Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art

(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.

(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet

1.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Absatz 1,
2.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3.
durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
4.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden

1.
zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,
2.
bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
3.
durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten.

(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
2.
die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
3.
die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,
4.
Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder
5.
eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat.
Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.

(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 22 §§.

wird zitiert von 11 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 16 Ruhen des Anspruchs


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte1.sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,2.Dienst auf Gru
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zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

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