entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist hier keineswegs gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG der gesamte, sich bis Februar 2017 errechnende Unterhalt, zugrunde zu legen, zumal schon nicht mitgeteilt wurde, ob und in welcher Höhe freiwillige Unterhaltszahlungen erfolgten.

Fraglich, und in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob bei Antragserweiterung in Unterhaltssachen für die Zeit zwischen erster Geltendmachung und Erweiterung der Differenzbetrag des höheren Unterhaltsbetrags hinzuzuzählen ist (so OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 431, Schneider, NZFam 2015, 857) oder ob geltend gemachte erhöhte Unterhaltsrückstände für die Zeit zwischen Eingang des ursprünglichen Antrags und Antragserweiterung den Verfahrenswert nicht erhöhen. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG formuliert, dass dem laufenden Unterhalt die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzuzurechnen sind. Nach Ansicht des Senats ist dies auch bei Unterhaltserweiterungen zu berücksichtigen (so auch OLG Karlsruhe, MDR 2016, 592; OLG Frankfurt NZFam 2016, 1048; BeckOK-Streitwert/Dürbeck „Unterhalt“ Rn. 9).

Danach sind dem Verfahrenswert die Rückstandsbeträge für Januar bis April 2016 bis zur erstmaligen Einreichung des Antrags hinzuzurechnen. Entgegen der Verfügung des Senats vom 16.11.2019 ist als Rückstandsbetrag jedoch der erhöhte und zuletzt geltend gemachte Unterhalt aus 160% des jeweiligen Mindestunterhalts sowie geltend gemachtem Trennungsunterhalt in Höhe von 5.079,- € als Rückstand hinzuzurechnen.

Der Verfahrenswert setzt sich daher wie folgt zusammen:

Laufender Unterhalt 12 Monate

Kindesunterhalt je Kind 12 x 160% = 12 x 533,- € ergibt 6.396,- €

x 3 Kinder 19.188,- €

- 12 x Trennungsunterhalt 5.079,- € 61.164,- €

Widerantrag 21.816,- €

Rückstand Januar bis April 2016

2 Kinder 5 Jahre = 2 x 12 x 441,- € = 3.528,- €

Rückstand 1 Kind Altersstufe 2 4 x 520,- € = 2.080,- €

4 x Rückstand Trennungsunterhalt 5.079,- € = 20.316,- €

abzüglich Januar bis April 2016 gesamt bezahlter - 8.785,- €

ergibt 119.307,- €.

Der Senat konnte dem Verfahrenswert aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache (Az.: OLG München 2 UF 48/19) wegen § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG auch von Amts wegen ändern und somit herabsetzen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners war zurückzuweisen, da sie mit ihrem Begehren, den Verfahrenswert auf 147.299,- € heraufzusetzen, keinen Erfolg hatte.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 13.02.2019. 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - 2 WF 36/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - 2 WF 36/19

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - 2 WF 36/19 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 38 Stufenantrag


Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhäl

Referenzen

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.