Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" - EVZStiftG | § 15 Berücksichtigung anderer Leistungen
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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Inhaltsverzeichnis
(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.
(2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet. Sonderregelungen im Rahmen der International Comission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.
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published on 30/06/2016 00:00
Tenor
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge
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