Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" - EVZStiftG | § 16 Ausschluss von Ansprüchen

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" - EVZStiftG | § 16 Ausschluss von Ansprüchen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind.

(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz wirksam. Die Entgegenahme von Leistungen für Personenschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 bedeutet nicht den Verzicht auf Leistungen nach diesem Gesetz für Versicherungs- oder für sonstige Vermögensschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht für Forderungen aus nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, die ausländische Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 begangen haben, ohne dass diese einen Zusammenhang mit dem deutschen Tochterunternehmen und dessen Verstrickung in nationalsozialistisches Unrecht haben konnten. Satz 1 gilt auch nicht für etwaige Ansprüche auf Herausgabe von Kunstwerken, sofern der Antragsteller sich verpflichtet, diesen Anspruch in Deutschland oder dem Land, in dem das Kunstwerk weggenommen worden ist, geltend zu machen. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung, soweit § 9 Abs. 12 nichts anderes vorsieht. Das Verfahren wird im Einzelnen durch die Satzung geregelt.

(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer 1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich oder einem Ghetto unter v
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 27/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 389/02 vom 27. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GlAufrG 1957 § 1; EVZ-StiftG § 16 § 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand und sch
published on 19/02/2008 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer 1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren...