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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Probezeit

Zeitreise: 19.06.2020‹ § 14§ 16 ›

Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes