Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Inhaltsverzeichnis
Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
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(1) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 3 Satz 1 unverzügli
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes angeliefert werden können (Bringsystem). § 14 A
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 28/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/19 Verkündet am: 28. November 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 08/05/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 19.12.2013, Az. 21 O 105/13, wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1G r ü
published on 16/08/2013 00:00
Tenor
I. Die Berufungen der Parteien gegen das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 212/12 – werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
III. Dieses Urteil und d
published on 15/04/2010 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Voraussetzungen und Folgen der sog. H
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