Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Feb. 2014 - 15 W 1 /14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist nach §§ 71 ff GBO zulässig.
3Inhaltlich richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 3) gegen die mit Zwischenverfügungen vom 13.9.2013 und 25.10.2013 aufgezeigten Eintragungshindernisse. Die Zwischenverfügung vom 25.11.2013 wiederholt nur die bereits mit den vorangegangenen Zwischenverfügungen aufgezeigten Eintragungshindernisse und setzt eine weitere Frist zu deren Behebung.
4Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die nach Ansicht der Beteiligten zu 1) bis 3) abgelaufene Beschwerdefrist bedarf es nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) ist die Beschwerde gegen eine grundbuchrechtliche Zwischenverfügung nicht fristgebunden.
5In der Sache ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen die Zwischenverfügung vom 25.10.2013 (in der Form der Zwischenverfügung vom 25.11.2013) allerdings nicht begründet.
6Der von den Beteiligten zu 1) bis 3) beantragten Löschung der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 6 eingetragenen Briefgrundschuld für die Beteiligte zu 6) stehen die folgenden – in der Zwischenverfügung zutreffend aufgezeigten – Hindernisse entgegen:
71. Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragenen Miterben
8Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich grundbuchverfahrensrechtlich aus § 27 Abs. 1 S. 1 GBO. Die Vorschrift trägt ihrerseits dem materiell-rechtlichen Zustimmungserfordernis nach § 1183 BGB Rechnung, das dem Eigentümer das Recht auf Verfügung über die Rangstelle des Grundpfandrechts erhält. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedarf es grundbuchverfahrensrechtlich zum Vollzug der Löschung der Grundschuld der Zustimmung sämtlicher als Miterben eingetragenen Eigentümer. Demgegenüber ist nicht ausreichend der Nachweis, dass die Löschung der Grundschuld von der Zustimmung einer Mehrheit der Miterben gedeckt ist. Lediglich im Ausgangspunkt ist der Hinweis der Beschwerde berechtigt, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 183, 131 = NJW 2010, 765 betr. die Kündigung eines Mietverhältnisses) Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB auch Verfügungsgeschäfte umfassen können, diese also auch im Außenverhältnis unmittelbar wirksam werden können. Diese Entscheidung kann indessen für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis einer Zustimmung der Miterben nicht herangezogen werden. Denn auch nach der herangezogenen Entscheidung des BGH ist die Wirksamkeit einer Verfügung einer Mehrheit von Miterben davon abhängig, dass es sich im Einzelfall sachlich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB handelt (vgl. Textziffer 32 der Entscheidung). Dies setzt indessen eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse voraus, die im Grundbucheintragungsverfahren nicht stattfindet. Wie mit einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu verfahren ist, ob die Erbengemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung die Verwertung der Rangstelle des Grundpfandrechts (etwa durch Neuvalutierung) einer Löschung des Rechts vorzieht, ist eine Frage, die individuell von den Verhältnissen der jeweiligen Erbengemeinschaft und dem Stand einer etwa beabsichtigten Auseinandersetzung abhängt. Diese Fragen können im Grundbucheintragungsverfahren keiner tatsächlichen Überprüfung unterzogen werden. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sein, durch Verwertung anderweitiger Verfahrensakten den Stand der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft festzustellen und auf dieser Grundlage zu beurteilten, ob in tatsächlicher Hinsicht überwiegende Gründe für eine Löschung des Grundpfandrechts bestehen.
9Grundbuchverfahrensrechtlich muss die Zustimmungserklärung jedes einzelnen Miterben in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, nachgewiesen werden. Die lediglich in privatschriftlicher Form vorgelegten Erklärungen der Beteiligten zu 1) bis 4) sind deshalb bereits in formeller Hinsicht nicht ausreichend. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde findet ersichtlich keine Grundlage in der gesetzlichen Vorschrift. Die materiell-rechtliche Befugnis einer Mehrheit von Miterben, Entscheidungen über die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu treffen, befreit nicht von den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweiserfordernissen.
102. Vorlage des Grundschuldbriefes
11Zur Löschung der Grundschuld ist nach § 42 S. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 GBO die Vorlage des Grundschuldbriefes erforderlich. Die Vorschrift enthält entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Ausnahme für den Fall, dass der Antragsteller sich nicht in der Lage sieht, den Grundschuldbrief vorzulegen. Ebenfalls wird nach der gesetzlichen Vorschrift die Vorlage des Grundschuldbriefes nicht dadurch entbehrlich, dass der im Grundbuch eingetragene Gläubiger des Rechts – wie hier – die Löschung des Rechts bewilligt, mag dies auch im Hinblick auf eine mutmaßlich erfolgte Ablösung der zugrunde liegenden Schuldverpflichtung erfolgt sein. Die Beschaffung und Vorlage des Briefes ist vielmehr nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift ausschließlich Sache desjenigen, der die Löschung des Rechts beantragt. Die Vorlage des Grundschuldbriefes kann nur nach § 479 Abs. 1 FamFG durch die Vorlage eines von dem Antragsteller erwirkten, rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses ersetzt werden. Das Vorbringen der Beschwerde gibt keinerlei Anlass, von diesen in jeder Hinsicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften abzuweichen.
12Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
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Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.
(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.