§ 21Amtlich · § 5 UrhG
Dienstliche Beurteilung
Zeitreise: 19.06.2020
(1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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